Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 65/23.VB-1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum.
41. Mit selbst gefertigter Klageschrift vom 14. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amtsgericht Bochum, um drei ihn behandelnde Zahnärzte zur Anerkennung einer Gesundheitskarte seiner gesetzlichen Krankenversicherung (aufgedrucktes Ablaufdatum: 30. September 2023) zu verpflichten. Nachdem er bis zum 24. Juni 2023 keine weitere Nachricht erhalten hatte, beschwerte er sich mit Schreiben von diesem Tag beim Amtsgericht, dass seine Klage bis dahin unbearbeitet geblieben war. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2023 rügte er aus demselben Grund eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
52. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023, beim Verfassungsgerichtshof per E-Mail und Telefax noch am selben Tag und per Post am 14. Juli 2023 eingegangen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die fortdauernde Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er sieht ferner Art. 3 Abs. 3 LV und Art. 20 GG verletzt.
6II.
7Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
8Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. In inhaltlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer vielmehr substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier. Zwar ist der Verfassungsbeschwerde noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG durch die Untätigkeit des Amtsgerichts rügen möchte. Zu dem insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Maßstab verhält sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Deshalb kann ihr nicht entnommen werden, warum in einem angestrengten Hauptsacheverfahren – der Unterschied zum Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Beschwerdeführer ausweislich seines Schreibens an das Amtsgericht vom 29. Juni 2023 bekannt – ein Verfassungsverstoß bereits in einer verzögerten Sachbearbeitung in dem nicht einmal zweimonatigen Zeitraum vom 14. Mai bis zum 11. Juli 2023 liegen soll.
9Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer wie nach § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlich den Rechtsweg durch Erhebung einer Verzögerungsrüge und einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG erschöpft hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 15/22.VB-3, juris, Rn. 4f.).
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Referenzen
- § 54 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 198 1x