Urteil vom Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 3/13
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
A.
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Der Antragsteller gehört in der laufenden 6. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der NPD. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller durch den ihm gegenüber erfolgten Ordnungsruf in der 33. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 07. Dezember 2012 in seinen verfassungsrechtlichen Rechten als Abgeordneter verletzt wurde.
I.
- 2
In der 32. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 06. Dezember 2012 hielt der Abgeordnete Wolf-Dieter Ringguth von der Fraktion der CDU eine Rede zu dem Tagesordnungspunkt 17 bezüglich eines Antrages seiner Fraktion sowie der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE "Solidarität mit den Angehörigen, Freundinnen und Freunden der Opfer der neofaschistischen Terrorbande NSU", die unter anderem wie folgt protokolliert wurde:
"(...)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, jedes menschliche Leben ist einzigartig und jedes menschliche Leben ist gleich viel wert. Für jedes dieser Leben übernehmen wir als Gemeinschaft auch Verantwortung. Und ich denke, wir – also jeder von uns – tragen diese Verantwortung auch gern und umfassend. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des 20. Jahrhunderts hat eine solche Wertevorstellung, dieser Maßstab auch Eingang in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Eine Normierung – ich sage das als Christ – auch christlicher Maßstäbe ist damit die Grundlage unseres freiheitlichen demokratischen Systems. Und dennoch: Fehlgeleitete Ideologie und Hass forderten zehn Menschenleben, Menschenleben, für die wir es nicht ausreichend geschafft haben, Verantwortung zu tragen, sie also zu schützen, Menschen, die – jeder für sich – eine eigene Lebensgeschichte hatten, Pläne und Träume für die Zukunft. Wir gedenken heute der Opfer und zum Gedenken gehört das Erinnern, das Erinnern an jeden einzelnen Menschen, der Opfer wurde:
- 4
(Die Abgeordneten der Fraktion der NPD verlassen ihre Plätze und ziehen sich in eine Fensternische des Plenarsaales zurück.)
- 5
Enver Þimþek, Abdurrahim Özüdoðru, Süleyman Taþköprü, Habil Kiliç, Mehmet Turgut, ÝsmailYaþar, Theodoros Boulgarides, Mehmet Kubaþik, Halit Yozgat und Michèle Kiesewetter. Die Namen stehen für verschiedene Geschichten und den Wunsch nach Leben. Und all das wurde ausgelöscht.
(...)"
- 6
In der 33. Sitzung des Landtages am 07. Dezember 2012 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und den anderen Mitgliedern seiner Fraktion, die sich in der vorhergehenden Sitzung in die Fensternische zurückgezogen hatten, zu diesem Tagesordnungspunkt einen nachträglichen Ordnungsruf mit folgender Begründung:
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"Sie haben durch ihr demonstratives Verhalten während der Beratung zu Tagesordnungspunkt 17 in provokativer Weise Ihre Missachtung gegenüber den Opfern der neofaschistischen Terrorbande NSU zum Ausdruck gebracht und damit das Ansehen und die Würde des Hauses verletzt."
- 8
Den hiergegen eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 11. Dezember 2012 wies der Landtag in seiner 34. Sitzung am 30. Januar 2013 zurück.
II.
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Am 04. März 2013 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren nach Art. 53 Nr. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - anhängig gemacht mit dem Antrag
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festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie ihm in der 33. Plenarsitzung am 07. Dezember 2012 im Nachgang zu Tagesordnungspunkt 17 der 32. Plenarsitzung am 06. Dezember 2012 einen Ordnungsruf erteilt hat.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Erteilung des Ordnungsrufes. § 97 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtages – GO LT – sehe die nachträgliche Verhängung eines solchen nur für den Fall vor, dass der Antragsgegnerin eine Verletzung der Ordnung entgangen sei. Dies erfasse nur Ordnungsverstöße, die etwa bei heftigen und emotionalen Debatten mit vielen gleichzeitigen Zwischenrufen rein wahrnehmungstechnisch nicht mitzubekommen seien; nach Sinn und Zweck der Vorschrift unterfielen dieser aber nicht Vorgänge, die sich wie hier in einer übersichtlichen Situation unproblematisch wahrnehmbar abgespielt hätten und die nur einem nachträglichen Sinneswandel hinsichtlich ihrer rechtlichen Bewertung unterlägen.
- 12
Anderenfalls sei wiederum der Anwendungsbereich des parlamentarischen Ordnungsrechtes nicht eröffnet. Die Abgeordneten der Fraktion der NPD hätten sich in die Fensternische zurückgezogen, weil zu diesem Zeitpunkt dringende parlamentarische Angelegenheiten zu erörtern gewesen seien. Es fehle daher an einer vorsätzlichen Provokation, die schon deshalb nicht als solche habe geplant werden können, weil die Gestaltung der Rede des Abgeordneten Wolf- Dieter Ringguth im Vorfeld nicht bekannt gewesen sei. Insbesondere habe es sich bei dieser nicht um eine als solche vorgesehene oder angekündigte Gedenkveranstaltung für die Opfer des NSU gehandelt. Dass ein – unterstellter – Verstoß gegen die Würde des Hauses keine eine Ordnungsmaßnahme rechtfertigende Intensität aufgewiesen habe, folge im Übrigen daraus, dass die Antragsgegnerin bis zum nächsten Tag mit der Erteilung des Ordnungsrufes zugewartet habe.
III.
- 13
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 14
den Antrag zurückzuweisen.
- 15
Sie ist der Auffassung, die parlamentarische Ordnungsgewalt umfasse neben der in § 97 Abs. 2 Satz 3 GO LT ausdrücklich geregelten auch andere Konstellationen für einen nachträglichen Ordnungsruf, wie etwa solche, in denen dem Präsidenten die Bedeutung, Reichweite oder Wirkung eines Verhaltens entgehe, weil es sich erst in einer Gesamtwürdigung des Kontextes als Verletzung von Würde und Ansehen des Parlamentes erweise. In dem vorliegenden Fall sei die sofortige ordnungsrechtliche Reaktion außerdem bewusst hintangestellt worden, um zu verhindern, dass das Verhalten des Antragstellers und der weiteren Mitglieder seiner Fraktion in seiner Wirkung auf die Gestimmtheit der Debatte und die Öffentlichkeit noch dadurch hervorgehoben und verstärkt worden wäre, dass es sogleich Gegenstand einer Auseinandersetzung hätte werden können.
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In der Sache sei der Ordnungsruf als mildestes Mittel der geschäftsordnungsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen angemessen gewesen; insbesondere "solle" er nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GO LT verhängt werden, soweit seine Voraussetzungen vorlägen. Es sei schon unglaubwürdig, dass die Mitglieder der Fraktion des Antragstellers gerade dann dringende parlamentarische Angelegenheiten zu erörtern gehabt hätten, als der Abgeordnete Wolf-Dieter Ringguth zu der Verlesung der Namen der NSU-Opfer angesetzt habe. Dies könne aber auch dahinstehen, weil es entscheidend auf die Wahrnehmung des Aufstehens und Beiseitegehens als demonstrative Distanzierung von dem menschlichen Leid der Opfer und ihrer Angehörigen sowie dessen Relativierung im Landtag und außerhalb ankomme. Diese Einschätzung sei von dem der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Ordnungsrechtes gedeckt gewesen.
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Im Rahmen der 32. Sitzung, auf die er sich bezog, habe der Ordnungsruf den Antragsteller in der Ausübung seiner Rechte im Übrigen nicht beeinträchtigen können; da er erst in der nächsten Sitzung verhängt worden sei, sei mit dieser Sanktion allenfalls eine marginale und im Wesentlichen abstrakt bleibende Berührung verfassungsrechtlicher Statusrechte des Antragstellers einhergegangen.
IV.
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Der dem Verfahren nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern – LVerfGG – beigetretene Landtag beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen.
- 19
Die Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
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Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
I.
- 21
Der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht ist gemäß Art. 53 Nr. 1 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Landesverfassungsgericht über die Auslegung der Verfassung aus Anlass einer Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Organstreitverfahren).
- 22
Antragsteller und Antragsgegnerin sind im Sinne dieser Vorschriften beteiligungsfähig, weil sie durch die Verfassung und die Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet werden. Sie stehen auch in einem verfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zueinander, denn zwischen ihnen besteht Streit über den Umfang der Rechte und Pflichten aus dem Abgeordnetenstatus einerseits und aus der parlamentarischen Ordnungs- oder Disziplinargewalt der Präsidentin andererseits. Diese übt kraft Übertragung durch das Parlament dessen Ordnungsgewalt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 97 ff. GO LT in eigener Verantwortung und unabhängig aus, weshalb sie im Verfassungsrechtsstreit über eine insoweit mögliche Verletzung von Abgeordnetenrechten unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.
II.
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Der Antragsteller hat seinen Antrag gemäß § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG form- und fristgemäß gestellt und begründet. Zum Nachweis der nach § 37 Abs. 1 LVerfGG erforderlichen Antragsbefugnis hat er jedoch nur teilweise hinreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Rechts- oder Pflichtverletzung bzw. eine unmittelbare Rechts- oder Pflichtengefährdung durch ein Verhalten der Antragsgegnerin möglich erscheinen lassen (vgl. LVerfG, Urt. v. 14.12.2000 – LverfG 4/99 -, LVerfGE11, 306, 314 m.w.N.).
- 24
Eine Rechtsverletzung erscheint insoweit möglich, als der Ordnungsruf – im Gegensatz zu einer nicht förmlich geregelten parlamentarischen Rüge oder gar einer bloßen Unterbrechung der Rede durch Bemerkungen des amtierenden Präsidenten (BVerfGE 60, 374, 380 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 28.03.2001 - VfGBbg 46/00 -, LVerfGE12, 92, 100) – regelmäßig einen Eingriff in die Rechte eines Abgeordneten aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV darstellt.
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Dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch den Ordnungsruf in seinem Recht aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 LV, bei Wahlen und Beschlüssen ohne Bindung an Aufträge und Weisungen und nur seinem Gewissen unterworfen seine Stimme abzugeben, hätte beeinträchtigt werden können. Denn abgesehen davon, dass der Ordnungsruf erst in der nachfolgenden Sitzung erteilt worden ist, hinderte er anders als ein Sitzungsausschluss den Antragsteller nicht daran, an der Landtagssitzung vom 06. Dezember 2012 weiter teilzunehmen. Entsprechend hatte er ohne Weiteres die Möglichkeit, an den an diesem Tag stattfindenden Abstimmungen mitzuwirken.
III.
- 26
Im Rahmen der vorliegenden Antragsbefugnis ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Klärung indiziert (LVerfG, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG10/02 -, DÖV2003, 765 = LKV 2003, 516 = NordÖR 2003, 359). Alternative und in ihrer Wirksamkeit der Beschreitung des Verfassungsgerichtsweges gleichwertige parlamentarische Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Antragsteller nicht; das Einspruchsverfahren gemäß § 100 GOLT hat er erfolglos durchgeführt (vgl. hierzu auch LVerfG, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, LVerfGE 20, 255, 263 f.).
- 27
Zwar kann der Ordnungsruf nicht wieder rückgängig gemacht werden. Indes begründet er – seine Unzulässigkeit unterstellt – eine auch heute noch im Organstreitverfahren feststellungsfähige Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerfGE 10, 4, 11).
C.
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Der Antrag ist in seinem zulässigen Umfang unbegründet.
- 29
Der gegenüber dem Antragsteller in der 33. Sitzung des Landtages am 07. Dezember 2012 erfolgte Ordnungsruf hat diesen nicht in seinem durch Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LV gesicherten Abgeordnetenrechten verletzt.
I.
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1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 LV sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LV haben sie das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen das Wort zu ergreifen sowie Fragen und Anträge zu stellen. Während dieses Recht einerseits den Status des Abgeordneten wesentlich prägt, ist es andererseits nicht frei von Bindungen. Diese folgen der Struktur des Parlamentes als Kollegialorgan, in dem sich die Entscheidungsprozesse vollziehen. Diese Struktur ist angewiesen auf eine parlamentarische Binnenorganisation, die sich maßgeblich auf die Geschäftsordnung stützt, die ihrerseits zu den bedeutsamsten Organisationsakten des Landtages zählt (LVerfG, Urt. v. 31.05.2001 - LVerfG 2/00 -, LVerfGE 12, 209, 221). Diese Geschäftsordnungsautonomie berechtigt das Parlament zum Erlass der von ihm für notwendig angesehenen Regeln, um ein ordnungsgemäßes und der Würde des Hauses entsprechendes Arbeiten zu gewährleisten. Die Anwendung und Umsetzung dieser Regeln obliegt wiederum vorrangig dem amtierenden Landtagspräsidenten im Rahmen der Sitzungsleitung.
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Dem entspricht, dass zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Landtages grundsätzlich auch die in Art. 22 Abs. 2 LV gesicherten Rechte des einzelnen Abgeordneten durch eine Geschäftsordnung eingeschränkt werden können. Die Landesverfassung erkennt dies ausdrücklich an, wenn sie in Art. 22 Abs. 2 Satz 3 und damit in unmittelbarem Bezug zu Abs. 2 Satz 1 und 2 vorsieht, dass "das Nähere die Geschäftsordnung regelt" (hierzu bereits LVerfG, Urt. v. 21.06.2007 - LVerfG19/06 -, LVerfGE 18, 325 ff.). Die Geschäftsordnung setzt grundlegende Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung der Abgeordnetenrechte, die nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und verwirklicht werden können und daher einander zugeordnet und aufeinander abgestimmt werden müssen. Nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich (BVerfGE 80, 188, 219).
- 32
2. Verletzt ein Mitglied des Landtages die Würde oder die Ordnung des Hauses, soll der Präsident es gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GO LT zur Ordnung rufen. Eine Verletzung der Würde oder der Ordnung des Landtages liegt vor, wenn gegen die parlamentarische Ordnung durch Äußerungen oder Handlungen, die den parlamentarischen Regeln widersprechen und das Ansehen des Parlamentes zu schädigen geeignet sind, verstoßen wird. Die Auslegung der in den ordnungsrechtlichen Vorschriften solchermaßen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe, ihre Anwendung auf den Einzelfall und die Gewichtung eines erkannten Verstoßes bleiben im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes vorrangig Sache des Präsidiums und des Parlamentes im Rahmen einer Entscheidung nach § 100 GO LT. Wegen des spezifischen Charakters des parlamentarischen Willensbildungsprozesses in dem Kollegialorgan "Landtag", der wesentlich durch Elemente organschaftlicher Selbstregulierung geprägt ist, verbietet sich damit eine umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle in der Art der Überprüfung eines Verwaltungsakts (LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009, - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 267). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung einer parlamentarischen Ordnungsmaßnahme ist nicht ausschlaggebend, ob auch ein abweichendes Ergebnis vertretbar wäre, sondern allein, ob sie auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht, wie dies bei einer Überprüfung der Auslegung einfachgesetzlicher Normen durch Behörden und Instanzgerichte im Lichte der Grundrechte gilt (vgl. BVerfG NJW1994, 1779, 1781).
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Der Begriff der parlamentarischen Ordnung ist dabei nicht allein auf den Ablauf der Plenarsitzung und unmittelbare Störungen der Beratungen und der politischen Diskussion im Parlament zu begrenzen. Vielmehr sind weitergehend auch die Werte und Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die sich in der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind. Das Parlament ist berechtigt, seine Mitglieder durch Verhaltensregeln auch auf die Wahrung der Würde des Landtages im Sinne eines von gegenseitigem Respekt getragenen Diskurses zu verpflichten. Es darf deshalb Verstöße sanktionieren, wo es diese Würde gefährdet oder verletzt sieht, etwa weil das Verhalten eines Abgeordneten erkennen lässt, dasser den für eine sachbezogene Arbeit notwendigen Respekt gegenüber den übrigen Parlamentariern oder der Sitzungsleitung vermissen lässt und damit zwangsläufig auch das Ansehen des Hauses nach außen beschädigt (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 29.01.2009 - LVerfG 5/08 -, a.a.O., S. 266 m.w.N.).
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Die Frage der zu wahrenden parlamentarischen Höflichkeitsformen betrifft das
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Binnenverhältnis des Landtages in seinem Kernbereich. Grundlegende Abgeordnetenrechte, zu denen das Rederecht sowie dasjenige auf Sitzungs- und Abstimmungsteilnahme gehören, werden hierdurch regelmäßig nur am Rande berührt. Welche formalen Gepflogenheiten im parlamentarischen Umgang zu dulden sind und welche nicht, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Parlamentes selbst. Die Wahrung äußerer Formen des parlamentarischen Verfahrens ist nicht zuletzt als Hilfsmittel für die erforderliche persönliche Distanz der Beteiligten und einen geordneten Ablauf der Sitzung anzusehen. Deren Teilnehmer haben danach ein Verhalten zu wahren, das dem Wirken des Parlamentes in Erfüllung seines besonderen Verfassungsauftrages entspricht. Es umfasst das Gebot der Nichteinmischung, das Verbot der Störung, aber auch den Zwang zur Wahrung äußerer Formen, nicht, weil dies der Tradition entspricht, sondern als Zeichen selbstverständlicher, zeitloser, ideologisch wertfreier Achtung vor der besonderen Bedeutung des Auftrages der gewählten Abgeordneten und ihres Präsidiums, losgelöst auch von der Person desjenigen, der jeweils den parlamentarischen Auftrag erfüllt.
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Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist vor diesem Hintergrund umso intensiver, je deutlicher ein Ordnungsruf auf den Inhalt der Äußerung und nicht auf das Verhalten des Abgeordneten reagiert. In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist. Ansonsten ist lediglich zu überprüfen, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, die Bewertung des Verhaltens als Verletzung der Ordnung gemessen an der Parlamentspraxis dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspricht und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist (vgl. auch VerfGH Sachsen, Urt. v. 03.12.2010 – Vf.17-I-10 -, NVwZ-RR 2011, 129, 132).
II.
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Danach ist der gegenüber dem Antragsteller in der Landtagssitzung am 07. Dezember 2012 erfolgte Ordnungsruf, weil er sich mit weiteren Mitgliedern seiner Fraktion während der Rede des Abgeordneten Wolf-Dieter Ringguth in der 32.Sitzung des Landtages am 06. Dezember 2012 in eine Fensternische zurückgezogen hatte, von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.
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1. Die Ordnungsmaßnahme knüpft erkennbar an das Verhalten und nicht an den Inhalt einer Äußerung an. Dies bestimmt wie ausgeführt den Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung. Zwar hat es sich bei der Rede des Abgeordneten Wolf-Dieter Ringguth nicht um eine als solche im Rahmen einer vorgesehenen oder angekündigten Gedenkveranstaltung für die Opfer des sogenannten NSU gehandelt. Die Erwartung der Antragsgegnerin, dass die anwesenden Landtagsmitglieder angesichts des Ernstes des Tagesordnungspunktes die Opfer tödlicher Anschläge respektieren würden und auf als situationsbedingt störend wirkendes Verhalten im Plenarsaal verzichteten, war aber von ihrem Beurteilungsspielraum hinsichtlich der äußeren Formen, wie sie in diesem besonderen Fall aufgrund der Erfordernisse der demokratischen und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis gewahrt werden sollten, gedeckt.
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Schon die Umgangsformen des täglichen Lebens können Rücksichtnahme auf andere gebieten, die bei der Erwähnung verstorbener oder insbesondere auf tragische Weise zu Tode gekommener Personen diesen mit gebührender Achtung begegnen wollen. Dies gilt umso mehr für die Plenarsitzung eines Landtages im Lichte der Öffentlichkeit, die sich nach der Tagesordnung mit den Opfern ausländerfeindlichen Terrors befasst, der zuvor bundesweit im Zentrum des Medieninteresses gestanden hat. Die Wertung des Verhaltens des Antragstellers als Störung der Ordnung, weil er sich gerade zu Beginn der namentlichen Aufzählung der NSU-Opfer in demonstrativ wirkender Form mit weiteren Mitgliedern seiner Fraktion in eine Fensternische des Plenarsaales zurückzog, war daher anlassbezogen jedenfalls weder offensichtlich fehlerhaft noch willkürlich.
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Inwieweit auch ein Verhalten als parlamentarisch-politische Äußerung gewertet werden muss und ein solches Verhalten dann möglicherweise an anderen Maßstäben zu messen ist, etwa im Falle eines Auszuges einer Fraktion aus dem Parlament, bedarf hier schon deswegen keiner Untersuchung, weil der Antragsteller selbst sein Verhalten ausdrücklich nicht in dieser Weise gewürdigt wissen will und im Übrigen die störend wirkende Anwesenheit im Plenarsaal Anlass der Ordnungsmaßnahme war.
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2. Der Ordnungsruf konnte auch nachträglich erfolgen.
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Soweit der Präsident nach § 97 Abs. 2 Satz 3 GO LT eine Ordnungsverletzung noch in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen kann, wenn sie ihm entgangen ist, kann letztlich dahinstehen, ob dies allein die zunächst mangelnde akustische oder optische Wahrnehmung eines Ordnungsverstoßes erfasst, oder auch die erst nachträglich erfolgte rechtliche Einordnung eines bestimmten Verhaltens in diesem Sinne. Denn selbst im erstgenannten Falle handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine abschließende Regelung. Vielmehr ist die Möglichkeit, einen Ordnungsruf auch nachträglich zu erteilen, seit langem gewohnheitsrechtlich anerkannt und gibt dem Präsidenten Gelegenheit zur eingehenden Prüfung, ob ein Ordnungsruf zu erteilen ist oder eine mildere Maßnahme ausreicht (vgl. Bücker in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 34 Rn. 25; Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, § 36 Anm. 2i; a. A. Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 655, und wohl auch Köhler, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und ihre Aufgaben im parlamentarischen Geschäftsgang, 2000, S. 198). Dem schließt sich das Gericht an.
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Überdies ist ein Zurückstellen des Ordnungsrufs von Verfassungswegen auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein sofortiger Ordnungsruf – wie hier der Fall – die Störung noch verstärkt hätte.
D.
- 44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.
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