Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 92/25.VB-2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
31. Soweit der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts in Gestalt der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs rügt, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Eine danach der Landesverfassungsbeschwerde nicht zugängliche Rüge der verfassungswidrigen Anwendung materiellen Bundesrechts liegt auch vor, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht rügt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3, juris, Rn. 6; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101; vgl. demgegenüber VerfGH BY, Entscheidungen vom 24. September 2025 – Vf. 66-VI-22, juris, Rn. 30, und vom 21. Juni 2010 – Vf. 69-VI-08, DAR 2010, 638 = juris, Rn. 15; VerfGH RP, Beschluss vom 18. Dezember 2021 – VGH B 62/21, juris, Rn. 16). Der Landesgesetzgeber hat die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs im Bereich des Bundesrechts mit § 53 Abs. 2 VerfGHG bewusst auf den durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 (BVerfGE 96, 345 ff.) geklärten Umfang begrenzt und deshalb eine sich über das Prozessrecht des Bundes hinaus auf das materielle Bundesrecht erstreckende Prüfung nicht eröffnet (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 25; Heusch, DVBl. 2023, 770, 773; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101).
42. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich selektiv mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen auseinander und lässt dabei eine hinreichende Befassung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte vermissen.
5Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 VerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- DAR 2010, 638 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvN 1/95 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 96, 345 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)