Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 55/25.VB-2 und VerfGH 56/25.VB-2

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.


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