Urteil vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 7/10

Tenor

D e r  A n t r a g  w i r d  z u r ü c k g e w i e s e n .

D i e  E n t s c h e i d u n g  e r g e h t  k o s t e n f r e i.  A u s l a g e n  w e r d e n  n i c h t  e r s t a t t e t.

Gründe

A.

I.

1

Der Antragsteller ist Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern. Er gehört der Fraktion der NPD an. Er macht geltend, in seinen Rechten als Abgeordneter aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 LV verletzt zu sein. Ihm sei verwehrt worden, sich aus dem Archiv der Landtagsverwaltung Kopien von auf DVD abgelegten Videoaufzeichnungen seiner Reden im Landtag anzufertigen.

2

1. Mit Schreiben vom 20. März 2009 bat der Antragsteller um Kopien sämtlicher Videoaufzeichnungen seiner Redebeiträge im Landtag sowie der Erwiderungen anderer Abgeordneter. Der Direktor des Landtages teilte darauf unter dem 30. April 2009 mit, die gefertigten General-Videoaufzeichnungen aller Landtagssitzungen würden nicht systematisch erfasst und aufbereitet. Der Aufwand, bestimmte Reden herauszusuchen, sei nicht zu leisten. Da allen Fraktionen die Live-Übertragung der Plenarsitzungen im Haus-TV-Netz zur Verfügung gestellt werde, könne er sich an seine eigene Fraktion wenden. Auf ein an die Präsidentin des Landtages gerichtetes Schreiben des Antragstellers vom 30. April 2009 widersprach der Direktor des Landtages mit Schreiben vom 09. Juni 2009 der Darstellung, der NPD-Fraktion stehe kein technisch einwandfreies Video-Signal zur Verfügung. Er wies darauf hin, dass die NPD-Fraktion mehrfach auch kurzfristig Aufzeichnungen aus Landtagssitzungen ins Netz gestellt habe, und teilte mit, der Aufbau eines Video-Archivs des Landtages mit der Möglichkeit, einzelne Landtagssitzungen oder -reden abzurufen, sei weder vorgesehen noch leistbar; es sei daher nicht möglich, dem Antragsteller die erbetenen Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

3

Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin und stellte klar, dass es ihm nicht darum gehe, nach Sachthemen oder Rednern geordnet Mitschnitte von Landtagssitzungen zu erhalten, sondern lediglich darum, ihm das Kopieren der Gesamtaufzeichnung von Sitzungen zu ermöglichen. Hierauf antwortete die Landtagsverwaltung mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 und verwies ihn auf die Möglichkeit, sich zur Herstellung der gewünschten Kopien an die eigene Fraktion zu wenden. Die als General-Videoaufzeichnungen im Parlamentsarchiv abgelegten Mitschnitte von Landtagssitzungen würden ausschließlich als Sicherungskopien für den Plenarprotokolldienst angefertigt. Das Archiv sei nicht dazu bestimmt, die jeweiligen Aufzeichnungen der Landtagssitzungen für eine spätere Veröffentlichung im Internet vorzuhalten. Aus der Stellung des Antragstellers als Abgeordneter ergebe sich kein Anspruch auf Zugang zu diesen Aufzeichnungen.

4

Den Antrag des Antragstellers vom 01. Dezember 2009 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04. Februar 2010 abgelehnt (LVerfG 5/09).

II.

5

Der Antragsteller hat am 29. März 2010 die Durchführung des Hauptsacheverfahrens beantragt.

6

Er trägt vor: Das Landesverfassungsgericht sei zuständig, weil es um die Auslegung der Verfassung gehe und nicht um einfaches Recht. Sein Zugangsrecht zu den Videoaufzeichnungen gründe sich unmittelbar auf Normen der Landesverfassung, nämlich auf seine Rechte als Abgeordneter gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 LV. Die Versagung von Kopien der Aufzeichnungen der Landtagssitzungen aus dem Archiv erschwere die Ausübung seines Mandates substanziell. In Folge des Boykotts der Medien sei er auf eine Videopräsentation im Internet angewiesen, um die Bürger zu informieren und seine erneute Kandidatur erfolgreich zu betreiben. Das Recht auf Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung umfasse auch den Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit und damit mit den Bürgern des Landes. Darum gehe es auch im vorliegenden Verfahren, weil die Kopien der DVDs erstellt werden sollten, um die Öffentlichkeit über seine parlamentarischen Aktivitäten zu informieren. Fragen des materiellen Verwaltungsrechts seien nicht Verfahrensgegenstand. Insoweit sei die Sache mit den Fällen vergleichbar, in denen mit der Landtagspräsidentin um den Zugang zu den Fraktionsräumlichkeiten gestritten worden sei und in denen das Verwaltungsgericht Schwerin und das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern jeweils den Verwaltungsrechtsweg mit der Begründung für unzulässig gehalten hätten, es gehe im Kern um verfassungsrechtliche Probleme. Ebenso habe der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg für den Streit um die Zulässigkeit der Sperrung eines Telefonanschlusses einer Landtagsfraktion den Verfassungsrechtsweg als eröffnet angesehen.

7

Eine andere als die verwaltungsinterne Verwendung der Aufzeichnungen sei rechtlich nicht ausgeschlossen. Es sei nicht vertretbar, ihm die Filme, die im Landtag von ihm gemacht würden, zu verweigern, während Dritte nach Gutdünken der Landtagspräsidentin auch im Nachhinein darauf zurückgreifen dürften. Diese hindere die Landtagsverwaltung, die Aufgabe als Dienstleister des Landtages – für alle Parteien – nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten wahrzunehmen. Verfüge das Videosignal über die gleiche Qualität wie die auf DVD gebrannten Aufzeichnungen, so gebe es keine rechtlichen Gründe, einen Zugriff auf die archivierten Daten zu versagen. Eventuell weise das analoge TV-Signal an den einzelnen Entnahmestellen der verschiedenen Fraktionen eine unterschiedliche Qualität auf. Die Chancengleichheit gebiete es, allen Abgeordneten des Landtages gleichermaßen den Zugriff auf die beste Qualität zu ermöglichen.

8

Er sei auf die beim Landtag archivierten Videoaufzeichnungen dringend angewiesen. Der schwerwiegende Nachteil im politischen Wettbewerb gegenüber Abgeordneten anderer politischer Parteien, die über andere Zugänge zu den Medien verfügten, bestehe ohne Kompensation durch die Verbreitung von Videoaufnahmen auf Informations-DVDs oder im Internet weiter. Insbesondere mit Blick auf die 2011 anstehenden Wahlen müsse es ihm möglich sein, mit geeigneten Mitteln für eine Wiederwahl zu werben.

9

Auf die bei seiner eigenen Fraktion verfügbaren Aufzeichnungen müsse er sich für die Wahrnehmung seiner Abgeordnetenrechte nicht verweisen lassen. Er dürfe rechtlich nicht schlechter gestellt werden als ein fraktionsloser Abgeordneter. Außerdem liege bei der Fraktion ein vollständiges Video-Archiv aus verschiedenen Gründen nicht vor.

10

Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Antragsgegnerin seine Rechte aus Art. 22 Abs. 1 und 2 LV bzw. dem abgeordnetenrechtlichen Gleichbehandlungsgebot dadurch verletzt hat, dass sie ihm verwehrt hat, sich aus dem Archiv der Landtagsverwaltung Kopien von Videoaufzeichnungen anzufertigen.

III.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag zurückzuweisen.

14

Sie hält den Antrag für unzulässig.

15

Das Landesverfassungsgericht sei nicht zuständig, da es sich um eine verwaltungsrechtliche und nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handele. Etwas anderes folge – wie im einzelnen näher ausgeführt wird – auch nicht aus den von Antragstellerseite genannten gerichtlichen Entscheidungen. Das audiovisuelle Aufzeichnen der Plenarsitzungen sei als allgemeine Verwaltungsleistung schlichtes Verwaltungshandeln ohne Außenwirkung, für das es weder eine einfachgesetzliche noch eine verfassungsrechtliche Grundlage gebe. Die Aufzeichnungen würden zur verwaltungsinternen Verwendung, nämlich zur Unterstützung des Plenarprotokolldienstes gefertigt. Die Landtagspräsidentin werde hier nicht als Verfassungsorgan, sondern als Leiterin der Landtagsverwaltung tätig. Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis seien nicht berührt.

16

Ferner fehle es an der Antragsbefugnis. Der Antragsteller habe die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung seiner ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechte und Pflichten nicht substantiiert dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, worin durch die Verweigerung des Zugangs zu den lediglich verwaltungsintern genutzten, nicht öffentlich zugänglichen General-Videoaufzeichnungen eine Beeinflussung des durch Art. 22 Abs. 1 LV geschützten Status des freien Mandates liegen könnte. Art. 22 Abs. 2 LV garantiere lediglich die Mitwirkungsbefugnisse des Abgeordneten im Plenum und in den Ausschüssen, nicht aber mediale Darstellungsformen außerhalb des Parlamentes. Eine verfassungsrechtlich normierte Pflicht, dem Abgeordneten den Zugang zu allein verwaltungsintern verwendeten Aufzeichnungen zu ermöglichen, sei nicht ersichtlich, so dass die als Unterlassen zu wertende Ablehnung des streitigen Begehrens nicht rechtserheblich sei.

17

Der Antrag sei deshalb auch unbegründet. Die als General-Videoaufzeichnungen im Parlamentsarchiv abgelegten Mitschnitte von Landtagssitzungen würden ausschließlich als Sicherungskopien für den Plenarprotokolldienst angefertigt. Die Aufzeichnung der Plenarsitzungen und anschließende Archivierung sei eine technische Verwaltungsleistung, deren Bestimmungszweck in der verwaltungsinternen Verwendung zur Unterstützung des Plenarprotokolls liege. Das Archiv der Landtagsverwaltung sei nicht dazu bestimmt, die jeweiligen Aufzeichnungen der Landtagssitzungen nach Sachthemen oder Rednern geordnet abzurufen und Interessierten zur Verfügung zu stellen bzw. für eine spätere Veröffentlichung im Internet vorzuhalten. Die Landtagsverwaltung übertrage jede Landtagssitzung live ins Internet und stelle zudem jeder Landtagsfraktion ein analoges Signal für die Übertragung der Plenarsitzung zur Verfügung. Dem entsprechend habe auch der Antragsteller über seine Fraktion die Möglichkeit, die Landtagssitzungen aufzuzeichnen und unter Beachtung der urheberrechtlichen Vorschriften im Internet zu veröffentlichen.

18

Fälle, in denen einzelnen Abgeordneten nachträglich Mitschnitte von Landtagssitzungen zur Verfügung gestellt worden seien, habe es noch nicht gegeben. Zwar seien in der Vergangenheit einzelnen Fraktionen auf Anforderung Aufzeichnungen von Landtagssitzungen übergeben worden. Diese Verwaltungspraxis in Bezug auf die Bereitstellung von Videomaterial für die Fraktionen des Landtages habe sich aber im letzten Jahr geändert. Seit April 2009 würden den Fraktionen des Landtages keine Kopien der Videoaufzeichnungen von den Landtagssitzungen mehr zur Verfügung gestellt. Hintergrund dieser geänderten Verwaltungspraxis sei, dass die Mitschnitte der Landtagssitzungen und die anschließende Archivierung eine technische Verwaltungsleistung mit ausschließlich verwaltungsinternem Zweck darstellten und der Landtagsverwaltung auch vor dem Hintergrund der Live-Übertragung ins Internet und der Zurverfügungstellung eines analogen Signals für die Übertragung über das Haus-TV-Netz an die Fraktionen keine weitergehende Dienstleistungspflicht gegenüber den Fraktionen in Form der Bereitstellung von Sicherheitskopien obliege. Da das durch das Haus-TV-Netz übertragene Bildsignal in Folge technischer Probleme zuletzt eine schlechte Qualität aufgewiesen habe, seien auf Anweisung des Direktors des Landtages ausnahmsweise im Juli 2010 Mitschnitte der Landtagssitzung vervielfältigt und – auf entsprechende Anfragen – den Fraktionen des Landtages zur Verfügung gestellt worden. Da die technischen Mängel inzwischen beseitigt seien, sei dies jedoch in Zukunft nicht mehr notwendig.

IV.

19

Der Landesregierung ist gemäß § 56 LVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

B.

20

Der Antrag ist unzulässig.

21

1. Allerdings ist das Landesverfassungsgericht gemäß Art. 53 Nr. 1 LV i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG zuständig.

22

Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht im Organstreit über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

23

Der Antragsteller ist als Landtagsabgeordneter grundsätzlich berechtigt, eine Verletzung seines verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Wege des Organstreitverfahrens geltend zu machen. Die Präsidentin des Landtages kann Antragsgegnerin sein, weil sie in der Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattet ist (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 24.01.2009 - LVerfG 5/08 -, NordÖR 2009, 205). Im Organstreit müssen Antragsteller und Antragsgegner ferner in einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zueinander stehen, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind. Dies ist hier der Fall.

24

Allerdings schließt der verfassungsrechtliche Status der Beteiligten als solcher nicht aus, dass die Beziehungen zwischen ihnen im Einzelfall verwaltungsrechtlicher Natur sein können (vgl. BVerfGE 73, 1, 30 f.; BVerfGE 42, 103, 112 f.; BVerfGE 27, 152, 157; BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 64.83 -, NJW 1985, 2344) und nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Maßgeblich ist, ob die Rechtsgrundlage für die streitige Maßnahme oder das streitige Begehren verfassungsrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur ist; zudem ist bedeutsam, welche Ebene des Rechtssystems – die verfassungsrechtliche oder die einfachrechtliche – das dem Streit zu Grunde liegende Rechtsverhältnis prägt (vgl. BVerfGE 42, 103, 112 f.; BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, 260; BVerwG, Urt. v. 18.05.1994 - 11 A 1.92 -, BVerwGE 96, 45, 48; zur Entwicklung der Rspr. vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 40 Rn. 20). Auch rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Parlamentspräsidenten können einfachrechtlich geprägt und deshalb verwaltungsrechtlicher Natur sein. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sich für sein Begehren auf Vorschriften des einfachen (Gesetzes-)Rechts beruft (vgl. BVerfGE 118, 277, 319; zum verfassungsrechtlichen Charakter eines Bund-Länder-Streits vgl. BVerfGE 42, 103, 112 f. und 96, 45, 48; siehe auch § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und dazu BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 - 6 A 1/08 -, BVerwGE 135, 77), z.B. wenn Parteien, Fraktionen oder Abgeordnete um die Rückzahlung von Wahlkampfkostenerstattung, über Diäten und Aufwandsentschädigungen streiten (vgl. BVerfGE 27, 152; BVerwG, Beschl. v. 21.03.1991 - 7 B 170.90 -, NVwZ 1992, 173; offener BVerwG, Urt. v. 11.07.1985 - 7 C 64.83 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.03.2008 - 8 LC 2/07 -, NdsVBl. 2008, 226; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 Rn. 230 m.w.N.). In diesen Fällen wird der Präsident nicht als Verfassungsorgan, sondern als Verwaltungsbehörde tätig. Für die Landtagspräsidentin ergibt sich die Stellung (auch) als Verwaltungsbehörde aus Art. 29 Abs. 6 LV, wonach sie die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages leitet.

25

Im vorliegenden Fall kämen einfachgesetzliche Grundlagen für den Anspruch des Antragstellers auf Überlassung der auf DVD abgespeicherten Videoaufzeichnungen von Landtagssitzungen zwar in Betracht, auf diese beruft der Antragsteller sich jedoch nicht.

26

Vielmehr stützt er seinen Anspruch auf Überlassung der Videoaufzeichnungen ausschließlich unmittelbar auf Art. 22 Abs. 1 und 2 LV. Die damit aufgeworfene Frage nach der Reichweite seiner verfassungsrechtlichen Rechtsstellung als Abgeordneter geht über die Prüfung der einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen hinaus. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit ist deshalb zu bejahen.

27

2. Hingegen fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nicht als zumindest möglich geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten aus Art. 22 Abs. 1 und 2 LV verletzt zu sein (§ 37 Abs. 1 LVerfGG). Allein die Behauptung einer Rechtsverletzung reicht nicht aus.

28

a) Nach Art. 22 Abs. 1 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Regelung entspricht auch dem Wortlaut nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und umschreibt das freie Mandat als Kernstück der repräsentativen Demokratie (Klein in: Maunz/Dürig, GG, Art. 38 Rn. 202 m.w.N.; Trute in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 38 Rn. 73). Die Freiheit des Mandats schützt den Abgeordneten vor allen Maßnahmen, die den Bestand und die Dauer des Mandats beeinträchtigen und die inhaltliche Bindung der Mandatsausübung herbeiführen oder sanktionieren (vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 38 Rn. 27). Aus dem Grundsatz der Gesamtrepräsentation folgt ferner auch der Status der Gleichheit der Abgeordneten (vgl. Trute in: v. Münch/Kunig, a.a.O.), weil diese erst in der formalen Gleichheit der Mitwirkungsmöglichkeiten an der Aufgabenerfüllung als legitime Repräsentanten des Volkes gelten können (vgl. BVerfGE 96, 264, 278).

29

Dass die hier im Streit stehende Versagung der Herausgabe der Aufzeichnungen von Parlamentssitzungen geeignet wäre, das freie Mandat des Antragstellers bzw. seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Ferner wird eine Beeinträchtigung der Statusgleichheit des einzelnen Abgeordneten – wie sie z.B. vorliegen könnte, wenn eine Regelung der Geschäftsordnung den Zugang zu bestimmten Informationen oder Aufzeichnungen von sachwidrigen Voraussetzungen abhängig machen würde – nicht geltend gemacht.

30

b) Eine Antragsbefugnis des Antragstellers lässt sich auch nicht aus Art 22 Abs. 2 LV herleiten. Danach haben die Abgeordneten das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen und bei Wahlen und Beschlüssen die Stimme abzugeben. Damit ist der Status des Abgeordneten mit seinen maßgeblichen Befugnissen innerhalb des Parlamentes und seinem Recht zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgabe des Parlamentes insgesamt beschrieben (zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein etwa Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 38 Rn. 25 ff., 31 ff.; Trute in: v. Münch/Kunig, a.a.O.; siehe ferner BVerfGE 80, 188, 217 f.). Um diese durch die Verfassung garantierten effektiven parlamentarischen Mitwirkungsrechte geht es dem Antragsteller jedoch nicht. Diese Rechte werden durch die Versagung der Herausgabe der Aufzeichnungen nicht beeinträchtigt. Dem Antragsteller wird die Ausübung seines Rede-, Frage-, Antrags- und Stimmrechtes weder unmittelbar noch mittelbar unmöglich gemacht oder erschwert.

31

c) Soweit der Antragsteller meint, er sei zu Wahlkampfzwecken wegen eines von ihm so bezeichneten „Boykotts der Medien“ auf die Veröffentlichung seiner Redebeiträge im Internet angewiesen, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht sein aktuelles Mandat. Verfassungsrechtlich abgesichert ist aber nur der Rechtsstatus des amtierenden Abgeordneten (vgl. Kretschmer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, Art. 38 Rn. 38), nicht sein Interesse an einer Unterstützung seines Wahlkampfes.

32

d) Soweit der Antragsteller den Zugang zu den im Archiv des Landtages vorhandenen DVDs mit Aufzeichnungen von Landtagssitzungen begehrt, um diese für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nutzen zu können, stellt die Öffentlichkeitsarbeit eine legitime Aufgabe jedenfalls des Parlamentes insgesamt, aber auch der Fraktionen dar (vgl. § 51 Abs. 2 AbgG; s. ferner VerfGH Rh-Pf, Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, NVwZ 2003, 75, 77 f. zur Verwendung von Fraktionsmitteln; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2004 - 11 LC 290/03 -, NordÖR 2005, 115, 117). Ebenso mag die Öffentlichkeitsarbeit zur verfassungsrechtlichen Stellung des Abgeordneten gehören (vgl. unter dem Gesichtspunkt des Indemnitätsschutzes Röper, Parlamentarier und Parlament, 1998, S. 52 ff.). Ein Anspruch des einzelnen Abgeordneten auf eine – noch dazu konkret bestimmte – Dienstleistung der Landtagsverwaltung besteht nicht.

33

e) Soweit zum verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten auch sein Recht auf Zugang und Benutzung der Einrichtungen und Dienste des Parlamentes, auf Zusendung der Drucksachen und auf die sonst allgemein vorgesehenen Hilfsleistungen und Informationen gehören soll (vgl. Badura in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 15 Rn. 36), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfassung dem Abgeordneten ganz bestimmte konkrete Dienstleistungen der Parlamentsverwaltung garantieren will. Allerdings mag die Gewährung von Sach- und Dienstleistungen als Teil der angemessenen, die Unabhängigkeit sichernden Entschädigung gemäß Art. 22 Abs. 3 LV angesehen werden können (vgl. Schindler in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 29 Rn. 6 ff.; vgl. dort auch Fn. 12, wonach durch die gesetzlich abgesicherte Bereitstellung eines gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems im Bundestag "die in Art 48 GG erstrebte Unabhängigkeit des Abgeordneten eine neue Dimension erfährt, nämlich die Selbständigkeit der Informationsversorgung"). Welche konkreten Dienstleistungen den Abgeordneten angeboten werden, bleibt aber vordringlich eine Frage der einfachgesetzlichen Regelung bzw. der Ausgestaltung durch die Praxis der Parlamentsverwaltung. Ob und in welcher Art und Weise den Abgeordneten Videoaufzeichnungen von Landtagssitzungen zur Verfügung zu stellen sind, ist der Verfassung nicht zu entnehmen. Dies kann nicht Gegenstand des verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens sein.

C.

34

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Auslagen werden nicht erstattet (§ 34 Abs. 2 LVerfGG).

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