Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 83/25.VB-2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
1
VerfGH 83/25.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5des Herrn
6Beschwerdeführers,
7gegen
8- 9
1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 A 1959/25 –
- 10
2. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2025 – 4 B 738/25 –
hat die 2. Kammer des
12VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
13am 18. November 2025
14durch
15den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
16den Richter Dr. Gilberg und
17den Richter Prof. Dr. Wieland
18gemäß §§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
19einstimmig beschlossen:
20Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
21Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1959/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 738/25 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)