Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 5/19
Leitsatz
Beantragt ein Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof, im Wege einer einstweiligen Anordnung ein anderes Gericht zu verpflichten, über dort gestellte Anträge zu entscheiden, und entscheidet das andere Gericht über die dort gestellten Anträge, so wird der beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig; dem Antragsteller fehlt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte verfassungsgerichtliche Eilentscheidung.
Orientierungssatz
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 26 Abs 1 VGHG TH) wird unzulässig, wenn nach Einleitung des verfassungsgerichtlichen eA-Verfahrens die zuvor angerufenen Fachgerichte über das Begehren des Antragstellers entscheiden. Mit der fachgerichtlichen Entscheidung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das verfassungsgerichtliche Eilverfahren. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2015 wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach dem Thüringer Vollstreckungsplan ist für die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe die JVA Tonna zuständig, in der der Antragsteller auch untergebracht wurde und wo die Gesamtfreiheitsstrafe seit dem 22. April 2016 vollstreckt wird.
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Der Antragsteller beantragte bei der JVA Tonna, ihn - abweichend vom Vollstreckungsplan - in die JVA Hohenleuben zu verlegen, da dort ab 7. Januar 2019 eine Gruppentherapie für Sexualstraftäter beginnen sollte. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 lehnte die JVA Tonna eine Verlegung ab.
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Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 an das Landgericht Erfurt, bei diesem eingegangen am 21. Dezember 2018, und beantragte, "erstens (in der Hauptsache) die JVA Tonna zu verpflichten, den Verlegungsantrag rechtzeitig vor dem 7. Januar 2019 zu bescheiden, zweitens hilfsweise, wenn der Verlegung nicht stattgegeben werde, die JVA Tonna im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Verlegung stattzugeben, drittens, hilfsweise, falls eine einstweilige Anordnung nicht möglich sei, im normalen Verfahren zu entscheiden, viertens, hilfsweise die JVA Tonna im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm die Teilnahme an Therapie und Straftataufarbeitung in der JVA Hohenleuben zu gestatten und fünftens hilfsweise, falls beim Antrag zu 4. eine einstweilige Anordnung nicht möglich sei, im normalen Verfahren zu entscheiden".
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Nachdem das Landgericht Erfurt bis zu diesem Tag nicht über diese Anträge entschieden hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Februar 2019, hier eingegangen am 11. Februar 2019, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof um Eilrechtsschutz wegen der Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Erfurt (Strafvollstreckungskammer) nachgesucht. Er habe noch keine Entscheidung des Landgerichts Erfurt erhalten, womit ihm sein Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwehrt werde. Der Vertreter des Präsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hat das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Verlegungsproblematik ausgelegt und dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Februar 2019 mitgeteilt. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert.
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Das Landgericht Erfurt - Strafvollstreckungskammer - verwarf mit Beschluss vom 19. Februar 2019 (Aktenzeichen StVK 731/18 und StVK 732/18) die dort gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 teils als unzulässig, teils wies es die Anträge als unbegründet zurück. Dieser Beschluss ging dem Antragsteller am 8. März 2019 zu.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Denn das Landgericht Erfurt hat zwischenzeitlich über die mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 gestellten Anträge entschieden, wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Damit fehlt dem Antragsteller nunmehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Eilentscheidung, das Landgericht Erfurt zur Entscheidung über die mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 gestellten Anträge anzuhalten.
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Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 6. Februar 2019 ursprünglich gerügt hat, dass ihm auch in zwei weiteren Verfahren vor dem Landgericht Erfurt der Eilrechtsschutz verweigert werde (Az. StVK 721/18 und StVK 723/18), war sein Antrag dennoch nur als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Verlegungsantrag (LG Erfurt, StVG 731/18 bzw. StVK 732/18) zu verstehen. Denn er hat im Hinblick auf die beiden sonstigen Verfahren in keiner Weise vorgetragen, worum es sich insoweit handelt und mitgeteilt, dass er die ausbleibende Entscheidung des Landgerichts im Zusammenhang mit dem gestellten Verlegungsantrag als am schwerwiegendsten empfinde, woraus folgt, dass dies das für ihn in diesem Verfahren allein relevante Anliegen war. Auch auf das Anschreiben des Verfassungsgerichtshofs, dass sein Schreiben vom 6. Februar 2019 nur als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Sachverhalt der verweigerten Verlegung verstanden werde, hat er nicht reagiert.
III.
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Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
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Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.
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Referenzen
- § 26 Abs 1 VGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)