Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.02.2012 - 23 Ca 7309/10 - wird zurückgewiesen.
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| | Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit um wiederkehrende Leistungen. |
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| | Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien darüber, in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hatte. |
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| | Der Kläger bezieht seit 01.07.2005 eine betriebliche Altersversorgung von anfänglich 3.357,00 EUR brutto pro Monat, die die Beklagte zum 01.07.2008 auf 3.410,50 EUR brutto pro Monat und per 01.07.2011 auf 3.525,50 EUR brutto pro Monat erhöhte und auch bezahlte. Der Kläger beanspruchte hingegen ab 01.07.2008 3.599,03 EUR brutto pro Monat und ab 01.07.2011 3.720,22 EUR brutto pro Monat. |
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| | Mit der am 23.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte er per 01.07.2008 einen monatlichen Differenzbetrag von 188,53 EUR brutto und mit am 06.12.2011 eingegangenem Schriftsatz ab 01.07.2011 eine monatliche Differenz von 194,72 EUR brutto. Der Rechtsstreit endete durch - noch nicht rechtskräftiges - streitiges Urteil. |
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| | Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 7.009,92 EUR (= der 36-fache Betrag der höchsten monatlichen Differenz von 194,72 EUR) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Addition der Summen der jeweiligen 36-fachen Differenz zwischen der begehrten und der gewährten Betriebsrente ab 01.07.2008 und ab 01.07.2011 (= insgesamt 13.797,00 EUR). |
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| | Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. |
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| | Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf den 36-fachen höchsten Differenzwert zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Betriebsrente festgesetzt. |
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| | 1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der streitigen wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG sind in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert nicht hinzuzurechnen. |
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| | a) Im Hinblick auf diesen klaren Wortlaut ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen auf wiederkehrende Leistungen auf den 3-fachen Jahresbetrag der Streitstumme gedeckelt. Darüber hinausgehende Beträge können sich wertmäßig nicht auswirken. |
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| | aa) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge sind bereits gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG unerheblich. |
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| | bb) Da es für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der Einreichung der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung ankommt, die den Rechtszug einleitet, sind die „nach Klagerhebung entstehenden Rückstände“ per definitionem bereits in der Begrenzungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG enthalten. Der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen rechtfertigt lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des 3-Jahres-Betrages (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 24 Rn 7 zu der Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG a.F.). |
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| | cc) Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Regelungszweck und der kostenrechtlichen Systematik gilt die Streitwertbegrenzung auch, wenn ausschließlich Rückstände eingeklagt werden (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 5 mwN). Denn bei Streitigkeiten, in denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage von Arbeitnehmern geht, sollen die Kosten nicht zu hoch und geringer als in einem allgemeinen Zivilprozess sein (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 97/02 (A) - aaO Rn 7). Die Höchstgrenze des 3-fachen Jahresbetrages in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und das Additionsverbot nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG schränken das dem Gericht bei der Streitwertbemessung eingeräumte Ermessen aus sozialen Gründen ein (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). |
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| | b) Für die Bewertung „von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen“ im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG kommt es deshalb nicht auf die Art der Klage und die Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände, sondern allein auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs an (BAG 10.12.2002 - 3 AZR 197/02 (A) - aaO Rn 6; LAG Hamburg 22.03.2012 - H 6 Ta 2/12 - Rn 14 juris; LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2011 - 1 Ta 189/11 - Rn 13 juris). Die Höchstgrenze des 3-fachen Jahresbezugs gilt auch dann, wenn sich die Höhe der begehrten wiederkehrenden Leistungen aus ein und demselben Schuldverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt ändert (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). In diesem Fall ist von der höchsten vom Kläger angenommenen Differenz auszugehen (LAG München 07.05.2012 - 2 Sa 1077/11 - nv). |
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| | 2. Daran gemessen hat das Arbeitsgericht den Streitwert zutreffend auf 7.009,92 EUR festgesetzt. Dies sind monatlich 194,72 EUR, also der Betrag, der nach Ansicht des Klägers für die Zeit ab Juli 2011 zu zahlen ist. |
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| | 3. Eine Zusammenrechnung der Differenzbeträge für die Erhöhungen ab 01.07.2008 und ab 01.07.2011 ergäbe sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht bei Außerachtlassung der besonderen Regelungen des § 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG und stattdessen Zugrundelegung der allgemeinen Wertfestsetzungsvorschriften. Denn das Erhöhungsverlangen per 01.07.2008 wäre wertmäßig als Sockelbetrag in demjenigen per 01.07.2011 enthalten, weshalb wirtschaftliche Teilidentität vorläge und deshalb nicht zu addieren, sondern allein vom höheren Betrag per 01.07.2011 auszugehen wäre. |
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| | Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. |
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| | Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG). |
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