Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 58/24.VB-1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Gegen die Beschwerdeführerin ist beim Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 208 C 69/21 ein Wohnungskündigungsverfahren anhängig. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin unter dem 29. Dezember 2023 beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Einstellung des Wohnungskündigungsverfahrens, begehrt. Diesen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2024 – VerfGH 2/24.VB-3 – als unzulässig abgelehnt. Wegen der Begründung und des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 22. Mai 2024, das am 24. Mai 2024 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und die Untätigkeit des Amtsgerichts in dem Wohnungskündigungsverfahren seit dem 25. Februar 2021 gerügt sowie erneut die Einstellung des Verfahrens begehrt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024, vom 14. August 2024 und vom 31. August 2024 hat sie ihren Vortrag ergänzt.
5II.
6Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
71. Soweit die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des Amtsgerichts seit dem 25. Februar 2021 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin wie nach § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlich den Rechtsweg durch Erhebung einer Verzögerungsrüge und ggf. einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG erschöpft hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 21. November 2023 – VerfGH 65/23.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.).
8Unabhängig davon ist die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG unzulässig.
9Die behauptete Untätigkeit seit dem 25. Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt; vielmehr spricht ihr Vortrag in dem Verfahren VerfGH 2/24.VB-3 gegen eine solche Untätigkeit. Danach hat das Amtsgericht zu einem Zeitpunkt vor dem 27. März 2023 einen Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin abgelehnt und nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 27. März 2023 – 1 T 248/21 – mit Verfügung vom 8. August 2023 den Parteien mitgeteilt, es beabsichtige, wegen der Zweifel an der Verhandlungs- und Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Gutachten einzuholen.
10Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr seit dem Beschluss des Landgerichts vom 27. März 2023 kein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, fehlt es nach wie vor aus den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Februar 2024 – VerfGH 2/24.VB-3 – unter II. 1. b) genannten Gründen an einer ausreichenden Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts.
112. Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Wohnungskündigungsverfahrens begehrt, fehlt es der Verfassungsbeschwerde – wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 – VerfGH 2/24.VB-3 – unter II. 2. näher ausgeführt hat – schon an einem zulässigen Inhalt.
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Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 198 1x
- 08 C 69/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 T 248/21 1x (nicht zugeordnet)