Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 22/25.VB-1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Strafverfahren.
4Der Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen wegen Volksverhetzung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € auferlegt. Ihr wurde zur Last gelegt, über ihr öffentlich zugängliches Facebook-Profil das - wörtlich wiedergegebene - Gedicht „Hallo deutscher Depp“ in dem Bestreben gepostet zu haben, dadurch ihre besondere Missachtung gegenüber Asylbewerbern auszudrücken. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2024 verurteilte das Amtsgericht Oberhausen sie wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €. Zur Begründung heißt es unter Anderem, die Beschwerdeführerin habe durch die Veröffentlichung des Gedichts die Menschenwürde von Asylbewerbern in Deutschland als einem Teil der Bevölkerung dadurch angegriffen, dass sie diese verächtlich gemacht und hierdurch den Asylbewerbern das Recht auf Leben in der Gemeinschaft abgesprochen habe. Das Gedicht sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls mit Eventualvorsatz und im Hinblick auf die Verächtlichmachung böswillig gehandelt. Ihr Handeln sei weder im Wege der Meinungsfreiheit noch im Wege der Kunstfreiheit geschützt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 13. November 2024 als unbegründet. Auf die Revision, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung materiellen Rechts rügte, ergänzte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17. Februar 2025 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch um die Gewährung einer Zahlungserleichterung und verwarf die weitergehende Revision als unbegründet. Dieser Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2025 zu.
5Mit ihrer am 20. März 2025 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, sowie ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG durch die Urteile des Amts- und Landgerichts sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die inhaltliche Bestätigung der landgerichtlichen Verurteilung auf den Satz beschränkt habe, zum Schuldspruch und zur Bemessung der Rechtsfolgen habe die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben. Das von ihr, der Beschwerdeführerin, geteilte Gedicht sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Kunstfreiheit geschützt.
6II.
71. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
8a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit und ihrer Kunstfreiheit rügt, betrifft ihre Rüge die Anwendung von materiellem Bundesrecht, deren Überprüfung gemäß § 53 Abs. 2 VerfGH dem Verfassungsgerichtshof entzogen ist.
9b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den sie sich selbstständig in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, keine Anhörungsrüge gemäß §356a StPO erhoben hat.
10aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht grundsätzlich zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 117/20.VB-3, juris, Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 143/21.VB-3, juris, Rn. 24). Wird sie nicht erhoben, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein aussichtslos ist, hat dies im Übrigen zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, wenn sich die in der Verfassungsbeschwerde behauptete Gehörsverletzung – wie hier – auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. März 2022 – VerfGH 131/21.VB-3, juris, Rn. 11, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 143/21.VB-3, juris, Rn. 24).
11bb) Zwar handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts um eine letztinstanzliche, gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung. Eine solche bedarf von Verfassung wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1382/10, BVerfGK 18/301 = juris, Rn. 12, m. w. N.), so dass grundsätzlich nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden kann, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Umgekehrt schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Ein Gehörsverstoß kommt in einem solchen Fall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 100/20.VB-3, juris, Rn. 42, m. w. N.).
12cc) Dies zugrunde gelegt bestand zur Erhebung einer Anhörungsrüge umso mehr Anlass, als das Oberlandesgericht tatsächlich jede substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionsbegründung vermissen lässt, obgleich diese die maßgebliche landgerichtliche Bewertung des abweichenden Verständnisses des Gedichtes durch die Beschwerdeführerin als bloße Schutzbehauptung betrifft und hierzu Ausführungen des Oberlandesgerichts zu erwarten gewesen wären.
132. Von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
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Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1382/10 1x