Urteil vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 15/25
Tenor
1. Der Antrag wird verworfen.
2. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen die Nichtzulassung ihrer Landesliste zur vorzeitigen Bundestagswahl am 23. Februar 2025. Sie rügt, die Ablehnung ihres Wahlvorschlags aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften innerhalb des verkürzten Sammlungszeitraums verletze ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit der Parteien.
I.
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Die Antragstellerin ist der Landesverband Thüringen der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP). Sie nahm in der Vergangenheit regelmäßig an Bundestagswahlen und Landtagswahlen teil, errang hierbei jedoch keine Mandate.
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Am 12. Oktober 2024 lud der Landesvorstand die Mitglieder des Landesverbands für den 17. November 2024 zur Aufstellungsversammlung der Landesliste für die Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag, die für den 28. September 2025 vorgesehen waren, ein. Am 17. November 2024 wurde die Landesliste aufgestellt.
- 4
Nach Scheitern der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 16. Dezember 2024 löste der Bundespräsident am 27. Dezember 2024 den 20. Deutschen Bundestag auf und legte den Termin für vorzeitige Neuwahlen auf den 23. Februar 2025 fest.
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Auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) verkürzte das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch die „Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag“ vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436) die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Die Frist des § 19 BWahlG zur Abgabe von Wahlvorschlägen wurde vom 69. Tag auf den 34. Tag vor der Wahl verkürzt (§ 1 Nr. 2 der Verordnung). Wahlvorschläge waren demnach bis zum 20. Januar 2025, 18:00 Uhr, einzureichen. Gemäß § 27 Abs. 1 BWahlG benötigte die Antragstellerin für die Zulassung ihrer Landesliste insgesamt 1.708 Unterstützungsunterschriften (1 von 1.000 der Wahlberechtigten im Freistaat Thüringen).
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Am 24. Januar 2025 lehnte der Landeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Antragstellerin aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften ab. Die Vertrauensperson der Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss ein. Nach Anhörung der Vertrauensperson wies der Bundeswahlausschuss die Beschwerde am 30. Januar 2025 zurück. Die Antragstellerin habe lediglich 136 gültige Unterstützungsunterschriften eingereicht und somit das Quorum verfehlt.
II.
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Daraufhin leitete die Antragstellerin am 3. Februar 2025 ein Organstreitverfahren gegen den Thüringer Landtag beim Verfassungsgerichtshof ein (Aktenzeichen:
VerfGH 3/25). In dem Verfahren beantragte sie die Zulassung ihrer Landesliste für die am 23. Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahlen.
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Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs wies die Antragstellerin unter dem 4. Februar 2025 darauf hin, dass die Nichtzulassung der Landesliste allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden könne. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. März 2025, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 4. April 2025, die Rücknahme des Antrags im Verfahren VerfGH 3/25 erklärt.
III.
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Ebenfalls am 4. April 2025 hat die Antragstellerin das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet.
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Sie macht geltend, die Ablehnung ihres Wahlvorschlags allein aufgrund der nicht ausreichenden Anzahl von Unterstützungsunterschriften stelle eine Verletzung der im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien dar. Sie sieht ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 21 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG als verletzt an.
- 11
Der deutlich verkürzte Sammlungszeitraum infolge der vorzeitigen Wahl sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Ihr habe hierfür lediglich ein Zeitraum von wenigen Wochen zur Verfügung gestanden. Die Verpflichtung zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften in unveränderter Anzahl trotz des verkürzten Vorbereitungszeitraums benachteilige kleinere Parteien systematisch.
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Die Antragstellerin beantragt,
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festzustellen, dass die Ablehnung des Wahlvorschlags ihrer Landesliste für die Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 durch den Landeswahlausschuss sie in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien verletzt.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
- 16
Der Antrag sei unzulässig. Der Landeswahlausschuss handele als Organ des Bundes. Zudem habe der Bundeswahlausschuss – und nicht der Antragsgegner – die endgültige Entscheidung getroffen, die Landesliste der Antragstellerin nicht zuzulassen.
- 17
Die Anhörungsberechtigten haben sich nicht geäußert.
B.
I.
- 18
Der Antrag ist unzulässig.
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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist für die Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin nicht zuständig.
- 20
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 der Thüringer Verfassung (ThürVerf) und § 11 Nr. 3 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) über die Auslegung der Verfassung des Freistaats Thüringen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Thüringer Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind.
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Hingegen unterliegt die Prüfung der Frage, ob bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Bundestagswahl Rechte der Antragstellerin als Landesverband einer politischen Partei verletzt worden sind, ausschließlich der gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag durchzuführenden Wahlprüfung und der anschließenden gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 41 Abs. 2 GG.
- 22
Die Wahlen zum Deutschen Bundestag werden durch die im Bundeswahlgesetz bestimmten Wahlorgane vorbereitet und durchgeführt. Zu diesen Wahlorganen gehört nach dem Bundeswahlgesetz auch der Landeswahlausschuss (§ 8 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 2 Satz 2 BWahlG). Die Wahlorgane nehmen in Bezug auf die Bundestagswahl Aufgaben des Bundes wahr und üben dessen Hoheitsgewalt aus (vgl. Schreiber, BWahlG, § 8 Rn. 1). Der auf Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 2 BWahlG bei Bundestagswahlen zu bildende Landeswahlausschuss ist ein anderes Organ als der auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG vom 30. Juli 2012, GVBl. 2012, S. 309) bei Landtagswahlen zu bildende Landeswahlausschuss. Seine Handlungen sind keine tauglichen Gegenstände eines Organstreitverfahrens beim Thüringer Verfassungsgerichtshof. Er ist kein Organ oder anderer Beteiligter im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf und kommt deshalb nicht als Antragsgegner in einem Organstreitverfahren in Betracht.
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Abgesehen davon hat nicht der Landeswahlausschuss, sondern der Bundeswahlausschuss die endgültige Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Landesliste der Antragstellerin zur Bundestagswahl getroffen. Zwar entscheidet der Landeswahlausschuss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BWahlG vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Seine Entscheidung ist jedoch nicht endgültig. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BWahlG kann gegen seine Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden, was die Antragstellerin auch getan hat. Der Bundeswahlausschuss entscheidet endgültig vor der Wahl. Damit ist die von der Antragstellerin hier angegriffene Entscheidung des Landeswahlausschusses durch die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 30. Januar 2025 überholt.
- 24
Die Einreichung von Wahlvorschlägen für Landeslisten und die gegebenenfalls zu erfüllenden Unterschriftenerfordernisse sind Bestandteil der Vorbereitungsphase der Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die Wahlprüfung obliegt gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundestag. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist nach Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gegeben. Weitere Einzelheiten regelt das aufgrund von Art. 41 Abs. 3 GG erlassene Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328).
- 25
Das in Art. 41 GG vorgesehene Wahlprüfungsverfahren ist durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit geprägt. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können gemäß § 49 BWahlG ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 2 BvQ 33/18 – BVerfGE 149, 374 [377 f.] = juris Rn. 8; Beschluss vom 11. September 2018 – 2 BvQ 80/18 – BVerfGE 149, 378 [381] = juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
II.
- 26
Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
- 27
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Für eine Auslagenerstattung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht kein Anlass.
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Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BWahlG § 19 Einreichung der Wahlvorschläge 1x
- § 1 Nr. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- BWahlG § 27 Landeslisten 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Grundgesetz Artikel 21 1x
- Grundgesetz Artikel 28 1x
- Grundgesetz Artikel 41 6x
- BWahlG § 9 Bildung der Wahlorgane 2x
- Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThürVerf 1x (nicht zugeordnet)
- BWahlG § 28 Zulassung der Landeslisten 2x
- BWahlG § 49 Anfechtung 1x
- Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvQ 33/18 1x
- BVerfGE 149, 374 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvQ 80/18 1x
- BVerfGE 149, 378 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)