Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 103/25.VB-2
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
1
VerfGH 103/25.VB-2
2Beschluss
3In dem Verfahren über
4die Verfassungsbeschwerde
5der Frau
6
7Beschwerdeführerin,
8gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 - 65 XVII 15/24 W
9hat die 2. Kammer des
10VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
11am 24. Februar 2026
12durch
13den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
14den Richter Dr. Gilberg und
15den Richter Prof. Dr. Wieland
16gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
17einstimmig beschlossen:
18Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl.
19VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
20|
Prof. Dr. Heusch |
Dr. Gilberg |
Prof. Dr. Wieland |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 65 XVII 15/24 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 VerfGHG 1x (nicht zugeordnet)