Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 29/19 eAO

Orientierungssatz

1. Selbst wenn eine landessozialrechtliche Sachentscheidung wegen der Mitwirkung befangener Richter (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 41 ZPO) in der "falschen" Besetzung ergehen sollte, drohen dem Rechtsuchenden hieraus keine dauerhaften Nachteile iSd § 26 VGHG TH, da er die Sachentscheidung mit der Revision anfechten könnte. (Rn.8)

2. Aus Gründen der Subsidiarität wäre vor einer verfassungsgerichtlichen Befassung ohnehin der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen. (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 13. Juni 2019, L 5 VE 706/19 AB, Beschluss
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, L 5 VE 474/19

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit einer mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Juni 2019, Aktenzeichen L 5 VE 706/19 AB. Mit diesem hatte das Thüringer Landessozialgericht eine durch die Beschwerdeführerin im Überprüfungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 5 VE 474/19 vorgenommene Ablehnung zweier beteiligter Richter zurückgewiesen. Die Ablehnung hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit begründet, dass die abgelehnten Richter bereits am Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. April 2015, Aktenzeichen L 5 VE 934/14, mitgewirkt hätten.

2

Das vorangegangene Verfahren und das aktuelle Überprüfungsverfahren betreffen denselben Lebenssachverhalt. Die Beschwerdeführerin strebt mit den sozialgerichtlichen Prozessen die Zuerkennung eines Anspruchs nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten an, wobei die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass ein solcher auf Grund einer in der Vergangenheit wegen einer Skoliose erfolgten medizinischen Behandlung gegeben sein müsse.

3

Das Thüringer Landessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Ablehnung grundsätzlich nicht auf die Rechtsauffassung des Gerichts gestützt werden könne. Nach § 60 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes sei von der Ausübung als Richter ausgeschlossen, wer beim vorausgegangenen Verfahren mitgewirkt habe. Nach § 41 Nr. 6 der Zivilprozessordnung sei derjenige ausgeschlossen, der bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe. Beides sei nicht gegeben. Eine Vorbefassung im selben oder in einem anderen Verfahren begründe, auch wenn derselbe Sachverhalt betroffen sei, grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. In dem angegriffenen Beschluss sieht sie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter. Es sei wahrscheinlich, dass die abgelehnten Richter auch im Überprüfungsverfahren befangen seien und willkürlich falsch entscheiden würden.

5

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof beantragt,

6

dem Thüringer Landessozialgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, einen für den 4. Juli 2019 anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben.

II.

7

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

8

Die im Rahmen des § 26 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihr - selbst die Richtigkeit ihres Vortrags mit der von ihr angenommenen Rechtsfolge unterstellt - keine dauerhaften Nachteile drohen. Selbst wenn die mündliche Verhandlung am 4. Juli 2019 stattfindet und die Sachentscheidung des Landessozialgerichts in der „falschen“ Besetzung ergehen sollte, könnte die Antragstellerin diese Sachentscheidung mit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160, § 160a Sozialgerichtsgesetz) anfechten. Ist die Richterbank tatsächlich wegen der Mitwirkung befangener Richter „falsch“, wird das Bundessozialgericht das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverweisen. Aus Gründen der Subsidiarität wäre vor einer verfassungsgerichtlichen Befassung ohnehin der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen.

III.

9

Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

10

Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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