Urteil vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 19/06
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
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Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob durch die Einberufung und Durchführung der 2. und 3. Sitzung des Landtages am 16.10.2006 und der 4. Sitzung am 19.10.2006 sowie durch die Beratung und Beschlussfassung des 13. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - im Folgenden: 13. Änderungsgesetz - an diesen Tagen verfassungsrechtliche Rechte der Antragsteller verletzt wurden.
I.
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Am 17.09.2006 wurde der 5. Landtag Mecklenburg-Vorpommern gewählt.
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Der Wahlleiter veröffentlichte am 18.09.2006 das vorläufige Endergebnis der Wahl. Die gewählten Bewerber der Antragstellerin zu 1. führten am 19.09.2006 eine Sitzung durch, wählten den Abgeordneten Pastörs vorläufig zum Fraktionsvorsitzenden und bestimmten den Abgeordneten Köster zum parlamentarischen Geschäftsführer.
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Am 11.10.2006 kamen die von den Landtagsfraktionen der 5. Wahlperiode benannten Vertreter mit der Landtagspräsidentin der - auslaufenden - 4. Wahlperiode zusammen, um - als sog. „Vor-Ältestenrat“ - den Beginn der neuen Wahlperiode zu besprechen. Für die Antragstellerin zu 1. nahm der Abgeordnete Pastörs teil. Beraten wurde unter anderem der vorgesehene Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf des 13. Änderungsgesetzes. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zur Finanzierung der Fraktionen. Ferner bestimmte er, dass Mitarbeiter von den Fraktionen nur angestellt werden sollen, wenn sie ein polizeiliches Führungszeugnis ohne belastende Eintragungen wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat vorlegen. Eine Erstattung von Aufwendungen für Wahlkreismitarbeiter sollte ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung in Betracht kommen.
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Grundzüge des Entwurfs waren Inhalt einer Beratungsvorlage der Landtagsverwaltung vom 10.10.2006. Der Entwurf wurde in der Zusammenkunft am 11.10.2006 verteilt und am 12.10.2006 als Drucksache 5/10 veröffentlicht. Er war von den Vorsitzenden der drei Fraktionen des 4. Landtages unterschrieben.
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In der Zusammenkunft wurde unter anderem erörtert, dass die Erste Lesung des Gesetzentwurfs im Anschluss an die konstituierende Sitzung des 5. Landtages ohne Aussprache stattfinden sollte. Die Antragstellerin zu 1. veröffentlichte noch am 11.10.2006 eine Presseerklärung unter der Überschrift „Altparteien wollen Verfassungsbruch begehen“, in der sie sich dagegen wandte, dass „das sog. Vorpräsidium des Landtages eine Sondersitzung am Tag der konstituierenden Sitzung des Landtages einberufe“.
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Am 12.10.2006 schrieb die Antragstellerin zu 1. „in Bildung“ an die Landtagsverwaltung und vertrat dabei die Rechtsauffassung, dass die Präsidentin des 4. Landtages nur die konstituierende Sitzung des 5. Landtages, aber keine weiteren Sitzungen einberufen könne. Zudem sei es unzulässig, dass Fraktionen des 4. Landtages Gesetzesinitiativen in den 5. Landtag einbrächten. Die Antragstellerin zu 1. werde erst nach ihrer Konstituierung in der neuen Wahlperiode einen Vertreter für den Ältestenrat bestimmen.
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Am 16.10.2006 - unmittelbar vor der konstituierenden Sitzung - fand eine weitere Zusammenkunft der Landtagspräsidentin der 4. Wahlperiode mit den von den Fraktionen des 5. Landtages benannten Vertretern statt. Für die Antragstellerin zu 1. nahm der Antragsteller zu 2. teil. Die Landtagspräsidentin erläuterte dabei die Verfahrensweise bei Wortmeldungen, „wonach zunächst durch Handheben signalisiert werde und das Wort dann ergriffen werden könne, wenn es erteilt worden sei“.
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Die Antragsgegnerin zu 2. wurde in der 1. Sitzung des Antragsgegners zu 1. zur Präsidentin gewählt. Um 16.57 Uhr unterbrach sie die Sitzung und berief den Ältestenrat auf 17.10 Uhr ein. Auf den Zwischenruf des Abgeordneten Köster, wonach die Antragstellerin zu 1. ihr Mitglied für den Ältestenrat erst in einer Fraktionssitzung nach der ersten Sitzung wählen wolle, erklärte die Antragsgegnerin zu 2., dass die Fraktionen jetzt Gelegenheit hätten, zu der Sitzung zusammenzukommen, "um die erforderlichen Schritte einzuleiten".
- 10
Die Sitzung des Ältestenrates fand um 17.15 Uhr statt. Gegenstand war die Vorbereitung der 2. Sitzung des Landtages. Die Antragsgegnerin zu 2. nahm auf die dazu am 11.10.2006 im Vor-Ältestenrat getroffene Verständigung Bezug. Für die Antragstellerin zu 1. nahm der Abgeordnete Köster teil. Dieser verwies auf ein Schreiben des Vorsitzenden der Antragstellerin zu 1. und bat darum, dessen Inhalt zu Protokoll zu nehmen. In dem Schreiben protestierte die Antragstellerin zu 1. gegen eine in Aussicht genommene Landtagssitzung zur Novellierung des Abgeordnetengesetzes und bat darum, für denselben Tag keine weitere Landtagssitzung einzuberufen. Erörtert wurde die Dauer der Aussprache, über die in der Sitzung des Ältestenrates keine Einigung erzielt wurde. Der Abgeordnete Köster hatte eine Redezeit von 120 Minuten für die Erste Lesung vorgeschlagen.
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Anschließend wurde die erste Plenarsitzung fortgesetzt. Laut Protokoll endete diese mit folgender Erklärung der Antragsgegnerin zu 2.:
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„Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind am Schluss der konstituierenden Sitzung. Ich berufe die nächste Sitzung des Landtages im unmittelbaren Anschluss an diese Landtagssitzung um 18.10 Uhr ein.
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(Michael Andrejewski, NPD: Ich widerspreche dem - Heiterkeit bei Abgeordneten der SPD, CDU, Linkspartei.PDS und FDP)
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Einziger Punkt der Tagesordnung der zweiten Sitzung des Landtages ist die Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS: Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz)’ auf Drucksache 5/10.
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Ich berufe den Ältestenrat für 18.00 Uhr ein. Die Sitzung ist geschlossen.“
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An dieser Ältestenratssitzung nahm kein Vertreter der Antragstellerin zu 1. teil. Über das Stattfinden der 2. Sitzung des Landtages, in der die Erste Lesung des 13. Änderungsgesetzes vorgesehen war, wurde bei dieser Zusammenkunft nicht gesprochen. Vereinbart wurde eine Sitzung zur Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs.
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An der anschließenden 2. Sitzung des Landtages, die um 18.22 Uhr begann, nahmen die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. zunächst teil. Nach Eröffnung der Sitzung erklärte die Antragsgegnerin zu 2., dass es offensichtlich einen Widerspruch gegen die Mitteilung von Ort und Zeit der 2. Sitzung am Ende der konstituierenden Sitzung gegeben habe, der ihr entgangen sei. Sie bat darum, hierüber formal abzustimmen. Der Abgeordnete Caffier stellte einen entsprechenden Geschäftsordnungsantrag. Der Antragsteller zu 2. und der Abgeordnete Borrmann meldeten sich jeweils zur Geschäftsordnung, stellten allerdings keine Anträge, weil sie die Sitzung für unwirksam einberufen hielten. Nachdem die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. den Plenarsaal verlassen hatten, berief die Antragsgegnerin zu 2. die 3. Sitzung des Landtages für 18.30 Uhr ein und schloss um 18.27 Uhr die Sitzung.
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Die 3. Sitzung kam zunächst nicht zustande. Es wurde erneut der Ältestenrat einberufen, der zwischen 18.55 Uhr und 19.10 Uhr zusammentrat. Die Antragstellerin zu 1. war über diese Ältestenratssitzung informiert worden, hatte dann aber mitgeteilt, sie beabsichtige, zu dieser Zeit die angekündigte konstituierende Fraktionssitzung durchzuführen, so dass kein Vertreter der Fraktion an der Sitzung des Ältestenrats teilnehmen könne. Unter den im Ältestenrat anwesenden Mitgliedern herrschte Einvernehmen über die Einberufung einer 3. Sitzung. Die Antragstellerin zu 1. wurde vom Parlamentssekretariat mündlich darüber informiert, dass um 19.30 Uhr die 3. Sitzung des Landtages beginnen sollte.
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Die 3. Sitzung des Landtages fand ohne Mitwirkung der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. statt. Der Landtag stimmte zu Beginn der Sitzung um 19.30 Uhr über die Durchführung der Sitzung und deren Tagesordnung ab. Der Entwurf eines 13. Änderungsgesetzes auf der Landtagsdrucksache 5/10 wurde zur Beratung an den vorläufigen Ausschuss überwiesen.
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In der 4. Sitzung des Landtages am 19.10.2006 beantragte die Antragstellerin zu 1. erfolglos, die Zweite Lesung und Schlussabstimmung von der Tagesordnung abzusetzen. Der Gesetzentwurf wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des vorläufigen Ausschusses auf Drucksache 5/36 mehrheitlich verabschiedet.
II.
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Am 18.10.2006 haben die Antragsteller eine Organstreitigkeit nach Art. 53 Nr. 1 LV anhängig gemacht. Sie beantragen festzustellen:
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1. Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. haben durch
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a) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Einberufung der "nächsten Sitzung für Montag, den 16.Oktober 2006, 18.10 Uhr“,
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b) das Übergehen des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen die von der Antragsgegnerin zu 2. vor Schluss der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Mitteilung von Zeit und Ort dieser „nächsten Sitzung“,
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c) die von der Antragsgegnerin zu 2. am Montag, 16. Oktober 2006, um 18.22 Uhr, vorgenommene Eröffnung der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern und durch die in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, von der Antragsgegnerin zu 2. vorgenommene Feststellung von deren ordnungsgemäßer Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit des Landtages,
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d) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Einberufung der „nächsten Sitzung für den 16. Oktober 2006, 18.30 Uhr“,
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e) die von der Antragsgegnerin zu 2. bzw. deren Vertreterin am Montag, 16. Oktober 2006, um 19.30 Uhr vorgenommene Eröffnung der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern und durch die durch die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006, vorgenommene Feststellung von deren ordnungsgemäßer Einberufung sowie der Beschlussfähigkeit des Landtages,
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f) die „Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - 13. ÄndG AbgG M-V - Drucksache 5/10 -“ in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am Montag, 16. Oktober 2006,
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g) den vom Antragsgegner zu 1. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16. Oktober 2006 vorgenommenen Beschluss der Überweisung des genannten Gesetzentwurfs an den vorläufigen Ausschuss und
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h) die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16. Oktober 2006 vorgenommene Einberufung der „nächsten Sitzung“ „für Donnerstag, den 19. Oktober 2006, 9.00 Uhr“
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die Antragsteller zu 1. und zu 2. in den ihnen durch die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) übertragenen Rechten und Pflichten - insbesondere in ihren Rechten aus Art. 26 Abs. 3 LV (Recht auf politische Chancengleichheit), Art. 22 Abs. 1 LV (Abgeordneten- bzw. Fraktionsstatus), Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV (Stimmrecht bei Wahlen und Beschlüssen) sowie aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 LV (Rede- und Antragsrecht), auch i.V.m. der Geschäftsordnung des Landtages der 5. Wahlperiode und mit Art. 55 Abs. 2 LV, -
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die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV (Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, Mitwirkung mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung) -
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verletzt, zumindest jedoch unmittelbar gefährdet und dadurch gegen die Verfassung, insbesondere gegen deren vorgenannte Bestimmungen verstoßen.
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2. Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. verletzen, zumindest jedoch gefährden sie die Antragsteller zu 1. und zu 2.
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a) durch die durchgeführte Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD, CDU und Linkspartei.PDS zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern (Abgeordnetengesetz) - 13. ÄndG AbgG M-V / Drucksache 5/10 - und
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b) den in Zweiter Lesung erfolgten Gesetzesbeschluss hierzu in der für Donnerstag, 19. Oktober 2006, einberufenen Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
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unmittelbar in den ihnen durch die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern übertragenen Rechten und Pflichten, insbesondere in ihren Rechten aus Art. 26 Abs. 3 LV (Recht auf politische Chancengleichheit), Art. 22 Abs. 1 LV (Abgeordneten- bzw. Fraktionsstatus), Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LV (Stimmrecht bei Wahlen und Beschlüssen) sowie aus Art. 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 LV (Rede- und Antragsrecht), auch i.V.m. der Geschäftsordnung des Landtages der 5. Wahlperiode und mit Art. 55 Abs. 2 LV,
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die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus in ihrem Recht aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 LV (Selbstständigkeit und Unabhängigkeit, Mitwirkung mit eigenen Rechten und Pflichten bei der parlamentarischen Willensbildung) -
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und verstoßen dadurch gegen die Verfassung, insbesondere gegen deren vorgenannte Bestimmungen.
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Die Antragsteller tragen im Wesentlichen vor: Die Einbringung eines Gesetzentwurfs durch Fraktionen des 4. Landtages zur Beratung und Beschlussfassung durch den 5. Landtag sei unzulässig gewesen. Die Antragstellerin zu 1. habe sich deshalb schon frühzeitig gegen ein solches Verfahren gewandt. Die Antragsgegnerin zu 2. habe am Ende der konstituierenden Sitzung den von dem Antragsteller zu 2. erhobenen, vorher angekündigten Widerspruch geflissentlich übersehen. Deshalb seien die 2. Sitzung wie die weiteren in Frage stehenden Sitzungen zu Unrecht einberufen worden. Die weiteren kurzfristigen Einberufungen „im Minutentakt“ widersprächen den geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben zu Einladung und Übersendung der Tagesordnung und seien nicht geboten gewesen. Sie - die Antragstellerin zu 1. - hätte in der 3. Sitzung des Landtages, wäre diese ordnungsgemäß einberufen worden, eine Aussprache verlangt, darin eine vorbereitete Stellungnahme abgegeben und die Schließung der Sitzung verlangt. Die Antragsteller seien in ihrem in Art. 26 Abs. 3 LV verankerten Recht auf politische Chancengleichheit verletzt worden. Es habe keine Gelegenheit bestanden, zu dem Gesetzentwurf in angemessener Vorbereitungszeit, in ausreichendem Umfang oder auch nur überhaupt Stellung zu nehmen. Die Antragsteller rügen zudem eine Verletzung ihres Status und der Vorschrift des Art. 22 Abs. 1 LV. Sie seien in ihrem Recht zur Beteiligung an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt gehindert. Es habe keine ausreichende Kenntnis über den Beratungsgegenstand bei der Ersten Lesung bestanden. Die Antragsteller hätten ein verfassungsmäßiges Recht auf die tatsächliche Durchführung von zwei Lesungen eines Gesetzes, zu denen sie ordnungsgemäß geladen sein müssten und an denen die Möglichkeit einer effektiven Beteiligung bestehen müsse. Für die sog. Erste Lesung habe keine ausreichende Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden. Der Gesetzentwurf sei erst am 11.10.2006 bei einer Vor-Ältestenratsitzung ausgeteilt worden. Die Antragsteller seien deshalb auch in ihrem Rede- und Antragsrecht und dem Recht auf gleiche Beteiligung aller an der Arbeit des Parlaments verletzt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe nach der 2. Sitzung des Landtages ihre konstituierende Sitzung durchgeführt. Der Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis schließe es aus, gleichzeitig und ad hoc eine Landtagssitzung anzuberaumen. Die Antragsgegner treffe eine Pflicht, auf die Fraktionsarbeit der Antragsteller Rücksicht zu nehmen.
III.
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Die Antragsgegner beantragen,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Diese seien mangels Antragsbefugnis, jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Terminierungen seien keine rechtserheblichen Maßnahmen der Antragsgegnerin zu 2., weil sie unmittelbar dem Antragsgegner zu 1. zurechenbar seien. Der „Widerspruch“ des Antragstellers zu 2. habe nicht übergangen werden können, weil die Antragsgegnerin zu 2. diesen nicht gehört habe. Unter den die Sitzung begleitenden Umständen könne insoweit allenfalls von einem Versehen der Sitzungsleitung ausgegangen werden, hinter dem keine bewusste Entscheidung und damit kein rechtlich relevantes Unterlassen im Sinne von § 37 Abs. 1 LVerfGG stehe. Auch zu Beginn einer Legislaturperiode gebe es kein Verfassungsrecht auf Nichtberatung eines Gesetzentwurfs. Der Landtag habe das Recht, aus seiner Mitte Gesetzentwürfe einzubringen. Die Antragsteller hätten an der anberaumten Ersten Lesung teilnehmen und das Wort ergreifen können. Hinreichende Informationen über den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung hätten rechtzeitig vorgelegen. Der Zeitraum zwischen Einbringung und Zweiter Lesung sei keineswegs außerordentlich knapp gewesen und finde vielfältige Parallelen in der parlamentarischen Praxis.
B.
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Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.
I.
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1. Die Antragsteller wie die Antragsgegner sind gemäß Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 36 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) i.d.F. des 2. Gesetzes zur Änderung des LVerfGG vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 579) in diesem Organstreitverfahren beteiligungsfähig, da sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages (GO LT) mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Die Anträge sind auch fristgemäß und in der gehörigen Form gestellt worden (§ 37 Abs. 2, 3 LVerfGG).
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2. Die Antragsteller sind gemäß § 37 Abs.1 LVerfGG antragsbefugt. Danach muss ein Antragsteller geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
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Die Zulässigkeit des Antrages setzt demgemäß voraus, dass die angegriffene Handlung eine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 37 LVerfGG darstellt und dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des Antragstellers durch die Maßnahme bzw. Unterlassung möglich erscheint. Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen. Er umfasst jedes rechtserhebliche Verhalten der Antragsgegner unabhängig von seiner Rechtsförmlichkeit, durch das die Antragsteller in ihrem Rechtskreis konkret betroffen werden (LVerfG M-V, Urt. v. 11.07.1996 – LVerfG 1/96, LVerfGE 5, 203, 216; Urt. v. 18.12.1997 – LVerfG 2/97, LVerfGE 7, 199, 206).
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Die Anträge richten sich gegen Maßnahmen bzw. Unterlassungen in diesem Sinne. Es handelt sich um Vorgänge, die Rechtsqualität aufweisen. Das gilt auch für die Einberufung des Landtages, die durch den Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat oder aufgrund eines Beschlusses des Landtages erfolgt (§ 72 Abs. 1 GO LT). Der Präsident teilt vor Schluss jeder Sitzung Zeit und Ort der nächsten Sitzung mit (§ 72 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 2 GO LT). Diese Mitteilung gilt als Ladung (vgl. auch § 72 Abs. 2 Satz 3 GO LT). Mit dieser Mitteilung erlangt die Einberufungsentscheidung Rechtsqualität. Es erscheint, was für die Antragsbefugnis ausreicht, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller zu 2. hierdurch in seinen ihm als Abgeordneten eingeräumten Mitwirkungs- und Antragsrechten aus Art. 22 Abs. 2 LV, die Antragstellerin zu 1. in ihren Rechten als Fraktion aus Art. 25 Abs. 2, 26 Abs. 3 LV verletzt sind.
II.
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Die Anträge sind form- und fristgemäß eingelegt sowie den Anforderungen des § 37 Abs. 2 LVerfGG gemäß begründet.
III.
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Den Antragstellern fehlt jedoch das Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Klärung, soweit sie beantragen festzustellen, sie seien durch das Übergehen des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen die von der Antragsgegnerin zu 2. vor Schluss der konstituierenden Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 vorgenommene Mitteilung von Zeit und Ort der 2. Sitzung (Antrag 1 b) sowie durch die in der 2. Sitzung vorgenommene Einberufung der 3. Sitzung für den 16.10.2006, 18.30 Uhr, (Antrag 1 d) in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet.
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1. Mit ihrem Antrag zu 1 b) machen die Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin zu 2. habe einen Widerspruch des Antragstellers zu 2. entgegen § 72 Abs. 2 GO LT nicht zur Abstimmung gestellt und somit übergangen. Indessen fehlt es für die insoweit beantragte Feststellung einer Rechtsverletzung an dem zu fordernden Rechtsschutzinteresse, nachdem die Antragsgegnerin zu 2. allen Beteiligten Gelegenheit gegeben hatte, eine Plenarentscheidung über die Einberufung herbeizuführen.
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Allerdings indiziert das Vorliegen der Antragsbefugnis regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 – LVerfG 10/02, DÖV 2003, 765 = LKV 2003, 516). Das Rechtsschutzinteresse kann jedoch aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall fehlen. So darf parlamentarisches Handeln nicht durch einen verfassungsgerichtlichen Organstreit ersetzt werden, wenn der Träger verfassungsmäßiger Rechte auf parlamentarischem Weg seine Rechte genauso effektiv durchsetzen kann wie mit Hilfe des Verfassungsgerichts (LVerfG M-V, Urt. v. 19.12.2002 – LVerfG 5/02, LVerfGE 13, 284, 293 in Übereinstimmung mit BVerfG, Urt. v. 18.12.1984, BVerfGE 68, 1, 77 für den bundesverfassungsgerichtlichen Organstreit) oder wenn die Möglichkeit eröffnet war, einen Fehler auf parlamentarischem Weg auszuräumen. So verhält es sich hier.
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a) Für die Antragsteller bestand die Möglichkeit, ihre Vorstellungen zum weiteren Sitzungsablauf nachträglich in das Plenum einzubringen. Indem die Antragsgegnerin zu 2. unmittelbar nach Eröffnung der 2. Sitzung dem Plenum und damit auch den Antragstellern Gelegenheit gab, eine förmliche Entscheidung des Landtages über die Durchführung dieser Sitzung herbeizuführen, entsprach sie einem verfassungsrechtlichen Gebot, auf das Übergehen des Zurufs des Antragstellers zu 2. am Schluss der 1. Sitzung „Ich widerspreche dem“ zu reagieren und die Situation zu bereinigen.
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Der Widerspruch nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT ist ein Geschäftsordnungsantrag. Geschäftsordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den zur Beratung anstehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen. Sie sind zumeist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich im Gegensatz zu Sachanträgen auf das Verfahren beziehen (Ritzel/Bücker/Schreiner, Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 29 GO-BT, I.1.b). Sie betreffen den Arbeitsplan des Parlamentes unter zeitlichen und/oder inhaltlichen Aspekten (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 629 f.).
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Um einen Geschäftsordnungsantrag wirksam stellen zu können, muss dem Abgeordneten das Wort erteilt worden sein. Die Wortmeldung zur Geschäftsordnung kann durch Zuruf erfolgen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 GO LT). § 81 Abs. 1 Satz 1 GO LT kodifiziert den parlamentarischen Grundsatz, dass die Rede des Abgeordneten die ausdrückliche (siehe Ritzel/Bücker/Schreiner a.a.O. § 27 GO-BT, I.1.b) Worterteilung des Präsidenten voraussetzt. Zwischenrufe sind kein "Sprechen" im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 GO LT (a.a.O.). Gesprochen wird grundsätzlich vom Rednerpult oder vom Saalmikrofon aus (§§ 81 Abs. 4 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 1 GO LT). Das Rede- und Antragsrecht steht den Abgeordneten nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV zu. Seine formale Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Landtages ist verfassungsrechtlich abgesichert. Art. 22 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3 Satz 1 LV nehmen insoweit - atypisch für eine Verfassung - ausdrücklich auf die Geschäftsordnung Bezug. Die konkrete Ausgestaltung des Rede- und Antragsrechts durch die Geschäftsordnung in § 81 GO LT steht mit der Grundentscheidung der Landesverfassung in Einklang; namentlich dient die formale Ausgestaltung der Klarheit der Entscheidungsfindung und der Wahrung der Rechtssicherheit.
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Dementsprechend war die Äußerung des Antragstellers zu 2. am Schluss der 1. Sitzung als Wortmeldung zur Geschäftsordnung zu behandeln. Der Antragsteller zu 2. hatte sich unter gleichzeitigem Heben beider Hände und Zuruf zu Wort gemeldet, ohne dass ihm das Wort erteilt wurde. Zwar kann ein Antrag zur Geschäftsordnung durch Zuruf erfolgen. Auch dieser ersetzt freilich nicht die Worterteilung zur förmlichen Stellung und Formulierung des Antrags. Wenn die Antragsteller rügen, eine „Abstimmung über den Widerspruch“ sei unterlassen worden, so ist das "Unterlassen der Worterteilung zum Geschäftsordnungsantrag" hiervon umfasst. Auch hierin kann eine Verletzung des Antrags- und Rederechts liegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zuruf von der Sitzungsleitung bemerkt wird. Entscheidend ist, ob für den objektiven Betrachter ein Antrag zur Geschäftsordnung im Raum steht. Hiervon kann vorliegend ausgegangen werden.
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b) Indes gebietet der schonende Umgang der Beteiligten des parlamentarischen Prozesses untereinander, Fehler im Verfahren möglichst weitgehend dadurch zu heilen, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, verfassungsmäßige Ansprüche, hier das Antragsrecht des Antragstellers zu 2., auch im Wege der Nachholung durchzusetzen.
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Genau diesem Ziel diente das von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Landtagssitzung angebotene Verfahren. Zwar sieht die GO LT keine Regelung für den Fall vor, dass ein Abgeordneter an einem Widerspruch nach § 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT gehindert war, weil ihm hierzu das Wort nicht erteilt worden ist, oder weil ein wirksam erhobener Widerspruch übergangen worden ist. Deshalb mag es aus der Sicht der Antragsteller problematisch gewesen sein, welchen Inhalt ein Geschäftsordnungsantrag in der 2. Sitzung hätte haben können. Indem die Antragsgegnerin zu 2. - bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Antragstellerin zu 1. - ausdrücklich dem Plenum Gelegenheit gab, nunmehr über den bislang unbeschiedenen Geschäftsordnungsantrag formal abzustimmen, hat sie einen Weg zur Bereinigung eröffnet, welcher den Antragstellern eine inhaltlich gleichwertige Alternative zu der entgangenen Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die Einberufung der 2. Sitzung zur Verfügung stellte. Das war eine zulässige und sachgerechte Ausübung der Geschäftsordnungsgewalt. Zugleich war damit für alle Beteiligten klargestellt, dass der Antragsteller zu 2. ein Recht auf Behandlung des Geschäftsordnungsantrags und Entschließung über das erneute Zusammentreten des Landtages zum Zwecke der 1. Lesung des 13. Änderungsgesetzes hatte. Dies trug dem Gedanken unverzüglicher Herstellung des von der Verfassung geforderten Zustandes in angemessener Weise Rechnung.
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Statt die ihnen so eröffnete Gelegenheit wahrzunehmen, haben die Antragsteller den Saal verlassen. Ihr Einwand, es habe sich um eine „illegale“ Sitzung gehandelt, in der wirksame Anträge nicht hätten gestellt werden können, trifft nicht zu. Die Antragsteller folgern dies daraus, dass insoweit bereits vor der konstituierenden Sitzung - im Vor-Ältestenrat - eine Festlegung erfolgt sei, wie auch aus dem Umstand, dass die Wortmeldung des Antragsgegners zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung übergangen wurde.
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aa) Zwar wurde ein Einvernehmen über die Durchführung der 2. Sitzung in der Ältestenratssitzung um 17.15 Uhr nicht erzielt. Aus dem vom Abgeordneten Köster in Bezug genommenen Brief ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1. am 16.10.2006 keine weitere Landtagssitzung durchgeführt sehen wollte. Indes ist das in der Geschäftsordnung verfassungsrechtlich zulässigerweise geforderte „Benehmen“ weniger als ein Einvernehmen. Das Benehmen setzt nur eine verfahrensmäßige Mitwirkung, nicht eine Zustimmung aller an der Entscheidung zu Beteiligenden voraus. "Benehmen" bedeutet allerdings, dass die hierzu verpflichtete Stelle einen ernsthaften Versuch unternimmt, vor einer bestimmten Maßnahme das Einvernehmen der Beteiligten zu erzielen. Daran fehlt es hier nicht. Sämtliche im Landtag vertretenen Fraktionen außer der Antragstellerin zu 1. hatten ihre Zustimmung zu der fraglichen Einberufung erteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Absprache bereits vor der konstituierenden Sitzung der Antragsgegnerin zu 1. im Vor-Ältestenrat erfolgt ist. Der Verlauf dieser Ältestenratssitzung kann nur so gedeutet werden, dass sich alle übrigen Fraktionen außer der Antragstellerin zu 1. diesen Standpunkt zu eigen gemacht und damit ihr Einvernehmen mit der vorgesehenen Terminplanung bekundet haben. Damit war auf jeden Fall das in § 72 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., GO LT geforderte Benehmen hergestellt.
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bb) Auch der Umstand, dass die Wortmeldung des Antragsgegners zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung übergangen wurde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Aus dem Übergehen der Wortmeldung folgt nicht die Unwirksamkeit der Einberufung der 2. Sitzung. Diese richtet sich an alle Abgeordneten und hat, solange sie nicht förmlich aufgehoben oder durch einen Beschluss des Plenums ersetzt wird, unabhängig hiervon Bestand. Wohl hat die Wortmeldung die verfahrensrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin zu 2. ausgelöst, dem Antragsteller zu 2. das Wort zu erteilen und ihm so Gelegenheit zu geben, den Widerspruch förmlich anzubringen. Damit war gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT die weitere Pflicht verbunden, eine Plenarentscheidung über die Einberufung der fraglichen Sitzung herbeizuführen. Zwar mag die Antragstellerin zu 1. auch in der Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Einberufung zur 2. Sitzung eine Verletzung ihrer verfassungsrechtlichen Antrags- und Mitwirkungsrechte gesehen haben. Indes verschafft das Übergehen der Wortmeldung den Antragstellern lediglich ein Recht auf Wiederherstellung der mit dem Geschäftsordnungsantrag verfolgten Ausgangslage. Eben diesen Weg hatte die Antragsgegnerin zu 2. eingeschlagen.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Wortmeldung des Antragstellers zu 2. durch Heben beider Hände und Zuruf zugleich den Inhalt des beabsichtigten Antrags, nämlich einen Widerspruch gegen die einmal ausgesprochene Einberufung, deutlich machte. Selbst wenn ein Widerspruch gegen eine Einberufung erfolgt, bleibt es dabei, dass dies die Einberufung nicht als unwirksam kennzeichnet, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Pflicht auslöst, über den Widerspruch im Plenum abstimmen zu lassen oder, sofern dem nicht bereits in der gleichen Sitzung nachgekommen wurde, dem Widersprechenden möglichst schnell zu seinen Rechten zu verhelfen. Das Recht des Widerspruchs soll das primäre Selbstversammlungsrecht des Parlaments im Streitfall zur Geltung bringen. Die einmal ausgesprochene Einladung durch den Landtagspräsidenten hat freilich bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Plenums selbst dann Bestand, wenn der Präsident einen ordnungsgemäß gestellten Widerspruch übergeht. Nur ein Akt des Parlaments kann einen Akt des Parlaments außer Kraft setzen. Die Gedanken der Rechtssicherheit und der Erhaltung von Funktionsfähigkeit des Parlaments, welche die geschäftsordnungsmäßigen Regelungen leiten, gebieten, dass die einmal an alle Mitglieder des Landtages ausgesprochene Einladung erst dann hinfällig wird, wenn dieser eine andere Entscheidung trifft. Die subsidiäre Zuständigkeit des Präsidenten wird damit erst durch die abweichende Entscheidung des Plenums hinfällig, das insoweit Herr des Verfahrens bleibt. Dieses befindet nicht über den Widerspruch, sondern - veranlasst durch den Widerspruch - über die Einberufung, wie sich schon aus einer Zusammenschau der Sätze 1 und 2 des § 72 Abs. 2 GO LT ergibt.
- 64
2. An einem berechtigten Interesse fehlt es den Antragstellern auch, soweit sie die Feststellung begehren, die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 2. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006, vorgenommene Einberufung der 3. Sitzung für denselben Tag, 18.30 Uhr, (Antrag 1 d) verletzte sie in ihren verfassungsrechtlichen Rechten.
- 65
Zwar hat die Antragsgegnerin zu 2. insoweit zur Sitzung einberufen, ohne das Benehmen mit dem Ältestenrat hergestellt zu haben. Indessen besteht kein Bedürfnis für die Feststellung einer darin liegenden möglichen Verfassungswidrigkeit, nachdem die ursprüngliche Einberufung der 3. Sitzung für 18.30 Uhr durch die Einberufung der 3. Sitzung für 19.30 Uhr gegenstandslos geworden ist und sich erledigt hat.
C.
- 66
Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet.
I.
- 67
Einberufung und Eröffnung der 2. Sitzung am 16.10.2006 (Antrag 1 a und c) verstoßen nicht gegen die Landesverfassung.
- 68
1. Die Einberufung der 2. Sitzung des Landtages durch die Antragsgegnerin zu 2. entsprach § 72 Abs. 1 GO LT. Die Bestimmung konkretisiert zulässigerweise die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Hinblick auf die Einberufung des Landtages.
- 69
Wie bereits festgestellt (B III 1 b) aa)), erfolgte die Einberufung der 2. Sitzung des Plenums im - in der Ältestenratssitzung um 17.15 Uhr hergestellten - Benehmen mit dem Ältestenrat.
- 70
Allerdings hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, auf eine nach § 72 Abs. 1, 1. Var., GO LT erfolgte Einberufung zu reagieren und durch einen Widerspruch gegen die Mitteilung von Ort und Zeit der Sitzung durch den Landtagspräsidenten eine Entscheidung des Plenums über den Zeitpunkt der nächsten Sitzung herbeizuführen (§ 72 Abs. 2 Satz 2 GO LT). Wird diesem Recht nicht entsprochen, so kann darin eine Verletzung von verfassungsrechtlichen Antrags- und Mitwirkungsrechten liegen; hierauf zielt - insoweit zutreffend - der bereits behandelte Antrag 1 b).
- 71
Die Verfassungsmäßigkeit der erfolgten Einberufung bleibt hiervon jedoch, wie unter B III 1 b) bb) sowie c) ausgeführt, unberührt. Das Übergehen der Wortmeldung des Antragstellers zu 2. am Schluss der konstituierenden Sitzung verschaffte den Antragstellern lediglich ein Recht auf Wiederherstellung der mit dem Geschäftsordnungsantrag verfolgten Ausgangslage. Diesen Weg hatte die Antragsgegnerin zu 2. beschritten, indem sie zu Beginn der 2. Sitzung in Anwesenheit der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. die weitere Durchführung der Sitzung der Entscheidung des Plenums überließ.
- 72
Ein darüber hinausgehendes Recht der Mitglieder des Parlaments oder der von ihnen gebildeten Fraktionen auf Nichteinberufung des Plenums besteht nicht.
- 73
2. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit die nachfolgende Eröffnung der 2. Sitzung sowie die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit des Landtages (siehe Antrag 1 c) eigenständigen rechtlichen Gehalt aufweisen. Jedenfalls folgt aus dem Vorstehenden, dass diese im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Im Gegenteil suchten sie, die durch das Übergehen der Wortmeldung des Antragstellers zu 2. entstandene unübersichtliche Lage unter den gegebenen Umständen schnellstmöglich zu bereinigen.
II.
- 74
Auch der weitere Sitzungsverlauf ist nicht zu beanstanden.
- 75
1. Die am 16.10.2006 erfolgte Eröffnung der 3. Sitzung des Landtages sowie die in dieser vorgenommene Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit des Landtages begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- 76
a) Über die Einberufung der 3. Sitzung des Landtages war in der Ältestenratssitzung um 18.55 Uhr das Benehmen hergestellt worden (§ 72 Abs. 3 GO LT). Unter den im Ältestenrat anwesenden Mitgliedern herrschte Einvernehmen über die Einberufung einer 3. Sitzung. Zwar war die Antragstellerin zu 1. in dieser Sitzung nicht vertreten. Die Antragsteller können sich jedoch nicht darauf zurückziehen, die Antragstellerin zu 1. habe zwischen 18.45 Uhr und 19.50 Uhr eine konstituierende Fraktionssitzung durchgeführt, an welcher der Antragsteller zu 2. teilgenommen habe; deshalb seien sie gehindert gewesen, an der Sitzung des Ältestenrats und der nachfolgenden Landtagssitzung teilzunehmen.
- 77
Allerdings trifft es zu, dass die Beteiligten des parlamentarischen Prozesses Pflichten zur Rücksichtnahme treffen, gerade während der Phase der Konstituierung des Landtages und der Landtagsfraktionen. Diese Pflichten sind aber wechselseitig. Auch die Antragsteller haben Rücksicht zu nehmen; dabei wird regelmäßig die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtagsplenums Vorrang haben. Auf das Stattfinden ihrer Fraktionssitzung können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil sie keinen Vertreter in die Ältestenratssitzung um 18.55 Uhr entsandt haben, um ihre Bedenken wegen der kollidierenden Termine vorzutragen. Es wäre der Antragstellerin zu 1. zumutbar gewesen, zu diesem Zweck ihre Sitzung zu unterbrechen, zumal auch schon in der Sitzungspause nach 16.57 Uhr Gelegenheit bestand, einen Vertreter für den Ältestenrat zu bestimmen. Dabei musste es sich nicht um die künftig ständig in den Ältestenrat zu entsendenden Abgeordneten handeln. Vielmehr konnten die Fraktionen ihre Vertreter ad hoc bestimmen. Das Ende der Fraktionssitzung der Antragstellerin zu 1. brauchte deshalb auch nicht abgewartet zu werden.
- 78
b) Die Antragsteller sind nach eigenem Vortrag mündlich über das Stattfinden der 3. Sitzung des Landtages ab 19.30 Uhr in Kenntnis gesetzt worden. Damit entsprachen die von den Antragstellern hier beanstandeten Handlungen der Geschäftsordnung. Eine besondere Form schreibt diese insoweit nicht vor. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, solange die Erreichbarkeit aller Beteiligten sichergestellt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn gerade eine Fraktionssitzung anberaumt ist; die Ältestenratsitzung hat, wie vorstehend ausgeführt, regelmäßig Vorrang vor Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
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Auch im Übrigen bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken gegen die Eröffnung und Durchführung der 3. Landtagssitzung am 16.10.2006. Die Verfassung verbietet es nicht, an einem Tag mehrere Landtagssitzungen hintereinander durchzuführen.
- 80
2. Schließlich ist auch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu 2. in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 vorgenommene Einberufung der nächsten Sitzung für den 19.10.2006, 9.00 Uhr, (Antrag zu 1 h) ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen.
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Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. entsprach § 72 Abs. 1 GO LT. Das Benehmen mit dem Ältestenrat war insoweit in der 2. Sitzung des Ältestenrates am 16.10.2006 um 18.00 Uhr hergestellt worden. Dass die Antragstellerin zu 1. hierzu keinen Vertreter entsandte, steht dem Benehmen, wie dargelegt, nicht entgegen.
III.
- 82
Gleiches gilt, soweit die Antragsteller sich gegen die in der 3. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2006 erfolgte Erste Lesung eines Entwurfs des 13. Änderungsgesetzes, die darin vorgenommene Überweisung des Gesetzentwurfs an den vorläufigen Ausschuss (Anträge 1 f und g) sowie die Zweite Lesung des Gesetzentwurfs und den darin erfolgten Gesetzesbeschluss in der Sitzung des Landtages am 19.10.2006 (Anträge 2 a und b) wenden.
- 83
Auch insoweit liegt der Verfahrensablauf im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Dieser bestimmt sich allgemein nach Art. 55 Abs. 2 LV.
- 84
1. Die Landesverfassung und die Geschäftsordnung des Landtages enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens vor Konstituierung eines neu gewählten Landtages. Ob und wie eine solche möglich ist, überlässt die Verfassung dessen autonomer Bestimmung.
- 85
a) Vorliegend kommt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht darauf an, ob der Präsident eines alten Landtages im Benehmen mit Vertretern der neuen Fraktionen schon vor der Konstituierung eines neuen Landtages ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen kann. Entscheidend ist, dass die Initiative von Mitgliedern des neuen Landtages ausgeht. Das ist der Fall, wenn sich Abgeordnete des neuen Landtages die Einbringung nach der Konstituierung - sei es auch konkludent - als von ihnen zu verantworten zu eigen gemacht haben.
- 86
So lag es hier. Der Entwurf des 13. Änderungsgesetzes wurde in der 3. Sitzung des Landtages aus der Mitte des neu gewählten Landtages eingebracht, ohne gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GO LT wegen seiner kurzfristig erfolgten Einbringung von der Beratung ausgenommen worden zu sein. Er wurde im Einklang mit § 48 GO LT einvernehmlich in den vorläufigen Ausschuss überwiesen.
- 87
b) Grundsätzlich kann auch eine konstituierende Sitzung in eine Arbeitssitzung übergehen. Ebenso kann sich eine Arbeitssitzung, welche die Erste Lesung eines Gesetzesentwurfs umfasst, am selben Tag an die konstituierende Sitzung anschließen. Ein solches Verfahren kann allerdings dazu führen, dass einzelne Abgeordnete in ihrem Recht auf gleiche Beteiligung aller an der Arbeit des Parlaments verletzt werden. Der Grundsatz der gleichen Mitwirkungsbefugnis dürfte es regelmäßig ausschließen, im Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung ad hoc eine Landtagssitzung anzuberaumen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, eine hinreichende Information der Abgeordneten über den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung zu sichern, trifft die das Verfahren betreibenden Mitglieder des Landtages die Pflicht, auf andere Mitglieder Rücksicht zu nehmen und für eine rechtzeitige Information über den Beratungsgegenstand Sorge zu tragen, insbesondere keine Überraschungsentscheidungen herbeizuführen. Das gilt namentlich, wenn eine neue Fraktion gebildet wird, deren Mitglieder einer Partei angehören, die zuvor nicht im Landtag vertreten war. Hier können sich insbesondere aus dem Gebot der Fairness Grenzen für den Beratungsablauf ergeben.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Hinreichende Informationen über den Inhalt der anstehenden Gesetzesberatung lagen rechtzeitig vor. Der entsprechende Entwurf wurde bereits am 11.10.2006 verteilt und am folgenden Tag als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Bereits das 12. Änderungsgesetz zum Abgeordnetengesetz vom 22. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 323) enthielt den Hinweis, dass es zu Beginn der 5. Wahlperiode zu Änderungen des Abgeordnetengesetzes kommen würde und hinsichtlich der Abgeordnetenentschädigung kommen müsse. Die Regelungsmaterie war angesichts der Neubildung der Organe in wesentlichen Teilen eilbedürftig; sie sollte die konstituierende Phase des Landtages insbesondere mit den Neuregelungen zur Finanzierung der Fraktionen und zur Beschäftigung von Mitarbeitern flankieren. Damit erweist sich auch der Umstand, dass die Grundsatzberatung am Tag der konstituierenden Sitzung durchgeführt und der Gesetzentwurf an den vorläufigen Ausschuss überwiesen wurde, als mit der Landesverfassung vereinbar.
- 89
2. Schließlich entsprechen die in der Sitzung am 19.10.2006 erfolgte Zweite Lesung und der Gesetzesbeschluss dem in Art. 55 Abs. 2 LV und §§ 49 - 51 GO LT vorgeschriebenen Verfahren.
- 90
Die in § 49 Abs. 1 GO LT vorgeschriebene Regelfrist zwischen den beiden Lesungen wurde gewahrt. Damit bewegte sich das Gesetzgebungsverfahren in dem durch Geschäftsordnungsrecht gezogenen Rahmen. Eine Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung schließt zwar einen Verfassungsverstoß nicht aus, etwa wenn die Regelung der Geschäftsordnung ihrerseits Vorgaben der Landesverfassung widerspricht oder ein Missbrauch des Geschäftsordnungsrechts vorliegt. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte hierfür vor, hat das Landesverfassungsgericht die Zeittakte, die die Geschäftsordnung erlaubt, zu respektieren (vgl. auch SaarlVerfGH, Urt. v. 12.12.2005 – Lv 4/05, DÖV 2006, 428).
D.
- 91
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 Abs. 1 sowie 34 Abs. 2 LVerfGG.
E.
- 92
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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Referenzen
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