Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 6/98, VGH B 5/98
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
- 1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Finanzverwaltung die namentliche Bekanntgabe von Informanten verlangen kann.
- 2
1. Der Beschwerdeführer ist als Notar tätig. Anfang der 80er Jahre geriet er in den Verdacht, sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde der damalige Leiter der Steuerabteilung des Ministeriums der Finanzen, Ministerialdirigent ..., von einer in seinen Diensträumen erschienenen Person über angeblich steuerrechtlich unkorrekte Verfahrensweisen des Beschwerdeführers, nämlich das "Splitten von einheitlichen Verträgen zum Zwecke der Einsparung von Grunderwerbsteuer", informiert und benachrichtigte davon den damaligen Vorsteher des Finanzamtes Koblenz. Dieser fertigte einen handschriftlichen Vermerk mit dem - von Herrn ... später als sinngemäß zutreffend bezeichneten - Inhalt, bestimmte, vom Beschwerdeführer beurkundete Verträge seien "frisiert" und "oberfaul".
- 3
In der Folgezeit kam es zur Nachbesteuerung eines der Mandanten des Beschwerdeführers. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Hinterziehung von Grunderwerbsteuer eingeleitet, aber schließlich, nachdem das Schöffengericht ihn verurteilt, das Landgericht ihn teilweise freigesprochen und das Oberlandesgericht Koblenz dieses Urteil u.a. wegen eines Aufklärungsmangels bezüglich des Freispruchs aufgehoben hatte, gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 100.000,00 DM eingestellt.
- 4
Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin, ihm mitzuteilen, wer ihn beim Finanzministerium und bei dem Finanzamt denunziert habe und verfolgte beide Auskunftsbegehren nach Ablehnung durch die Finanzbehörden im Klageweg weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht durch die hier angegriffenen Urteile vom 16. September 1997 zurückgewiesen.
- 5
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Benennung der betreffenden Informanten. Der gemäß § 18 Landesdatenschutzgesetz dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch sei hier entfallen, weil die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben gefährden würde. Die Finanzbehörden seien auf Informanten angewiesen; das Interesse an deren Geheimhaltung überwiege im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers. Denn einerseits gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der oder die Informanten wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hätten. Andererseits gelte der Beschwerdeführer nach der Einstellung des Strafverfahrens vor dem Gesetz als unschuldig; seine berufliche Existenz sei nicht zerstört und auch nicht schwer beeinträchtigt worden. Auch eine etwaige Rechtsverfolgung gegen den oder die Informanten vor den Straf- oder Zivilgerichten verleihe dem Auskunftsinteresse kein ausschlaggebendes Gewicht. Eine solche Rechtsverfolgung hätte nämlich schon wegen der mittlerweile eingetretenen Verjährung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
- 6
Gegen die Nichtzulassung der Revision in beiden Urteilen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt; beide Beschwerden wurden als unzulässig verworfen.
- 7
2. Nach Zustellung beider Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts am 16. März 1998 hat der Beschwerdeführer am 16. April 1998 Verfassungsbeschwerden gegen die zugrunde liegenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts erhoben und geltend gemacht: Die Entscheidungen verletzten sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches Art. 1 Abs. 1 der Landesverfassung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleiste. Der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten entfalle nur, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben gefährde. Diese Gefährdung habe das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht. Im Gegensatz zu Fällen schwerer Kriminalität seien im steuerlichen Bereich die Behörden auf anonyme Informanten nicht angewiesen. Davon abgesehen sei auch nicht erkennbar, dass diese Erkenntnisquelle versiegen würde, wenn den Informanten die Geheimhaltung nicht garantiert werden könnte. Hier stehe noch nicht einmal fest, dass die Person, die angeblich seinerzeit Herrn ... informiert habe, auf die Geheimhaltung ihrer Identität noch Wert lege; insoweit hätte die Finanzverwaltung sich durch Nachfrage vergewissern müssen. Abgesehen davon verdiene der Informant aber auch deshalb keinen Schutz, weil er leichtfertig falsche Verdächtigungen ausgesprochen habe. Der in dem Wort "frisieren" ausgedrückte Vorwurf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung habe sich im Strafverfahren in keiner Weise bewahrheitet. Das Ministerium der Justiz hat sich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen wie folgt geäußert: Die Verfassungsbeschwerden seien unbegründet. Die Steuerbehörden seien auf Informanten angewiesen; diese würden abgeschreckt, wenn sie mit der Aufdeckung ihrer Identität rechnen müssten. Das öffentliche Interesse überwiege hier das Interesse des Beschwerdeführers, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die den Behörden übermittelten Informationen wider besseres Wissen oder leichtfertig geäußert worden seien. Ministerialdirigent a.D. ... habe auf Rückfrage bestätigt, dass sein Informant uneingeschränkte Anonymität gewünscht habe und ihm diese auch zugesagt worden sei.
- 8
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unbegründet: Die Behörden seien grundsätzlich geheimhaltungspflichtig bezüglich der Information, wer sie auf rechtswidriges Verhalten Dritter hingewiesen habe. Denn der rechtskonform die Verwaltung unterstützende Bürger sei vorrangig schutzwürdig gegenüber dem rechtsbrechenden Bürger. Anderes gelte nur, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch unterrichtet oder in der Absicht gehandelt habe, dem Betroffenen rechtswidrig Schaden zuzufügen. Diese Kriterien habe das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und angewandt.
- 9
3. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer beantragt, die Verfassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen, bis in einem anschließenden Verfahren über einen noch zu stellenden Antrag, ihn von seiner notariellen Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf den früheren Ministerialdirigenten ... zu entbinden, entschieden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, er werde nach der Entbindung von seiner Schweigepflicht im Einzelnen darlegen und beweisen, dass Herr ... gegen ihn einen "persönlichen Rachefeldzug" führe: Dieser habe einen erfundenen, in Wirklichkeit nicht existierenden Informanten vorgeschoben, um ihn, den Beschwerdeführer, selbst beim Finanzamt denunzieren zu können. Der Verfassungsgerichtshof hat den Aussetzungsantrag abgelehnt.
- 10
Die Akten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - 7 A12512/96.OVG und 7 A 10004/97.OVG - sowie die Strafverfahrensakten 105 Js (Wi) 15684/85 der Staatsanwaltschaft Koblenz haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
- 11
1. Die Verfassungsbeschwerden, die der Verfassungsgerichtshof wegen des weitgehend identischen Streitstoffs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind zulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - LGVerfGH -), indem er gegen die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts vorab Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Die Beschwerdefrist (§ 46 Abs. 1 LGVerfGH) ist gewahrt: Obwohl sie an sich schon mit der Zustellung der beiden angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts zu laufen begann, wurde sie durch die Beschwerdeentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen der Rechtsweg sich erschöpfte, neu in Lauf gesetzt (s. VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 1995, 444).
- 12
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch entscheidungsreif. Eine Aussetzung der Verfahren in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 BVerfGG, den der Verfassungsgerichtshof mangels ausdrücklicher landesgesetzlicher Regelung seinem Rechtsgedanken nach heranzieht, wäre nur in Betracht gekommen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidung eines anderen Gerichts hätten Bedeutung erlangen können. Dies ist nicht der Fall. Sollten in einem anderen Verfahren - nach Entbindung des Beschwerdeführers von seiner notariellen Verschwiegenheitspflicht - zusätzliche und von den bisherigen Feststellungen abweichende Erkenntnisse über die Urheberschaft und den Ablauf der hier in Rede stehenden Informationskette gewonnen werden, wären sie für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden ohne Belang. Da diese sich gegen die oben erwähnten Urteile des Oberverwaltungsgerichts richten, ist insoweit grundsätzlich der Sachstand im Zeitpunkt von dessen letzter mündlicher Verhandlung vom 02. September 1997 maßgebend. Zudem waren die gemäß § 45 LGVerfGH zur Begründung der Verfassungsbeschwerden erforderlichen Angaben innerhalb der in § 46 Abs. 1 LGVerfGH vorgeschriebenen Beschwerdefrist zu machen. Die Andeutungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof laufen aber auf keine bloße Ergänzung des bis dahin Vorgetragenen hinaus; weder sind derartige Behauptungen in den Sitzungsniederschriften des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts protokolliert, noch hat der Beschwerdeführer sie in den betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich erhoben. Die nunmehr beantragte Aussetzung soll vielmehr dazu dienen, dem Verfassungsgerichtshof einen neuen Lebenssachverhalt zur Entscheidung zu unterbreiten. Das aber wäre nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 LGVerfGH nicht mehr zulässig (s. auch BVerfGE 77, 275[282]; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - Vf. 130-VI-96 -).
III.
- 13
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Bekanntgabe des oder der Informanten hat, die sich seinerzeit mit steuerlich relevanten Mitteilungen an das Finanzministerium und das Finanzamt wandten, stehen mit der Landesverfassung in Einklang.
- 14
1. Prüfungsmaßstab ist das durch Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland- Pfalz - LV - geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches auch das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" umfasst. Dieses schützt den Bürger gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Daraus ergeben sich auch Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger: Er hat grundsätzlich ein Recht zu erfahren, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß (grundlegend BVerfGE 65, 1 [43, 46]). Der verfassungsrechtlich anerkannte Auskunftsanspruch erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten, sondern auch auf deren Quelle: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines Informanten beseitigen möchte. Dementsprechend bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - (ebenso wie § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -), dass dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen ist über die zu seiner Person gespeicherten Daten "auch soweit sie sich auf die Herkunft beziehen". In diesen so umschriebenen Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung greifen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts ein, indem sie die von den Finanzbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Auskunftverweigerung bestätigen.
- 15
2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 1 Abs. 1 LV ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr grundsätzlich Einschränkungen dieses Rechts bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit hinnehmen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LV, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit lediglich an die Schranken des Sittengesetzes und nicht - wie Art. 2 Abs. 1 GG - zugleich auch an die Beachtung der Rechte anderer und der verfassungsmäßigen Ordnung bindet. Es folgt aber daraus, dass Art. 1 Abs. 2 LV dem Staat die Verwirklichung des Gemeinwohls zur Aufgabe macht. Zu diesem Gemeinwohlauftrag gehört es, die rechtlichen Interessen und Belange des Einzelnen, Dritter und der Gemeinschaft gegeneinander abzugrenzen und zu harmonisieren; sie verpflichtet zu einem Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten insbesondere nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- 16
Gerichtliche Entscheidungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, verletzten folglich Art. 1 Abs. 1 LV nur dann, wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, die ihrerseits den Prinzipien der Verfassung entspricht, also insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, oder wenn eine diesen Anforderungen genügende Regelung nicht in verfassungsgemäßer Weise, nämlich unter Beachtung des eingeschränkten Grundrechts, ausgelegt und angewandt worden ist (ständige Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfGE 7, 198 [206]; 95, 267 [306]). Diese Anforderungen sind hier gewahrt.
- 17
a) Die gesetzliche Regelung, die den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegt, ist mit der Landesverfassung vereinbar. Die Entscheidungen stützen sich auf § 18 Abs. 1 und 3 LDSG. Zweck dieser gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 1994 war es, den Auskunftsanspruch gegenüber der bisherigen Rechtslage wesentlich zu stärken und ihn damit zum zentralen Bestandteil des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auszugestalten (s. dazu Globig/Schuber, Kommentar zum Landesdatenschutzgesetz, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, § 18 Anm. 1). § 18 Abs. 1 LDSG gewährleistet jetzt einen stringenten, auch die Quellenangabe einschließenden Anspruch auf Auskunft, der an keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Behörde mehr gebunden ist und deshalb auch keine besondere Darlegung eines schützenswerten Auskunftsinteresses mehr verlangt. Die Auskunftserteilung unterbleibt nur in den in § 18 Abs. 3 LDSG abschließend genannten Ausnahmefällen, insbesondere soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben (Nr. 1) oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde (Nr. 2) oder ein Geheimhaltungsbedürfnis wegen schutzwürdiger Interessen Dritter besteht (Nr. 3).
- 18
Das Gesetz stellt damit sicher, dass die Verweigerung der Auskunft im Einzelfall nur auf eine umfassende Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse einerseits und den vorerwähnten Geheimhaltungsinteressen andererseits nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestützt werden darf. Inhaltlich unterscheidet sich § 18 Abs. 3 LDSG nicht von § 19 Abs. 4 BDSG, dem die landesrechtliche Regelung nachgebildet ist, der aber das Gewollte deutlicher zum Ausdruck bringt als sie: Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit einer der drei oben bezeichneten Versagungsgründe vorliegt "und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß". Dieses gesetzliche Abwägungsmodell ist verfassungskonform, weil es die widerstreitenden, jeweils verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter (Transparenz für den Betroffenen, sachgerechte und effektive Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung, Datenschutzrechte Dritter) zu einem angemessenen Ausgleich bringt.
- 19
b) Die Auslegung und Anwendung des § 18 LDSG durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Nach dessen Auffassung ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Benennung des oder der Informanten im vorliegenden Fall ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 LDSG; die Entscheidungen sind begründet mit einem das Auskunftsinteresse überwiegenden Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörden. Dies hält verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 20
aa) Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich bei der Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten, ist der Staat auf die Mithilfe seiner Bürger angewiesen. Dies gilt keineswegs nur, wie der Beschwerdeführer meint, für Fälle schwerer Gewalt- und Rauschgiftkriminalität (einen solchen Fall betraf die Entscheidung BVerwGE 89, 14), sondern auch im steuerlichen Bereich: Die Finanzbehörden sind dem Gebot gleichmäßiger Besteuerung verpflichtet; sie haben die Aufgabe, die Steuergerechtigkeit zu fördern und der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. Hierfür sind Informationen Dritter nicht nur hilfreich, sondern häufig unentbehrlich. Oft erhalten die Finanzbehörden nur durch Hinweise von Privatpersonen Kenntnisse über steuerlich relevante Sachverhalte, die andere Personen betreffen. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hätten die Behörden ohne den oder die Informanten auch hier von der steuerverkürzenden Handlung, die zur Nachbesteuerung geführt hat, nichts erfahren. Müssten die Gewährsleute damit rechnen, dass ihre Identität später preisgegeben wird, ließe aber die Bereitschaft zur Informationserteilung insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich nach. Aus diesem Grund sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 174, 197 = BStBl. 1994 II, S. 552) die Namen von Informanten auch durch das Steuergeheimnis geschützt.
- 21
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, bei steuerlich relevanten Verdächtigungen habe ein Informant im Falle seiner Benennung nicht um Leib und Leben zu fürchten wie im Bereich der Gewaltkriminalität, sondern ihm drohe regelmäßig nur eine Auseinandersetzung mit den Mitteln des Rechtsstaates. Gerade in steuerlichen Angelegenheiten werden Informanten nicht selten aus dem privaten oder beruflichen Umfeld des Betroffenen stammen (müssen) und gerade deshalb häufig auf die strikte Wahrung ihrer Anonymität Wert legen. Die Preisgabe ihrer Identität müsste auf diejenigen, die in entsprechender Lage über einschlägige Erkenntnisse verfügen, in der Regel abschreckend wirken und ließe die Bereitschaft der Bürger zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen insgesamt sinken. Auskünfte über Gewährsleute gefährden deshalb grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben jedenfalls dann, wenn die Gewährsleute den Schutz ihrer Anonymität ausdrücklich verlangten oder sonst den Umständen nach auf ihn rechnen konnten. Dies ist hier der Fall.
- 22
Was zunächst die Person betrifft, die nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den damaligen Ministerialdirigenten ... in dessen Diensträumen aufsuchte und über nach ihrer Auffassung steuerrechtlich unkorrekte Verfahrensweisen des Beschwerdeführers unterrichtete, hat sie sich gegen die Bekanntgabe ihres Namens ausdrücklich verwahrt. Das Ministerium der Finanzen hat dies dem Beschwerdeführer bereits in dem die Auskunft ablehnenden Bescheid vom 06. Juni 1995 mitgeteilt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof nochmals bestätigt, dass dieser Informant seinerzeit auf uneingeschränkte, dauerhafte Vertraulichkeit Wert legte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner späteren Rückfrage mehr bei dem Informanten, ob er an seiner Anonymität immer noch festhalten wolle. Ein Zwang zu solchen Nachfragen müsste die Hinweisgeber nachhaltig verunsichern, was, wie schon gesagt, im Interesse der Erfüllung der behördlichen Aufgaben gerade vermieden werden soll. Außerdem ist nicht zu verkennen, dass planmäßige, zeitabschnittweise zu wiederholende Rückfragen die Erfassung der betreffenden Namen und Anschriften (oder wenigstens der Telefonnummern) in Dateien bedingen würde; allein schon dies wäre für die Geheimhaltung mit Risiken verbunden. Ein Hinweisgeber, der sich vertraulich an eine Behörde wandte, wird deshalb grundsätzlich ohne Anstoß von außen selbständig entscheiden müssen, ob und wie lange er auf die Vertraulichkeit noch Wert legt.
- 23
Entsprechende Überlegungen gelten auch für den Informanten des Finanzamts Koblenz: Soweit es sich dabei (unzweifelhaft zumindest auch) um Herrn ... selbst handelte, geht der Auskunftsanspruch ohnehin ins Leere; denn Herr ... hat die Weitergabe der Information, mag er sie zunächst auch gegenüber dem Beschwerdeführer bestritten haben, später ausdrücklich bestätigt. Sollte darüber hinaus der vorerwähnte, dem Beschwerdeführer unbekannt gebliebene Informant des Finanzministeriums auch dem Finanzamt unmittelbar Hinweise gegeben haben, steht nach dem oben Gesagten fest, dass dieser sich die Wahrung seiner Anonymität ausbedungen hat. Aber selbst für den Fall, dass noch eine dritte Person - weder Herr ... noch dessen Informant - sich an das Finanzamt gewandt haben sollte, durfte das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass (auch) dieser Person an strikter Verschwiegenheit gelegen war. Das Geheimhaltungsinteresse ist, wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht abhängig von einer ausdrücklichen Bitte um vertrauliche Behandlung, sondern kann sich auch sonst aus den Umständen des Falles erschließen. Im vorliegenden Fall lässt es sich schon daraus ersehen, dass diese Person während der gesamten Dauer des durch sie mit ausgelösten Verfahrens ihre Identität bisher gerade nicht preisgegeben hat, obwohl das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers in dessen persönlichem und beruflichem Umfeld und darüber hinaus bekannt geworden ist.
- 24
bb) Das behördliche Geheimhaltungsinteresse allein berechtigt allerdings nicht zwangsläufig zur Auskunftsverweigerung. Die Auskunft unterbleibt vielmehr nur, soweit das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung wegen des Geheimhaltungsgrundes zurücktreten muss. Im Rahmen dieser Güterabwägung hat das Geheimhaltungsinteresse ein verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht nur innerhalb bestimmter Grenzen: Der Verleumdung, der üblen Nachrede oder auch der leichtfertig falschen Verdächtigung darf der freiheitliche Rechtsstaat nicht Vorschub leisten.
- 25
Zwar lässt der Umstand allein, dass eine den Behörden vertraulich erteilte Information letztlich nicht bewiesen werden kann oder sich gar als unrichtig erweist, das Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der Informationsquelle nicht entfallen, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Irrtum des Informanten auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Denn die Behörden können die für ihre Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen Dritter nur erwarten, wenn nicht schon jede geringe Nachlässigkeit des Informanten zu seiner Preisgabe führt (ebenso BVerwGE 89, 14 [19]). Auch auf die Motive des Informanten kommt es gerade in Steuerangelegenheiten nicht entscheidend an: Ob er aus Gerechtigkeitsgefühl oder aber aus weniger hehren Beweggründen gehandelt hat, ist für die Verwertung steuerlich relevanter Mitteilungen unerheblich. Denn der Staat macht seinen Steueranspruch selbst dann zu Recht geltend, wenn die Information, die die Finanzbehörde zum Tätigkeitwerden veranlasst hat, auf moralisch verwerflichen Motiven beruhen sollte (BFHE 174, 197 = BStBl. 1994 II, 552 [554]; Hetzer, NJW 1985, 2991 [2992]).
- 26
Dagegen entfällt das Geheimhaltungsbedürfnis regelmäßig dann, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörden wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat. Personen, die andere in dieser Weise denunzieren, sind als Gewährsleute meist ungeeignet. Durch deren Enttarnung werden sich deshalb andere, verlässliche Informanten von ihrer Tätigkeit nicht abhalten lassen. Auch darf der Rechtsschutz des Betroffenen gegen solche Denunzianten nicht behindert werden; sie zu schützen, entspräche keinen vernünftigen rechtsstaatlichen Anliegen.
- 27
Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der oder die Informanten gegenüber dem Finanzministerium und dem Finanzamt Koblenz wider besseres Wissen oder leichtfertig falsche Angaben gemacht haben. Dagegen spricht nicht nur, dass ein Mandant des Beschwerdeführers tatsächlich in größerem Umfang Steuern nachzahlen musste. Vielmehr hatte das Oberverwaltungsgericht auch die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst gewonnen worden sind. Wohl ist dieses Strafverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden, so dass strafrechtlich von der Unschuld des Beschwerdeführers auszugehen ist. Doch stand dies einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der Strafakten in dem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen (s. BVerfG, NJW 1991, 1530 [1532]). Insofern ist von Belang, dass vor der Verfahrenseinstellung mehrere Kollegialgerichte - nämlich das Schöffengericht Koblenz sowie im Berufungsrechtszug das Landgericht Koblenz - Feststellungen getroffen hatten, die zumindest den äußeren Tathergang einer im Notariat des Beschwerdeführers unterlaufenen Steuerverkürzung klar bestätigten und die als solche auch in dem anschließenden Revisionsverfahren vom Oberlandesgericht Koblenz nicht beanstandet worden sind. Dieser Verlauf des Strafprozesses zeigt, dass der oder die Informanten ihre Äußerungen gegenüber den Steuerbehörden nicht ins Blaue hinein abgegeben hatten.
- 28
Anhaltspunkte für eine leichtfertig falsche Verdächtigung des Beschwerdeführers lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass der Informant des Finanzministeriums bestimmte, vom Beschwerdeführer beurkundete Verträge als "frisiert" und "oberfaul" bezeichnet haben soll. Mit dieser Wortwahl hat sich das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Güterabwägung im Einzelnen auseinandergesetzt (s. S. 17 f. des Urteils 7 A 10004/97.OVG). Es hat erwogen, ob darin ein "überschießender", leichtfertig über die eigentliche Bekundung dem Informanten bekannter Tatsachen hinausgehender Vorwurf gelegen haben könnte, diese Frage aber letztlich verneint: Es handele sich nur um eine drastische umgangssprachliche Beschreibung einer bestimmten, als unkorrekt empfundenen Verhaltensweise, aber nicht um eine darüber hinausgreifende Denunziation von eigenständigem Gewicht. Gegen diese Bewertung ist - mit Blick auf den dem Oberverwaltungsgericht unter Beachtung der grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmung zuzubilligenden Wertungsrahmen - verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
- 29
cc) Gegenüber dem beachtlichen Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörden hat das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers geringeres Gewicht. Dieser war zwar durch das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren über einen langen Zeitraum hinweg erheblichen Belastungen ausgesetzt. Andererseits gilt er aber, wie schon erwähnt, nach der Einstellung jenes Strafverfahrens vor dem Gesetz als unschuldig. Seine berufliche Existenz wurde nicht nachhaltig beeinträchtigt; er ist weiter als Notar an seinem langjährigen Amtssitz tätig, und seine Standesorganisation ist nicht gegen ihn vorgegangen. Soweit die Auskunft über die Identität des oder der Informanten den Beschwerdeführer in die Lage versetzen könnte, diese Personen straf- oder zivilrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass eine derartige Rechtsverfolgung schon wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung keine Erfolgsaussichten hätte; diesen Feststellungen ist die Verfassungsbeschwerde nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist die Güterabwägung, die das Oberverwaltungsgericht durchgeführt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.