Beschluss vom Unknown court - 4 F 403/14

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und das diesbezügliche Verfahrenskostenhilfegesuch werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Erlass einer Eilanordnung ist nicht gerechtfertigt.

2

Zum Einen ist die Sache schon nicht derart eilbedürftig, dass sie nicht in Gestalt eines Hauptsacheverfahrens betrieben werden könnte.

3

Zum Anderen ist auch in der Sache nichts für eine Kindeswohlgefährdung erkennbar. Der Antragsteller stützt seinen Antrag nur pauschal auf die Einschätzung, dass eine Justizvollzugsanstalt nicht der "richtige Ort" für ein etwa eineinhalb Jahre altes Kind sei. Das ist sicherlich grundsätzlich zutreffend, trägt aber nicht die Annahme, es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, die ein gerichtliches Einschreiten rechtfertigt. Es kann von Rechts wegen nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin mit einem Häftling liiert ist. Sie darf ihn selbstverständlich auch - und natürlich zwangsläufig in der JVA - besuchen und selbstverständlich darf sie dann auch ihr eineinhalbjähriges Kind mitnehmen. Abgesehen davon, dass ein Kind dieses Alters nicht ansatzweise in der Lage sein dürfte, den Bedeutungsgehalt der Besuchsstätte zu erfassen, beschränkt sich der Kontakt zu dem Umfeld "JVA" im Zuge der in Rede stehenden Besuche auf die Besuchsräumlichkeiten. Von einem intensiven "Erleben" der Gefängnissituation (sofern das Kind sie überhaupt begreifen könnte) kann hier keine Rede sein.

4

Mangels Erfolgsaussicht in der Sache bleibt auch der VKH-Antrag ohne Erfolg (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 S. 1 u. S. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

6

Die Wertfestsetzung folgt aus § 55 Abs. 2 i.V.m. §§ 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 FamGKG.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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