Urteil vom Unknown court - 21 Sa 82/11

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011 - Az: 28 Ca 9159/10 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 1.870,71 nebst Zinsen p.a. hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 21.10.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011 - Az: 28 Ca 9159/10 - wird zurückgewiesen.

IV. Die Klägerin hat 69,5 %, die Beklagte hat 30,5 % der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 56,2 %, die Beklagte hat 43,8 % zu tragen.

V. Die Revision wird für die Klägerin und für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG) für den Zeitraum 23.05. bis einschließlich 26.09.2010 zu zahlen.
Die am … 1966 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 01.10.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum 23.05. bis 26.09.2010 war sie anlässlich der Geburt von Zwillingen in Mutterschutz. Seit 27.09.2010 nimmt sie Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte zahlte an die Klägerin Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfristen der Klägerin in Höhe von kalendertäglich 103,90 EUR. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Zahlung eines kalendertäglichen Zuschusses in Höhe von 137,52 EUR abzüglich der von der Beklagten kalendertäglich gezahlten 103,90 EUR für den gesamten Zeitraum ihres Mutterschutzes. Auch in den Monaten Mai bis einschließlich September 2010 zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Förderung von Wohneigentum geschuldeten Zinszuschuss in Höhe von monatlich 30,42 EUR. Die Beklagte erteilte der Klägerin schriftliche Lohnabrechnungen für die Monate Februar, März, April und Mai 2010. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Lohnabrechnungen wird vollinhaltlich auf Bl. 6 - 10 der Akte -Arbeitsgericht verwiesen. Auch für die Monate Juni, Juli, August und September 2010 erhielt die Klägerin von der Beklagten schriftliche Entgeltabrechnungen. Bezüglich der Einzelheiten dieser Entgeltabrechnungen wird vollinhaltlich auf Bl. 77 - 81 der Akte verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 13.04.2011 (S. 2 und 3 des Urteils, Bl. 90, 91 d.A. -Arbeitsgericht) gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit am 13.04.2011 verkündeten Urteil den Antrag der Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.851,52 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2010 zu bezahlen
in Höhe von 3.038,60 EUR zzgl der beantragten Zinsen hieraus ab dem beantragten Zeitpunkt stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, vom Nettoarbeitsentgelt der Klägerin sei zur Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht noch deren Beitrag zu deren privaten Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des Zuschusses der Beklagten hierzu, abzusetzen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Allerdings berücksichtige die Klägerin bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zu Unrecht die Position „Zinszuschuss“ und die „Arbeits- u. Erfolgsprämie Vj“ ihrer Entgeltabrechnungen der Monate Februar bis einschließlich April 2010.
Die Klägerin hat gegen diese ihr am 11.05.2011 zugestellte Entscheidung (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 99 d.A. -Arbeitsgericht) mit am 10.06.2011 per Telefax und am 15.06.2011 im Original beim LAG Baden-Württemberg eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 3 d.A.) Berufung eingelegt und mit am 08.07.2011 per Telefax und am 12.07.2011 beim selben Gericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 36 und 42 d.A.) begründet.
Gegen diese der Beklagten am 12.05.2011 (vgl. Empfangsbekenntnis Bl. 100 d.A.) zugestellte Entscheidung richtet sich auch ihre am 10.06.2011 per Telefax und am 14.06.2011 im Original beim LAG Baden-Württemberg mit Schriftsatz ihres Verbandsvertreters eingegangene Berufung (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 1 und 3 d.A.), die sie mit am 28.06.2011 per Telefax und am 29.06.2011 im Original bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verbandsvertreters (vgl. gerichtliche Eingangsstempel Bl. 22 und 28 d.A.) begründet hat.
10 
Die Klägerin trägt im Rahmen ihrer Berufung vor,
11 
nachdem das Gesetz auf das kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate abstelle, seien bei der Berechnung des kalendertäglichen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auch die tatsächlichen Kalendertage im Betrachtungszeitraum dessen Berechnung zugrunde zu legen. Ihr Nettoverdienst in den letzten zurückliegenden drei Monaten sei deshalb durch 89 und nicht durch 90 Kalendertage zu teilen. Selbst mit dem Urteil des Arbeitsgerichts sei sie als Versicherte in der privaten Krankenversicherung noch gegenüber ihren männlichen Kollegen und den gesetzlich Krankenversicherten benachteiligt.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011, AZ: 28 Ca 9159/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.269,74 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt insoweit,
15 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
16 
und weiter,
17 
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.04.2011, AZ: 28 Ca 9159/10-, abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt worden sei, an die Klägerin 3.038,60 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu bezahlen und die Klage insgesamt abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt insoweit,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Die Beklagte trägt zur Berufung der Klägerin und zu ihrer eigenen Berufung vor,
21 
richtig sei zwar, dass die Klägerin kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sei und deshalb auch die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund des Versicherungsvertrages mit der privaten Krankenversicherung entrichtet würden. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 MuSchG sei die Formulierung „gesetzliche Abzüge“ dahingehend weit auszulegen, dass auch die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitnehmerin erfasst seien. Grundgedanke des MuSchG sei zwar, während der Schutzfristen das bisherige Nettoeinkommen der geschützten Frau zu sichern, damit die Arbeitnehmerin den gesetzlich vorgesehenen Schutz ohne Sorge vor wirtschaftlichen Nachteilen tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Dieser Grundgedanke sei jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vom Arbeitgeber zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausschließlich den während der Mutterschutzfrist durch den Arbeitsausfall eintretenden Verdienstausfall ausgleichen solle. Ein Ausgleich von Nachteilen, die die Arbeitnehmerin allein durch die Wahl der privaten Kranken- und Pflegeversicherung herbeigeführt habe, würde davon nicht erfasst. Die Klägerin habe sich freiwillig für die private Krankenversicherung sowie deren Vor- und Nachteile entschieden. Es sei deshalb in ihrer Disposition gelegen, sich über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Krankenversicherungssysteme zu informieren und zwischen den unterschiedlichen Systemen der Krankenversicherung zu wählen. Würde man den von der Arbeitnehmerin zu leistenden Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht vom Nettoentgelt in Abzug bringen, würde eine privat krankenversicherte Frau einen höheren Arbeitgeberzuschuss erhalten als eine gesetzlich versicherte Frau. Eine solche Besserstellung der privat versicherten Arbeitnehmerinnen solle durch die Zuschussregelung aber nicht herbeigeführt werden.
22 
§ 23 c SGB IV treffe zwar zunächst nur Aussagen für das Beitragsrecht, müsse aber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung Berücksichtigung finden.
23 
Die Klägerin wendet hierzu ein,
24 
der Abzug einer privaten Versicherung vom Nettolohn entziehe sich jeder Logik und Sinn und Zweck. Mit dieser Argumentation könne auch jeglicher Beitrag zur privaten Altersvorsorge, Riester, Segelverein etc. abgezogen werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch derartige privatversicherungsrechtliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers vom Nettolohn in Abzug zu bringen sind, hätte er dies in der gesetzlichen Regelung eben in dieser Form aufnehmen können. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine derartige Regelung ausgesprochen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 7 ArbGG, 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet, die der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
27 
A. Berufung der Beklagten
28 
I. Zulässigkeit der Berufung
29 
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch im Übrigen (§ 520 Abs. 3 ZPO) zulässig, insbesondere setzt sie sich mit der Begründung auseinander, mit dem das Arbeitsgericht den von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüchen teilweise stattgegeben und insoweit dem Klagabweisungsantrag der Beklagten nicht gefolgt ist.
30 
2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
31 
II. Begründetheit der Berufung
32 
1. Zulässigkeit der Klage
33 
Die Streitgegenstände der geltend gemachten Forderungen sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es ist ersichtlich, für welchen konkreten Zeitraum die Klägerin welchen konkreten Betrag kalendertäglich von der Beklagten zur Zahlung geltend macht und auf welchem konkreten Lebenssachverhalt sie die Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages stützt.
34 
Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
35 
2. Begründetheit der Klage
36 
Die Klage ist jedoch lediglich in Höhe von 1.870,71 EUR zzgl. der geltend gemachten Zinsen begründet.
37 
Gemäß den §§ 14 Abs. 1 S. 1 3. Alt., 13 Abs. 2 MuSchG erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13,00 EUR und ihrem um die gesetzliche Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG berechnet sich dieser Zuschuss bei monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten. Dabei bleibt gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV außer Betracht.
38 
Unter Nettogehalt wird das um die gesetzlichen Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt verstanden (BAG vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05- in EzA TVG Bauindustrie § 4 Nr. 122 Rn. 11; BAG GS vom 07.03.2001 - GS 1/00 - in AP BGB § 288 Nr. 4).
39 
Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss wird die (werdende) Mutter während der generellen Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG vom 18.11.2003, 1 BvR 2003 in AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 23 C 2. b. bb. der Gründe). Zuschuss und Mutterschaftsgeld sollen die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen wirtschaftlich dadurch absichern, dass beide Leistungen grundsätzlich zusammen die Höhe des Nettoverdienstes im Bezugszeitraum erreichen (BAG vom 01.06.1988 -5 AZR 464/87- in AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 8 II. 2. der Gründe).
40 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Beklagte für die Dauer der Mutterschutzfristen verpflichtet ist, an die Kläger einen kalendertäglichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 131,63 EUR zu zahlen.
41 
a) Soweit die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin einwendet, vom Nettolohn der Klägerin müssten deren Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung -vermindert um den Arbeitgeberzuschuss der Beklagten zu diesen Beiträgen- in Abzug gebracht werden, dringt sie nicht durch. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil vom 13.04.2011 unter A. I. 2. a) und b) (S. 4 und 5 des Urteils, Bl. 92, 93 d.A. -Arbeitsgericht) gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG verwiesen.
42 
b) Das Vorbringen der Beklagten in der zweiten Instanz veranlasst noch zu folgenden Ausführungen:
43 
aa) Richtig ist zwar, dass die Beklagte wohl in aller Regel an privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten muss. Eine Besserstellung der privat Krankenversicherten, auf die die Beklagte sich zudem noch berufen könnte, liegt jedoch nicht vor. Gerade weil es nicht unerhebliche strukturelle Unterschiede im System der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung gibt, sind diese Krankenversicherungen miteinander kaum vergleichbar. Grundsätzlich haben sie zunächst nur die Tatsache gemein, dass sie vor Krankheits- und Pflegerisiken des Versicherten Schutz bieten sollen. Bei den Fragen, in welchem Umfang der Schutz zu welchen Kosten und Bedingungen gewährt wird, unterscheiden die beiden Versicherungsarten sich nicht nur in unerheblichem Umfang. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze hat der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Versicherungsformen in § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG unterschiedslos bei der Frage der Regelung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aufgenommen und unterschiedslos die Höhe der Berechnung des Zuschusses geregelt. Der Grundgedanke des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, das mit dem gesetzlichen Mutterschutz verfolgte Ziel, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung zu schützen, soll durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld so abgesichert werden, dass für die Mutter kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG aaO). Es soll also der Verdienstausfall ausgeglichen werden und zwar unabhängig davon, wie die Arbeitnehmerin kranken- und pflegeversichert ist. Wer insoweit die finanziellen Lasten trägt, ist vom Gesetzgeber durch die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und 14 Abs. 1 MuSchG geregelt. Diese Lasten tragen zum Teil die gesetzliche Krankenversicherung, zum Teil die Arbeitnehmerin selbst, zum Teil der Arbeitgeber und zum Teil das Bundesversicherungsamt. Diese vom Gesetz getroffene Entscheidung, die auch zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert, ändert an Sinn und Zweck des MuSchG und dem Bestreben, diesem Sinn und Zweck zum Durchbruch zu verhelfen, nicht. Insoweit ist auch § 23 c SGB IV auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen nicht entsprechend anwendbar. § 23 c SGB IV regelt allein und ausschließlich Fragen der Beitragshöhe für die gesetzliche Versicherung.
44 
bb) Soweit die Beklagte die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2003 -5 AZR 186/02-, vom 05.11.2003 -5 AZR 682/02- und vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05- zur Begründung ihrer Ansichten heranzieht, ergibt sich nichts anderes. Aus der Entscheidung vom 31.08.2005 ergibt sich lediglich, dass unter dem Begriff „Nettogehalt“ in einem Tarifvertrag das um die gesetzliche Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Versicherungen der Arbeitnehmer keine Gehaltsbestandteile darstellen und nicht zum Bruttoarbeitsentgelt zählen. Die Entscheidung vom 26.03.2003 legt eine konkrete tarifvertragliche Regelung in einem konkreten Fall so aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des „Nettobetrags“ nicht als „Nettoarbeitsentgelt“, sondern als Ergebnis eines (Gesamt) Abrechnungsvorgangs verstanden haben. Das BAG führt insoweit gerade aus, dass diese tarifvertragliche Regelung - anders als vergleichbare Regelungen - nicht zwischen privat versicherten und gesetzlich versicherten Arbeitnehmern unterscheidet. Auch in der Entscheidung vom 05.11.2003 hat das BAG auf die konkrete tarifvertragliche Regelung abgestellt, die -soweit ersichtlich- keine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten enthalten hat.
45 
c) Hingegen hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, als der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin gemäß §§ 257 Abs. 1 SGB V und 106 SGB VI nicht zum um die gesetzliche Abzüge verminderten Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin hinzuzurechnen ist. Zu den für die Berechnungen des Nettoarbeitsentgelts maßgeblichen Leistungen des Arbeitgebers zählen die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nicht. Diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1, 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie sollen höher verdienende Arbeitnehmer bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und ihre Angehörigen unterstützen und eine Hilfe bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung sein. Der Arbeitgeber hingegen soll in gleicher Weise wirtschaftlich an den Versicherungsbeiträgen beteiligt werden, wie dies bei einem gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Fall ist. Es handelt sich deshalb jeweils um eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Beitragsleistung des Arbeitgebers, die er neben dem Gehalt zu erbringen hat (BAG vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05 - aaO Rn. 12 mwN). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Diese Zuschüsse sind demnach kein Bruttogehaltsbestandteil und deshalb auch bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG, der das Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage ausweist, nicht zu berücksichtigen. Danach ergibt sich für den folgenden Fall folgende Berechnung:
46 
Diese 3.965,90 EUR dividiert durch 30 Kalendertage ergeben einen Betrag von 131,63 EUR pro Kalendertag. Zieht man von diesem Betrag die 13,00 EUR im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG ab (= 118,63 EUR) und des Weiteren den von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend an die Klägerin gezahlten kalendertäglichen Betrag von 103,90 EUR, ergibt sich ein noch zu zahlender kalendertäglicher Betrag in Höhe von 14,73 EUR. Multipliziert mit den unstreitig 127 Kalendertagen der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ergibt sich ein von der Beklagten an die Klägerin noch zu zahlender Betrag von 1.870,71 EUR.
47 
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, 286 Abs. 1 Satz 1, 287, 288 Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt.
48 
B. Berufung der Klägerin
49 
I. Zulässigkeit der Berufung
50 
1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch im Übrigen (§ 520 Abs. 3 ZPO) zulässig, insbesondere setzt sie sich mit der Begründung auseinander, mit der das Arbeitsgericht die von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche, die in der Berufung noch streitgegenständlich sind, abgewiesen hat.
51 
2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
52 
II. Begründetheit der Berufung
53 
1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Positionen „Zinszuschuss“ in allen drei von der Beklagten für die Klägerin gefertigten Entgeltabrechnungen der Monate Februar bis einschließlich April 2010 und die Position „Arbeits- u. Erfolgsprämie VJ“ in der Abrechnung April 2010 bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht berücksichtigt. Ausweislich der Bezeichnung „Arbeits- und Erfolgsprämie VJ“ handelt es sich mangels anderer objektiver Anhaltspunkte oder anderweitigen Vortrags der Klägerin lediglich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 MuSchG, das bei der Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen ist. Der von der Beklagten in den Abrechnungen aufgeführte „Zinszuschuss“, der auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung beruht, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin diesen Zinszuschuss unstreitig in voller Höhe während der gesamten Zeit der Mutterschutzfristen von der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Regelungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung weiter erhalten hat. Eine Einrechnung dieses Zinszuschusses in das Arbeitsentgelt der Klägerin zur Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses würde in diesem Fall dazu führen, dass die Klägerin mehr erhalten würde, als ihr nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zustünde.
54 
Eine Benachteiligung ihrer Person im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung dieser Beträge ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG verfassungswidrig sein könnte, sind weder ersichtlich, noch ansatzweise dargelegt.
55 
2. Soweit die Klägerin bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG die konkrete Zahl der Kalendertage der Monate des Referenzzeitraums einbezogen haben will, dringt sie ebenfalls nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret kalendertäglich gezahlt werden muss. Die Berechnung des kalendertäglich zu zahlenden Zuschusses ist jedoch bei vereinbartem Monatslohn - wie vorliegend - einem Referenzzeitraum, nämlich dem der letzten abgerechneten Monate, zu entnehmen, und zwar ungeachtet der Anzahl der in diesen Monaten tatsächlich liegenden Kalendertage. Danach ist eine unmittelbare oder jedenfalls entsprechende Anwendung des § 191 BGB jedenfalls nicht fehlerhaft bzw. die Berechnungsweise der Klägerin nicht die rechtlich einzige mögliche und vor allem nicht die rechtlich einzig richtige.
56 
C. Nebenentscheidungen
57 
1. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens/Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem in der Berufung nicht alle Streitgegenstände der ersten Instanz angefallen sind, ergeben sich für beide Instanzen unterschiedlich hohe Quoten für das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.
58 
2. Die Revision war für die Klägerin und die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
26 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet, die der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
27 
A. Berufung der Beklagten
28 
I. Zulässigkeit der Berufung
29 
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch im Übrigen (§ 520 Abs. 3 ZPO) zulässig, insbesondere setzt sie sich mit der Begründung auseinander, mit dem das Arbeitsgericht den von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüchen teilweise stattgegeben und insoweit dem Klagabweisungsantrag der Beklagten nicht gefolgt ist.
30 
2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
31 
II. Begründetheit der Berufung
32 
1. Zulässigkeit der Klage
33 
Die Streitgegenstände der geltend gemachten Forderungen sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es ist ersichtlich, für welchen konkreten Zeitraum die Klägerin welchen konkreten Betrag kalendertäglich von der Beklagten zur Zahlung geltend macht und auf welchem konkreten Lebenssachverhalt sie die Höhe des geltend gemachten Differenzbetrages stützt.
34 
Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
35 
2. Begründetheit der Klage
36 
Die Klage ist jedoch lediglich in Höhe von 1.870,71 EUR zzgl. der geltend gemachten Zinsen begründet.
37 
Gemäß den §§ 14 Abs. 1 S. 1 3. Alt., 13 Abs. 2 MuSchG erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13,00 EUR und ihrem um die gesetzliche Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG berechnet sich dieser Zuschuss bei monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten. Dabei bleibt gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV außer Betracht.
38 
Unter Nettogehalt wird das um die gesetzlichen Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt verstanden (BAG vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05- in EzA TVG Bauindustrie § 4 Nr. 122 Rn. 11; BAG GS vom 07.03.2001 - GS 1/00 - in AP BGB § 288 Nr. 4).
39 
Durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss wird die (werdende) Mutter während der generellen Beschäftigungsverbote kurz vor und nach der Entbindung finanziell so abgesichert, dass für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG vom 18.11.2003, 1 BvR 2003 in AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 23 C 2. b. bb. der Gründe). Zuschuss und Mutterschaftsgeld sollen die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen wirtschaftlich dadurch absichern, dass beide Leistungen grundsätzlich zusammen die Höhe des Nettoverdienstes im Bezugszeitraum erreichen (BAG vom 01.06.1988 -5 AZR 464/87- in AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 8 II. 2. der Gründe).
40 
3. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass die Beklagte für die Dauer der Mutterschutzfristen verpflichtet ist, an die Kläger einen kalendertäglichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 131,63 EUR zu zahlen.
41 
a) Soweit die Beklagte gegen die Forderung der Klägerin einwendet, vom Nettolohn der Klägerin müssten deren Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung -vermindert um den Arbeitgeberzuschuss der Beklagten zu diesen Beiträgen- in Abzug gebracht werden, dringt sie nicht durch. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil vom 13.04.2011 unter A. I. 2. a) und b) (S. 4 und 5 des Urteils, Bl. 92, 93 d.A. -Arbeitsgericht) gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 ArbGG verwiesen.
42 
b) Das Vorbringen der Beklagten in der zweiten Instanz veranlasst noch zu folgenden Ausführungen:
43 
aa) Richtig ist zwar, dass die Beklagte wohl in aller Regel an privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten muss. Eine Besserstellung der privat Krankenversicherten, auf die die Beklagte sich zudem noch berufen könnte, liegt jedoch nicht vor. Gerade weil es nicht unerhebliche strukturelle Unterschiede im System der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung gibt, sind diese Krankenversicherungen miteinander kaum vergleichbar. Grundsätzlich haben sie zunächst nur die Tatsache gemein, dass sie vor Krankheits- und Pflegerisiken des Versicherten Schutz bieten sollen. Bei den Fragen, in welchem Umfang der Schutz zu welchen Kosten und Bedingungen gewährt wird, unterscheiden die beiden Versicherungsarten sich nicht nur in unerheblichem Umfang. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze hat der Gesetzgeber diese unterschiedlichen Versicherungsformen in § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG unterschiedslos bei der Frage der Regelung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aufgenommen und unterschiedslos die Höhe der Berechnung des Zuschusses geregelt. Der Grundgedanke des Mutterschaftsgeldes und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, das mit dem gesetzlichen Mutterschutz verfolgte Ziel, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor arbeitsplatzbedingten Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung zu schützen, soll durch die Kombination von Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld so abgesichert werden, dass für die Mutter kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten (BVerfG aaO). Es soll also der Verdienstausfall ausgeglichen werden und zwar unabhängig davon, wie die Arbeitnehmerin kranken- und pflegeversichert ist. Wer insoweit die finanziellen Lasten trägt, ist vom Gesetzgeber durch die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 1, Abs. 2 und 14 Abs. 1 MuSchG geregelt. Diese Lasten tragen zum Teil die gesetzliche Krankenversicherung, zum Teil die Arbeitnehmerin selbst, zum Teil der Arbeitgeber und zum Teil das Bundesversicherungsamt. Diese vom Gesetz getroffene Entscheidung, die auch zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert, ändert an Sinn und Zweck des MuSchG und dem Bestreben, diesem Sinn und Zweck zum Durchbruch zu verhelfen, nicht. Insoweit ist auch § 23 c SGB IV auf privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmerinnen nicht entsprechend anwendbar. § 23 c SGB IV regelt allein und ausschließlich Fragen der Beitragshöhe für die gesetzliche Versicherung.
44 
bb) Soweit die Beklagte die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2003 -5 AZR 186/02-, vom 05.11.2003 -5 AZR 682/02- und vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05- zur Begründung ihrer Ansichten heranzieht, ergibt sich nichts anderes. Aus der Entscheidung vom 31.08.2005 ergibt sich lediglich, dass unter dem Begriff „Nettogehalt“ in einem Tarifvertrag das um die gesetzliche Abzüge, d.h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer verminderte Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen ist und die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den privaten Versicherungen der Arbeitnehmer keine Gehaltsbestandteile darstellen und nicht zum Bruttoarbeitsentgelt zählen. Die Entscheidung vom 26.03.2003 legt eine konkrete tarifvertragliche Regelung in einem konkreten Fall so aus, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des „Nettobetrags“ nicht als „Nettoarbeitsentgelt“, sondern als Ergebnis eines (Gesamt) Abrechnungsvorgangs verstanden haben. Das BAG führt insoweit gerade aus, dass diese tarifvertragliche Regelung - anders als vergleichbare Regelungen - nicht zwischen privat versicherten und gesetzlich versicherten Arbeitnehmern unterscheidet. Auch in der Entscheidung vom 05.11.2003 hat das BAG auf die konkrete tarifvertragliche Regelung abgestellt, die -soweit ersichtlich- keine Differenzierung zwischen privat und gesetzlich Krankenversicherten enthalten hat.
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c) Hingegen hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, als der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin gemäß §§ 257 Abs. 1 SGB V und 106 SGB VI nicht zum um die gesetzliche Abzüge verminderten Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin hinzuzurechnen ist. Zu den für die Berechnungen des Nettoarbeitsentgelts maßgeblichen Leistungen des Arbeitgebers zählen die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nicht. Diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1, 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie sollen höher verdienende Arbeitnehmer bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und ihre Angehörigen unterstützen und eine Hilfe bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung sein. Der Arbeitgeber hingegen soll in gleicher Weise wirtschaftlich an den Versicherungsbeiträgen beteiligt werden, wie dies bei einem gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Fall ist. Es handelt sich deshalb jeweils um eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Beitragsleistung des Arbeitgebers, die er neben dem Gehalt zu erbringen hat (BAG vom 31.08.2005 -5 AZR 6/05 - aaO Rn. 12 mwN). Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an. Diese Zuschüsse sind demnach kein Bruttogehaltsbestandteil und deshalb auch bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG, der das Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage ausweist, nicht zu berücksichtigen. Danach ergibt sich für den folgenden Fall folgende Berechnung:
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Diese 3.965,90 EUR dividiert durch 30 Kalendertage ergeben einen Betrag von 131,63 EUR pro Kalendertag. Zieht man von diesem Betrag die 13,00 EUR im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG ab (= 118,63 EUR) und des Weiteren den von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend an die Klägerin gezahlten kalendertäglichen Betrag von 103,90 EUR, ergibt sich ein noch zu zahlender kalendertäglicher Betrag in Höhe von 14,73 EUR. Multipliziert mit den unstreitig 127 Kalendertagen der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG ergibt sich ein von der Beklagten an die Klägerin noch zu zahlender Betrag von 1.870,71 EUR.
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Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, 286 Abs. 1 Satz 1, 287, 288 Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt.
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B. Berufung der Klägerin
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I. Zulässigkeit der Berufung
50 
1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch im Übrigen (§ 520 Abs. 3 ZPO) zulässig, insbesondere setzt sie sich mit der Begründung auseinander, mit der das Arbeitsgericht die von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Ansprüche, die in der Berufung noch streitgegenständlich sind, abgewiesen hat.
51 
2. Anderweitige Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
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II. Begründetheit der Berufung
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Positionen „Zinszuschuss“ in allen drei von der Beklagten für die Klägerin gefertigten Entgeltabrechnungen der Monate Februar bis einschließlich April 2010 und die Position „Arbeits- u. Erfolgsprämie VJ“ in der Abrechnung April 2010 bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht berücksichtigt. Ausweislich der Bezeichnung „Arbeits- und Erfolgsprämie VJ“ handelt es sich mangels anderer objektiver Anhaltspunkte oder anderweitigen Vortrags der Klägerin lediglich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 3 MuSchG, das bei der Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen ist. Der von der Beklagten in den Abrechnungen aufgeführte „Zinszuschuss“, der auf einer Gesamtbetriebsvereinbarung beruht, ist bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin diesen Zinszuschuss unstreitig in voller Höhe während der gesamten Zeit der Mutterschutzfristen von der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Regelungen in der Gesamtbetriebsvereinbarung weiter erhalten hat. Eine Einrechnung dieses Zinszuschusses in das Arbeitsentgelt der Klägerin zur Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses würde in diesem Fall dazu führen, dass die Klägerin mehr erhalten würde, als ihr nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zustünde.
54 
Eine Benachteiligung ihrer Person im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung dieser Beträge ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG verfassungswidrig sein könnte, sind weder ersichtlich, noch ansatzweise dargelegt.
55 
2. Soweit die Klägerin bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG die konkrete Zahl der Kalendertage der Monate des Referenzzeitraums einbezogen haben will, dringt sie ebenfalls nicht durch. Richtig ist zwar, dass der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld konkret kalendertäglich gezahlt werden muss. Die Berechnung des kalendertäglich zu zahlenden Zuschusses ist jedoch bei vereinbartem Monatslohn - wie vorliegend - einem Referenzzeitraum, nämlich dem der letzten abgerechneten Monate, zu entnehmen, und zwar ungeachtet der Anzahl der in diesen Monaten tatsächlich liegenden Kalendertage. Danach ist eine unmittelbare oder jedenfalls entsprechende Anwendung des § 191 BGB jedenfalls nicht fehlerhaft bzw. die Berechnungsweise der Klägerin nicht die rechtlich einzige mögliche und vor allem nicht die rechtlich einzig richtige.
56 
C. Nebenentscheidungen
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1. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens/Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Nachdem in der Berufung nicht alle Streitgegenstände der ersten Instanz angefallen sind, ergeben sich für beide Instanzen unterschiedlich hohe Quoten für das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien.
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2. Die Revision war für die Klägerin und die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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