Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 54/25.VB-1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
31. Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 - VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).
4Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
5Bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Es fehlt insbesondere an der Vorlage hierfür erforderlicher Unterlagen oder eines entsprechenden Vortrags. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2025, der unter anderem die Verwerfung einer von ihm erhobenen Anhörungsrüge als unzulässig zum Gegenstand hat. Den angegriffenen Beschluss vom 22. August 2025 hat der Beschwerdeführer zwar vorgelegt. Gleiches gilt für den mit der Anhörungsrüge - unter anderem - angegriffenen Beschluss vom 24. Juli 2025, der die Übertragung des fachgerichtlichen Verfahrens auf den Güterichter betraf. Aus der Entscheidung vom 22. August 2025 geht jedoch hervor, dass der Beschluss vom 24. Juli 2025 bereits durch weiteren Beschluss des Senats vom 13. August 2025 aufgehoben worden sei. Den Beschluss vom 13. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde jedoch weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Gleiches gilt für eine in der Entscheidung über die Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang erwähnte Besetzungsrüge des Beschwerdeführers vom 19. August 2025.
6Ferner setzt sich der Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, weder mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss bereits aufgehoben worden sei, auseinander noch befasst er sich auch nur ansatzweise mit den für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.
72. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 4 Abs. 1 LV 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 101 1x
- § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)