Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 55/25.VB-2 und VerfGH 56/25.VB-2
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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G r ü n d e :
21. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch ist unzulässig.
3Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).
4Das Ablehnungsgesuch ist deshalb unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten. Es erschöpft sich in einer für ein Ablehnungsgesuch unzureichenden, pauschalen Behauptung verfassungswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Nichtbescheidung verschiedener Anträge insbesondere nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ohne dass diese Behauptung auch nur ansatzweise plausibilisiert oder ein erkennbarer und inhaltlich nachvollziehbarer Bezug zu den hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen hergestellt worden wäre.
52. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG aufgezeigt, weil er die angegriffenen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt und er eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe unterlassen hat.
63. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
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Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)