Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 10/00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein strafgerichtliches Urteil, durch das er wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe  verurteilt wurde.

2

1. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende tatsächliche Feststellungen  zugrunde: Der Beschwerdeführer habe sich auf der Grundlage des mit den  Mitangeklagten im Juni 1996 gefassten Tatplanes dazu entschlossen, den  Immobilienmakler J. gemeinsam mit diesen zu töten. Diesen Entschluss habe er zusammen mit den übrigen Angeklagten in die Tat umgesetzt. Sein Tatbeitrag habe darin bestanden, dass er ein Gewehr zum Tatort mitbrachte und damit in Tötungsabsicht zwei Schüsse auf das Opfer abgegeben habe. Dass der Tot des Mannes erst durch die anschließend von einem Mitangeklagten ausgeführten  Messerstiche eingetreten sei, sei unbeachtlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Beitrag zur Tat geleistet. Mit dem Vorgehen des Mitangeklagten sei er im  Interesse der Verwirklichung des Tatplanes insgesamt einverstanden gewesen. Er  habe den Tod J's. auf jeden Fall gewollt. Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben und dem Geständnis zweier Mitangeklagter. Die dem widersprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers seien widerlegt. Dies gelte insbesondere für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Gewehr mit Platzpatronen geladen. Diese Einlassung sei erst am achten Verhandlungstag erfolgt, nachdem  die gerichtsmedizinische Sachverständige ausgeführt habe, dass sie bei der Obduktion der Leiche keine auf eine Schussverletzung hindeutende Anzeichen gefunden habe. Die Gutachterin habe im weiteren Verlauf der Verhandlung  klargestellt, dass sie Schussverletzungen bei dem Getöteten nicht ausschließen könne. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Schüsse lediglich Fleischverletzungen herbeigeführt hätten, die wegen des Verwesungsgrades der Leiche nicht mehr feststellbar gewesen seien.

3

Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision ein und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit folgender Begründung: Die Sachrüge werde erhoben, weil die Urteilsbegründung bereits in sich unschlüssig sei. Es sei unstreitig, dass bei dem Opfer keine Einschusslöcher gefunden worden seien. Bei diesem Sachverhalt sei ihm seine Einlassung, er habe mit Platzpatronen geschossen, nicht zu widerlegen. Das von den Mitangeklagten bekundete "Zusammenbrechen" des Opfers erlaube nicht den Schluss auf das Vorliegen von Schussverletzungen. Dass bei dem am Tatort gefundenen Hemd des  Opfers "Einschusslöcher" festgestellt worden seien, rechtfertige ebenfalls nicht den Schluss auf die ihm vorgeworfene Tathandlung. Die Verfahrensrüge werde darauf gestützt, dass das Landgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch ergänzende Sachverständigengutachten trotz seiner detaillierten  Schilderung des wahren Tathergangs und seines Beweisantrags unterlassen habe. 

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Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellte den Antrag, die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfahrensrüge unbegründet  sei. Den Einlassungen des Angeklagten sei durch ergänzende Befragungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung nachgegangen worden. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts sei nicht angezeigt gewesen. Auch die Sachrüge sei  unbegründet. Die im Urteil angeführten und gewürdigten Beweisanzeichen bildeten in der gebotenen Gesamtschau eine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugung.

5

Mit Beschluss vom 17. Mai 2000 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2000 in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt ausgehändigt.

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2. Am 17. Juli 2000 hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben und die Verletzung von Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 5  Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV)  gerügt. Zur Begründung führt er aus: Das Urteil des Landgerichts sei unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustande gekommen. Nur deshalb sei er zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Gericht habe es unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, entlastende Beweise zu erheben. Da die Begründung der Verfassungsbeschwerde im Detail identisch sei mit seinem Revisionsvorbringen, werde ergänzend auf die  Revisionsschrift verwiesen.

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3. Der Minister der Justiz hat sich wie folgt geäußert: Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Weder in Hinsicht auf die Anwendung des Verfahrensrechts noch des materiellen Rechts sei der Verfassungsgerichtshof zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 1998 berufen. Zwar sei dem Verfassungsgerichtshof in  verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich eine Überprüfung auch solcher  Entscheidungen von Landesgerichten möglich, die aufgrund eines bundesrechtlich geregelten Verfahrens ergangen seien. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Satz 2  des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Mai 2000. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesgerichts jedoch nicht in Betracht, soweit diese  Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden sei. Dem Landesverfassungsgericht sei eine auch nur mittelbare Kontrolle der Ausübung öffentlicher Gewalt des Bundes untersagt. Der Bundesgerichtshof habe das Vorgehen des Landgerichts als verfahrensfehlerfrei bestätigt. Eine Verletzung von im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Rechten der Landesverfassung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung der Denkgesetze sachlich- rechtliche Mängel des landgerichtlichen Urteils geltend mache, scheide eine verfassungsgerichtliche Überprüfung aus. Denn auch in dieser Hinsicht könne sich der Beschwerdeführer nicht auf weiterreichende landesverfassungsrechtliche Verbürgungen berufen.

8

Der Band IX. der Strafakte der Staatsanwaltschaft Koblenz - 2101 Js 22187/97 - 3  Ks - hat vorgelegen.

II.

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Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1  VerfGHG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unzulässig.

10

Die Unzulässigkeit beruht darauf, dass die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer nicht mehr ausschließlich auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht und dem Verfassungsgerichtshof eine  auch nur mittelbare Kontrolle von Organen des Bundes verwehrt ist (Art. 130 a  LV).

11

Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV), verstoßen; ferner sei die Beweiswürdigung des Landgerichts unschlüssig und verstoße gegen die Denkgesetze, was ebenfalls verfassungswidrig sei, insbesondere sein Recht auf Freiheit der Person (Art. 5  Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3, 1 Abs. 2 und 4 LV) verletzt habe.

12

Sowohl die Verfahrensweise des Landgerichts als auch seine Entscheidung in der  Sache beruhen auf der Anwendung von Bundesrecht (Strafprozessordnung und  Strafgesetzbuch). Dieser Umstand allein verbietet jedoch noch nicht die  Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Zwar schreibt § 44 Abs. 2 Satz 1  VerfGHG vor, dass eine Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, soweit die  öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Dies gilt gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG jedoch nicht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens oder wenn die Landesverfassung weiterreichende Rechte als das Grundgesetz gewährleistet. Mit der durch das Änderungsgesetz vom 19. Mai  2000 (GVBl. S. 207) "gelockerten" sog. Bundesrechtsklausel hat der Gesetzgeber  die Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.  Oktober 1997 (BVerfGE 96, 345) gezogen. Nach dieser Entscheidung sind die  Landesverfassungsgerichte nicht gehindert, die Anwendung von Bundesverfahrensrecht durch die Gerichte der Länder an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, wenn diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben, d.h. in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis führen (a.a.O., S. 371). 

13

Diese landesverfassungsgerichtliche Kontrollbefugnis besteht, weil die Gerichte des Landes auch bei der Anwendung von Bundesrecht Landesstaatsgewalt ausüben und dabei der Bindung an die Landesverfassung, insbesondere die Landesgrundrechte, unterliegen (BVerfG, a.a.O., S. 366). Die landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen sind gültig, soweit sie nicht im Widerspruch zu  Bundesverfassungsrecht oder einfachem Bundesrecht stehen (a.a.O., S. 364 f.). Ein spezifisch landesverfassungsrechtlicher Maßstab ergibt sich dann, wenn die Landesgrundrechte einen weitergehenden Schutz gewährleisten als das Grundgesetz. Dies kommt im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht jedoch nur in Betracht, wenn das Bundesrecht hierfür Raum lässt (a.a.O., S. 366). Enthält das einfache  Bundesrecht eine abschließende Regelung, was bei der Gestaltung des  gerichtlichen Verfahrens "regelmäßig" anzunehmen ist, setzt sich das Bundesrecht gegen weitergehende landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen durch (Art. 31  GG); es bleibt in diesem Fall allerdings noch Raum für die Beachtung derjenigen Landesgrundrechte, die den gleichen Inhalt wie Bundesgrundrechte haben (a.a.O.,  S. 373). Denn das einfache Bundesrecht gilt nur nach Maßgabe der Bundesgrundrechte. Mit der Beachtung der Bundesgrundrechte genügt das Landesgericht zugleich seiner Bindung an die inhaltsgleichen Landesgrundrechte  (a.a.O., S. 368).

14

Die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle umfasst danach die Befugnis zur Aufhebung verfassungswidriger Entscheidungen der Gerichte des Landes, die nach den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen formell und materiell rechtskräftig sind. Diese Kassationsbefugnis greift allerdings in den Kompetenzbereich des Bundes zur Regelung des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) ein. Der Eingriff ist nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch den  Verfassungsgerichtshof bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts  nur zulässig, soweit er zur Verwirklichung des Zwecks der  Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist (a.a.O., S. 370 und Leitsatz 3 a). Das Bundesverfassungsgericht nimmt dies nur an, wenn die nach Erschöpfung des Rechtswegs verbleibende Beschwer des Beschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes - und nicht auch der des Bundes - beruht (a.a.O., S.  363, 371 und Leitsatz 3 b). Letzteres ist dann nicht mehr der Fall, wenn und  soweit ein Bundesgericht die Entscheidung des Landesgerichts in der Sache ganz oder teilweise bestätigt hat (a.a.O., S. 371). Diese Bestätigung schließt nämlich die Feststellung ein, dass die Rechtsanwendung des Landesgerichts auch den Anforderungen der Bundesgrundrechte genügt. Eine auf die parallel gewährleisteten Landesgrundrechte bezogene landesverfassungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Landesgerichts würde dann zu einer mittelbaren Kontrolle des Bundesgerichts führen. Hierzu ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt (Art. 130 a LV; zur Kontrollbefugnis bei unterschiedlichen  Prüfungsmaßstäben: VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 16. August 1994, NJW 1995, 444,  445).

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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

16

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung des Verfahrens, insbesondere den Umfang der Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht angreift, rügt er nur  die Verletzung solcher (Landes-)Grundrechte, die inhaltsgleich im Grundgesetz  gewährleistet sind (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Bundesgerichtshof hat die  Verfahrensrüge in der Sache geprüft und als offensichtlich unbegründet verworfen. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer beruht damit nicht mehr ausschließlich auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch insofern unzulässig, als der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts inhaltlich angreift. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob seine Rüge dahin zu verstehen ist, bei der Anwendung des materiellen Rechts sei der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Freiheit der Person (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 1 Abs. 2 und  4 LV) nicht hinreichend Rechnung getragen worden, oder ob mit dem Vorwurf des  Verstoßes gegen die Denkgesetze geltend gemacht werden soll, das Landgericht habe willkürlich entschieden und deshalb überhaupt kein Recht, also auch kein  Bundesrecht, angewendet (vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BayVerfGH, Beschluss vom  18. Februar 1993, NVwZ 1994, 64; Gehb, DÖV 1993, 470, 474 m.w.N. zur  unveröffentlichten Rechtsprechung des HessStGH). Im ersten Fall ist die  Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs bereits durch § 44 Abs. 2 VerfGHG  beschränkt, da der Beschwerdeführer sich nicht auf im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichende landesverfassungsrechtliche Gewährleistungen beruft; die geltend  gemachten Grundrechte sind inhaltsgleich im Grundgesetz gewährleistet (vgl. Art.  2 Abs. 2 Satz 2 und 3, Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Versteht man das Beschwerdevorbringen hingegen als "Willkürrüge" und hält man die Bundesrechtsklausel insofern von vornherein für unanwendbar, so ist die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs aus den oben erläuterten kompetenzrechtlichen Gründen beschränkt. Denn auch hinsichtlich dieser Sachrüge  hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts geprüft und bestätigt. Damit beruht die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte verfassungsrechtliche Beschwer nicht mehr ausschließlich auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes.

18

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

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