Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin - 41/25

Leitsatz

1. Die Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter. (Rn.24)

 2. Die Konkretisierung des zur Erhaltung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments Erforderlichen obliegt zunächst dem Parlament selbst. Bei der Regelung seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung besitzt das Abgeordnetenhaus einen weiten Gestaltungsspielraum. (Rn.25) (Rn.26)

 3. Von einer Verletzung der Ordnung in grober Weise im Sinne von § 78 Abs. 1 GO Abghs ist auszugehen, wenn die Sitzungsdisziplin oder die Würde des Abgeordnetenhauses in erheblichem Maße missachtet werden, namentlich wenn die Anwesenheit eines Mitglieds des Parlaments wegen dessen Verhaltens für eine bestimmte Zeit untragbar geworden ist. Nur besonders schwere, wiederholte oder fortdauernde Verstöße sind solche, die die Ordnung in grober Weise verletzen. (Rn.30)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller durch den Ausschluss aus der laufenden 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 27. März 2025 in seinen Rechten als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB verletzt hat.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch seinen Ausschluss während der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 27. März 2025.

2

In der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 27. März 2025 beriet das Plenum als letzten Tagesordnungspunkt die Nummer 39 A: Solidarität mit den demokratischen Kräften in unserer Partnerstadt Istanbul, Dringlicher Antrag auf Annahme einer Entschließung der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, Drucksache 19/2334 in Verbindung mit der Nummer 39 B: Für Freiheit und Demokratie einstehen! – Berliner Parlament zur Inhaftierung des Istanbuler Bürgermeisters İmamoğlu, Dringlicher Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen und der Fraktion Die Linke auf Annahme einer Entschließung, Drucksache 19/2335.

3

Nachdem Abgeordnete der Fraktionen von SPD, Bündnis90/Die Grünen, CDU und Die Linke gesprochen hatten, erteilte die sitzungsleitende Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses dem Abgeordneten Dr. B. der Fraktion der AfD das Wort. Während seiner Rede kam es zu zahlreichen Zwischenrufen von Abgeordneten verschiedener Fraktionen. Die sitzungsleitende Vizepräsidentin verhängte einen Ordnungsruf gegen den Abgeordneten E. der AfD-Fraktion wegen seines Zurufs „Ihr seid die Heuchler!“. Sie verhängte einen weiteren Ordnungsruf gegen die AfD-Fraktion wegen Kritik an dieser Entscheidung und forderte die Fraktionsvorsitzende auf, für Ordnung in ihrer Fraktion zu sorgen. Zudem kündigte sie an, mit dem dritten Ordnungsruf Abgeordnete aus der Sitzung auszuschließen. Sodann erfolgte ein Zuruf des Antragstellers, woraufhin die sitzungsleitende Vizepräsidentin ihn von der weiteren Sitzungsteilnahme ausschloss (vgl. Plenarprotokoll 19/64).

4

Mit E-Mail vom 28. März 2025 erhob der Antragsteller Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahme und führte zur Begründung unter anderem aus, dass er vor seinem Ausschluss nicht durch die Präsidentin des Abgeordnetenhauses gemäß § 76 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses - GO Abghs - zur Ordnung gerufen und ihm nicht nach einem dritten Ordnungsruf das Wort entzogen worden sei, was jedoch Voraussetzung für einen Sitzungsausschluss sei.

5

Die Antragsgegnerin gab dem Einspruch mit Schreiben vom 8. April 2025 nicht statt. Vorherige Ordnungsrufe seien keine Voraussetzung für einen Sitzungsausschluss. Gleichwohl habe die sitzungsleitende Vizepräsidentin Sitzungsausschlüsse angekündigt für den Fall anhaltender Verstöße gegen die Ordnung. Der Antragsteller habe die Sitzung weiter mit lauten Rufen und Unmutsbekundungen gestört. Dies stelle eine grobe Verletzung der Ordnung dar. Ein Sitzungsausschluss sei deshalb gerechtfertigt.

6

In der darauf folgenden Plenarsitzung am 10. April 2025 begründete die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Sitzungsausschluss insbesondere mit der chaotischen Gesamtsituation, der Nachhaltigkeit der Kritik an der Sitzungsleitung, der Spontanität der Entscheidung der Vizepräsidentin und dem sehr baldigen Sitzungsende (vgl. Plenarprotokoll 19/65). Daraufhin wies das Abgeordnetenhaus den Einspruch des Antragstellers zurück.

7

Am 28. April 2025 hat der Antragsteller das Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, durch den Sitzungsausschluss in seinen verfassungsrechtlichen Rechten aus Art. 38 Abs. 3 und 4 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie Art. 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VvB verletzt zu sein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss lägen nicht vor. Zudem sei der Sitzungsausschluss ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Eingriffe in seine Rechte seien weder geeignet, noch erforderlich oder angemessen. Der Sitzungsausschluss sei willkürlich.

8

Bei den Tatbestandsvoraussetzungen handele es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Die durch Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VvB gewährleistete Redefreiheit des Abgeordneten erlaube auch Zwischenrufe im Parlament als Erwiderung auf Redebeiträge oder als Erwiderung auf andere Zwischenrufe. Zwischenrufe seien ein Ausdruck gelebter Demokratie. Ein Sitzungsausschluss erfordere gemäß § 78 GO Abghs einen groben Verstoß gegen die Ordnung des Abgeordnetenhauses. Ein solcher liege nicht vor. Die Grobheit des Verstoßes müsse vom Abgeordneten selbst ausgehen. Verstöße anderer Abgeordneter dürften ihm nicht zugerechnet werden. Zudem sei der Inhalt seines Zwischenrufs nicht protokolliert. Er habe gerufen: „Ein Ordnungsruf ist kein Grund, nicht die Wahrheit zu sagen.“ Der Zwischenruf habe nicht dem Präsidium, sondern dem Redner Dr. B. gegolten. Den Vorwurf, er habe Kritik an der Entscheidung der Vizepräsidentin, Herrn E. einen Ordnungsruf zu erteilen, geäußert, bestreite er.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die ihm gegenüber verhängte Ordnungsmaßnahme der Antragsgegnerin in der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 27. März 2025 in der Gestalt eines Ausschlusses aus der Plenarsitzung ihn in seinen organschaftlichen Rechten aus den Art. 38 Abs. 3 und 4 VvB sowie Art. 45 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VvB verletzt hat.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

13

Sie bezweifelt die Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren. Eine Antragsbefugnis hinsichtlich der Verletzung des Art. 38 Abs. 3 VvB liege nicht vor. Der Eingriff in die mandatsbezogenen Statusrechte des Antragstellers durch den Sitzungsausschluss wenige Minuten vor Ende der Plenarsitzung sei gerechtfertigt. Die Statusrechte aus Art. 38 Abs. 4 VvB seien nicht schrankenlos gewährleistet. Das Verhalten des Antragstellers habe die Ordnung im Sinne der Wahrung der Disziplin in den Sitzungen und der Würde des Abgeordnetenhauses in grober Weise verletzt. Die parlamentarische Ordnung werde verletzt durch Zwischenrufe von Abgeordneten, die primär darauf abzielten, die Autorität der Sitzungsleitung zu unterminieren und die parlamentarische Debatte zu stören, insbesondere nach dem wiederholten und eindringlichen Ersuchen der sitzungsleitenden Vizepräsidentin, die aufgeheizte Debatte zu beruhigen. Der Präsidentin stehe im Rahmen des § 76 GO Abghs hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung vorliege, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle daraufhin unterliege, ob im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungsverletzung wesentliche Umstände verkannt worden seien oder ob der Ordnungsruf willkürlich erfolgt sei, insbesondere unter Missachtung des Neutralitätsgebots.

14

Die Vizepräsidentin habe das Verhalten des Antragstellers in einer unübersichtlichen und hektischen Debatte zutreffend als eine Verletzung der parlamentarischen Ordnung in grober Weise eingeordnet und dabei weder wesentliche Umstände verkannt noch willkürlich gehandelt. Die Ordnungsverletzung des Antragstellers beruhe nicht auf einzelnen von ihm verwendeten Formulierungen, sondern auf seinem im Gesamten erkennbaren obstruktiven Verhalten. Für die Vizepräsidentin sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Zwischenrufe des Antragstellers - wie dieser behauptet - nicht gegen sie, sondern an den Redner Dr. B. gerichtet hätten. Vielmehr habe sie das Verhalten des Antragstellers, das eine unmittelbare Reaktion auf ihre Androhung eines Sitzungsausschlusses bei weiteren Störungen dargestellt habe, als eine Missachtung ihrer Sitzungsleitung bewerten dürfen.

15

Die sitzungsleitende Vizepräsidentin habe das ihr zustehende Ermessen verhältnismäßig und willkürfrei ausgeübt. Der Ausschluss sei auch angemessen, da er nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck stehe, die parlamentarische Ordnung aufrecht zu erhalten. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Parlamentssitzung in Kürze beendet und der Antragsteller nur für einen kurzen Zeitraum von der Wahrnehmung seiner Rechte ausgeschlossen gewesen sei. Dies mildere die Eingriffsintensität.

16

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

17

1. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG).

18

2. Der Antrag ist überwiegend zulässig.

19

Der innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gestellte Antrag ist gegen die Präsidentin des Abgeordnetenhauses als richtige Antragsgegnerin gerichtet (vgl. Beschluss vom 28. August 2018 - VerfGH 189/19 - Rn. 20 f. wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Soweit die sitzungsleitende Vizepräsidentin den hier angegriffenen Sitzungsausschluss ausgesprochen hat, handelte sie als Vertreterin der Antragsgegnerin (§ 15 Abs. 1 GO Abghs).

20

Der Antragsteller ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 VvB antragsbefugt, nicht jedoch in Bezug auf Art. 38 Abs. 3 VvB. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung muss nach dem Vortrag des Antragstellers zumindest möglich sein (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - Rn. 59 m. w. N.). Erforderlich ist die aktuelle und tatsächliche Betroffenheit (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 - Rn. 82.). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 VvB vor, nicht jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 38 Abs. 3 VvB. Die Regelung in Art. 38 Abs. 3 VvB, derzufolge die Opposition notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie ist und das Recht auf politische Chancengleichheit hat, begründet entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Individualrecht des einzelnen Abgeordneten der Opposition (Beschluss vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 - Rn. 24 m. w. N.). Hierfür besteht auch deswegen kein Bedürfnis, weil sich der einzelne Abgeordnete im Bereich der Teilhabe am Willensbildungsprozess bereits auf die ihm aus Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleisteten Statusrechte berufen kann.

21

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, denn der Antragsteller hat den gemäß § 80 Satz 1 GO Abghs erforderlichen Einspruch ordnungsgemäß eingelegt (Beschluss vom 30. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 25; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, juris Rn. 30, 38; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 7. Februar 2025 - 3/23 -, juris Rn. 80).

22

3. Der Antrag ist begründet. Die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB sind durch den Sitzungsausschluss verletzt.

23

a) Gemäß Art. 38 Abs. 4 VvB sind die Abgeordneten Vertreter aller Berliner; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum verfassungsmäßigen Status der Abgeordneten gehört auch ihr in Art. 45 Abs. 1 VvB konkretisiertes Recht, sich durch Rede, Anfragen und Anträge an der parlamentarischen Willensbildung und Entscheidungsfindung im Abgeordnetenhaus gleichberechtigt zu beteiligen (Beschlüsse vom 30. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 28, vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 151/20, 151 A/20 - Rn. 29 und vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 - Rn. 24).

24

Es ist Ausdruck des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung, dass die Ausübung des freien Mandats des einzelnen Abgeordneten immer auch der Mandatsfreiheit der übrigen Abgeordneten Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, juris Rn. 53). Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB konkretisiert, dass eine Beschränkung von verfassungsrechtlich verbürgten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des einzelnen Abgeordneten nur insoweit erlaubt ist, „wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist“. Die Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB sind daher nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter (Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 - Rn. 29 m. w. N. und vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 - Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. März 2022, a. a. O., juris Rn. 52).

25

Die Konkretisierung des zur Erhaltung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments Erforderlichen obliegt zunächst dem Parlament selbst. Dem dient die verfassungsrechtlich verbürgte Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung in Art. 41 Abs. 1 VvB. Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung der den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022, a. a. O., juris Rn. 55).

26

Bei der Regelung seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung besitzt das Abgeordnetenhaus einen weiten Gestaltungsspielraum (Beschluss vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 -). Das Parlament selbst legt fest, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Sitzungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und mit der Sitzungsleitung und für die Wahrung seiner Würde - nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit - für sachgerecht und erforderlich hält (vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5/08 -, juris Rn. 39). Es ist dabei nicht auf Regelungen beschränkt, die zur Herstellung und Bewahrung seiner Repräsentations- und Funktionsfähigkeit nachweislich zwingend erforderlich oder unerlässlich sind, sondern soll im Lichte von Art. 45 Abs. 1 VvB den Konflikt zwischen ungebundener Mandatsausübung durch den einzelnen Abgeordneten und der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Parlaments als Ganzem nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz durch einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen und Rechte lösen (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 - Rn. 95 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, juris Rn. 55; vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2016 - 70/15 -, juris Rn. 163 f. m. w. N.).

27

Dieser Gestaltungspielraum, den der Verfassungsgerichtshof schon aus Respekt des einen Verfassungsorgans vor dem anderen im Grundsatz anzuerkennen hat, bezieht sich nicht nur auf die Schaffung der maßgeblichen Regelungen selbst. Er setzt sich als Beurteilungsspielraum fort und erfasst auch die Konkretisierung, allgemeine Auslegung und Anwendung der Regeln im jeweiligen Einzelfall (vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2009, a. a. O., juris Rn. 40).

28

Zur Wahrung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses stehen dem die Disziplinar- und Ordnungsgewalt innehabenden Parlamentspräsidenten die in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses enthaltenen Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Gemäß § 14 Abs. 2 GO Abghs beruft der Präsident die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten (Satz 1). Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben (Satz 2). Gemäß § 76 Abs. 1 GO Abghs kann der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses „zur Sache“ rufen, wenn dieses während seiner Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweift und gemäß § 76 Abs. 2 GO Abghs unter Namensnennung „zur Ordnung“ rufen, wenn es die Ordnung verletzt. Nach § 77 Abs. 1 GO Abghs kann der Präsident einem Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort entziehen, wenn es dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“ oder dreimal „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hingewiesen worden ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs kann der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn es „in grober Weise die Ordnung“ verletzt.

29

Der Begriff der Ordnung in §§ 76 ff. GO Abghs ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Bestimmung vom Zweck der Ordnungsmaßnahmen auszugehen hat (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - 31/17 -, juris Rn. 73). Er zielt auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie auf die Würde des Abgeordnetenhauses (Beschluss vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 - Rn. 31). Vom Begriff erfasst sind die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Parlamentsrechts zum Ablauf der Plenarsitzungen ebenso wie Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., juris Rn. 73 m. w. N.).

30

Anders als der Ordnungsruf oder die Wortentziehung führt ein Sitzungsausschluss zu einer nicht rückgängig zu machenden Einschränkung wesentlicher Statusrechte eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses. Dem trägt § 78 Abs. 1 GO Abghs Rechnung, indem er eine gegenüber dem Ordnungsruf und der Wortentziehung gesteigerte Verletzung der Ordnung verlangt. Nur bei einer Verletzung der Ordnung „in grober Weise“ kann der Präsident den Abgeordneten von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Von einer solchen Verletzung ist auszugehen, wenn die Sitzungsdisziplin oder die Würde des Abgeordnetenhauses in erheblichem Maße missachtet werden, namentlich wenn die Anwesenheit eines Mitglieds des Parlaments wegen dessen Verhaltens für eine bestimmte Zeit untragbar geworden ist (Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 378). Nur besonders schwere, wiederholte oder fortdauernde Verstöße sind solche, die die Ordnung in grober Weise verletzen (vgl. für den Begriff der gröblichen Verletzung im Sinne von § 48 Abs. 1 GO BÜ Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2018 - 3/17 -, juris Rn. 73).

31

Der Parlamentspräsident hat bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses die Ordnung in grober Weise im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs verletzt, einen weiten Beurteilungsspielraum, der im Rahmen des verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl. 2025, Rn. 373 m. w. N.). Grundsätzlich hat der Verfassungsgerichtshof eine in parlamentarischer Eigenverantwortung verhängte Ordnungsmaßnahme zu respektieren. Dies gründet - wie bereits ausgeführt - im Prinzip der Parlamentsautonomie und ist zudem dem Umstand geschuldet, dass es bei der Einordnung eines konkreten Verhaltens von Abgeordneten als Verletzung der Ordnung des Parlaments in grober Weise einer spontanen sowie wertenden und prognostischen Beurteilung des sitzungsleitenden Präsidenten bedarf. Die Dynamik und Atmosphäre der betreffenden Abgeordnetenhaussitzung ist nicht wiederholbar und auch unter Zugrundelegung der Plenarunterlagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur schwer rekonstruierbar (NK-AbgeordnetenR/Gelze, 2. Aufl. 2023, AbgG § 44e Rn. 26 m. w. N. auch zu der insofern übereinstimmenden Rechtsprechung weiterer Landesverfassungsgerichte). Der Verfassungsgerichtshof kann selbst dann, wenn - wie hier - neben Plenarprotokollen auch Videoaufnahmen des streitgegenständlichen Vorgangs zur Verfügung stehen, die besonderen Gegebenheiten der konkreten Sitzung des Abgeordnetenhauses nur eingeschränkt nachvollziehen (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19 -, juris Rn. 147; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - 31/17 -, juris Rn. 77; VerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 -, juris Rn. 44; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30-I-11 -, juris Rn. 34).

32

Sofern die Feststellung einer Verletzung der Ordnung in grober Weise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Verfassungsgerichtshof bei Sitzungsausschlüssen, die der Präsident gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs aussprechen „kann“, wiederum unter Beachtung der Parlamentsautonomie weiter zu prüfen, ob sich der konkrete Sitzungsausschluss in den verfassungsrechtlichen Grenzen hält. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Sitzungsausschluss willkürlich oder missbräuchlich erfolgt oder auf einer anderweitigen Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht. Diese im Verhältnis zur Prüfung eines Ordnungsrufs intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung, die im Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs angelegt ist, trägt dem durch einen Sitzungsausschluss weitergehenden Eingriff in die Abgeordnetenrechte Rechnung (vgl. zu einer intensiveren Prüfung Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 2. März 2018 - 3/17 -, juris Rn. 77; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Januar 2014 - 4/13 -, juris Rn. 44; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2019 - 1 GR 1/19 -, juris Rn. 149; VerfGH Sachsen, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10 -, juris Rn. 42, - Vf. 12-I-10 -, juris Rn. 62; noch offengelassen: Beschluss vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 38/24 - Rn. 34). Von einer Verkennung ist darum nicht schon dann auszugehen, wenn der Adressat des Sitzungsausschlusses in derselben Sitzung zuvor noch keinen Ordnungsruf/keine Ordnungsrufe erhalten hat. Die Ordnungsmittel bauen nicht aufeinander auf, sondern können bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich auch unmittelbar verhängt werden.

33

b) Ausgehend vom vorstehenden Maßstab genügt der Ausschluss des Antragstellers aus der laufenden Plenarsitzung am 27. März 2025 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in seine von der Verfassung von Berlin geschützten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nicht. Bei der Feststellung, das Verhalten des Antragstellers verletze die Ordnung in grober Weise, hat die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Begriff der Grobheit verkannt. Die Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss gemäß § 78 Abs. 1 GO Abghs lagen nicht vor.

34

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Plenarprotokolls und des Inhalts des Videomitschnitts der Plenarsitzung ist die Beurteilung, der Antragsteller habe sowohl die Sitzungsdisziplin als auch die Würde des Abgeordnetenhauses missachtet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die sitzungsleitende Vizepräsidentin dem Abgeordneten E. für den Zuruf „Ihr seid die Heuchler!“ einen Ordnungsruf erteilt und wegen der Kritik mehrerer nicht konkret benannter Abgeordneter der AfD-Fraktion an ihrer Entscheidung einen weiteren Ordnungsruf ausgesprochen hatte, bat sie die Fraktionsvorsitzende der AfD-Fraktion darum, in der Fraktion für Ordnung zu sorgen, da sonst mit dem dritten Ordnungsruf ein Sitzungsausschluss folgen müsste. In dieser Situation rief der Antragsteller in das Plenum. Dieser Sachverhalt trägt die Einschätzung, dass der Antragsteller die Würde des Abgeordnetenhauses missachtet hat, indem er das offensichtliche Bemühen der sitzungsleitenden Vizepräsidentin, die Sitzungsdisziplin wiederherzustellen, durch seinen Zuruf und damit für jeden erkennbar ignorierte. Die Sitzungsdisziplin dient vornehmlich dem Austausch von Argumenten und zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Redner ungestört zum Plenum sprechen kann und ihm jede und jeder Abgeordnete störungsfrei zuhören kann.

35

Dieses der Sitzungsdisziplin und der Würde des Abgeordnetenhauses abträgliche Verhalten erreicht indes auch unter Zugrundelegung des beurteilungsfehlerfrei als Kritik an der Sitzungsleitung verstandenen Zurufes noch nicht die Schwelle eines Ordnungsverstoßes „in grober Weise“. Auch der Verweis der Präsidentin des Abgeordnetenhauses auf eine chaotische Gesamtsituation, eine nachhaltige Kritik an der Sitzungsleitung, eine spontane Entscheidung der Vizepräsidentin und das sehr baldige Sitzungsende führt hier nicht dazu, dass von einer Verletzung der Ordnung in grober Weise ausgegangen werden durfte. Zwar können die Gesamtumstände einer Plenarsitzung bei der Beurteilung eines Ordnungsverstoßes berücksichtigt werden. Im Zentrum der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss muss jedoch das Verhalten des betroffenen Abgeordneten stehen, durch welches seine Anwesenheit für eine bestimmte Zeit untragbar geworden ist. Hier ging das Verhalten des Antragstellers über den bereits vorstehend beschriebenen störenden Zuruf nicht hinaus, dessen Wortlaut die sitzungsleitende Vizepräsidentin nicht verstanden hat und der auch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Videomitschnitt zu entnehmen ist.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

37

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.


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