Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 106/20
Orientierungssatz
1. Einstweilige Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags. Die Begründung des Beschlusses wird gem § 26 Abs 5 S 2 VGHG TH nachgereicht.
2. Zur Begründung siehe VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20.
Tenor
Dem Antragsgegner wird untersagt, die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden .
Gründe
- 1
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt die Entscheidung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne Begründung bekannt. Die Begründung wird den Beteiligten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG gesondert übermittelt.
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Referenzen
- Art. 97 Satz 3 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)