Beschluss vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 20/19
Orientierungssatz
1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro.
2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war.
vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.
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