Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 23/16

Orientierungssatz

Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.


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