Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 107/25.VB-2
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
3Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 - VerfGH 68/23.VB-1, juris, Rn. 2).
4Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Sachverhalt, aus dem die Antragstellerin ihre Grundrechtsverletzung ableitet, ist nicht aus sich heraus so verständlich und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben, dass dem Verfassungsgerichtshof eine verantwortbare summarische Prüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens möglich wäre.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 27 Abs. 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)