1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2012 - 23 Ca 5341/11 - werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat 49%, die Beklagte 51% der Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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| | Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers. |
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| | Die Kläger erhält von der Beklagten seit 1. Dezember 2005 eine Betriebsrente, welche sich zu Rentenbeginn auf 2.912,32 EUR brutto belief. Der Anpassungsstichtag ist bei der Beklagten zum 1. Juli gebündelt. Die Betriebsrente wird jeweils nachschüssig gezahlt. Zum 1. Juli 2008 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers unter Berufung auf eine Steigerung der Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmer um 1,57 % auf 2.958,82 EUR brutto monatlich an. Dem Kläger ging eine entsprechende Anpassungsmitteilung im Jahr 2008 zu. Zum 1. Juli 2011 hob die Beklagte die Betriebsrente zunächst um weitere 3,6 % an. In dem entsprechenden Schreiben vom 21. Juni 2011 (Anlage K 7 zur Klagschrift, Bl. 28 der erstinstanzlichen Akte), in dem die Beklagte den Kläger über die Anpassung informierte, ging sie von einer Prognose der Aktuare Towers Watson aus und behielt sich eine Überprüfung nach Vorliegen der offiziellen Zahlen zur Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vor. Nachdem diese vorlagen, reduzierte sie die Anpassung auf 3,36 % (vgl. Schreiben vom 20. September 2011, Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 2011, Bl. 80 der erstinstanzlichen Akte). Seither zahlt sie eine Betriebsrente von 3.058,32 EUR. Beide Anpassungen greift der Kläger mit der am 29. Juni 2011 per Fax und am 30. Juni im Original nebst beglaubigter Abschriften beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage an. Die Klage wurde der Beklagten am 06. Juli 2011 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis vom 05. Juli 2011, Bl. 30 der erstinstanzlichen Akte). |
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| | Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien zur Anpassung der Betriebsrente wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils einschließlich der hierin enthaltenen Verweisung auf die gewechselten Schriftsätze und Protokolle Bezug genommen. Zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2008 haben die Parteien wie folgt vorgetragen. |
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| | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Eingang der Klage auf nachträgliche Anpassung beim Arbeitsgericht sei die Rügefrist gewahrt. § 167 ZPO unterscheide nicht zwischen Fristen, die eine gerichtliche oder nur außergerichtliche Geltendmachung vorsähen. Selbst die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers entfalte Rückwirkung, wenn durch diese Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die nicht die gerichtliche Geltendmachung voraussetze (§ 132 BGB). Ein Ausnahmefall, der die Anwendbarkeit des § 167 ZPO ausschließe, läge nicht vor: Die Rügefrist sei schon nicht in § 16 BetrAVG geregelt. Der Zeitraum, in dem ein Versorgungsempfänger die Rüge der fehlerhaften Anpassung erheben könne, sei zudem derart lang, dass er nicht mit den kurzen Zeiträumen, die in Ausschlussfristen geregelt oder die bei der Anfechtung iSd. Unverzüglichkeit einzuhalten seien, verglichen werden könne. Das Bundesarbeitsgericht habe auch nur verlangt, der Versorgungsempfänger müsse seinen Anspruch wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mache er hiervon Gebrauch, könne er binnen weiterer 3 Jahre Klage erheben. Er könne aber auch gleich Klage erheben. |
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| | Eine vollständige und korrekte Anpassung habe die Beklagte erst mit dem Schreiben vom 20. September 2011 vorgenommen. Bis zur endgültigen Anpassungsentscheidung sei sie so zu behandeln wie wenn sie keine Anpassungsentscheidung getroffen hätte. Der Kläger habe bis zum übernächsten Anpassungstermin, jedenfalls aber bis zur konkreten Anpassungsentscheidung vom 20. September 2011 die Rüge erheben können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten die Klage bereits zugestellt gewesen. |
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| | Der Beklagten sei es auch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlende Rüge zu berufen. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2008 gewusst, dass die vorgenommene Anpassung um 1,57 % gemäß dem Schreiben vom 25. Juli 2008 fehlerhaft sei. Ihre eigenen Auswertungen im Jahr 2008 hätten ergeben, welche Beträge sie im Vergleich zu den Vorgaben der Rechtsprechung einspare. Auch ihr Verhalten im Hinblick auf die gerichtlichen Urteile verdeutliche, dass es ihr nicht darum gehe, eine korrekte Anpassung vorzunehmen. Würde der Anspruch auf Anpassung wegen der versäumten Rügefrist verneint, könne jeder Arbeitgeber zukünftig die Anpassungen niedriger vornehmen und warten, ob sich ein Versorgungsempfänger wehre. |
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| | Der Kläger könne auch eine nachholende Anpassung verlangen. Die Beklagte hätte ihre wirtschaftliche Lage zutreffend und vollständig angeben und auf die Folgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hinweisen müssen (§ 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG). Sie habe dem Kläger aber nicht mitgeteilt, dass sie die Executives unberücksichtigt gelassen habe; ebenso habe sie ihre Hinweispflichten verletzt. |
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| | Der Kläger hat beantragt: |
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| | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerpartei an rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2008 bis einschließlich Juni 2011 5.434,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150,96 EUR brutto seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2008 bis einschließlich 1. Juli 2011 zu bezahlen. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, über den Betrag von 3.058,23 EUR brutto hinaus weitere 163,40 EUR brutto, hilfsweise 156,28 EUR brutto ab Juli 2011, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus, fällig jeweils am Ersten des Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2011 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt: |
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| | Sie hat die Auffassung vertreten, die Rügefrist sei am 30. Juni 2011 abgelaufen. Der Kläger könne sich auf § 167 ZPO nicht berufen. Es handle sich um eine im Prozessrecht verankerte Frist, die nicht auf die streitgegenständliche Rügepflicht anzuwenden sei. Der Kläger sei nicht auf die Mitwirkung des Arbeitsgerichts angewiesen gewesen, er habe ein einfaches Schreiben aufsetzen können. Wie bei Ausschlussfristen entfalle der Anspruch, wenn die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werde. Deren Einhaltung sei deshalb von Amts wegen zu prüfen. Daraus resultiere die fehlende Anwendbarkeit des § 167 ZPO. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage auf nachträgliche Anpassung (Antrag zu 1) im Urteil vom 26. Januar 2012 zurückgewiesen, den Anspruch des Klägers auf Anpassung der Betriebsrente ab dem 1. Juli 2011 (Antrag zu 2) aber für begründet erachtet. |
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| | Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2011 nicht rechtzeitig bis 1. Juli 2011 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Zustellung der Klage am 6. Juli 2011 wahre die Rügefrist nicht. § 167 ZPO sei auf Fristen nicht anzuwenden, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten. Ansonsten würde der Schutzzweck der Rügefrist bei § 16 BetrAVG nicht gewahrt. Der Arbeitgeber solle Rechtssicherheit haben, dass eine verspätete Rüge zum Untergang des Anspruchs des Versorgungsempfängers auf nachträgliche Anpassung führe. Etwas anderes folge nicht aus § 132 BGB. Die darin geregelte besondere Form der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher diene dazu, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und Zugangsvereitelungen vorzubeugen. |
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| | Im Übrigen habe die Beklagte aber den ihr bei der Anpassungsentscheidung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, so dass dem Kläger ab dem 1. Juli 2011 ein Anspruch auf höhere Betriebsrente zustehe. Es sei der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung bestehe, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen worden sei. Bei der Ermittlung des Kaufkraftverlustes sei auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem erstmaligen Rentenbezug und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgingen. Der Prüfungszeitraum stehe nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Gemessen hieran entspreche die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen. Der Einwand der reallohnbezogenen Obergrenze sei mangels Heranziehung des zutreffenden Prüfungszeitraumes unerheblich. Unter Zugrundelegung der Gesamtteuerungsrate von 10,38 % bis 30. Juni 2011 habe der Kläger Anspruch auf einen über die gezahlte Betriebsrente hinaus gehenden monatlichen Differenzbetrag von 156,28 EUR ab 1. Juli 2011. Der Zinsanspruch bestehe allerdings erst ab Rechtskraft der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente. |
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| | Gegen das ihm am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat sich der Kläger mit der am 14. Februar 2012 eingelegten Berufung gewandt und diese mit am 30. März 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat sich gegen das ihr am 2. Februar 2012 zugestellte Urteil mit der am 16. Februar 2012 eingelegten Berufung gewandt und diese mit am 5. März 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. |
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| | Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seinen Anspruch auf nachträgliche Anpassung für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2011 zu Unrecht verneint. Die Frist zur nachträglichen Anpassung sei aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen nicht schon am 30. Juni 2011 verstrichen. Soweit das Arbeitsgericht § 167 ZPO für anwendbar gehalten hätte, wenn der Kläger über den Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB zugestellt hätte, gebe es keinen vernünftigen Grund, diese Zustellung anders zu behandeln als diejenige über das Gericht. Die vom Arbeitsgericht angezogene Schutzfunktion fordere kein anderes Ergebnis. Dem Arbeitgeber sei es nicht unzumutbar, sich mit Ansprüchen zu befassen, die innerhalb der Rügefrist gerichtlich geltend gemacht und „demnächst“ zugestellt worden seien. Die Beklagte bestreite in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle den Zugang einer Rüge. Eine Faxbestätigung reiche wegen der Risiken auf der Empfängerseite nicht aus. Deshalb müsse der sichere Weg über den Gerichtsvollzieher oder das Gericht gewählt werden. |
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| | Das Arbeitsgericht habe dagegen zu Recht festgestellt, dass die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 nicht billigem Ermessen iSv. § 16 BetrAVG entspreche. Die Beklagte habe den Teuerungsausgleich falsch berechnet. Eine Begrenzung der Anpassung auf die nettolohnbezogene Obergrenze scheide unter anderem deshalb aus, weil die Beklagte bei der Berechnung dieser Grenze nicht die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag berücksichtigt habe. Auch bei der Berechnung der Jahresbezüge setze sich dieser Fehler fort. Ein Eingriff in Grundrechte der Beklagten liege nicht vor. |
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| | Das neue Vorbringen der Beklagten sei verspätet, da es vor dem Arbeitsgericht nicht vorgebracht worden sei, obwohl dies möglich gewesen wäre. Dies gelte z.B. für die nunmehr von der Beklagten in die Nettoentgeltberechnung in der Anlage 2 einbezogene größere Anzahl von Konzernunternehmen. |
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| | Im Übrigen führten aber auch diese Erwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die neue Berechnung der Nettolöhne könne nur dann entscheidungserheblich sein, wenn die Beklagte die entsprechenden Berechnungen dem Kläger vor der streitgegenständlichen Anpassung mitgeteilt und auf ein entsprechendes Widerrufsrecht hingewiesen hätte. |
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| | Der neue Vortrag werde mit Nichtwissen bestritten. |
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| | Der Kläger beantragt zuletzt: |
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| | Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2011, Az. 23 Ca 5341/11, verurteilt, an den Kläger 5.434,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtskraft des vom Gericht zu treffenden Urteils zu zahlen. |
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| | Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
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| | Den weitergehenden Antrag auf Zahlung von Zinsen seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2008 bis einschließlich 1. Juli 2011, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurück genommen. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - 23 Ca 5341/11 - vom 26. Januar 2012 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| | Die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| | Sie hält ihre Anpassungsentscheidung für richtig und trägt vor, das Abstellen auf einen Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre bei Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze sei sachgerecht, da die Betriebsrentner bisher immer den vollen Teuerungsausgleich nach dem Lebenshaltungskostenindex/Verbraucherpreisindex erhalten hätten. Es könne nicht richtig sein, dass die Rentner an den Nettolohnsteigerungen der aktiven Beschäftigten aus der Vergangenheit beteiligt werden müssten. Das Abstellen auf die Jahreseinkünfte, gerechnet auf den 31. Dezember eines Jahres, sei sachgerecht, weil nur so sicher gestellt werden könne, dass die Gesamtentwicklung der Vergütung auch unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen, Tariferhöhungen, Beförderungen etc. richtig abgebildet werde. Hinsichtlich der Jahresbezüge auf den Anpassungsstichtag abzustellen sei wiederum unpraktikabel und könne von ihr nicht verlangt werden. Sie meint, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG sei weder vom Wortlaut noch von der Systematik der Norm gedeckt. Die Benennung des Begriffs „Prüfungszeitraum“ in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG verweise auf § 16 Abs. 1 BetrAVG, woraus sich ergebe, dass der Prüfungszeitraum auf drei Jahre begrenzt sei. Müsste der Beginn des Prüfungszeitraums auf den individuellen Renteneintritt gelegt werden, läge eine gesetzliche Regelung vor, die faktisch nicht erfüllbar wäre. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Der Gesetzgeber habe dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einräumen wollen, ob er die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung seiner Anpassungsentscheidung zu Grunde legen wolle. Er müsse deshalb auch das Wahlrecht haben, den Prüfungsmaßstab alle drei Jahre zu wechseln. Außerdem führe die Normauslegung der herrschenden Ansicht, vor allem des Bundesarbeitsgerichts, dazu, dass dem Arbeitgeber entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Ermessen verbleibe. Er habe dann nur noch die verkürzte Wahl zwischen Anpassung entsprechend der Entwicklung der Teuerungsrate oder der Entwicklung der Nettolöhne, jeweils bezogen ab Rentenbeginn. Dementsprechend sei auch § 16 Abs. 4 BetrAVG falsch ausgelegt worden. Auch wenn statt des vollen Teuerungsausgleichs die reallohnbezogene Obergrenze zum Tragen komme, sei eine volle Anpassung unterblieben, weshalb eine Nachholpflicht nicht bestehe. Die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts führe zudem zu einem übermäßigen Eingriff in die Grundrechtspositionen der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. |
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| | Die Beklagte trägt ferner in der Berufung vor, sie habe vorsorglich im vorliegenden Fall die Nettolohnentwicklung exakt für den vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Prüfungszeitraum errechnet. Dies habe ergeben, dass die Teuerungsrate auch dann hinter der Nettolohnentwicklung zurückgeblieben sei, wenn man zum Zwecke der Berechnung auf den Zeitraum seit Rentenbeginn abstelle. |
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| | Bei der Ermittlung der Nettolöhne seien alle Vergütungsbestandteile und damit nicht nur der Barlohn, sondern auch der Versorgungslohn und dessen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung würden zu einem jährlichen Vermögenszuwachs führen und den Arbeitnehmer - im Gegensatz zu Arbeitnehmern ohne Versorgungszusage - davon entlasten, einen Teil des Nettolohnes für eine entsprechende private Altersversorgungsmaßnahme einzusetzen. Umgekehrt müssten Arbeitnehmer oftmals eine Schmälerung ihrer Versorgungsansprüche zu Gunsten einer besseren Entwicklung ihrer Barlöhne hinnehmen. Es könne deshalb nicht darauf ankommen, dass allein der Barlohn steige, wenn gleichzeitig das betriebliche Versorgungsniveau abgesenkt werde. Die Nettolohnentwicklung habe in den letzten Jahren zu einem Abschmelzen der Realeinkommen geführt. Das drücke sich u.a. darin aus, dass die üppigen Versorgungsregelungen der Vergangenheit nicht fortgeführt worden seien. So sei bei der Beklagten der gut dotierte alte Pensionsplan (APP) zum 1. Januar 1992 durch den schlechter dotierten neuen Pensionsplan (NPP) und dieser zum 1. Juli 2000 durch den Zusatzversorgungsplan (ZVP) abgelöst und letztgenannter zum 1. August 2009 geschlossen worden. Seit dem 1. August 2010 seien sämtliche arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke für Neueintritte geschlossen worden. Der Vermögenszuwachs auf Grund von Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung - von der Beklagten als „bAV-Äquivalent“ bezeichnet - sei deshalb bei der Ermittlung der Nettolohnentwicklung zu berücksichtigen, jedenfalls sei dies ermessensgerecht (zur Berechnung vgl. S. 22 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. März 2012, Bl. 45 ff. der Berufungsakte, sowie Anlage 1 hierzu, Bl. 65 der Berufungsakte). Danach könne der Kläger nur eine Anhebung der Betriebsrente um 1,37 % verlangen. |
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| | Auch bei dieser Berechnung sei von einer konzernweiten Betrachtungsweise auszugehen. Nur so sei ein Vergleich der Nettoeinkünfte der Aktiven möglich. Andernfalls könnten sich Verzerrungen ergeben, die allein darin begründet lägen, dass Arbeitnehmer innerhalb des Konzerns unterschiedlichen Gesellschaften zugeordnet gewesen seien. Einbezogen worden seien die Unternehmen, in denen sich die Anpassungsentscheidung auswirke (vgl. S. 53 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 1. März 2012, Bl. 53 ff. der Berufungsakte sowie Anlage 2 hierzu, Bl. 66 der Berufungsakte). |
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| | In die Berechnung der Entwicklung der Nettoeinkommen seien die Bezüge aller Arbeitnehmer der maßgeblichen Konzerngesellschaften mit Ausnahme der „Executives“ einzubeziehen. Bei diesen handle es sich um eine kleine Gruppe von etwa 196 Führungskräften, die eine international festgelegte, stark erfolgsabhängige Vergütung erhielten. Selbst wenn sie einbezogen würden, hätte dies bei der Berechnung der Reallohnobergrenze einen negativen Effekt, da ihre Entgeltsteigerung geringer gewesen sei als die der übrigen Mitarbeiter. Im Gegensatz zu den Executives bezögen alle übrigen Mitarbeiter Tarifgehälter beziehungsweise in sogenannten Gehaltsbändern festgelegte AT-Vergütungen. Eine Gruppenbildung sei wegen der vergleichbaren Vergütungsstruktur nicht erforderlich. Es gebe zwar auch bei den Tarifangestellten und den außertariflichen Angestellten zum Teil erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Sie kämen sogar weitgehend in allen Vergütungsgruppen vor, so dass ein Rückschluss dahin, die unteren Vergütungsgruppen seien außen vor, nicht möglich sei. Die wesentlichen Bezüge seien aber fest definiert. Sie stünden in einem abgestuften System zueinander. Für die Tarifvergütungen gebe es regelmäßig ausgehandelte Tariferhöhungen. Das habe mittelbar auch auf die Vergütungen der außertariflichen Angestellten Einfluss. Vergütungsanhebungen in diesem Bereich orientierten sich meist an den tariflichen Veränderungen. |
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| | Das Arbeitsgericht habe die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, soweit es angenommen habe, der Kläger habe die Rügefrist zur Geltendmachung der nachträglichen Anpassung versäumt. Die Rügefrist ergebe sich aus Wortlaut und Systematik des § 16 BetrAVG und der Differenzierung nach nachholender und nachträglicher Anpassung. |
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| | Die Anwendung des § 167 ZPO sei für jede Frist neu zu bewerten. Mit dem befristeten Rügerecht nach § 16 BetrAVG und dessen streitbeendender Wirkung sei § 167 ZPO nicht in Einklang zu bringen. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts ließen eine Übertragung des § 167 ZPO auf arbeitsrechtliche Ausschluss- und Rügepflichten nicht zu. Die Notwendigkeit, eine sichere Zustellung zu wählen, bestehe nicht. Die Beklagte habe Rügen nicht in Abrede gestellt. Soweit es mit einer Fax-Nummer Probleme gegeben habe, seien diese geklärt und die Rügen anerkannt worden. |
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| | Unerheblich sei, wann die Beklagte ihre nachfolgende Anpassungsentscheidung im Jahr 2011 getroffen habe, da der Lauf der Rügefrist hiervon nicht abhänge. |
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| | Die Beklagte verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Sie gehe vielmehr davon aus, sie habe eine zutreffende Anpassungsentscheidung getroffen. Gerade die alternativ durchgeführte Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze zeige, dass ihre Auffassung auch bei Ansatz eines Prüfungszeitraums seit Rentenbeginn berechtigt sei. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung verwiesen. |
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| | Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Januar 2012 sind gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. |
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| | Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01. Juli 2008 nicht (mehr) verlangen. Er hat diesen Anspruch zu spät geltend gemacht (nachfolgend 1.). Dagegen steht ihm ein Anspruch auf weiter gehende Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01. Juli 2011 auf insgesamt monatlich 3.214,60 EUR brutto zu (nachfolgend 2.). |
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| | 1. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 ist erloschen. Er hat die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2008 nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 2011 gerügt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Die vom Kläger in der Berufung geführten Angriffe sowie die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfordern allerdings eine umfassende Darstellung der Überlegungen der Berufungskammer, auch soweit sie bereits vom Arbeitsgericht angestellt wurden. |
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| | a) Der Antrag des Klägers ist auszulegen. Soweit er in der Berufung die Zahlung von 5.434,20 EUR von der Beklagten verlangt, geht damit erkennbar nicht ein Netto-Anspruch einher. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Kläger einen Brutto-Betrag wie vor dem Arbeitsgericht verlangt. Aus seiner Berufungsbegründung wird nicht erkennbar, dass er insofern die Klage erweitern will. Es handelt sich um ein bloßes Versehen, dass die Bezeichnung der Forderung mit „brutto“ unterblieben ist. |
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| | b) Der Kammer ist der Antrag bezüglich der Zinsen in der Fassung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29. März 2012 zur Entscheidung angefallen. Der Kläger hat diesen Teil des Antrags, der auf Zahlung von Zinsen seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2008 bis einschließlich 1. Juli 2011, gerichtet ist, zwar zurückgenommen und Zinsen nur noch ab Rechtskraft des vom Gericht zu treffenden Urteils gefordert. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Beschränkung der Berufung, sondern um eine Klagrücknahme wie der eindeutige Wortlaut seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung ergibt. Da § 269 ZPO neben § 264 ZPO anwendbar ist, bedurfte die Antragsbeschränkung ab Beginn der mündlichen Verhandlung der Zustimmung der Beklagten (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 17, AP BetrAVG § 3 Nr. 15). Das Einwilligungserfordernis wirkt im Berufungsverfahren fort (Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 516 Rn. 1). Die Beklagte hat sich zur Klagerücknahme nicht geäußert. Eine konkludente Einwilligung (§ 269 Abs. 1 ZPO) liegt in ihrem Schweigen nicht, denn ein bloßes Untätigbleiben der Beklagten genügt nicht (BAG 14. Juli 1961 - 1 AZR 291/60 - AP ZPO § 322 Nr. 6). Damit ist der weitergehende Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 29. März 2012 rechtshängig geblieben und zur Entscheidung angefallen. |
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| | c) Der Kläger verlangt die nachträgliche Anpassung zum 1. Juli 2008. Der aktuelle Anpassungsstichtag war zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge gegenüber der Beklagten aber der 1. Juli 2011. Die Geltendmachung hätte deshalb noch vor dem 1. Juli 2011 erfolgen müssen. |
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| | aa) Die Klage, mit der der Kläger die rückständigen Ansprüche auf Betriebsrente für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2011 fordert, ging zwar beim Arbeitsgericht Stuttgart per Fax am 29. Juni 2011 und im Original nebst der für die Beklagte bestimmten beglaubigen Abschriften am 30. Juni 2011 und damit vor dem Anpassungsstichtag des 1. Juli 2011 ein. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 6. Juli 2011. Aktueller Anpassungsstichtag war zu diesem Zeitpunkt der 1. Juli 2011. |
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| | bb) Die Geltendmachung der fehlerhaften Anpassungsentscheidung bis zum 30. Juni 2011 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte keine Anpassungsentscheidung getroffen hat. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht auf den Anpassungsstichtag ankommt, der auf die - aus Sicht des Klägers - fehlerhafte Anpassungsentscheidung folgt. Ob die Beklagte im Juni 2011 nur eine vorläufige und erst mit Schreiben vom 20. September 2011 eine endgültige Anpassungsentscheidung getroffen hat, ist daher unerheblich. Die Rügefrist beginnt mit der vorangegangenen Anpassungsentscheidung im Jahr 2008 und endet unmittelbar vor dem nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2011, unabhängig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung traf und ob diese fehlerhaft war oder nicht. Ansonsten könnte immer nur rückwirkend beurteilt werden, ob der Versorgungsempfänger zur Rüge innerhalb der Rügefrist verpflichtet war. Auch der Kläger behauptet nicht, die Beklagte habe zum 1. Juli 2008 keine Anpassungsentscheidung getroffen. Vielmehr nimmt er eine solche vom 25. Juli 2008 in Bezug. |
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| | cc) Der Beklagten ist ein treuwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen. Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte bereits im Jahr 2008 wusste, dass die von ihr gewählte „Anpassungsmethode“ nicht mit § 16 BetrAVG in Einklang zu bringen ist - jedenfalls nicht in der Ausprägung durch die Rechtsprechung -, sie hierdurch aber wirtschaftliche Einsparungen erzielen kann. Die bloße Nichterfüllung einer Forderung verstößt nicht gegen § 242 BGB. Der Gläubiger einer offenstehenden Forderung kann vielmehr den Klageweg beschreiten. Soweit die Beklagte den Kläger mit ihrer von ihm als starrsinnig empfundenen Haltung in ein gerichtliches Verfahren „zwingt“, ändert dies nichts. Ob hierdurch Nebenpflichten verletzt werden können, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichten, hat die Kammer nicht zu entscheiden. |
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| | Die Beklagte übt auch nicht in unzulässiger Weise ihre Rechte aus, wenn sie sich auf die Versäumung der Rügefrist beruft. Dem Kläger wurde die Geltendmachung seiner Ansprüche durch die aus seiner Sicht falsche Mitteilung über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung im Jahr 2008 weder unmöglich gemacht noch auch nur erschwert. Die unrichtige Mitteilung hat nicht die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Es hätte ihm jederzeit freigestanden, trotz dieser Mitteilung seinen Anspruch gegenüber der Beklagten innerhalb der Rügefrist geltend zu machen (ebenso bei falscher Auskunft des Arbeitgebers und dem Ablauf einer Ausschlussfrist: BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 20, NZA 2012, 808). |
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| | dd) Sofern der Kläger darauf verweist, jedenfalls die nachholende Anpassung könne er verlangen, ist dem zuzustimmen (vgl. nachfolgend 2. der Entscheidungsgründe). Allerdings umfasst seine Berufung nicht die nachholende, sondern die nachträgliche Anpassung. |
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| | d) Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass er den Anspruch auf rückständige Anpassung vor dem nächsten Anpassungsstichtag „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen muss. Er muss nicht diesen Weg wählen, sondern er kann auch den Weg der Klageerhebung wählen (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 27, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51). Der Kläger irrt aber, wenn er meint, er müsse nur vor dem nächsten Anpassungsstichtag tätig werden, sofern er damit gleichzeitig zum Ausdruck bringen will, seine Tätigkeit muss der Beklagten nicht bekannt geworden sein. Vielmehr genügt die bloße Tätigkeit dann nicht, wenn sie in der Klagerhebung besteht, die der Beklagten aber erst nach dem Anpassungsstichtag bekannt wird. Das ergeben die nachstehenden Erwägungen. |
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| | aa) Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Eine derartige Anpassung liegt vor, wenn eine neue, korrigierte Leistungsbestimmung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Aus welchen Gründen die begehrte Anpassung zu einem früheren Anpassungsstichtag versagt worden ist, spielt keine Rolle (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). |
|
| | Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des BAG seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
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| | Das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung beruht nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem § 16 BetrAVG zu entnehmenden Befriedungsfunktion. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung ergibt sich aus dem Normgefüge und dem zum Ausdruck gebrachten Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. § 16 BetrAVG will einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar halten. Die gesetzlichen Anpassungsregelungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen wegen fehlerhafter Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert. Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und die Grenzen nachträglicher Anpassungen sind Teile eines gesetzlich geschaffenen, interessengerechten Gesamtgefüges (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrVG § 16 Nr. 70). Die Änderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 8 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025) sprechen nicht gegen, sondern für diese Gesetzesauslegung. Die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber sollte erhöht werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er entgegen dieser Zielsetzung gleichzeitig nachträgliche Anpassungen ausweiten wollte (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 24, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
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| | Das durch das Grundgesetz geschützte Recht des Klägers auf Eigentum wird durch das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei Versäumung der Rügefrist nicht verletzt. Die dem Betriebsrentengesetz zu entnehmende Rügefrist ist integraler Bestandteil des Anpassungsanspruchs und stellt zumindest eine zulässige Inhaltsbestimmung iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Rügefrist ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen. Die Versäumung der Rügefrist wirkt sich zudem nur zeitlich begrenzt aus. Bei der nächsten Anpassung ist der Anpassungsbedarf richtig festzustellen. Ein Eingriff in das Rentenstammrecht liegt nicht vor (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27 ff, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
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| | bb) Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, § 167 ZPO anzuwenden und die Rüge eines Versorgungsempfängers wegen der aus seiner Sicht unrichtigen Anpassung auch dann noch als rechtzeitig mit der Folge der nachträglichen Anpassungspflicht des Arbeitgebers zuzulassen, wenn der Versorgungsempfänger die gerichtliche Zustellung der Rüge wählt und die Klage vor dem nächsten Anpassungsstichtag bei Gericht eingegangen, nicht jedoch dem Arbeitgeber zugegangen ist. Die Rügefrist, die am 30. Juni 2011 ablief, hielt der Kläger deshalb nicht durch den Klageingang beim Arbeitsgericht am 29. Juni 2001 ein. |
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| | (1) Das gesetzlich geschaffene interessengerechte Gesamtgefüge des § 16 BetrAVG bestehend aus Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und Grenzen nachträglicher Anpassungen wird einerseits irreversibel gestört, wenn die Geltendmachung einer aus Sicht des Versorgungsempfängers fehlerhaften Anpassungsentscheidung auch nach dem nächsten Anpassungsstichtag geltend gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie lange sich der Versorgungsempfänger nach Ablauf des Prüfungszeitraums und Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags Zeit lassen könnte, ohne dass ihm der Fristablauf entgegen gehalten werden könnte. Die zu Gunsten des Arbeitgebers gewollte Planungs- und Rechtssicherheit würde nicht eintreten. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb ein in der Regel dreijähriger Zeitraum für den Versorgungsempfänger nicht ausreicht, um seine Ansprüche geltend zu machen, zumal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. |
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| | Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rüge nur „grundsätzlich“ vor dem nächsten Anpassungsstichtag erfolgen. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass auch eine spätere Rüge die Frist wahrt (so LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 - 23 Sa 2228/11), liegt dies nicht in der Norm des § 167 ZPO begründet. Danach wirkt die verspätete Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag oder die Erklärung (bei Gericht) eingegangen ist. Die Geltendmachung ist also gerade nicht verspätet erfolgt. Ansonsten wäre § 167 ZPO seines Sinns beraubt, die Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der tatsächlichen Zustellung zu bewirken, sofern die Zustellung „demnächst“ ausgeführt wurde. Der bis zur Zustellung bestehende Schwebezustand, ob eine Rückdatierung erfolgt, endet in dem Zeitpunkt, in dem die Zustellung erfolgt ist. Nunmehr gilt die Frist, die bereits vor der Zustellung ablief, als gewahrt (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 75 Rn. 2, die von „Vorwirkung“ bzw. „Vordatierung“ sprechen). Auf die anspruchserhaltende Möglichkeit einer Ausnahme von dem „Grundsatz“ des Erfordernisses, die Rüge vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend zu machen, käme es also nicht an. |
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| | Wenn das Bundesarbeitsgericht mit dem Begriff „grundsätzlich“ eine Einschränkung der generell bestehenden Rügepflicht vor Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags zulassen wollte, dann nur für Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht mehr vor, wenn jede Rüge, die auf dem Klagewege erhoben wird, Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht entfaltet. Das Vorliegen einer Ausnahme setzt voraus, dass die Klageerhebung an sich als Ausnahmefall angesehen werden müsste, die außergerichtliche Geltendmachung aber die Regel. Wie gerade die zahlreichen gegen die Beklagte geführten Verfahren zeigen, lässt sich ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht bejahen. Selbst wenn ein Versorgungsemfänger Ansprüche bezogen auf mehrere Prüfungszeiträume geltend macht, liegt es nahe, dass er sie zusammen in einer Klage verfolgt. Da er kein höheres Kostenrisiko zu befürchten hat - als Streitwert ist nach § 42 Abs. 2 GKG lediglich einmal der 36-fache Wert der höchsten eingeklagten Differenz, nicht jedoch zweimal der 36-fache Wert beider Prüfungszeiträume festzusetzen (LAG Baden-Württemberg 12. Juli 2012 - 21 Sa 10/12) - ist die Geltendmachung von Rückständen einerseits und Klage auf zukünftige Leistung andererseits bezogen auf die Ansprüche ab dem nächsten Anpassungsstichtag sogar sinnvoll. Dies ist für den Kläger bezüglich der Rückstände im Sinne von Ansprüchen auf nachträgliche Anpassung aber eben nur dann gefahrlos möglich, wenn die Rügefrist - sofern die Rüge bislang nicht erhoben worden war - trotz der gerichtlichen Zustellung durch Eingang der Klage beim Arbeitsgericht eingehalten wird. |
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| | (2) Die Auslegung des § 167 ZPO verbietet zudem nach Auffassung der Kammer die generelle Erstreckung auf Fristen, die auch ohne Inanspruchnahme eines Gerichts gewahrt werden können (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 ff., BGHZ 177, 319). Ob von dieser Regel Ausnahmen zuzulassen sind, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls die streitgegenständliche Rügefrist nach § 16 BetrAVG erfordert eine solche Ausnahme nicht. |
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| | (2.1) Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm verfolgte Sinn und Normzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, weil häufig nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Als Auslegungsgrundsätze sind der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck anerkannt (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn 68, BVerfGE 128, 193 mit Verweis auf BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - D. I. der Gründe, BVerfGE 93, 37, 81). Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legt, sondern gebietet. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 - Rn. 14, ZTR 2006, 667 mwN). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von Prozessvorschriften (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. Einl. III Rn. 36). |
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| | (2.2) Der Wortlaut des § 167 ZPO ist nicht eindeutig: Er spricht generell von Fristen, ohne dass eine Einschränkung auf solche geregelt ist, die gerade auf Grund gesetzlicher Normierung durch die gerichtliche Geltendmachung eingehalten werden können oder müssen (vgl. nur § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 KSchG, § 61b Abs. 1 ArbGG; vgl. auch Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3). |
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| | (2.3) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht jedoch bereits für die grundsätzliche Unanwendbarkeit auf Fristen, die nicht der gerichtlichen Geltendmachung bedürfen. § 167 ZPO entspricht dem früheren § 270 Abs. 3 ZPO. Zu diesem hat der BGH (8. November 1979 - VII ZR 86/79 - BGHZ 75, 307 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe) wie folgt ausgeführt: |
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| | „Der Wortlaut des § 270 Abs. 3 ZPO (§ 261b Abs. 3 ZPO aF) stimmt mit demjenigen des § 496 Abs. 3 ZPO aF überein, der im Zusammenhang mit der im Jahre 1909 erfolgten Einführung des Amtsbetriebes im amtsgerichtlichen Verfahren in die ZPO eingefügt wurde. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen würden, habe dafür Sorge getragen werden müssen, dass "in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche" (Verhandlungen des Reichstages, Bd. 246 S. 4568). Nachdem der Amtsbetrieb auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen (vgl. die amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, BTDrucks. 1. Wahlperiode, Anl. 1a der Drucks Nr. 530). Diese Regelung hatte somit den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte.“ |
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| | Ein solches unkalkulierbares Risiko musste der Kläger hier nicht eingehen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung bzw. eine bestimmte Zustellung ist für die Rüge nicht vorgesehen. Darauf weist der Kläger selbst hin. |
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| | (2.4) Auch der Gesamtzusammenhang lässt nach Auffassung der Kammer eine Erstreckung der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die hier streitgegenständliche Rügefrist nicht zu. |
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| | Die Norm findet sich im 3. Abschnitt „Verfahren“, 2. Titel „Verfahren bei Zustellungen“ im 1. Untertitel „Zustellungen von Amts wegen“. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit klar umrissen: Er bezieht sich auf Zustellungen, die eine Partei in einem - gerichtlichen - Verfahren nicht selbst bewirken kann, sondern auf einen Dritten - das Gericht - angewiesen ist. Die Rüge einer fehlerhaften Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG kann dagegen ohne Weiteres außergerichtlich erhoben werden. Will ein Versorgungsempfänger allein eine Rüge erheben, ohne damit zugleich Ansprüche auf höhere Betriebsrente klageweise zu verfolgen, kann er sich nicht des gerichtlichen Verfahrens bedienen. Er führt gerade keine Klage. Selbst wenn die Rüge als Willenserklärung anzusehen wäre, käme der Versorgungsempfänger nur dann in den Genuss der Rückwirkung des § 167 ZPO, wenn er sich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers bediente. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO wird die Frist mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollziehers eingehalten. Diese Art der Zustellung soll den Zugang einer Willenserklärung, der grundsätzlich in §§ 130 BGB geregelt ist, ersetzen. Dieser „Ersatzzugang“ sollte gewählt werden, wenn - insbesondere bei zu befürchtender Zugangsvereitelung - der Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung nachweisbar sein soll (MünchKommBGB/Einsele 6. Aufl. § 132 Rn. 1; Kaiser NJW 2009, 2187). Sinn und Zweck des § 132 BGB sind daher auf Ausnahmesituationen ausgerichtet und widerlegen das Vorliegen eines generellen Grundsatzes, die Rückwirkung des § 167 ZPO solle - bis auf Ausnahmen - generell auf alle Fristen zutreffen. Das stimmt überein mit dem Grundsatz, dass der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko der nicht fristgerechten Übermittlung einer Willenserklärung (Verzögerungsrisiko) trägt. § 130 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden erst mit Zugang wirksam wird. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch Ausnahmevorschriften wie § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Hier wird ausnahmsweise das Verzögerungsrisiko dem Erklärungsempfänger aufgebürdet (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 29. November 2011 - 24 Ca 5176/11 - nicht rechtskräftig). |
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| | Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 aaO.), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. Sofern damit eine planwidrige Regelungslücke angesprochen wird, die die analoge Anwendung des § 167 ZPO begründen soll, ist eine solche zu verneinen: Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Der Zugang von Willenserklärungen ist dagegen als Bestandteil der §§ 130 ff. BGB über das Wirksamwerden von Willenserklärungen geregelt. Lediglich über die ausdrückliche Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB finden prozessuale Bestimmungen auf den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Daraus wird die Trennung zwischen außergerichtlich und gerichtlich veranlasstem Zugang erneut deutlich: Willenserklärungen bedürfen keines gerichtlichen Verfahrens um wirksam zu werden. Sieht der Gesetzgeber mit der Vermittlung durch den Gerichtsvollzieher einen Zugang mit Rückwirkung vor, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, deren weite Auslegung sich verbietet. Bedenken an einer Rückwirkung dürften deshalb zwar nicht angebracht sein, sofern die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Folge des § 167 ZPO nach sich zieht (a.A. Stein/Jonas/Herbert Roth aaO.): Eben weil § 132 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Zugangs einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gleichberechtigt regelt und § 191 ZPO die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen anordnet, muss auch für denjenigen, der sich diesem staatlichen Organ anvertraut, der Schutz des § 167 ZPO greifen. Weiter geht der Schutz jedoch nicht. |
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| | (2.5) Eine Gleichstellung des gerichtlich vermittelten Zugangs mit dem - ggf. auch durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers - außergerichtlich bewerkstelligten Zugang ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 167 ZPO zu rechtfertigen. Sofern darauf hingewiesen wird, es sei nicht überzeugend, demjenigen, der bei der Verfolgung seiner Ansprüche den sichersten Weg, nämlich die gerichtliche Durchsetzung wählt, vorzuwerfen, er hätte parallel dazu privat Erklärungen gleichen Inhalts an den Adressaten richten müssen, vielmehr sei dem Wortlaut der Norm entsprechend § 167 ZPO auch in diesen Fällen grds. anzuwenden, die Nichtanwendung stelle die begründungsbedürftige Ausnahme dar (MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 167 Rn. 5), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. |
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| | Sinn und Zweck des § 167 ZPO ergeben sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen unter (I. 2. d) bb) (2.3) der Entscheidungsgründe) zu verweisen. Die Regelung will den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung abnehmen. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Partei, die auf eine solche Zustellung nicht angewiesen ist, zu lasten des Erklärungsempfängers an den „Segnungen“ der Rückwirkung teil hat. Hätte sie die amtliche Zustellung nicht gewählt, wäre es ihr ggf. nicht möglich gewesen, die Frist unmittelbar gegenüber dem Empfänger einzuhalten. Dies soll ihr nun durch den Umweg über das Gericht möglich sein. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass eine Partei insofern „das Gesetz beim Wort nimmt und zu Recht erwartet, dass die Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfaltet“ (BGH 17. Juli 2011 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319). „Zu Recht“ darf auf diesen Gedanken nach Auffassung der Kammer allenfalls kommen, wer die Klage mit der Rüge so rechtzeitig bei Gericht einreicht, dass bei normalem Geschäftsgang mit einem Zugang beim Adressaten vor Fristablauf zu rechnen ist (so auch MünchKommZPO/Häublein aaO). Will sich der Erklärende dagegen der Rückwirkung bedienen, weil er sieht, dass auf außergerichtlichem Weg wegen der üblichen Postlaufzeiten die Frist nicht einzuhalten, die Klageeinreichung per Fax bei Gericht dagegen am letzten Tag der Frist noch möglich ist, fehlt es bereits an seiner Schutzwürdigkeit. Er nimmt durch die gerichtliche Übermittlung bewusst Verzögerungen zu Lasten des Adressaten in Kauf, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. |
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| | Diesem Bedenken kann nicht Rechnung getragen werden, indem der Anwendungsbereich des § 167 ZPO in diesem Fall teleologisch reduziert wird. Soweit vertreten wird, der Zustellungsveranlasser müsse das Dokument zu einer Zeit bei Gericht einreichen, zu der mit einem fristgerechten Zugang beim Adressaten zumindest „bei zügigster Bearbeitung“ gerechnet werden konnte (MünchKommZPO/Häublein aaO), entstellt dies die Norm des § 167 ZPO. Nach dieser Auffassung wäre ein Versorgungsempfänger verpflichtet, ein Dokument so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass es dem Arbeitgeber als Empfänger nicht nur „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt würde, wofür auch die nach Fristablauf erfolgte spätere Zustellung genügte, da sie auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurückwirkte. Vielmehr müsste der Versorgungsempfänger das Schriftstück so rechtzeitig in den Machtbereich des Gerichts einbringen, dass noch mit einer Zustellung vor Fristablauf zu rechnen ist. Der Regelungsgehalt des § 167 ZPO würde dadurch wegen des Hinzufügens des weiteren Tatbestandsmerkmals einer rechtzeitigen Überlassung an das Gericht nicht unwesentlich „gekappt“: Nur dann - und eben nicht schon, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist bei Gericht eingeht - wirkt die demnächst erfolgte Zustellung auf den Eingang bei Gericht zurück. Eine solche Veränderung des Regelungsgehalts des § 167 ZPO überschreitet die Grenzen der Auslegung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, was unter einer „zügigsten“ Bearbeitung zu verstehen ist. |
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| | (2.6) Von Sinn und Zweck des § 167 ZPO ist es auch nicht gedeckt, die Interessen des Erklärenden über das gebotene Maß hinaus über diejenigen des Empfängers zu stellen. Folge der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf jedwede Frist wäre aber, dass mit der durch die Rückwirkung regelmäßig einhergehenden Verzögerung des Zugangs eine allgemeine Relativierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fristen einherginge, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 167 ZPO nicht beabsichtigt hat (vgl. BGH 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/08 - NJW 1982, 172 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Dies wird der gebotenen engen Auslegung auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht gerecht (vgl. OLG München 2. November 2004 - 13 U 3554/04 - Rn. 24, NJW-RR 2005, 1109). Insbesondere lässt dies die erforderliche Abwägung der Interessen des Erklärenden mit denjenigen des Empfängers vermissen. |
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| | Die Vorschrift schützt Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlusten, die durch Umstände eintreten, die nicht in ihrer Sphäre liegen und die sie nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift verwirklicht damit einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts. § 167 ZPO fasst die früher in §§ 207, 270 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO aF enthaltenen Regelungen zusammen. Die Norm berücksichtigt aber auch das Vertrauen des Adressaten darauf, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können (Zöller/Greger § 167 Rn. 1). Insbesondere die Tatsache, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgen muss, scheint dafür zu sprechen, den Adressatenschutz in gleicher Weise zu gewichten wie den Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. MünchKommZPO/Häublein § 167 Rn. 1). Selbst wenn die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften dafür sprechen sollte, dass es der Norm vorrangig um den Schutz des Zustellungsveranlassers geht, können die Interessen des Erklärungsempfängers nicht unberücksichtigt bleiben. Das zum Teil als unglücklich bezeichnete Wort „demnächst“ (MünchKommZPO/Häublein aaO) hat die Rechtssicherheit des Adressaten der Klage im Auge. Auch wenn damit schlicht die Zustellung im regulären Geschäftsgang gemeint gewesen sein sollte, die typischer Weise dementsprechend erfolgt, so darf sich der Adressat doch auf genau diesen zeitlichen Umfang verlassen, auch wenn dieser keine wie auch immer geartete Höchstfrist beinhaltet. Angesichts der Vielzahl an Fällen, in denen selbst eine mehrere Wochen oder Monate später erfolgte Zustellung noch als „demnächst“ angesehen wird (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 167 ZPO Rn. 23), ist eine ausdehnende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO nicht vereinbar mit dem - auch - zu Gunsten des Adressaten bestehenden Schutzgedanken. |
|
| | Es mag auf den ersten Blick fraglich sein, ob der Unterschied in der Planungs- und Rechtssicherheit für die Beklagte tatsächlich groß ist, wenn eine Rüge, die sie noch am 30. Juni 2011 erreicht hätte, rechtzeitig wäre, eine am 1. Juli 2011 eingehende dagegen nicht, zumal sie ihre Anpassungsentscheidung für den Zeitpunkt des 1. Juli 2011 bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2011 verfasst hatte und sie danach eingehende, aber noch rechtzeitige Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohnehin nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen konnte. Damit würde die Rügefrist aber insgesamt leerlaufen: Ein Arbeitgeber wird nicht erst in der Nacht des letzten Tages vor dem nächsten Anpassungsstichtag eine Entscheidung über die Höhe der Anpassung vornehmen. Er muss hierzu ggf. umfangreiche wirtschaftliche Berechnungen vornehmen und wird bereits geraume Zeit vor dem folgenden Anpassungsstichtag seine wirtschaftliche Situation prüfen. In diese muss er ggf. auch rückwirkend höhere Versorgungslasten einstellen, wenn nach dem vorangegangenen Anpassungsstichtag rechtzeitig Forderungen auf nachträgliche Anpassung eingingen. Seine wirtschaftliche Lage verschlechtert sich durch solche Forderungen. Je eher Versorgungsempfänger ihre Ansprüche geltend machen, desto besser kann ein Arbeitgeber planen. Dahin versteht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das den Versorgungsempfänger für verpflichtet hält, wenigstens außergerichtlich die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der letzten Anpassungsentscheidung zu rügen (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Es geht hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, dass der Versorgungsempfänger einen möglichst geringen Aufwand betreiben muss, sondern um Planungssicherheit für den Arbeitgeber. Wenn er schon nicht mit einer Klage rechnen darf, so muss doch zumindest irgendeine Art von Äußerung des Versorgungsempfängers vorliegen, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Situation einrechnen kann. Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Planungssicherheit nicht nur bis zum letzten Tag der Rügefrist, sondern noch darüber hinaus nicht gesichert wäre. |
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| | 2. Die Beklagte hat, soweit sie sich auf ihre ursprüngliche Berechnung stützt, ihrer Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2011 einen falschen Prüfungszeitraum zu Grunde gelegt. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht daher nicht billigem Ermessen. Die Kammer schließt sich auch insoweit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. |
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| | a) Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist der Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu Grunde zu legen (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Dies gilt auch für die Begrenzung des Anpassungsbedarfs im Wege der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 30. August 2005 aaO). Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume ist aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Eine auf drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben würden, welche den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - juris). |
|
| | Das Bundesarbeitsgericht hält an dieser Rechtsprechung auch im Rahmen von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Parallelrechtsstreitigkeiten fest, so u.a. in der Entscheidung vom 31. August 2010 - 3 AZN 606/10. |
|
| | Diese Auslegung und Anwendung des Betriebsrentengesetzes verletzt nicht die Grundrechte der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit wird auf die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - aller Kammern des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verwiesen (zB. Urteile vom 26.07.2011 - 21 Sa 20/11, 14.09.2011 - 2 Sa 88/11, 22.09.2011 - 4 Sa 58/11, 06.12.2011 - 14 Sa 72/11, alle veröffentlicht in juris). |
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| | b) Die von der Beklagten vorgenommene Anpassung ist auch nicht aufgrund der von ihr hilfsweise vorgetragenen „neuen Argumente“ gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nettolohnentwicklung sei selbst dann hinter der Teuerungsrate zurückgeblieben, wenn man entsprechend den von ihr vorgenommenen Alternativberechnungen auf den gesamten Zeitraum seit Rentenbeginn abstellte. Die Beklagte hat es entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterlassen, die Nettoentgeltentwicklung einer mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmergruppe zu ermitteln. |
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| | aa) Soweit die Beklagte neue Tatsachen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt hat, haben diese die Erledigung des Rechtsstreits nicht iSd. § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG verzögert. Denn sie sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Würdigung zu rechtfertigen. |
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| | bb) Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierbei nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung gilt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber vorgenommene Anpassung nicht geringer ist, als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Arbeitgeber allerdings nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen gezwungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Berechnungsmethode, so ist aber noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich, die mit Prozessrisiken verbunden ist (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56). |
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| | Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese konzern- oder unternehmensbezogen ermittelt, auf die Lohnentwicklung in einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer abzustellen. Legt der Arbeitgeber die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde, bedarf dies einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweit ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56). Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung der maßgeblichen Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Er darf unter anderem die Gesamtkonzeption seines Versorgungswerks, die Praktikabilität der in Betracht kommenden Modelle und den mit ihnen jeweils verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, muss jedoch den Interessen der Versorgungsberechtigten und dem Anpassungszweck ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere müssen klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Zwischen dem Kreis der Versorgungsempfänger und der Vergleichsgruppe der aktiven Arbeitnehmer muss ein genügender Zusammenhang bestehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44). Genügt die vom Arbeitgeber vorgenommene Vergleichsgruppenbildung diesen Anforderungen, haben die Gerichte nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44). |
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| | cc) Hiervon ausgehend hat die Beklagte den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. |
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| | Für die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung, die auf die gesamte Belegschaft bestimmter Konzerngesellschaften mit Ausnahme der Executives abstellt, gibt es keine tragfähige Begründung. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und den mit ihm vergleichbaren Versorgungsempfängern auf der einen Seite und der Gesamtbelegschaft auf der anderen Seite im Hinblick auf die Vergütungsstrukturen ein genügender Zusammenhang besteht. Zur Einordnung des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation verschiedener Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an (vgl. z. B. LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 10. Februar 2012 - 12 Sa 50/11 -; LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 8. März 2012 - 16 Sa 65/11). |
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| | Soweit sich die Beklagte darauf stützt, eine (weitergehende) Gruppenbildung sei nicht erforderlich gewesen, da die Vergütungsstruktur innerhalb der von ihr bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einbezogenen Konzernunternehmen auf einheitlichen Kriterien beruhe und deshalb von einer einheitlichen Vergütungsstruktur auszugehen sei, ist dies nicht plausibel. Aus dem Vorbringen der Beklagten kann, auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden, dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung nicht plausibel. Selbst wenn die Herausnahme der Executives für die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze wie von der Beklagten behauptet rechnerisch keine Rolle spielt, erweist sich die Gruppenbildung jedoch auch unabhängig hiervon als fehlerhaft. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden (LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2012 - 3 Sa 18/12). |
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| | Auch die unterschiedliche Einkommensentwicklung in den einzelnen Konzernunternehmen, die die Beklagten erstinstanzlich auf S. 15 f. des Schriftsatzes vom 5. Mai 2011 bezüglich des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Mitarbeiter der jeweiligen einbezogenen Konzernunternehmen in den Zeiträumen 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 sowie 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (vgl. Bl. 47 f. der erstinstanzlichen Akte) vorgetragen hat, spricht gegen die Annahme einer einheitlichen Vergütungsstruktur: Teilweise sanken die durchschnittlichen Vergütungen, teilweise erhöhten sie sich. Selbst wenn aus der unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklung in den Unternehmen nicht zwingend auf eine uneinheitliche Vergütungsstruktur geschlossen werden kann, spricht Letzteres, wenn wie hier andere Ursachen für eine unterschiedliche Einkommensentwicklung nicht ersichtlich sind, gegen einheitliche Entgeltbedingungen (ebenso: LAG Niedersachen 16. Februar 2012 - 4 Sa 1001/11 B - Rn. 37; LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2012 - 3 Sa 18/12). |
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| | dd) Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte den Kreis der einzubeziehenden Konzernunternehmen zutreffend ermittelt hat und ob das sogenannte bAV-Lohnäquivalent als Versorgungslohn berücksichtigungsfähig ist, denn die Beklagte hat bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf mit der klagenden Partei vergleichbare Arbeitnehmergruppen abgestellt. |
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| | c) Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Anpassungsentscheidung war die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers durch gerichtliche Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmen. |
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| | aa) Angesichts der unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe dargelegten Mängel bei der Ermittlung der für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze erforderlichen Datengrundlage, scheidet bei der durch das Gericht vorzunehmenden Gestaltungsentscheidung im vorliegenden Einzelfall ein Abstellen auf die reallohnbezogene Obergrenze aus. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Ermessensentscheidung den Verbraucherindex gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und dessen Entwicklung zugrunde zu legen. |
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| | bb) Ab 1. Juli 2011 ist ausgehend von der ursprünglichen Rente von 2.912,32 EUR bei einer Teuerungsrate von 10,38 % eine Erhöhung auf 3.214,60 EUR eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen unter II. 2. b) bb) von 3.214,51 EUR spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn die des Weiteren aufgeführten Beträge im selben Absatz ergeben eine Summe von 3.214,60 EUR (Anfangsrente 2.912,32 EUR zuzüglich einer Differenz von 156,28 EUR). Abzüglich der von der Beklagten ab 01. Juli 2011 gezahlten Betriebsrente von 3.058,32 EUR verbleibt ein monatliche Rückstand von 156,28 EUR. Ab Juli 2011 hat das Arbeitsgericht daher zu Recht die künftige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von monatlich weiteren 156,28 EUR ausgeurteilt (Tenor zu 1 des Urteils des Arbeitsgerichts). |
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| | cc) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Zinsforderung ist nicht zu beanstanden. Der ausführlichen Begründung schließt sich die Kammer an. Die Beklagte erhebt insofern auch keine Rügen. |
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| | 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Parteien jeweils in der Berufung unterlegen sind. Die Rücknahme der Klage bezüglich der Zinsen wirkt sich auf die Kosten nicht aus, zumal die Rücknahme nicht wirksam geworden ist. Aus einem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert von 11.060,28 EUR (5.434,20 EUR für die Berufung des Klägers, 36 x 156,28 EUR = 5.626,08 EUR für die Berufung der Beklagten) und einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 5.626,08 EUR (36 x 156,28 EUR) folgt eine Kostentragungspflicht des Klägers in Höhe von 49 % und eine solche der Beklagten in Höhe von 51 %. |
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| | 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen bezüglich der Berufung der Beklagten nicht vor. Dagegen ist die Revision für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 167 ZPO auch auf Fristen Anwendung findet, für deren Einhaltung nicht die Klageerhebung notwendig ist, ist von genereller Bedeutung für die Rechtsordnung, da die Regelung auf zahlreiche Fristen, insbesondere die im Arbeitsrecht häufig auftretenden Ausschlussfristen, Anwendung finden könnte. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig, klärungsbedürftig und entscheidungserheblich. Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2001 - I ZR 109/05 - ) in Abgrenzung bzw. Aufgabe früherer Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 167 ZPO ausgedehnt hat und das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4. April 2012 - 23 Sa 2228/11 -) infolgedessen bei einem gleichgelagerten Sachverhalt die Anwendbarkeit des § 167 ZPO bejaht hat. |
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| | Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Januar 2012 sind gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. |
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| | Die Berufungen sind jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten die nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01. Juli 2008 nicht (mehr) verlangen. Er hat diesen Anspruch zu spät geltend gemacht (nachfolgend 1.). Dagegen steht ihm ein Anspruch auf weiter gehende Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01. Juli 2011 auf insgesamt monatlich 3.214,60 EUR brutto zu (nachfolgend 2.). |
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| | 1. Der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 ist erloschen. Er hat die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2008 nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 2011 gerügt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen. Die vom Kläger in der Berufung geführten Angriffe sowie die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfordern allerdings eine umfassende Darstellung der Überlegungen der Berufungskammer, auch soweit sie bereits vom Arbeitsgericht angestellt wurden. |
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| | a) Der Antrag des Klägers ist auszulegen. Soweit er in der Berufung die Zahlung von 5.434,20 EUR von der Beklagten verlangt, geht damit erkennbar nicht ein Netto-Anspruch einher. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Kläger einen Brutto-Betrag wie vor dem Arbeitsgericht verlangt. Aus seiner Berufungsbegründung wird nicht erkennbar, dass er insofern die Klage erweitern will. Es handelt sich um ein bloßes Versehen, dass die Bezeichnung der Forderung mit „brutto“ unterblieben ist. |
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| | b) Der Kammer ist der Antrag bezüglich der Zinsen in der Fassung des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 29. März 2012 zur Entscheidung angefallen. Der Kläger hat diesen Teil des Antrags, der auf Zahlung von Zinsen seit dem Ersten eines jeden Folgemonats, beginnend ab dem 1. August 2008 bis einschließlich 1. Juli 2011, gerichtet ist, zwar zurückgenommen und Zinsen nur noch ab Rechtskraft des vom Gericht zu treffenden Urteils gefordert. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Beschränkung der Berufung, sondern um eine Klagrücknahme wie der eindeutige Wortlaut seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung ergibt. Da § 269 ZPO neben § 264 ZPO anwendbar ist, bedurfte die Antragsbeschränkung ab Beginn der mündlichen Verhandlung der Zustimmung der Beklagten (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 17, AP BetrAVG § 3 Nr. 15). Das Einwilligungserfordernis wirkt im Berufungsverfahren fort (Zöller/Heßler ZPO 29. Aufl. § 516 Rn. 1). Die Beklagte hat sich zur Klagerücknahme nicht geäußert. Eine konkludente Einwilligung (§ 269 Abs. 1 ZPO) liegt in ihrem Schweigen nicht, denn ein bloßes Untätigbleiben der Beklagten genügt nicht (BAG 14. Juli 1961 - 1 AZR 291/60 - AP ZPO § 322 Nr. 6). Damit ist der weitergehende Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 29. März 2012 rechtshängig geblieben und zur Entscheidung angefallen. |
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| | c) Der Kläger verlangt die nachträgliche Anpassung zum 1. Juli 2008. Der aktuelle Anpassungsstichtag war zum Zeitpunkt der Erhebung der Rüge gegenüber der Beklagten aber der 1. Juli 2011. Die Geltendmachung hätte deshalb noch vor dem 1. Juli 2011 erfolgen müssen. |
|
| | aa) Die Klage, mit der der Kläger die rückständigen Ansprüche auf Betriebsrente für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2011 fordert, ging zwar beim Arbeitsgericht Stuttgart per Fax am 29. Juni 2011 und im Original nebst der für die Beklagte bestimmten beglaubigen Abschriften am 30. Juni 2011 und damit vor dem Anpassungsstichtag des 1. Juli 2011 ein. Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 6. Juli 2011. Aktueller Anpassungsstichtag war zu diesem Zeitpunkt der 1. Juli 2011. |
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| | bb) Die Geltendmachung der fehlerhaften Anpassungsentscheidung bis zum 30. Juni 2011 war entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte keine Anpassungsentscheidung getroffen hat. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht auf den Anpassungsstichtag ankommt, der auf die - aus Sicht des Klägers - fehlerhafte Anpassungsentscheidung folgt. Ob die Beklagte im Juni 2011 nur eine vorläufige und erst mit Schreiben vom 20. September 2011 eine endgültige Anpassungsentscheidung getroffen hat, ist daher unerheblich. Die Rügefrist beginnt mit der vorangegangenen Anpassungsentscheidung im Jahr 2008 und endet unmittelbar vor dem nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2011, unabhängig davon, ob die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung traf und ob diese fehlerhaft war oder nicht. Ansonsten könnte immer nur rückwirkend beurteilt werden, ob der Versorgungsempfänger zur Rüge innerhalb der Rügefrist verpflichtet war. Auch der Kläger behauptet nicht, die Beklagte habe zum 1. Juli 2008 keine Anpassungsentscheidung getroffen. Vielmehr nimmt er eine solche vom 25. Juli 2008 in Bezug. |
|
| | cc) Der Beklagten ist ein treuwidriges Verhalten nicht vorzuwerfen. Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte bereits im Jahr 2008 wusste, dass die von ihr gewählte „Anpassungsmethode“ nicht mit § 16 BetrAVG in Einklang zu bringen ist - jedenfalls nicht in der Ausprägung durch die Rechtsprechung -, sie hierdurch aber wirtschaftliche Einsparungen erzielen kann. Die bloße Nichterfüllung einer Forderung verstößt nicht gegen § 242 BGB. Der Gläubiger einer offenstehenden Forderung kann vielmehr den Klageweg beschreiten. Soweit die Beklagte den Kläger mit ihrer von ihm als starrsinnig empfundenen Haltung in ein gerichtliches Verfahren „zwingt“, ändert dies nichts. Ob hierdurch Nebenpflichten verletzt werden können, die die Beklagte zum Schadensersatz verpflichten, hat die Kammer nicht zu entscheiden. |
|
| | Die Beklagte übt auch nicht in unzulässiger Weise ihre Rechte aus, wenn sie sich auf die Versäumung der Rügefrist beruft. Dem Kläger wurde die Geltendmachung seiner Ansprüche durch die aus seiner Sicht falsche Mitteilung über die Höhe der vorzunehmenden Anpassung im Jahr 2008 weder unmöglich gemacht noch auch nur erschwert. Die unrichtige Mitteilung hat nicht die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert. Es hätte ihm jederzeit freigestanden, trotz dieser Mitteilung seinen Anspruch gegenüber der Beklagten innerhalb der Rügefrist geltend zu machen (ebenso bei falscher Auskunft des Arbeitgebers und dem Ablauf einer Ausschlussfrist: BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 20, NZA 2012, 808). |
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| | dd) Sofern der Kläger darauf verweist, jedenfalls die nachholende Anpassung könne er verlangen, ist dem zuzustimmen (vgl. nachfolgend 2. der Entscheidungsgründe). Allerdings umfasst seine Berufung nicht die nachholende, sondern die nachträgliche Anpassung. |
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| | d) Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass er den Anspruch auf rückständige Anpassung vor dem nächsten Anpassungsstichtag „wenigstens“ außergerichtlich geltend machen muss. Er muss nicht diesen Weg wählen, sondern er kann auch den Weg der Klageerhebung wählen (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 27, EzA BetrAVG § 16 Nr. 51). Der Kläger irrt aber, wenn er meint, er müsse nur vor dem nächsten Anpassungsstichtag tätig werden, sofern er damit gleichzeitig zum Ausdruck bringen will, seine Tätigkeit muss der Beklagten nicht bekannt geworden sein. Vielmehr genügt die bloße Tätigkeit dann nicht, wenn sie in der Klagerhebung besteht, die der Beklagten aber erst nach dem Anpassungsstichtag bekannt wird. Das ergeben die nachstehenden Erwägungen. |
|
| | aa) Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 20, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Eine derartige Anpassung liegt vor, wenn eine neue, korrigierte Leistungsbestimmung zu einem früheren Anpassungsstichtag als dem aktuellen getroffen werden soll. Aus welchen Gründen die begehrte Anpassung zu einem früheren Anpassungsstichtag versagt worden ist, spielt keine Rolle (BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). |
|
| | Wenn der Versorgungsempfänger eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (st. Rspr. des BAG seit 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1; vgl. ua. 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
|
| | Das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung beruht nicht auf dem allgemeinen Grundsatz der Verwirkung (§ 242 BGB), sondern auf der dem § 16 BetrAVG zu entnehmenden Befriedungsfunktion. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht rechtzeitig gerügten Anpassungsentscheidung ergibt sich aus dem Normgefüge und dem zum Ausdruck gebrachten Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. § 16 BetrAVG will einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar halten. Die gesetzlichen Anpassungsregelungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Der für die Belange des Versorgungsempfängers nach dem Betriebsrentengesetz maßgebliche Prüfungszeitraum beginnt mit dem Eintritt in den Ruhestand und endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Da der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist, sind unzureichende Anpassungen wegen fehlerhafter Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze bei späteren Anpassungsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft auszugleichen. Die streitbeendende Wirkung der neuen Anpassungsentscheidung bezieht sich auf frühere Anpassungen und verhindert, dass rückwirkend die Versorgungslasten des Arbeitgebers erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage rückwirkend verschlechtert. Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und die Grenzen nachträglicher Anpassungen sind Teile eines gesetzlich geschaffenen, interessengerechten Gesamtgefüges (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 23, AP BetrVG § 16 Nr. 70). Die Änderungen des § 16 BetrAVG durch Art. 8 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998, 3025) sprechen nicht gegen, sondern für diese Gesetzesauslegung. Die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber sollte erhöht werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er entgegen dieser Zielsetzung gleichzeitig nachträgliche Anpassungen ausweiten wollte (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 24, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
|
| | Das durch das Grundgesetz geschützte Recht des Klägers auf Eigentum wird durch das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei Versäumung der Rügefrist nicht verletzt. Die dem Betriebsrentengesetz zu entnehmende Rügefrist ist integraler Bestandteil des Anpassungsanspruchs und stellt zumindest eine zulässige Inhaltsbestimmung iSd. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Rügefrist ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Anforderungen an eine Rüge sind sehr gering. Diese kann formlos erfolgen und bedarf keiner näheren Begründung. Hat sich der Versorgungsempfänger rechtzeitig gegen die Anpassungsentscheidung gewandt, so hat das Gericht nicht nur die geltend gemachten Bedenken zu berücksichtigen, sondern die Anpassungsentscheidung umfassend zu überprüfen. Die Versäumung der Rügefrist wirkt sich zudem nur zeitlich begrenzt aus. Bei der nächsten Anpassung ist der Anpassungsbedarf richtig festzustellen. Ein Eingriff in das Rentenstammrecht liegt nicht vor (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27 ff, AP BetrVG § 16 Nr. 70). |
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| | bb) Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, § 167 ZPO anzuwenden und die Rüge eines Versorgungsempfängers wegen der aus seiner Sicht unrichtigen Anpassung auch dann noch als rechtzeitig mit der Folge der nachträglichen Anpassungspflicht des Arbeitgebers zuzulassen, wenn der Versorgungsempfänger die gerichtliche Zustellung der Rüge wählt und die Klage vor dem nächsten Anpassungsstichtag bei Gericht eingegangen, nicht jedoch dem Arbeitgeber zugegangen ist. Die Rügefrist, die am 30. Juni 2011 ablief, hielt der Kläger deshalb nicht durch den Klageingang beim Arbeitsgericht am 29. Juni 2001 ein. |
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| | (1) Das gesetzlich geschaffene interessengerechte Gesamtgefüge des § 16 BetrAVG bestehend aus Prüfungszeitraum, Anpassungsfrist, Rügefrist und Grenzen nachträglicher Anpassungen wird einerseits irreversibel gestört, wenn die Geltendmachung einer aus Sicht des Versorgungsempfängers fehlerhaften Anpassungsentscheidung auch nach dem nächsten Anpassungsstichtag geltend gemacht werden könnte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie lange sich der Versorgungsempfänger nach Ablauf des Prüfungszeitraums und Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags Zeit lassen könnte, ohne dass ihm der Fristablauf entgegen gehalten werden könnte. Die zu Gunsten des Arbeitgebers gewollte Planungs- und Rechtssicherheit würde nicht eintreten. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb ein in der Regel dreijähriger Zeitraum für den Versorgungsempfänger nicht ausreicht, um seine Ansprüche geltend zu machen, zumal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. |
|
| | Zwar soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rüge nur „grundsätzlich“ vor dem nächsten Anpassungsstichtag erfolgen. Selbst wenn daraus abzuleiten wäre, dass auch eine spätere Rüge die Frist wahrt (so LAG Berlin-Brandenburg 4. April 2012 - 23 Sa 2228/11), liegt dies nicht in der Norm des § 167 ZPO begründet. Danach wirkt die verspätete Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Antrag oder die Erklärung (bei Gericht) eingegangen ist. Die Geltendmachung ist also gerade nicht verspätet erfolgt. Ansonsten wäre § 167 ZPO seines Sinns beraubt, die Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der tatsächlichen Zustellung zu bewirken, sofern die Zustellung „demnächst“ ausgeführt wurde. Der bis zur Zustellung bestehende Schwebezustand, ob eine Rückdatierung erfolgt, endet in dem Zeitpunkt, in dem die Zustellung erfolgt ist. Nunmehr gilt die Frist, die bereits vor der Zustellung ablief, als gewahrt (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 75 Rn. 2, die von „Vorwirkung“ bzw. „Vordatierung“ sprechen). Auf die anspruchserhaltende Möglichkeit einer Ausnahme von dem „Grundsatz“ des Erfordernisses, die Rüge vor dem nächsten Anpassungsstichtag geltend zu machen, käme es also nicht an. |
|
| | Wenn das Bundesarbeitsgericht mit dem Begriff „grundsätzlich“ eine Einschränkung der generell bestehenden Rügepflicht vor Eintritt des nächsten Anpassungsstichtags zulassen wollte, dann nur für Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nicht mehr vor, wenn jede Rüge, die auf dem Klagewege erhoben wird, Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht entfaltet. Das Vorliegen einer Ausnahme setzt voraus, dass die Klageerhebung an sich als Ausnahmefall angesehen werden müsste, die außergerichtliche Geltendmachung aber die Regel. Wie gerade die zahlreichen gegen die Beklagte geführten Verfahren zeigen, lässt sich ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht bejahen. Selbst wenn ein Versorgungsemfänger Ansprüche bezogen auf mehrere Prüfungszeiträume geltend macht, liegt es nahe, dass er sie zusammen in einer Klage verfolgt. Da er kein höheres Kostenrisiko zu befürchten hat - als Streitwert ist nach § 42 Abs. 2 GKG lediglich einmal der 36-fache Wert der höchsten eingeklagten Differenz, nicht jedoch zweimal der 36-fache Wert beider Prüfungszeiträume festzusetzen (LAG Baden-Württemberg 12. Juli 2012 - 21 Sa 10/12) - ist die Geltendmachung von Rückständen einerseits und Klage auf zukünftige Leistung andererseits bezogen auf die Ansprüche ab dem nächsten Anpassungsstichtag sogar sinnvoll. Dies ist für den Kläger bezüglich der Rückstände im Sinne von Ansprüchen auf nachträgliche Anpassung aber eben nur dann gefahrlos möglich, wenn die Rügefrist - sofern die Rüge bislang nicht erhoben worden war - trotz der gerichtlichen Zustellung durch Eingang der Klage beim Arbeitsgericht eingehalten wird. |
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| | (2) Die Auslegung des § 167 ZPO verbietet zudem nach Auffassung der Kammer die generelle Erstreckung auf Fristen, die auch ohne Inanspruchnahme eines Gerichts gewahrt werden können (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 ff., BGHZ 177, 319). Ob von dieser Regel Ausnahmen zuzulassen sind, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls die streitgegenständliche Rügefrist nach § 16 BetrAVG erfordert eine solche Ausnahme nicht. |
|
| | (2.1) Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille des Gesetzgebers und der damit von ihm verfolgte Sinn und Normzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang, sofern er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat, weil häufig nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können. Als Auslegungsgrundsätze sind der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften und deren Sinn und Zweck anerkannt (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - Rn 68, BVerfGE 128, 193 mit Verweis auf BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - D. I. der Gründe, BVerfGE 93, 37, 81). Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahe legt, sondern gebietet. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 615/05 - Rn. 14, ZTR 2006, 667 mwN). Diese Regeln gelten auch für die Auslegung von Prozessvorschriften (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 70. Aufl. Einl. III Rn. 36). |
|
| | (2.2) Der Wortlaut des § 167 ZPO ist nicht eindeutig: Er spricht generell von Fristen, ohne dass eine Einschränkung auf solche geregelt ist, die gerade auf Grund gesetzlicher Normierung durch die gerichtliche Geltendmachung eingehalten werden können oder müssen (vgl. nur § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 4 KSchG, § 61b Abs. 1 ArbGG; vgl. auch Stein/Jonas/Herbert Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3). |
|
| | (2.3) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht jedoch bereits für die grundsätzliche Unanwendbarkeit auf Fristen, die nicht der gerichtlichen Geltendmachung bedürfen. § 167 ZPO entspricht dem früheren § 270 Abs. 3 ZPO. Zu diesem hat der BGH (8. November 1979 - VII ZR 86/79 - BGHZ 75, 307 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe) wie folgt ausgeführt: |
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| | „Der Wortlaut des § 270 Abs. 3 ZPO (§ 261b Abs. 3 ZPO aF) stimmt mit demjenigen des § 496 Abs. 3 ZPO aF überein, der im Zusammenhang mit der im Jahre 1909 erfolgten Einführung des Amtsbetriebes im amtsgerichtlichen Verfahren in die ZPO eingefügt wurde. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs war ausgeführt, da Zustellungen mit der Einführung des Amtsbetriebes der Einwirkung und insbesondere der Beschleunigung seitens der Parteien entzogen würden, habe dafür Sorge getragen werden müssen, dass "in den Fällen, in welchen die Zustellung zur Wahrung einer Frist oder zur Unterbrechung der Verjährung erforderlich ist, der Zeitraum, den die Ausführung der Zustellung nach der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung durch die Partei noch in Anspruch nimmt, dieser nicht zum Nachteile gereiche" (Verhandlungen des Reichstages, Bd. 246 S. 4568). Nachdem der Amtsbetrieb auch für das landgerichtliche Verfahren eingeführt worden war, wurde im Jahre 1950 die bisher nur für die Amtsgerichte getroffene Regelung in § 261b Abs. 3 ZPO auch für das landgerichtliche Verfahren übernommen (vgl. die amtliche Begründung der Vereinheitlichungsnovelle von 1950, BTDrucks. 1. Wahlperiode, Anl. 1a der Drucks Nr. 530). Diese Regelung hatte somit den Zweck, den Parteien, die bis dahin die Zustellungen im Prozess selbst besorgten und deshalb deren Zeitpunkt zuverlässig selbst bestimmen konnten, das von ihnen nicht mehr kalkulierbare Risiko einer Verspätung der amtlichen Zustellung abzunehmen, indem bestimmt wurde, dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei Gericht zurückwirken sollte.“ |
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| | Ein solches unkalkulierbares Risiko musste der Kläger hier nicht eingehen. Eine bestimmte Form der Geltendmachung bzw. eine bestimmte Zustellung ist für die Rüge nicht vorgesehen. Darauf weist der Kläger selbst hin. |
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| | (2.4) Auch der Gesamtzusammenhang lässt nach Auffassung der Kammer eine Erstreckung der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die hier streitgegenständliche Rügefrist nicht zu. |
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| | Die Norm findet sich im 3. Abschnitt „Verfahren“, 2. Titel „Verfahren bei Zustellungen“ im 1. Untertitel „Zustellungen von Amts wegen“. Der Anwendungsbereich der Norm ist damit klar umrissen: Er bezieht sich auf Zustellungen, die eine Partei in einem - gerichtlichen - Verfahren nicht selbst bewirken kann, sondern auf einen Dritten - das Gericht - angewiesen ist. Die Rüge einer fehlerhaften Anpassung im Rahmen des § 16 BetrAVG kann dagegen ohne Weiteres außergerichtlich erhoben werden. Will ein Versorgungsempfänger allein eine Rüge erheben, ohne damit zugleich Ansprüche auf höhere Betriebsrente klageweise zu verfolgen, kann er sich nicht des gerichtlichen Verfahrens bedienen. Er führt gerade keine Klage. Selbst wenn die Rüge als Willenserklärung anzusehen wäre, käme der Versorgungsempfänger nur dann in den Genuss der Rückwirkung des § 167 ZPO, wenn er sich nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers bediente. Nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, 167 ZPO wird die Frist mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollziehers eingehalten. Diese Art der Zustellung soll den Zugang einer Willenserklärung, der grundsätzlich in §§ 130 BGB geregelt ist, ersetzen. Dieser „Ersatzzugang“ sollte gewählt werden, wenn - insbesondere bei zu befürchtender Zugangsvereitelung - der Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung nachweisbar sein soll (MünchKommBGB/Einsele 6. Aufl. § 132 Rn. 1; Kaiser NJW 2009, 2187). Sinn und Zweck des § 132 BGB sind daher auf Ausnahmesituationen ausgerichtet und widerlegen das Vorliegen eines generellen Grundsatzes, die Rückwirkung des § 167 ZPO solle - bis auf Ausnahmen - generell auf alle Fristen zutreffen. Das stimmt überein mit dem Grundsatz, dass der Erklärende und nicht der Erklärungsempfänger das Risiko der nicht fristgerechten Übermittlung einer Willenserklärung (Verzögerungsrisiko) trägt. § 130 Abs. 1 BGB regelt, dass eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden erst mit Zugang wirksam wird. Dieser Grundsatz wird bestätigt durch Ausnahmevorschriften wie § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt gilt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. Hier wird ausnahmsweise das Verzögerungsrisiko dem Erklärungsempfänger aufgebürdet (so auch Arbeitsgericht Stuttgart 29. November 2011 - 24 Ca 5176/11 - nicht rechtskräftig). |
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| | Wenn der Bundesgerichtshof ausführt, es wäre nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 aaO.), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. Sofern damit eine planwidrige Regelungslücke angesprochen wird, die die analoge Anwendung des § 167 ZPO begründen soll, ist eine solche zu verneinen: Der Anwendungsbereich des § 167 ZPO beschränkt sich auf das gerichtliche Verfahren. Der Zugang von Willenserklärungen ist dagegen als Bestandteil der §§ 130 ff. BGB über das Wirksamwerden von Willenserklärungen geregelt. Lediglich über die ausdrückliche Bestimmung des § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB finden prozessuale Bestimmungen auf den Zugang von Willenserklärungen Anwendung. Daraus wird die Trennung zwischen außergerichtlich und gerichtlich veranlasstem Zugang erneut deutlich: Willenserklärungen bedürfen keines gerichtlichen Verfahrens um wirksam zu werden. Sieht der Gesetzgeber mit der Vermittlung durch den Gerichtsvollzieher einen Zugang mit Rückwirkung vor, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, deren weite Auslegung sich verbietet. Bedenken an einer Rückwirkung dürften deshalb zwar nicht angebracht sein, sofern die Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers die Folge des § 167 ZPO nach sich zieht (a.A. Stein/Jonas/Herbert Roth aaO.): Eben weil § 132 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Zugangs einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers gleichberechtigt regelt und § 191 ZPO die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen anordnet, muss auch für denjenigen, der sich diesem staatlichen Organ anvertraut, der Schutz des § 167 ZPO greifen. Weiter geht der Schutz jedoch nicht. |
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| | (2.5) Eine Gleichstellung des gerichtlich vermittelten Zugangs mit dem - ggf. auch durch Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers - außergerichtlich bewerkstelligten Zugang ist auch nicht mit Sinn und Zweck des § 167 ZPO zu rechtfertigen. Sofern darauf hingewiesen wird, es sei nicht überzeugend, demjenigen, der bei der Verfolgung seiner Ansprüche den sichersten Weg, nämlich die gerichtliche Durchsetzung wählt, vorzuwerfen, er hätte parallel dazu privat Erklärungen gleichen Inhalts an den Adressaten richten müssen, vielmehr sei dem Wortlaut der Norm entsprechend § 167 ZPO auch in diesen Fällen grds. anzuwenden, die Nichtanwendung stelle die begründungsbedürftige Ausnahme dar (MünchKommZPO/Häublein 3. Aufl. § 167 Rn. 5), fehlt hierfür eine tragfähige Begründung. |
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| | Sinn und Zweck des § 167 ZPO ergeben sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte. Insofern ist auf die vorstehenden Ausführungen unter (I. 2. d) bb) (2.3) der Entscheidungsgründe) zu verweisen. Die Regelung will den Parteien das von ihnen nicht beherrschbare Risiko einer verspäteten amtlichen Zustellung abnehmen. Damit ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Partei, die auf eine solche Zustellung nicht angewiesen ist, zu lasten des Erklärungsempfängers an den „Segnungen“ der Rückwirkung teil hat. Hätte sie die amtliche Zustellung nicht gewählt, wäre es ihr ggf. nicht möglich gewesen, die Frist unmittelbar gegenüber dem Empfänger einzuhalten. Dies soll ihr nun durch den Umweg über das Gericht möglich sein. Ein Grund für diese Privilegierung ist nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass eine Partei insofern „das Gesetz beim Wort nimmt und zu Recht erwartet, dass die Vermittlung des Gerichts Rückwirkung entfaltet“ (BGH 17. Juli 2011 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319). „Zu Recht“ darf auf diesen Gedanken nach Auffassung der Kammer allenfalls kommen, wer die Klage mit der Rüge so rechtzeitig bei Gericht einreicht, dass bei normalem Geschäftsgang mit einem Zugang beim Adressaten vor Fristablauf zu rechnen ist (so auch MünchKommZPO/Häublein aaO). Will sich der Erklärende dagegen der Rückwirkung bedienen, weil er sieht, dass auf außergerichtlichem Weg wegen der üblichen Postlaufzeiten die Frist nicht einzuhalten, die Klageeinreichung per Fax bei Gericht dagegen am letzten Tag der Frist noch möglich ist, fehlt es bereits an seiner Schutzwürdigkeit. Er nimmt durch die gerichtliche Übermittlung bewusst Verzögerungen zu Lasten des Adressaten in Kauf, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. |
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| | Diesem Bedenken kann nicht Rechnung getragen werden, indem der Anwendungsbereich des § 167 ZPO in diesem Fall teleologisch reduziert wird. Soweit vertreten wird, der Zustellungsveranlasser müsse das Dokument zu einer Zeit bei Gericht einreichen, zu der mit einem fristgerechten Zugang beim Adressaten zumindest „bei zügigster Bearbeitung“ gerechnet werden konnte (MünchKommZPO/Häublein aaO), entstellt dies die Norm des § 167 ZPO. Nach dieser Auffassung wäre ein Versorgungsempfänger verpflichtet, ein Dokument so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass es dem Arbeitgeber als Empfänger nicht nur „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt würde, wofür auch die nach Fristablauf erfolgte spätere Zustellung genügte, da sie auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht zurückwirkte. Vielmehr müsste der Versorgungsempfänger das Schriftstück so rechtzeitig in den Machtbereich des Gerichts einbringen, dass noch mit einer Zustellung vor Fristablauf zu rechnen ist. Der Regelungsgehalt des § 167 ZPO würde dadurch wegen des Hinzufügens des weiteren Tatbestandsmerkmals einer rechtzeitigen Überlassung an das Gericht nicht unwesentlich „gekappt“: Nur dann - und eben nicht schon, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist bei Gericht eingeht - wirkt die demnächst erfolgte Zustellung auf den Eingang bei Gericht zurück. Eine solche Veränderung des Regelungsgehalts des § 167 ZPO überschreitet die Grenzen der Auslegung. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, was unter einer „zügigsten“ Bearbeitung zu verstehen ist. |
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| | (2.6) Von Sinn und Zweck des § 167 ZPO ist es auch nicht gedeckt, die Interessen des Erklärenden über das gebotene Maß hinaus über diejenigen des Empfängers zu stellen. Folge der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf jedwede Frist wäre aber, dass mit der durch die Rückwirkung regelmäßig einhergehenden Verzögerung des Zugangs eine allgemeine Relativierung von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Fristen einherginge, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 167 ZPO nicht beabsichtigt hat (vgl. BGH 21. Oktober 1981 - VIII ZR 212/08 - NJW 1982, 172 zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Dies wird der gebotenen engen Auslegung auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht gerecht (vgl. OLG München 2. November 2004 - 13 U 3554/04 - Rn. 24, NJW-RR 2005, 1109). Insbesondere lässt dies die erforderliche Abwägung der Interessen des Erklärenden mit denjenigen des Empfängers vermissen. |
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| | Die Vorschrift schützt Zustellungsveranlasser vor Rechtsverlusten, die durch Umstände eintreten, die nicht in ihrer Sphäre liegen und die sie nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift verwirklicht damit einen fundamentalen Grundsatz des Prozessrechts. § 167 ZPO fasst die früher in §§ 207, 270 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO aF enthaltenen Regelungen zusammen. Die Norm berücksichtigt aber auch das Vertrauen des Adressaten darauf, eine durch Fristablauf erlangte Rechtsposition nicht zeitlich unbegrenzt wieder verlieren zu können (Zöller/Greger § 167 Rn. 1). Insbesondere die Tatsache, dass die Zustellung „demnächst“ erfolgen muss, scheint dafür zu sprechen, den Adressatenschutz in gleicher Weise zu gewichten wie den Schutz des Zustellungsveranlassers (vgl. MünchKommZPO/Häublein § 167 Rn. 1). Selbst wenn die Entstehungsgeschichte der Vorgängervorschriften dafür sprechen sollte, dass es der Norm vorrangig um den Schutz des Zustellungsveranlassers geht, können die Interessen des Erklärungsempfängers nicht unberücksichtigt bleiben. Das zum Teil als unglücklich bezeichnete Wort „demnächst“ (MünchKommZPO/Häublein aaO) hat die Rechtssicherheit des Adressaten der Klage im Auge. Auch wenn damit schlicht die Zustellung im regulären Geschäftsgang gemeint gewesen sein sollte, die typischer Weise dementsprechend erfolgt, so darf sich der Adressat doch auf genau diesen zeitlichen Umfang verlassen, auch wenn dieser keine wie auch immer geartete Höchstfrist beinhaltet. Angesichts der Vielzahl an Fällen, in denen selbst eine mehrere Wochen oder Monate später erfolgte Zustellung noch als „demnächst“ angesehen wird (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 167 ZPO Rn. 23), ist eine ausdehnende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO nicht vereinbar mit dem - auch - zu Gunsten des Adressaten bestehenden Schutzgedanken. |
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| | Es mag auf den ersten Blick fraglich sein, ob der Unterschied in der Planungs- und Rechtssicherheit für die Beklagte tatsächlich groß ist, wenn eine Rüge, die sie noch am 30. Juni 2011 erreicht hätte, rechtzeitig wäre, eine am 1. Juli 2011 eingehende dagegen nicht, zumal sie ihre Anpassungsentscheidung für den Zeitpunkt des 1. Juli 2011 bereits mit Schreiben vom 21. Juni 2011 verfasst hatte und sie danach eingehende, aber noch rechtzeitige Ansprüche auf nachträgliche Anpassung ohnehin nicht mehr in ihre Entscheidung einbeziehen konnte. Damit würde die Rügefrist aber insgesamt leerlaufen: Ein Arbeitgeber wird nicht erst in der Nacht des letzten Tages vor dem nächsten Anpassungsstichtag eine Entscheidung über die Höhe der Anpassung vornehmen. Er muss hierzu ggf. umfangreiche wirtschaftliche Berechnungen vornehmen und wird bereits geraume Zeit vor dem folgenden Anpassungsstichtag seine wirtschaftliche Situation prüfen. In diese muss er ggf. auch rückwirkend höhere Versorgungslasten einstellen, wenn nach dem vorangegangenen Anpassungsstichtag rechtzeitig Forderungen auf nachträgliche Anpassung eingingen. Seine wirtschaftliche Lage verschlechtert sich durch solche Forderungen. Je eher Versorgungsempfänger ihre Ansprüche geltend machen, desto besser kann ein Arbeitgeber planen. Dahin versteht die Kammer die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das den Versorgungsempfänger für verpflichtet hält, wenigstens außergerichtlich die von ihm angenommene Fehlerhaftigkeit der letzten Anpassungsentscheidung zu rügen (vgl. nur BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 21, AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Es geht hierbei entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, dass der Versorgungsempfänger einen möglichst geringen Aufwand betreiben muss, sondern um Planungssicherheit für den Arbeitgeber. Wenn er schon nicht mit einer Klage rechnen darf, so muss doch zumindest irgendeine Art von Äußerung des Versorgungsempfängers vorliegen, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Situation einrechnen kann. Dieses Ziel würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Planungssicherheit nicht nur bis zum letzten Tag der Rügefrist, sondern noch darüber hinaus nicht gesichert wäre. |
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| | 2. Die Beklagte hat, soweit sie sich auf ihre ursprüngliche Berechnung stützt, ihrer Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2011 einen falschen Prüfungszeitraum zu Grunde gelegt. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspricht daher nicht billigem Ermessen. Die Kammer schließt sich auch insoweit der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. |
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| | a) Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist der Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu Grunde zu legen (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - AP BetrAVG § 16 Nr. 70). Dies gilt auch für die Begrenzung des Anpassungsbedarfs im Wege der reallohnbezogenen Obergrenze (BAG 30. August 2005 aaO). Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume ist aus dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Eine auf drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verbleiben würden, welche den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - juris). |
|
| | Das Bundesarbeitsgericht hält an dieser Rechtsprechung auch im Rahmen von Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Parallelrechtsstreitigkeiten fest, so u.a. in der Entscheidung vom 31. August 2010 - 3 AZN 606/10. |
|
| | Diese Auslegung und Anwendung des Betriebsrentengesetzes verletzt nicht die Grundrechte der Beklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit wird auf die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - aller Kammern des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verwiesen (zB. Urteile vom 26.07.2011 - 21 Sa 20/11, 14.09.2011 - 2 Sa 88/11, 22.09.2011 - 4 Sa 58/11, 06.12.2011 - 14 Sa 72/11, alle veröffentlicht in juris). |
|
| | b) Die von der Beklagten vorgenommene Anpassung ist auch nicht aufgrund der von ihr hilfsweise vorgetragenen „neuen Argumente“ gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nettolohnentwicklung sei selbst dann hinter der Teuerungsrate zurückgeblieben, wenn man entsprechend den von ihr vorgenommenen Alternativberechnungen auf den gesamten Zeitraum seit Rentenbeginn abstellte. Die Beklagte hat es entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterlassen, die Nettoentgeltentwicklung einer mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmergruppe zu ermitteln. |
|
| | aa) Soweit die Beklagte neue Tatsachen innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt hat, haben diese die Erledigung des Rechtsstreits nicht iSd. § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG verzögert. Denn sie sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Würdigung zu rechtfertigen. |
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| | bb) Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierbei nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung gilt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber vorgenommene Anpassung nicht geringer ist, als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Arbeitgeber allerdings nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen gezwungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Berechnungsmethode, so ist aber noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich, die mit Prozessrisiken verbunden ist (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56). |
|
| | Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese konzern- oder unternehmensbezogen ermittelt, auf die Lohnentwicklung in einer bestimmten Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer abzustellen. Legt der Arbeitgeber die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde, bedarf dies einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweit ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56). Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung der maßgeblichen Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Er darf unter anderem die Gesamtkonzeption seines Versorgungswerks, die Praktikabilität der in Betracht kommenden Modelle und den mit ihnen jeweils verbundenen Verwaltungsaufwand berücksichtigen, muss jedoch den Interessen der Versorgungsberechtigten und dem Anpassungszweck ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere müssen klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Zwischen dem Kreis der Versorgungsempfänger und der Vergleichsgruppe der aktiven Arbeitnehmer muss ein genügender Zusammenhang bestehen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44). Genügt die vom Arbeitgeber vorgenommene Vergleichsgruppenbildung diesen Anforderungen, haben die Gerichte nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen gerechter oder zweckmäßiger wäre (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 44). |
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| | cc) Hiervon ausgehend hat die Beklagte den ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten. |
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| | Für die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung, die auf die gesamte Belegschaft bestimmter Konzerngesellschaften mit Ausnahme der Executives abstellt, gibt es keine tragfähige Begründung. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und den mit ihm vergleichbaren Versorgungsempfängern auf der einen Seite und der Gesamtbelegschaft auf der anderen Seite im Hinblick auf die Vergütungsstrukturen ein genügender Zusammenhang besteht. Zur Einordnung des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der überzeugenden Argumentation verschiedener Kammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg an (vgl. z. B. LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 10. Februar 2012 - 12 Sa 50/11 -; LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - 8. März 2012 - 16 Sa 65/11). |
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| | Soweit sich die Beklagte darauf stützt, eine (weitergehende) Gruppenbildung sei nicht erforderlich gewesen, da die Vergütungsstruktur innerhalb der von ihr bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze einbezogenen Konzernunternehmen auf einheitlichen Kriterien beruhe und deshalb von einer einheitlichen Vergütungsstruktur auszugehen sei, ist dies nicht plausibel. Aus dem Vorbringen der Beklagten kann, auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden, dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung nicht plausibel. Selbst wenn die Herausnahme der Executives für die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze wie von der Beklagten behauptet rechnerisch keine Rolle spielt, erweist sich die Gruppenbildung jedoch auch unabhängig hiervon als fehlerhaft. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden (LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2012 - 3 Sa 18/12). |
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| | Auch die unterschiedliche Einkommensentwicklung in den einzelnen Konzernunternehmen, die die Beklagten erstinstanzlich auf S. 15 f. des Schriftsatzes vom 5. Mai 2011 bezüglich des durchschnittlichen Jahreseinkommens der Mitarbeiter der jeweiligen einbezogenen Konzernunternehmen in den Zeiträumen 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 sowie 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (vgl. Bl. 47 f. der erstinstanzlichen Akte) vorgetragen hat, spricht gegen die Annahme einer einheitlichen Vergütungsstruktur: Teilweise sanken die durchschnittlichen Vergütungen, teilweise erhöhten sie sich. Selbst wenn aus der unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklung in den Unternehmen nicht zwingend auf eine uneinheitliche Vergütungsstruktur geschlossen werden kann, spricht Letzteres, wenn wie hier andere Ursachen für eine unterschiedliche Einkommensentwicklung nicht ersichtlich sind, gegen einheitliche Entgeltbedingungen (ebenso: LAG Niedersachen 16. Februar 2012 - 4 Sa 1001/11 B - Rn. 37; LAG Baden-Württemberg 26. Juli 2012 - 3 Sa 18/12). |
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| | dd) Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte den Kreis der einzubeziehenden Konzernunternehmen zutreffend ermittelt hat und ob das sogenannte bAV-Lohnäquivalent als Versorgungslohn berücksichtigungsfähig ist, denn die Beklagte hat bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf mit der klagenden Partei vergleichbare Arbeitnehmergruppen abgestellt. |
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| | c) Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Anpassungsentscheidung war die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers durch gerichtliche Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu bestimmen. |
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| | aa) Angesichts der unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe dargelegten Mängel bei der Ermittlung der für die Bestimmung der reallohnbezogenen Obergrenze erforderlichen Datengrundlage, scheidet bei der durch das Gericht vorzunehmenden Gestaltungsentscheidung im vorliegenden Einzelfall ein Abstellen auf die reallohnbezogene Obergrenze aus. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Ermessensentscheidung den Verbraucherindex gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und dessen Entwicklung zugrunde zu legen. |
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| | bb) Ab 1. Juli 2011 ist ausgehend von der ursprünglichen Rente von 2.912,32 EUR bei einer Teuerungsrate von 10,38 % eine Erhöhung auf 3.214,60 EUR eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen unter II. 2. b) bb) von 3.214,51 EUR spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Denn die des Weiteren aufgeführten Beträge im selben Absatz ergeben eine Summe von 3.214,60 EUR (Anfangsrente 2.912,32 EUR zuzüglich einer Differenz von 156,28 EUR). Abzüglich der von der Beklagten ab 01. Juli 2011 gezahlten Betriebsrente von 3.058,32 EUR verbleibt ein monatliche Rückstand von 156,28 EUR. Ab Juli 2011 hat das Arbeitsgericht daher zu Recht die künftige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von monatlich weiteren 156,28 EUR ausgeurteilt (Tenor zu 1 des Urteils des Arbeitsgerichts). |
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| | cc) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Zinsforderung ist nicht zu beanstanden. Der ausführlichen Begründung schließt sich die Kammer an. Die Beklagte erhebt insofern auch keine Rügen. |
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| | 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Parteien jeweils in der Berufung unterlegen sind. Die Rücknahme der Klage bezüglich der Zinsen wirkt sich auf die Kosten nicht aus, zumal die Rücknahme nicht wirksam geworden ist. Aus einem für die Gerichtskosten maßgeblichen Streitwert von 11.060,28 EUR (5.434,20 EUR für die Berufung des Klägers, 36 x 156,28 EUR = 5.626,08 EUR für die Berufung der Beklagten) und einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 5.626,08 EUR (36 x 156,28 EUR) folgt eine Kostentragungspflicht des Klägers in Höhe von 49 % und eine solche der Beklagten in Höhe von 51 %. |
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| | 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen bezüglich der Berufung der Beklagten nicht vor. Dagegen ist die Revision für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob § 167 ZPO auch auf Fristen Anwendung findet, für deren Einhaltung nicht die Klageerhebung notwendig ist, ist von genereller Bedeutung für die Rechtsordnung, da die Regelung auf zahlreiche Fristen, insbesondere die im Arbeitsrecht häufig auftretenden Ausschlussfristen, Anwendung finden könnte. Die Rechtsfrage ist auch klärungsfähig, klärungsbedürftig und entscheidungserheblich. Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2001 - I ZR 109/05 - ) in Abgrenzung bzw. Aufgabe früherer Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 167 ZPO ausgedehnt hat und das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 4. April 2012 - 23 Sa 2228/11 -) infolgedessen bei einem gleichgelagerten Sachverhalt die Anwendbarkeit des § 167 ZPO bejaht hat. |
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