Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 103/20

Orientierungssatz

Verwerfung einer unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung, nachdem der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen worden war (§ 19 S 2 VGHG TH). (Rn.4)

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Landtags vom 16. Juli 2020 (LTDrucks 7/1286). Mit diesem Beschluss hat der Thüringer Landtag den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019 zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde hingewiesen.

3

Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

4

Der Verfassungsgerichtshof kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig ist. Er trifft seine Entscheidung nach § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ergeht nach § 19 Satz 2 ThürVerfGHG ohne weitere Begründung, da der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen wurde.

5

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.


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