Beschluss vom Unknown court - 13 TaBV 4/12

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27. September 2011 (Az.: 2 BV 3/10) werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch über einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers (im Folgenden: Betriebsrat) wegen von diesem behaupteter Störung der Betriebsratstätigkeit durch die Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) sowie einen vom Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin geltend gemachten Anspruch auf Freistellung seiner Mitglieder von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens.
Die Arbeitgeberin ist ein Zusammenschluss der Gesundheitseinrichtungen des Landkreises R. und des Stadtkreises B. Gesellschafter sind die Stadt B. und der Landkreis R. An 10 Standorten mit 935 Akutbetten, rund 890 Plätzen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen sowie einer geriatrischen Rehabilitation betreuen insgesamt rund 2.750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jährlich ca. 40.000 Patientinnen und Patienten sowie Pflegegäste.
Der Betriebsrat ist der bei der Arbeitgeberin beim Kreiskrankenhaus R. gebildete Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin nahm im Rahmen einer von ihr vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 Ca 376/10 erhobenen arbeitsgerichtlichen Klage im Urteilsverfahren die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates des Kreiskrankenhauses R. persönlich auf Widerruf und Unterlassung von Äußerungen des Betriebsrates in dessen monatlicher, über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreiskrankenhauses R. gerichteten Publikation "AnGeKliKt" in Anspruch. Der beanstandete Artikel war namentlich nicht gezeichnet und enthielt keine Angabe zu einem bestimmten Autor.
Im Verfahren 2 Ca 376/10 hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass sich die dortigen Beklagten nicht darauf berufen könnten, sie hätten als "Organ Betriebsrat" gehandelt. Die dortigen Beklagten könnten sich nicht hinter ihrem Amt als Betriebsratsmitglieder verstecken. Vielmehr verletzte auch ein Betriebsratsmitglied durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht nur seine Amtspflicht, sondern gleichzeitig auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Für die weiteren Einzelheiten der Anspruchsbegründung im Rechtsstreit 2 Ca 376/10 wird auf die dortige Klageschrift der Arbeitgeberin vom 19.07.2010 (vgl. Akten 1. Instanz des vorliegenden Beschlussverfahrens Bl. 15 ff.; I/15 ff.) sowie auf die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 16.09.2010 (I/20 ff.) Bezug genommen.
In seiner Antragsschrift vom 30.07.2010 im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit "K. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. J., E.straße , R." bezeichnet, allerdings in seiner Begründung ausdrücklich auf den beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 Ca 376/10 anhängigen Rechtsstreit verwiesen und der Antragsschrift vom 30.07.2010 als Anlage die Klageerwiderung vom 23.07.2010 im Rechtsstreit 2 Ca 376/10 (vgl. I/3 ff.) beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2010 (vgl. I/25) hat der Betriebsrat beantragt, die Bezeichnung der Arbeitgeberin dahin zu ändern, dass sich die Anträge gegen die "K. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. J., E.-straße , R." richten, wie sich aus der Antragsbegründung bereits zweifelsfrei ergebe.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die persönliche Inanspruchnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder im Rechtsstreit 2 Ca 376/10 eine schwerwiegende Behinderung der Betriebsratsarbeit darstelle, da es der Arbeitgeberin ersichtlich darum gehe, die Mitglieder des Betriebsrates mittels der Kostenfolge im Urteilsverfahren zu disziplinieren.
Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
10 
1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Klage vom 19.07.2010 beim Arbeitsgericht Karlsruhe - Aktenzeichen: 2 Ca 376/10 - gegen die Mitglieder des Betriebsrates zurückzunehmen,
11 
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, Mitglieder des Betriebsrates auf Unterlassung und/oder Widerruf von Äußerungen des Betriebsrates im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt" in Anspruch zu nehmen,
12 
3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Mitglieder des Betriebsrates
13 
a) J. K.,
b) Dr. H. M.,
c) V. Sch.,
d) K. B.,
e) R. L.,
f) G. B.
g) M. K.
h) S. B.
i) C. T.
j) R. G.
k) M. P.
14 
von den außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens 2 Ca 376/10 beim Arbeitsgericht Karlsruhe freizustellen,
15 
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.
16 
4. festzustellen, dass die Arbeitgeberin durch die Erhebung von Einzelklagen gegen die Mitglieder des Betriebsrates am 19.07.2010 beim Arbeitsgericht Karlsruhe - Aktenzeichen: 2 Ca 376/10 - in grober Weise gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG verstoßen hat.
17 
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
18 
die Anträge zurückzuweisen.
19 
Die Anträge seien schon deshalb zurückzuweisen, weil die K. GmbH bereits nicht passivlegitimiert sei. Der antragstellende Betriebsrat sei der Betriebsrat beim Kreiskrankenhaus R., nicht aber bei der K. GmbH. Daher handele es sich bei der vom Antragsteller beantragten Rubrumsberichtigung tatsächlich um einen Parteiwechsel. Diesem trete sie allerdings entgegen.
20 
Von einer Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrates könne keine Rede sein. Der Betriebsrat verkenne schlichtweg die Rechtslage, der zufolge die Aufstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung durch ein Betriebsratsmitglied gleichzeitig eine Amtspflichtverletzung wie auch die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht darstelle, über den Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten keine unwahren Behauptungen zu verbreiten. Entgegen der Auffassung des Betriebsrates sei die Arbeitgeberin deshalb sehr wohl berechtigt, von jedem einzelnen Beklagten im Rechtsstreit 2 Ca 376/10 Widerruf und Unterlassung im Urteilsverfahren zu verlangen. Bei dem Verfahren 2 Ca 376/10 handele es sich um ein Urteilsverfahren, in welchem jede Partei gemäß § 12 a ArbGG ihre Kosten selbst zu tragen habe.
21 
Das Arbeitsgericht hat mit einem am 27.09.2011 verkündeten Beschluss dem Antrag zu 2. stattgegeben, die Anträge im Übrigen aber als unbegründet zurückgewiesen. Als Antragsgegnerin des vorliegenden Beschlussverfahrens sei durch Auslegung die "K. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J. J., E-straße, R." zu bestimmen. Die Auslegung ergebe, dass sich die Anträge von vornherein gegen diese Antragsgegnerin gerichtet hätten. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, es zu unterlassen, Mitglieder des Betriebsrats zukünftig außerhalb des bereits beim Arbeitsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 Ca 376/10 geführten Rechtsstreits auf Unterlassung und / oder Widerruf von Äußerungen des Betriebsrats im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt" in Anspruch zu nehmen. Der Betriebsrat könne seinen Unterlassungsanspruch auf § 78 Satz 1 BetrVG stützen. Die zukünftige Inanspruchnahme von Mitgliedern des Betriebsrates auf Unterlassung und / oder Widerruf von Äußerungen des Betriebsrates im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt" würde außerhalb des bereits beim Arbeitsgericht Karlsruhe anhängigen Rechtsstreites 2 Ca 376/10 eine Behinderung der Amtstätigkeit des Betriebsrates darstellen. Mit der zukünftigen Inanspruchnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder auf Widerruf und / oder Unterlassung von Äußerungen des Betriebsrates im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt", die nicht einzelnen Mitgliedern des Betriebsrates individuell zugerechnet werden könnten, würde eine unzulässige Erschwerung der Betriebsratsarbeit einhergehen. Ein Anspruch der Arbeitgeberin gegen die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates scheide bereits aus Rechtsgründen aus, solange die von der Arbeitgeberin beanstandeten Äußerungen nicht individualisierbar und damit einzelnen Betriebsratsmitgliedern persönlich zuzurechnen seien. Aus dem Umstand, dass jedenfalls die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder hinter dem Inhalt der Publikationen des Betriebsrates "AnGeKliKt" stehe, könne nicht geschlossen werden kann, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied die von der Arbeitgeberin zu beanstandenden Äußerungen des Betriebsrats im "AnGeKliKt" mitgetragen und mitverursacht hätte. Dies wäre aber unabdingbare Voraussetzung für die persönliche Inanspruchnahme jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Widerruf und Unterlassung der betreffenden Äußerungen. Die Betriebsratsmitglieder seien auch nicht - etwa im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast - gehalten, im Rahmen eines Rechtsstreites zu offenbaren, wer sich von den Betriebsratsmitgliedern etwa gegen die Fassung der Publikationen „AnGeKliKt" ausgesprochen haben sollte. Vor diesem Hintergrund scheide eine persönliche Inanspruchnahme der Betriebsratsmitglieder auf Widerruf bzw. Unterlassung von der Arbeitgeberin beanstandeter Äußerungen des Betriebsrats in den Publikationen des Betriebsrates "AnGeKliKt" aus. Dies habe die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Karlsruhe auch in dem am selben Tage im Urteilsverfahren 2 Ca 376/10, an dem die Arbeitgeberin als Klägerin beteiligt ist, verkündeten erstinstanzlichen Urteil ausgeführt. Nach der damit verbundenen Klarstellung ließe eine erneute dahingehende Klageerhebung der Arbeitgeberin gegen die einzelnen Betriebsratsmitglieder auf Widerruf und / oder Unterlassung von Äußerungen des Betriebsrates im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt", die nicht einzelnen Betriebsratsmitgliedern zugeordnet werden können, die Schlussfolgerung zu, dass es der Arbeitgeberin darum gehen würde, die Mitglieder des Betriebsrates mittels der Kostenfolge des § 12 a ArbGG im Urteilsverfahren zu disziplinieren.
22 
Im Übrigen seien die Anträge des Betriebsrates hingegen unbegründet.
23 
Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die Klage vom 19.07.2010 beim Arbeitsgericht Karlsruhe - Aktenzeichen: 2 Ca 376/10 - gegen die Mitglieder des Betriebsrates zurückzunehmen. Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 78 Satz 1 BetrVG durch die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens 2 Ca 376/10 als solches vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Ebenso wenig habe die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrates von deren außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens 2 Ca 376/10 beim Arbeitsgericht Karlsruhe freizustellen. Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestehe in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Schon aus dem Wortlaut des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergebe sich, dass grundsätzlich auch jeder materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage ausgeschlossen sei. Eine Durchbrechung des Grundsatzes des Ausschlusses der Kostenerstattung, ein Schadensersatzanspruch, der trotz § 12 a ArbGG geltend gemacht werden könne, ergebe sich nur im Falle der sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch sei aber, dass gerade die Regelung des § 12 a ArbGG rechtsmissbräuchlich ausgenutzt werde, wenn also das Verfahren nicht betrieben werde, um einen möglichen Anspruch durchzusetzen, sondern wenn Ziel des Verfahrens die Belastung des Gegners mit außergerichtlichen Kosten sei. Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Mitglieder des Betriebsrats durch die Arbeitgeberin liege aber nicht vor.
24 
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Arbeitgeberin am 27.02.2012 und dem Betriebsrat am 28.02.2012 zugestellt. Mit ihrer am 23.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 26.04.2012 begründeten Beschwerde begehrt die Arbeitgeberin die vollständige Abweisung der erstinstanzlichen Anträge. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz wurde dem Betriebsrat am 02.05.2012 zugestellt. Mit einer am 21.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und sofort begründeten Anschlussbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag auf Kostenfreistellung seiner Mitglieder weiter.
25 
Die Arbeitgeberin trägt vor, der Unterlassungsantrag des Betriebsrates sei ein unzulässiger Globalantrag und erfasse auch Fälle, in denen die beanstandeten Äußerungen konkreten Betriebsratsmitgliedern zugeordnet werden könnten. Jedenfalls für diesen Fall habe das Arbeitsgericht dem Antrag nicht stattgeben dürfen. Unabhängig davon sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, der von der Arbeitgeberin im Urteilsverfahren gegen die Betriebsratsmitglieder geltend gemachte Unterlassungsanspruch scheitere an der mangelnden Zuortenbarkeit der Meinungsäußerung zu einzelnen Personen, unzutreffend. Ein Mehrheitsbeschluss binde alle Betriebsratsmitglieder, so dass alle Mitglieder auch auf Unterlassung und/oder Widerruf in Anspruch genommen werden könnten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der vom Betriebsrat geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht auf § 78 Satz 1 BetrVG gestützt werden. Es fehle an einem rechtswidrigen Handeln der Arbeitgeberin. Es fehle auch an einer Wiederholungsgefahr. Vorbeugender Rechtsschutz komme nicht in Betracht. Das Arbeitsgericht begründe nicht, warum nach einer Abweisung der Unterlassungsklage der Arbeitgeberin unterstellt werden könne, dass sie künftig erneut ein derartiges Verfahren anhängig mache.
26 
Das Arbeitsgericht habe zu Recht den vom Betriebsrat geltend gemachten Freistellungsanspruch zurückgewiesen. Es liege keine unzulässige Rechtsausübung und keine sittenwidrige Schädigung durch die Arbeitgeberin vor. Diese habe nur Rechte auf Basis der von ihr eingenommenen Rechtsposition ausüben wollen. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung. Maßgeblich sei § 12 a ArbGG, zumal im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die Beklagten als Arbeitnehmer wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und nicht in ihrer Funktion als Betriebsratsmitglieder verklagt worden seien.
27 
Die Arbeitgeberin beantragt:
28 
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.09.2011, 2 BV 3/10, zugestellt am 27.02.2012, wird abgeändert.
29 
2. Die Anträge des Antragstellers werden insgesamt zurückgewiesen.
30 
3. Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
31 
Der Betriebsrat beantragt:
32 
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
33 
2. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.09.2011 wird hinsichtlich der Ziff. 2 des Tenors wie folgt abgeändert:
34 
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrates
35 
a) J. K.,
b) Dr. H. M.
c) V. Sch.
d) K. B.
e) R. L.
f) G. B.
g) M. K.
h) S. B.
i) C. T.
j) R. G.
k) M. P.
36 
von den außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens 2 Ca 376/10 beim Arbeitsgericht Karlsruhe freizustellen.
37 
Der Betriebsrat trägt vor, das Arbeitsgericht habe den Freistellungsanspruch zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass eine Durchbrechung des § 12 a ArbGG nur unter der Voraussetzung einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB in Betracht komme. Überdies würden die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. Mit der Klage im Urteilsverfahren habe die Arbeitgeberin den unzulässigen Versuch unternommen, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat durchzusetzen, ihn in seiner Amtsführung zu behindern und der betriebsverfassungsrechtlichen Kostentragungspflicht zu entgehen. Die Klageerhebung im Urteilsverfahren verstoße gegen Treu und Glauben, solle die Willensbildung des Betriebsrates in unzulässiger Weise beeinflussen und stelle eine Behinderung der Arbeit des Betriebsrates dar. Der Anspruch auf Kostenfreistellung folge auch aus § 78 Satz 2 BetrVG.
38 
Die Beschwerde der Arbeitgeberin sei nicht begründet. Insoweit sei der Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend. Es handele sich um keinen unzulässigen Globalantrag, da bei Äußerungen des Betriebsrates als Organ es immer an der eindeutigen Zuortenbarkeit in Bezug auf einzelne Mitglieder fehle. Äußerungen einzelner Betriebsratsmitglieder im "AnGeKliKt" würden durch Antrag und Beschlusstenor nicht erfasst. Auch ein bindender Mehrheitsbeschluss des Betriebsrates führe nicht zu einer persönlichen Haftung seiner Mitglieder. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem objektiv rechtwidrigen Handeln der Arbeitgeberin und dem hartnäckigen Beharren auf einem abwegigen Rechtsstandpunkt.
39 
Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
40 
Das Landesarbeitsgericht hat die Akte aus dem Verfahren 2 Ca 376/10 (ArbG Karlsruhe) beigezogen. In diesem Verfahren haben die elf Betriebsratsmitglieder widerklagend beantragt festzustellen, dass die (dortige) Klägerin (die Arbeitgeberin) verpflichtet ist, ihnen die in diesem Rechtsstreit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2011 die Widerklage als unbegründet zurückgewiesen, da den elf Betriebsratsmitgliedern kein solcher Kostenerstattungsanspruch zustehe. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.
41 
Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 16.05.2012, der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 21.05.2012 einer Entscheidung gemäß § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
II.
42 
1. Beschwerde der Arbeitgeberin
43 
a) Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
44 
b) Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht verpflichtet es zu unterlassen, Mitglieder des Betriebsrates auf Unterlassung und / oder Widerruf von Äußerungen des Betriebsrates im vom Betriebsrat herausgegebenen "AnGeKliKt" in Anspruch zu nehmen.
45 
aa) Die Arbeitgeberin hat gegen die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates keinen Anspruch auf Unterlassung und / oder Widerruf von Äußerungen des Betriebsrates in dem von ihm herausgegebenen "AnGeKliKt". Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.09.2011 (Az.: 2 Ca 376/10) auf Seite 14 bis 19 Bezug genommen. Die Arbeitgeberin war an diesem Urteilsverfahren als Klägerin beteiligt. Aufgrund dieses rechtskräftigen Urteils steht fest, dass der von ihr gegen die elf Betriebsratsmitglieder geltend gemachte Unterlassungs- und / oder Widerrufsanspruch nicht besteht, da diese mangels individueller Zuortenbarkeit namentlich nicht gekennzeichneter Beiträge nicht als Störer eines quasinegatorischen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs angesehen werden können, weshalb eine persönliche Inanspruchnahme ausscheidet. Insoweit kann auch auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts (dort Seite 6 bis 12; I/85-91) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Soweit die Arbeitgeberin ihre Auffassung wiederholt, eine etwaige Mehrheitsentscheidung binde letztlich alle Betriebsratsmitglieder, kann - genauso wiederholend - nur darauf hingewiesen werden, dass eine Bindung an Betriebsratsbeschlüsse nichts über eine persönliche Haftung aussagt. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss alles Erforderliche zur erforderlichen Störereigenschaft bei einem Unterlassungsanspruch ausgeführt.
46 
bb) Bei dem vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen unzulässigen Globalantrag. Der Antrag beinhaltet gerade nicht Konstellationen, in denen Äußerungen einer konkreten Person zugeordnet werden können, sondern bezieht sich allein auf Äußerungen des Betriebsrates als Organ. Dies wird im Rahmen der Antragsbegründung und vom Betriebsrat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren klargestellt. Auch der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist im Zusammenhang mit den Gründen dieser Entscheidung so auszulegen. Das Arbeitsgericht hat im Tenor der Entscheidung ebenfalls auf Äußerungen des Betriebsrates abgestellt und in den Gründen der Entscheidung betont, dass es allein um den Fall gehe, dass diese Äußerungen gerade keiner konkreten Person zugeordnet werden können, sondern sich allein auf den Betriebsrat als Organ beziehen. Insoweit sind Antrag und Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung in geeigneter Weise eingeschränkt und klargestellt, so dass nicht von einem unzulässigen Globalantrag auszugehen ist.
47 
cc) Der Betriebsrat kann seinen Unterlassungsanspruch auf § 78 Satz 1 BetrVG stützen. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten der Arbeitgeberin stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre (BAG 3. September 2003 - 7 ABR 12/03 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 78; BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 38, zu B 1 der Gründe). Die Belastung der einzelnen Mitglieder des Betriebsrats mit individualrechtlichen Klageverfahren wegen vom Betriebsrat als Organ abgegebener Äußerungen stellt eine rechtlich unzulässige Erschwerung der Betriebsratsarbeit dar. Bereits oben wurde dargelegt, dass der von der Arbeitgeberin in einem individualrechtlichen Klageverfahren gegen die einzelnen Betriebsratsmitglieder verfolgte Unterlassungsanspruch rechtlich unbegründet war. Die Erstbegehung eines solchen unzulässigen Eingriffs indiziert die für einen Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 1004 Rn. 32 m.w.N.). An deren Wiederlegung durch den Störer sind hohe Anforderungen zu stellen (BGH 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98 - NJW 1999, 356). Selbst wenn sich Arbeitgeberin zunächst darauf hätte berufen wollen, es handele sich um eine schwierige Rechtsfrage, wegen derer sie im Irrtum gewesen sei, ist spätestens durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.09.2011 (2 Ca 376/10) klargestellt, dass die Arbeitgeberin von den Mitgliedern des Betriebsrates ein solches Unterlassen nicht verlangen kann. Trotz dieses rechtskräftigen Urteils wiederholt sie sogar noch im Rahmen der Beschwerdebegründung des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 24.04.2012 (dort Seite 4; Akten 2. Instanz Bl. 12; II/12) ihre Ansicht, sie könne die einzelnen Mitglieder des Betriebsrates auf Unterlassen / Widerruf in Anspruch nehmen. Dies zeigt deutlich die bestehende Wiederholungsgefahr.
48 
2. Anschlussbeschwerde des Betriebsrates
49 
a) Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates ist innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Beschwerde der Arbeitgeberin eingelegt und begründet worden und damit zulässig, §§ 87 Abs. 264 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 2, 3 ZPO.
50 
b) Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrates ist aber nicht begründet. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen seine Mitglieder von den außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Verfahrens 2 Ca 376/10 beim Arbeitsgericht Karlsruhe freizustellen.
51 
aa) Die Frage eines materiell-rechtlichen Freistellungsanspruchs betreffend Prozesskosten ist in einem individualrechtlichen Verfahren der Mitglieder des Betriebsrats zu klären. Jedenfalls kann der Betriebsrat als Organ nicht in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verlangen, dass eine solche Freistellung erfolgt, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitglieds handelt, für den das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zur Verfügung steht. Daran ändert die vom Betriebsrat in seiner Argumentation hergestellte Verknüpfung zu § 78 BetrVG nichts.
52 
bb) Allerdings ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen (s.o.). In der Literatur wird darüber hinaus angenommen, dass bei einer andauernden Behinderung auch ein Beseitigungsanspruch bestehe (vgl. GK-BetrVG, Kreutz, 9. Auflage 2010, § 78 Rn. 39; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 16), wobei sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Betriebsratsmitglied antragsberechtigt seien (vgl. Preis, in: Wlotzke u.a., BetrVG, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 20; APS-Künzl, 3. Auflage 2007, § 78 BetrVG Rn. 33, 60; Buschmann, in: Däubler u.a., BetrVG 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 30).
53 
cc) Hinsichtlich der Frage, wer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, ist nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren.
54 
(1) Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen nicht das Recht, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen (vgl. BAG 14. Oktober 1982 - 6 ABR 37/79 - BAGE 40, 244 ff. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 19; in juris Rn. 11). Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen beispielsweise kein genereller Streit über die Arbeitsfreistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht (vgl. BAG 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = NZA 1999, 1037 ff.; in juris Rn. 19), sondern Gegenstand der Anträge die Ausübung eines individualrechtlichen Rügerechts des Arbeitgebers ist. Hat der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat allein betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt, so ist er zwischen diesen Beteiligten im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 257). Konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber - so etwa allgemein anerkannt betreffend die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsbefreiung zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben - können dagegen nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 253, mwN insbesondere aus der Rechtsprechung des BAG). Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher Normverstoß vom Antragsteller behauptet wird (hier: § 78 BetrVG), sondern welche erstrebte Rechtsfolge Gegenstand des Antrags ist (hier: Freistellung von Prozesskosten aus einem individualrechtlichen Klageverfahren). Denn allein der Streitgegenstand - der durch den geltend gemachten Anspruch in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird - kann Aufschluss über die Rechtsinhaberschaft und damit die Antragsbefugnis geben.
55 
(2) Der Anspruch auf Freistellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines individualrechtlichen Klageverfahrens ist dabei in gleicher Weise ein individualrechtlicher Anspruch, wie etwa der aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgende Vergütungsanspruch, der auch nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied individuell gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Der vom Arbeitgeber in dem betreffenden Urteilsverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde dort mit der individualrechtlichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründet und nicht mit amtswidrigem Verhalten als Betriebsratsmitglied. Demgemäß ist der Freistellungsanspruch von Kosten der Prozessführung ein individualrechtlicher Anspruch, der allein dem betreffenden Arbeitnehmer, nicht aber (auch) dem Betriebsrat zusteht. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Betriebsrat durch diese Abmahnung selbst in seiner Arbeit gestört oder behindert sieht (§ 78 Satz 1 BetrVG) oder eine Benachteiligung eines seiner Mitglieder annimmt (§ 78 Satz 2 BetrVG). Maßgeblich für die Frage, wem ein Anspruch zusteht, ist nicht die etwaig verletzte Rechtsnorm, sondern das Antragsziel, welches hier individualrechtlich ausgestaltet ist. Im Übrigen würde es anderenfalls kaum lösbare Konkurrenzprobleme geben, wenn - wie vorliegend - der Arbeitnehmer (im Urteilsverfahren) und der Betriebsrat (im Beschlussverfahren) gleichzeitig dieselben Ansprüche geltend machen. Schon allein aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze könnte es hier auch gleichzeitig unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen geben, wie etwa in einer Säumnissituation auf Kläger- und Antragstellerseite.
56 
c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wäre der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch auch nicht gegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II.2.b) der Gründe (Seite 13 bis 14 des angegriffenen Beschlusses, I/92-93) Bezug genommen werden. Aufgrund der Regelung in § 12 a ArbGG besteht in Urteilsverfahren der ersten Instanz selbst bei Obsiegen im Prozess kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Betriebsratsmitglieder durch die Arbeitgeberin im Sinne von § 826 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte mag im Verfahren 2 Ca 376/10 einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt vertreten haben. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, die Arbeitgeberin habe dies allein im Hinblick auf bei den Betriebsratsmitgliedern entstehende Kosten getan. Genauso, wie der Betriebsrat im vorliegenden Beschlussverfahren zu Unrecht individuelle Ansprüche seiner Mitglieder geltend macht, kann eine solche rechtsfehlerhafte Vorgehensweise nicht ohne Weiteres den Verdacht begründen, dies geschehe mit Blick auf die Kostentragungspflicht.
III.
57 
Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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