Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 188/08
Orientierungssatz
Rechtssatzverfassungsbeschwerden sind dann unter Subsidiaritätsgesichtspunkten unzulässig, wenn eine Anrufung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde möglich und zumutbar ist und eine fachgerichtliche Vorprüfung insbesondere des Tatsachenmaterials für die verfassungsrechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag, die die Veranstaltung von Sportwetten dem Land Berlin vorbehalten und die Vermittlung solcher Wetten nur an den staatlichen Veranstalter zulassen.
- 2
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2010 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2010 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie im Hinweisschreiben dargelegt, sind Rechtssatzverfassungsbeschwerden nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich dann unter Subsidiaritätsgesichtspunkten unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Anrufung der Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde möglich und zumutbar ist und eine fachgerichtliche Vorprüfung insbesondere des Tatsachenmaterials für die verfassungsrechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung ist. Etwas anderes folgt nicht aus dem von der Beschwerdeführerin genannten Beschluss vom 13. August 1996 (VerfGH 63/94). Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, in dem eine fachgerichtliche Vorbefassung bis zum Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Vorläuferregelung des angegriffenen Gesetzes erfolgt war. Demgegenüber liegen zu den hier angegriffenen Regelungen bezogen auf das Land Berlin bisher lediglich erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen vor, die zudem die rechtlichen Maßstäbe der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 nicht berücksichtigen konnten. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
- 4
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- § 23 Satz 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 33, 34 VerfGHG 2x (nicht zugeordnet)