Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 10/26.VB-1 und VerfGH 11/26.VB-1

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung. 


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