Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 83/25.VB-2

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).


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