Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 4/99

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Dauer der Behandlung seines zwecks  Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellten Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht Koblenz.

2

Er ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt, wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Wegen dreier Rechtsbehelfsverfahren nach den §§ 109 ff.  des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - schuldete er der Landesjustizkasse  Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 200,00 DM. Am 4. März 1999 erklärte die  Landesjustizkasse Mainz die Aufrechnung dieses Gerichtskostenanspruchs gegen den  Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung seines Hausgeldes gemäß §§ 43, 47  StVollzG. Aufgrund einer Ermächtigung der Landesjustizkasse buchte die  Justizvollzugsanstalt gemäß § 121 Abs. 5 StVollzG im März, April und Mai 1999  insgesamt 200,00 DM vom Hausgeld des Beschwerdeführers ab, im Einzelnen: 92,34  DM von dem Hausgeld für März 1999 in Höhe von 145,24 DM; 104,80 DM von dem  Hausgeld für April 1999 in Höhe von 157,69 DM sowie 2,86 DM von dem Hausgeld für  Mai 1999 in Höhe von 141,23 DM.

3

Gegen die erste Abbuchung legte der Beschwerdeführer gegenüber der  Justizvollzugsanstalt Beschwerde ein, in der er auf die "Sicherungsübereignung"  seines Arbeitsentgelts an seine Eltern hinwies und um vorläufige Zurückstellung  der Pfändung bat. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben der Justizvollzugsanstalt  vom 29. März 1999 im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit der  "Sicherungsübereignung" zurückgewiesen.

4

Zuvor hatte der Beschwerdeführer sich bereits mit Schriftsatz vom 19. März 1999  an das Landgericht Koblenz - Zivilkammer - mit den Anträgen gewandt, das Land  Rheinland-Pfalz zur Rückzahlung des einbehaltenen Hausgeldbetrags in Höhe von  92,34 DM zu verurteilen, die Echtheit der "Sicherungsübereignungs-Urkunde"  festzustellen sowie eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu  erlassen. Zwecks Durchführung des Verfahrens beantragte er die Bewilligung von  Prozesskostenhilfe. Für den Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs bat er um die  Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht. Zur Begründung machte der  Beschwerdeführer die Unpfändbarkeit seines Hausgeldanspruchs wegen wirksamer  Sicherungsübereignung der Forderung geltend. Hinsichtlich des Begehrens auf  vorläufigen Rechtsschutz wies er darauf hin, dass der "monatliche (Haupt- )Einkauf" in der Justizvollzugsanstalt am 27. März 1999 stattfinde und er  deshalb die vorläufige Rückzahlung des einbehaltenen Betrages von 92,34 DM bis  zu diesem Datum, spätestens jedoch bis zum "(Zwischen-)Einkauf" am 10. April  1999 begehre.

5

Dieser Schriftsatz ging bei dem Landgericht am 23. März 1999 ein. Der  Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts verfügte am 26. März 1999, dass die  Sache auf den "Verweisungsantrag" des Beschwerdeführers hin zuständigkeitshalber  an die Strafvollstreckungskammer ... des Landgerichts Koblenz abgegeben werde,  weil sie eine Maßnahme des Strafvollzugs betreffe. Diese Verfügung gelangte am  31. März 1999 zur Kanzlei des Landgerichts und wurde dort erst am 26. April 1999  ausgeführt. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.  März 1999 unter Hinweis auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes um eine zügige  Sachbehandlung des Eilrechtsschutzbegehrens gebeten und daran mit Schriftsatz  vom 13. April 1999 noch einmal erinnert, verbunden mit dem Hinweis, wegen  Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes Verfassungsbeschwerde einzulegen.

6

Die Verfahrensakten gingen sodann am 28. April 1999 bei der  Strafvollstreckungskammer ... des Landgerichts Koblenz ein. Unter dem 3. Mai  1999 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Weiterleitung  der Akte an die Justizvollzugsanstalt mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb  von drei Wochen. Die Stellungnahme ging der Strafvollstreckungskammer am 26. Mai  1999 zu. Am 1. Juni 1999 wurde die Akte auf Anforderung dem Präsidenten des  Landgerichts Koblenz übersandt, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich  "Rechtsmittel" gegen die Verweisung des Verfahrens an die  Strafvollstreckungskammer eingelegt hatte. Mit Beschluss vom 16. Juni 1999  lehnte die Zivilkammer des Landgerichts Koblenz den Prozesskostenhilfeantrag vom  19. März 1999 mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung habe keine  hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die "Sicherungsübereignung" sei mangels  dinglicher Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern nicht  wirksam. Ferner sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsentgelt nicht  abtretbar.

7

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 19. April 1999  Verfassungsbeschwerde wegen der Untätigkeit des Landgerichts Koblenz - Zivilkammer - erhoben und die Verletzung seines Anspruchs auf effektiven  Rechtsschutz gerügt sowie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der  Sachbehandlung durch das angerufene Gericht beantragt. Schon angesichts der  verzögerten Ausführung der Verfügung vom 26. März 1999 könne von einem  effektiven Rechtsschutz in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen  Anordnung nicht mehr die Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof hat den  Beschwerdeführer im Anschluss an die Abgabe der Sache an die  Strafvollstreckungskammer befragt, ob er die gegen die Untätigkeit der  Zivilkammer gerichtete Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten wolle. Er hat dies  hinsichtlich der begehrten Feststellung der Verfassungswidrigkeit bejaht.

8

Das Ministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Nach  der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts Koblenz sei die lange  Bearbeitungszeit zur Ausführung der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 26.  März 1999 auf die Erkrankung der für die Zivilkammer zuständigen Schreibkraft  zurückzuführen. Die in dieser Kammer anfallenden Schreibarbeiten seien daher von  Fall zu Fall auf unterschiedliche Kanzleikräfte verteilt worden. Es sei jedoch  durch organisatorische Regelungen Vorsorge dafür getroffen worden, dass die als  besonders eilig bezeichneten Verfügungen umgehend, d.h. innerhalb eines Tages,  bearbeitet wurden. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folge bereits  aus der sog. Bundesrechtsklausel in § 44 Abs. 2 Satz 1 LGVerfGH. Denn auf das  von dem Beschwerdeführer anhängig gemachte Zivilverfahren fänden die  Vorschriften der ZPO Anwendung, also Bundesprozessrecht. Im Übrigen sei für das  Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nach allgemeiner Auffassung die  Strafvollstreckungskammer zuständig gewesen(Antrag auf gerichtliche Entscheidung  wegen einer Maßnahme gemäß § 121 Abs. 5 StVollzG); aber auch in diesem Fall  hätte das Verfahren auf der Anwendung von Bundesrecht beruht. Die  Verfassungsbeschwerde sei weiterhin deshalb unzulässig, weil die zuständige  Zivilkammer mittlerweile über das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers  entschieden habe. Damit sei Erledigung eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis  für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs entfallen. Ein Fortbestehen  des Rechtsschutzbedürfnisses wegen besonders tiefgreifender und folgenschwerer  Grundrechtsverstöße sei hier nicht anzunehmen. Denn die Maßnahme, gegen die sich  der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsschutzbegehren vor der Zivilkammer wendet,  sei nicht gewichtig. Es seien auch keine vollendeten, nicht mehr rückgängig zu  machenden Tatsachen geschaffen worden.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

10

Dabei kann offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit schon aus der sog.  Bundesrechtsklausel in § 44 Abs. 2 Satz 1 LGVerfGH ergibt. Zutreffend hat das  Ministerium der Justiz darauf hingewiesen, dass das von dem Beschwerdeführer  angerufene Landgericht sein Verfahren nach den Vorschriften der  Zivilprozessordnung gestaltet. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die  Bundesrechtsklausel wegen dieses bundesrechtlichen Rahmens für jeden Teilaspekt  der gerichtlichen Verfahrensgestaltung Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne  allerdings: VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss des Ausschusses vom 17. August  1993 - VGH B 13/93 -, für das Verfahren der Strafvollstreckungskammer nach dem  StVollzG). So erklärt § 44 Abs. 2 Satz 1 LGVerfGH die Verfassungsbeschwerde nur  dann von vornherein für unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes  Bundesrecht ausführt oder anwendet. Diese Formulierung deutet auf ein engeres,  auf die jeweils angegriffene Entscheidung oder Verfahrenshandlung abstellendes  Verständnis der Bundesrechtsklausel hin (vgl. hierzu: VerfGH Rheinland-Pfalz,  Beschluss vom 16. August 1994, NJW 1995, 444, 445). Die dem Landgericht  vorgeworfene verzögerte Sachbehandlung beruht hingegen nicht auf der Ausführung  oder Anwendung bestimmter bundesrechtlicher Normen. Für die Behandlung von  Rechtsschutzgesuchen in zeitlicher Hinsicht enthält das einfache Prozessrecht  keine konkreten Vorgaben. Das angerufene Gericht entscheidet insofern  eigenverantwortlich im Rahmen seiner allgemeinen Justizgewährleistungspflicht  (vgl. BVerfGE 55, 349, 369). Diese Pflicht ist wiederum verfassungsrechtlich  normiert, und zwar sowohl bundes- als auch landesverfassungsrechtlich. Im  Grundgesetz ist die Pflicht zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes im  Rechtsstaatsprinzip und speziell für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der  öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankert (vgl. BVerfGE 88,118,  123; 93, 1, 13); in der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz kann die parallele  Gewährleistung den Art. 1 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 124 LV  entnommen werden.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses  unzulässig.

12

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass für die begehrte  Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung eines  Organs der öffentlichen Gewalt (vgl. § 49 Abs. 2 LGVerfGH) ein  Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im  Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (vgl.  BVerfGE 81, 138, 140). Die von dem Beschwerdeführer gerügte Untätigkeit des  Landgerichts ist mittlerweile behoben, nachdem die Zivilkammer den  Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 16. Juni 1999  abgelehnt hat. Damit hat sich das Begehren des Beschwerdeführers, durch die  Anrufung des Verfassungsgerichtshofs seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz  durchzusetzen, erledigt.

13

Der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz hat bislang noch nicht  entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle der  Erledigung des Verfassungsbeschwerdebegehrens ein schutzwürdiges Interesse an  der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Handlung oder  Unterlassung anzuerkennen ist. Ein solches Rechtsschutzinteresse könnte aus  Gründen des individuellen Grundrechtsschutzes, aber auch im Hinblick auf eine  objektive Funktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zur Wahrung und  Fortbildung des Verfassungsrechts bejaht werden. In der Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts wird das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses  trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens gerade auch wegen der angenommenen  objektiven Funktion des Verfassungsbeschwerdeverfahrens dann bejaht, wenn (1.)  andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher  Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff besonders  schwer wiegt oder (2.) die Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten  ist oder (3.) die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer  weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 33, 247, 257 und 258 f. - zur  Doppelfunktion der Verfassungsbeschwerde -; 81, 138, 140; 91, 125, 133; 96, 298,  300).

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Kriterien auch für die durch die §§ 44  ff. LGVerfGH gewährleistete Landesverfassungsbeschwerde zum  Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz Geltung beanspruchen können,  insbesondere ob dies für das die objektive Funktion des  Verfassungsbeschwerdeverfahrens betonende erste Kriterium gilt. Denn diese  Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Rechtschutzbedürfnisses sind hier  sämtlich nicht erfüllt. In Betracht käme insofern allenfalls das Bedürfnis zur  Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Ein  solcher Klärungsbedarf besteht indessen nicht. Die Anforderungen der  Rechtsschutzgarantie und insbesondere des darin enthaltenen Gebots des  effektiven Rechtsschutzes an die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens sind  in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt;  ergänzend kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für  Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK herangezogen werden. Die auch in der  Verfassung von Rheinland-Pfalz gewährleistete Rechtsschutzgarantie (Art. 1 Abs.  2 und 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 124 LV) stimmt mit diesen Anforderungen überein.  Danach verlangt die Rechtsschutzgarantie nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg  zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des  Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb  angemessener Zeit; dies gilt namentlich in Eilverfahren. Die  Rechtsschutzgewährleistung durch die Gerichte bedarf der normativen  Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung sowie der hinreichenden personellen  und sächlichen Ausstattung. Innerhalb des so vorgegebenen Rahmens hat das  jeweils angerufene Gericht für einen effektiven Rechtsschutz in einer dem  Begehren angemessenen Zeit zu sorgen (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 - 125; 93, 1,  13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 1997, NJW 1997, 2811, 2812; EGMR, Urteil  vom 1. Juli 1997, NJW 1997, 2809, 2810).

15

Ungeachtet des fehlenden Klärungsbedarfs wiegt die von dem Beschwerdeführer  geltend gemachte Grundrechtsbeeinträchtigung ferner nicht besonders schwer, so  dass auch aus diesem Grund ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht. Der von dem  Beschwerdeführer gestellte Prozesskostenhilfeantrag zwecks Gewährung von  Eilrechtsschutz war offensichtlich unbegründet. Neben dem Fehlen eines  Verfügungsanspruchs, worauf das Landgericht im Zusammenhang mit den Ausführungen  zu den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache entscheidend  abgestellt hat, ist von dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein Verfügungsgrund  genannt worden. Der bloße Hinweis auf die bevorstehenden Einkaufstermine in der  Justizvollzugsanstalt reicht hierfür nicht aus.

16

Mangels Rechtsschutzbedürfnis war die Verfassungsbeschwerde daher schon als  unzulässig zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof sieht davon ab, dem  Beschwerdeführer eine Gebühr aufzuerlegen, wozu § 21 Abs. 2 Satz 1 LGVerfGH im  Falle einer unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde  ermächtigt.

17

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht der  Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 47 LGVerfGH i.V.m. § 114 ZPO).

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