Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 45/25.VB-2
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
21. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland ist offensichtlich unzulässig.
3Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).
4Das Ablehnungsgesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten. Es erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer den angegriffenen Beschluss der Kammer für verfassungswidrig hält und darin „Willkür“ und „Terror“ erblickt.
52. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2025 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2024 (VerfGH 45/22.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
6Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschwerdeführer zeigt weder einen Fall groben prozessualen Unrechts noch eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Auch liegen keine Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)