Ablehnung einstweilige Anordnung vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 20/25
Orientierungssatz
Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gem § 12 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) iVm § 173 S 1 VwGO iVm § 17 Abs 1 S 2 GVG entgegen (vgl zur doppelten Rechtshängigkeit VerfGH Münster, 29.11.2022, 69/21.VB-3
). Die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem vorliegend als Normenkontrollantrag bezeichneten Verfahren bereits wortgleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (19/25). Es besteht Übereinstimmung sowohl hinsichtlich des gestellten Antrags als auch des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts. Der Antrag im Verfahren 19/25 wurde mit Beschluss vom 25.04.2025 abgelehnt. (Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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1. Die Antragstellerin ist Oppositionsfraktion im Thüringer Landtag. Antragsgegner ist als Adressat der begehrten Untersagung der Thüringer Landtag. Der Antragsgegner beabsichtigt, in Kürze die konstituierende Sitzung der Parlamentarischen Kontrollkommission nach Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und §§ 24 ff. des Thüringer Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung vom 8. August 2014 (ThürVerfSchG – GVBl. 2014, S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vom 11. März 2025, GVBl. S. 29) durchzuführen.
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Am 2. April 2025 beschloss der Landtag, dass die Parlamentarische Kontrollkommission aus insgesamt vier Mitgliedern besteht. Am 4. April 2025 wählte der Landtag die Abgeordneten Jonas Urbach [CDU], Sven Küntzel [BSW], Ronald Hande [DIE LINKE] und Katja Mitteldorf [DIE LINKE] zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abgeordneten Ringo Mühlmann und Sascha Schlösser wurden nicht gewählt.
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2. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17. April 2025, eingegangen am 22. April 2025, die vorläufige Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission.
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Sie macht geltend, die gesetzliche Grundlage zur Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission sei verfassungswidrig, denn § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG nenne keine Kriterien für die Anzahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission. Der Beschluss des Antragsgegners vom 2. April 2025 mit der Festlegung von vier Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission sei daher willkürlich. Auch der in § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfSchG verwendete Oppositionsbegriff sei nicht hinreichend klar bestimmt. Die Gesetzesänderung ziele allein darauf ab, die Fraktionsmitglieder der Antragstellerin aus dem Gremium fernzuhalten.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Den jeweiligen Hauptsacheverfahren – Organstreitverfahren und das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle – lägen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. Die begehrte Untersagung der Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission knüpfe sowohl an die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen der Antragstellerin als auch die Verfassungswidrigkeit der Norm an.
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Die Antragstellerin beantragt,
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dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die durch Art. 97 Satz 3 der Thüringer Verfassung vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission mit den am 4. April 2025 durch den Thüringer Landtag gewählten vier Mitgliedern zu konstituieren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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3. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Ihm stehe die Rechtshängigkeit des inhaltsgleichen Antrags der Antragstellerin im Verfahren
VerfGH 19/25 entgegen.
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4. Bereits am 17. April 2025 hatte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Antrag gestellt (Aktenzeichen: VerfGH 19/25) und zu dessen Begründung vorgetragen, die Konstituierung der Parlamentarischen Kontrollkommission ohne ihre Fraktionsmitglieder verletze sie in ihren Oppositionsrechten aus Art. 53 ThürVerf und Art. 59 Abs. 2 ThürVerf; darüber hinaus hatte sie die Verletzung der Rechte des gesamten Landtags im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in diesem Verfahren abgelehnt.
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5. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Beschluss des Verfassungsgesichtshofs vom 25. April 2025 – VerfGH 19/25 – verwiesen.
II.
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Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Wittig an Stelle des verhinderten Mitglieds Burkert und des stellvertretenden Mitglieds Dr. Kliebisch an Stelle des verhinderten Mitglieds Geibert sowie nach § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Obhues an Stelle des verhinderten Mitglieds Dr. Hinkel und des stellvertretenden Mitglieds Klameth an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki.
III.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
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Der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stand ab dem Zeitpunkt der Antragstellung das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gem. § 12 ThürVerfGHG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen (vgl. zur doppelten Rechtshängigkeit VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 – 69/21.VB-3 –, juris Rn. 20; VerfG Bbg, Beschluss vom 16. März 2018 – 187/17 –, juris Rn. 1). Die Antragstellerin hatte bereits am 17. April 2025
(VerfGH 19/25) wortgleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Beide Anträge beinhalten denselben Verfahrensgegenstand. Auf der Grundlage des zweigliedrigen Verfahrensgegenstandsbegriffs wird der Verfahrensgegenstand durch den Antrag und den Lebenssachverhalt, soweit er der Individualisierung des Antrages dient, bestimmt (Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 17 GVG Rn. 12). In den Verfahren VerfGH 19/25 und 20/25 sind sowohl der gestellte Antrag als auch der zugrundeliegende Lebenssachverhalt identisch. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin – anders als im Verfahren VerfGH 19/25 – ihren Antrag als Normenkontrollantrag bezeichnet und in der Begründung vor allem die Verfassungswidrigkeit des § 25 Abs. 1 Satz ThürVerfSchG geltend macht. Die rechtliche Begründung wirkt sich weder auf das mit dem Antrag ausgedrückte Begehren noch den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt aus und führt mithin nicht zu einem anderen Verfahrensgegenstand.
IV.
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Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet.
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Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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