Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH B 13/09
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen die mit Billigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau geschlossene Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtverein Mainz e.V. – nachfolgend: LFV – und dem Zweckverband Layenhof/Münchwald, der Stadt Mainz sowie der Ortsgemeinde Wackernheim vom 20. Mai 2008 betreffend die Nutzung des Flugplatzes Mainz-Finthen. Daneben richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen von Maßnahmen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie des Landesbetriebes Mobilität gegenüber dem Zweckverband Layenhof/Münchwald, der Stadt Mainz, der Ortsgemeinde Wackernheim und dem Betrieb des Verkehrslandeplatzes Mainz-Finthen.
I.
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1. Der Flugplatz Mainz-Finthen wurde zwischen 1939 und 1943 zu militärischen Zwecken angelegt und nach 1945 zunächst vom französischen sowie ab dem Jahr 1961 vom US-amerikanischen Militär betrieben. Am 5. März 1968 erteilte das Landesministerium für Wirtschaft und Verkehr dem LFV für die Mitbenutzung des Flugplatzes die Genehmigung zum Betrieb eines Landeplatzes des allgemeinen nichtgewerblichen Verkehrs gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG –. Unter Ziffer 1 der dem Bescheid beigefügten Bedingungen, Auflagen und Hinweise ist ausgeführt, die Grundstückseigentümer müssten für die Benutzung des Flugplatzes ihr Einverständnis gegeben haben und für die Dauer der Genehmigung aufrecht erhalten. Nach Einstellung der militärischen Nutzung und Räumung des Flugplatzes durch die US-Armee im Jahr 1993 sowie dessen Rückgabe an die Bundesrepublik Deutschland teilte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz dem LFV mit, die Genehmigung vom 5. März 1968 gelte weiter. Zugleich wies sie darauf hin, eine Kündigung des im Jahr 1993 zwischen der Bundesrepublik und dem Verein geschlossenen Nutzungsvertrages führe zu einer unmittelbaren Einstellung des Flugbetriebes, weil damit gleichzeitig die Unwirksamkeit der Genehmigung verbunden sei. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 erweiterte sie sodann die dem LFV erteilte Genehmigung auf den gewerblichen Verkehr.
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Aufgrund bauplanerischer Überlegungen der Stadt Mainz, die auf dem Gelände des Flugplatzes die Errichtung einer Wohnsiedlung beabsichtigte und deren Flächennutzungsplan dort keinen Flugplatz mehr vorsieht, traten erstmals im Jahr 2000 Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem LFV über den Bestand und die Reichweite der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung auf. In einer Stellungnahme vom 8. November 2002 kam der Gutachter Prof. Dr. B. zu dem Ergebnis, die im Jahr 1968 erteilte Betriebsgenehmigung sei erloschen, weil sie nicht eigenständig und von der militärischen Nutzung des Flugplatzes losgelöst sei. Zum 1. Mai 2006 errichteten die Stadt Mainz und die Ortsgemeinde Wackernheim den Zweckverband Layenhof/Münchwald mit dem Ziel, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine zivile Nutzung des Flugplatzgeländes zu schaffen. Der LFV erhob nachfolgend beim Verwaltungsgericht Mainz Klage auf Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2007 teilweise ab und ließ die Berufung zu. Im Übrigen trennte es das Verfahren ab und verwies den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Nachfolgend legte der LFV gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz Berufung ein. Im Jahr 2008 übertrug die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an dem Flugplatzgelände auf den Zweckverband Layenhof/Münchwald.
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2. Am 20. Mai 2008 schlossen der LFV, der Zweckverband Layenhof/Münchwald, die Stadt Mainz sowie die Ortsgemeinde Wackernheim mit Billigung des Landesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau unter Verweis auf ihre unterschiedlichen Auffassungen über den Bestand und die Reichweite der Betriebsgenehmigung des LFV sowie das Interesse an einem schnellen und wirksamen Lärmschutz die angegriffene Vereinbarung.
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Darin verpflichtet sich der LFV unter anderem zur Verminderung der Flugbewegungen sowie zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen. Im Gegenzug akzeptieren Zweckverband, Stadt und Gemeinde die Wirksamkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen „für den Betrieb als öffentlich-rechtlichen Landeplatz“ und der LFV die städtebauliche Planungshoheit sowie die eigentumsrechtliche Verfügungsbefugnis des Zweckverbandes. Dieser erklärt sich bereit, das Flugplatzgelände für 20 Jahre an den LFV oder eine Betriebsgesellschaft zu verpachten bzw. zu vermieten. Er erhält die Option, sich während der Dauer des Pacht-/Mietvertrages an einer vom LFV gegründeten Betriebsgesellschaft mehrheitlich zu beteiligen. Neben der Beilegung baurechtlicher Streitigkeiten sagte der LFV zu, seine beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Klagen zurückzunehmen. In einer Zusatzerklärung vom 3. Januar 2009 räumte er dem Zweckverband ein sofortiges Kündigungsrecht des Pacht-/Mietvertrages bei einem Überschreiten der vereinbarten Flugbewegungszahlen ein.
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3. Der Beschwerdeführer wohnt 2,5 km Luftlinie vom Flugplatz Mainz-Finthen entfernt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 wandte er sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD – sowie an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – SGD Süd –. Er beantragte, ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, den Vollzug der Vereinbarung vom 20. Mai 2008 auszusetzen und den Flugbetrieb vorübergehend nur unter der Bedingung zu dulden, dass der Betreiber des Flugplatzes unverzüglich einen Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens stelle. Mit Schreiben vom 18. März 2009 teilte ihm die ADD mit, die Kommunalaufsicht bewerte Entscheidungen nicht inhaltlich, sondern überprüfe lediglich, ob sie gegen geltendes Recht verstießen. Hinweise hierfür lägen nicht vor. Der Landesbetrieb Mobilität, an welchen die SGD Süd das Schreiben des Beschwerdeführers weitergeleitet hatte, führte unter dem 20. März 2009 aus, mit der angegriffenen Vereinbarung seien eine einvernehmliche Regelung zur Nutzung des Verkehrslandeplatzes und eine Beendigung von Rechtsstreitigkeiten erfolgt. Ihr Vollzug obliege den Vertragspartnern.
II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 2 bis 4, Art. 2 und Art. 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –. Darüber hinaus macht er einen Verstoß gegen Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV geltend.
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Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei schon vor Erschöpfung des Rechtsweges zulässig, weil es sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handele, der mit schweren und unabwendbaren Nachteilen für die vom Fluglärm Betroffenen verbunden sei. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht lasse die Verpflichtung zur Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – insbesondere der Gesetzesbindung und der Rechtsschutzgewährleistung – unberührt. Die Aufsichtsbehörden müssten deshalb eingreifen, wenn hiergegen verstoßen werde. Sie seien jedoch den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nicht gefolgt, obwohl die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen der §§ 54, 55 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – genüge und deshalb nichtig sei. Mit der (Um-)Widmung als öffentlich-rechtlicher Verkehrslandeplatz bestehe nicht mehr die Möglichkeit, im Interesse des Lärmschutzes auf den Flugbetrieb Einfluss zu nehmen. Es sei des Weiteren versäumt worden, in der Vereinbarung die Rechtsgrundlagen und den Status des Flugplatzes zu regeln. Eine Betriebserlaubnis, deren Rechtmäßigkeit bisher erfolgreich bestritten worden sei, könne nicht Grundlage einer Umwidmung zu einem öffentlich-rechtlichen Landeplatz sein. Bei der Entscheidung über dessen künftige Gestaltung müssten auch die bereits bestehenden anderweitigen Lärmbelastungen berücksichtigt werden. Durch die vereinbarte Rücknahme der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Klagen werde zudem die Herstellung von Rechtssicherheit verhindert. Dies sei mit dem Sinngehalt des Art. 124 LV nicht zu vereinbaren.
III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz, die Stadt Mainz sowie der LFV Stellung genommen.
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1. Das Ministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Zwar handele es sich bei der angefochtenen Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit um einen Akt öffentlicher Gewalt. Der Beschwerdeführer werde hierdurch jedoch nicht in seinen Rechten betroffen. Ein Anspruch auf Einschreiten gegen den Flugbetrieb müsse zudem gegenüber dem Land, nicht jedoch gegenüber den an der Vereinbarung beteiligten kommunalen Körperschaften geltend gemacht werden. Zwar sei der Vertrag mit Billigung des Wirtschaftsministeriums geschlossen worden. Er beinhalte jedoch allein die Beilegung planungsrechtlicher Fragen. Weder würden neue Genehmigungstatbestände geschaffen noch bestehende Genehmigungen verändert. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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2. Auch nach Ansicht der Stadt Mainz ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die angefochtene Vereinbarung sei kein Akt öffentlicher Gewalt. Zweifelhaft sei bereits, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele. Dessen ungeachtet könne dieser nicht in die Rechte betroffener Bürger eingreifen. Alleiniges Ziel der Übereinkunft sei es, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu klären. Verbindliche Wirkungen im Außenverhältnis seien hingegen nicht getroffen worden. Insbesondere hätten die Parteien auf die luftverkehrsrechtliche Genehmigungssituation keinen Einfluss nehmen können. Ziel der beteiligten Körperschaften sei es vielmehr gewesen, ihr Selbstverwaltungsrecht und die Belange ihrer Bürger zu schützen.
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3. Der LFV verweist auf die ihm erteilten Genehmigungen, die er für wirksam und bestandskräftig erachtet.
B.
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Die Verfassungsbeschwerde, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß § 49 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist nicht nur das Unterlassen von Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, sondern auch die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 ein Akt öffentlicher Gewalt und damit tauglicher Beschwerdegegenstand (1.). Hinsichtlich des fehlenden Einschreitens der Kommunalaufsicht sowie der angefochtenen Vereinbarung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht beschwerdebefugt (2.). Soweit er sich gegen die durch den Flugplatz hervorgerufenen Lärmbelästigungen und die (vermeintliche) Untätigkeit der Luftfahrtbehörden wendet, hat er schließlich den Rechtsweg nicht erschöpft (3.).
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1. Gemäß Art. 130a LV, § 44 Abs. 1 VerfGHG können Beschwerdegegenstand grundsätzlich alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt sein. Die Wahrnehmung aufsichtsbehördlicher Befugnisse – und folglich auch deren Unterlassen – ist danach ebenso mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wie die angefochtene Vereinbarung. Bei dieser handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG, ungeachtet ihrer – isoliert betrachtet – auch privatrechtlichen Bestandteile, wie etwa der Vermietung und Verpachtung des Flug-platzgeländes oder der Einräumung eines Beteiligungsrechts. Diese sind untrennbar mit denjenigen Regelungen verbunden, die – wie die Hinnahme der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen und die Bildung eines Lärmschutzbeirats – einen vom öffentlichen Recht geordneten Sachbereich betreffen. Die in dem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen wurden als "Gesamtpaket" vereinbart. Die vielfältigen rechtlichen Unsicherheiten sollten behoben und ein beiderseitiger Interessenausgleich herbeigeführt werden. Diese wechselseitige Abhängigkeit schließt ein Auseinanderfallen des rechtlichen Charakters der einzelnen Vertragsbestandteile aus. Infolge dessen ist die Übereinkunft insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, NJW 1980, 2538 f.; NVwZ 1994, 1012). Darauf, ob auch staatliches Handeln in Privatrechtsform eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt ist (ablehnend etwa BVerfGE 96, 171 [180]; BayVerfGH, DVBl. 1960, 80 f.), kommt es daher vorliegend nicht an.
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2. Mit dem Einwand, Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV gebiete ein Einschreiten der Kommunalaufsicht, beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verletzung eigener, in der Verfassung für Rheinland-Pfalz enthaltener Rechte im Sinne des Art. 130a LV, § 44 Abs. 1 VerfGHG (a). Auch hinsichtlich der Vereinbarung vom 20. Mai 2008 ist er nicht beschwerdebefugt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm geltend gemachten Rechte aus der Landesverfassung (b). Eine solche ist lediglich insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, als er sich gegen die Weigerung des Landesbetriebs Mobilität wendet, den Flugbetrieb auf dem Landeplatz Mainz-Finthen einzuschränken (c).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener Rechte. Sie kann gemäß Art. 130a LV, § 44 Abs. 1 VerfGHG zulässigerweise nur von demjenigen erhoben werden, der darlegt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer kann daher nicht einen Verstoß gegen solche Verfassungsvorschriften rügen, die ihm gegenüber lediglich objektives Verfassungsrecht darstellen (vgl. VerfGH RP, AS 29, 207 [209]).
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Bei Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV handelt es sich um eine Schutzbestimmung ausschließlich zugunsten von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Danach beschränkt sich die Aufsicht des Staates über sie darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. Mit der Begrenzung staatlicher Aufsichtsbefugnisse dient Art. 49 Abs. 3 Satz 2 LV allein dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts vor einer dieses Recht störenden staatlichen Einmischung (vgl. Schröder , in: Grimm/Caesar , Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 49 Rn. 11). Die Vorschrift enthält daneben keinen Anspruch des Bürgers auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörden gegen eine Gemeinde, und zwar auch nicht für den Fall, dass diese ihn in seinen Rechten verletzt. Die Rechtsaufsicht bezweckt vielmehr ausschließlich die Durchsetzung des öffentlichen Interesses an einer gesetzmäßigen Kommunalverwaltung (vgl. BVerwG, Buchh 11 Art. 19 GG Nr. 44; OVG RP, AS 9, 335 [340]; 10, 153 [160 f.]; 19, 353 [355 f.]).
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b) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfordert darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer Umstände vorträgt, nach denen eine Beeinträchtigung eigener Rechte durch die angegriffenen Maßnahmen jedenfalls möglich erscheint (vgl. VerfGH RP, AS 34, 38 [40]). Der vorliegende Sachverhalt und das Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jedoch keine Möglichkeit erkennen, er werde durch die Vereinbarung vom 20. Mai 2008 in seinen Grundrechten verletzt.
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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich seines Einwandes, die Stadt Mainz, die Ortsgemeinde Wackernheim und der Zweckverband Layenhof/Münchwald verhinderten durch den Abschluss der Vereinbarung ein Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren, in dem den Belangen der Anwohner Rechnung getragen werde. Die Verringerung des Lärms – und damit ein effektiver Gesundheitsschutz – werde durch die angegriffene Übereinkunft unmöglich gemacht.
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(1) Diese Annahmen des Beschwerdeführers sind unzutreffend. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen des LFV wirken sich nicht auf dessen luftverkehrsrechtliche Pflichten aus. Denn die Vertragsparteien – Zweckverband, Stadt und Ortsgemeinde – sind für deren Regelung nicht zuständig. Diese obliegt vielmehr gemäß § 50 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Organisationsverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 5. Januar 2007 (StAnz. 2007, S. 2) den staatlichen Behörden, insbesondere dem Landesbetrieb Mobilität. Allein aufgrund der eigentumsrechtlichen Stellung des Zweckverbandes war diesem sowie der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim eine Verpflichtung des LFV zur Verminderung der Flugbewegungen und zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen möglich. Die Vereinbarung wirkt sich folglich nicht rechtlich, sondern allenfalls insoweit reflexhaft auf das luftverkehrsrechtliche Rechtsverhältnis aus, als die Luftfahrtbehörde unter Umständen nicht einschreiten muss, solange sich der LFV an die Vereinbarung hält und hierdurch eine den Anwohnern unzumutbare Lärmbelastung vermeidet. Sollte deren Schutz hingegen dennoch den Erlass von Lärmschutzanordnungen erfordern, könnte sich der LFV hiergegen nicht auf die angefochtene Vereinbarung berufen.
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(2) Der Umstand, dass diese mit ausdrücklicher Billigung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau geschlossen wurde, rechtfertigt keine hiervon abweichende Betrachtung. Zwar handelt es sich bei dem Ministerium um die dem Landesbetrieb Mobilität und damit der zuständigen Luftfahrtbehörde übergeordnete Dienst- und Fachaufsichtsbehörde. Auch hat die Abteilung Luftverkehr des Landesbetriebes Mobilität – ebenso wie das Ministerium – die Verhandlungen zwischen dem Zweckverband, der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim sowie dem LFV begleitet. Dennoch entfaltet der Vertrag keine Bindungswirkung im luftverkehrsrechtlichen Verhältnis des LFV zu den Luftfahrtbehörden.
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Der insoweit fehlende Rechtsbindungswille des Landes Rheinland-Pfalz folgt zunächst daraus, dass weder das Ministerium noch der Landesbetrieb Vertragspartner der Vereinbarung sind. Darüber hinaus wurden ausweislich des Protokolls über die Nachverhandlungen beispielsweise eine Festlegung der An- und Abflugrouten sowie ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Strahlflugzeugen in der angefochtenen Übereinkunft mit der Begründung abgelehnt, eine solche Festlegung könne nur vom Landesbetrieb Mobilität als der zuständigen Luftfahrtbehörde getroffen werden und sei deshalb in der Vereinbarung mit dem LFV nicht regelbar. Hinsichtlich einer Einschränkung der Landeplatznutzung durch Gyrocopter verweist das Protokoll auf die beabsichtigte Festlegung einer veränderten Platzrunde durch die Luftfahrtbehörde. Damit steht fest, dass in der Vereinbarung keine verbindlichen luftverkehrsrechtlichen Regelungen getroffen werden sollten.
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(3) Aufgrund der fehlenden Kompetenzen und des daraus folgenden fehlenden Einflusses der angefochtenen Vereinbarung auf die Rechtspflichten des Flugplatzbetreibers lässt die einvernehmliche Hinnahme der Betriebsgenehmigungen deren Wirksamkeit unberührt. Der Zweckverband hat sich nur insoweit einer Einflussmöglichkeit auf die Nutzung des Landeplatzes begeben, als er mit dem LFV einen Pachtvertrag abgeschlossen und damit – nicht zuletzt im Hinblick auf die bislang geäußerte Ansicht der Luftfahrtbehörden, das fortbestehende Einverständnis des Eigentümers sei Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigungen – einen weiteren Flugbetrieb ermöglicht hat. Des Weiteren haben sich der Zweckverband, die Stadt Mainz und die Ortsgemeinde Wackernheim dadurch gebunden, dass sie mit der Hinnahme der Genehmigungen auf eine gerichtliche Klärung von deren Wirksamkeit verzichten. Infolge dessen ist zu erwarten, dass sie diese trotz der zuvor geäußerten Zweifel bei ihrer städtebaulichen Planung künftig berücksichtigen werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Verfügung über das Eigentum des Zweckverbandes noch auf eine bestimmte Ausübung des gemeindlichen Planungsermessens bezüglich des Flugplatzgeländes. Er kann insbesondere nicht verlangen, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei ihrer Planung ungeachtet der gegenteiligen Ansicht der Fachbehörde sowie der damit verbundenen Prozess- und Kostenrisiken weiterhin von einem Erlöschen der Genehmigungen ausgehen.
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bb) Auch die in der Vereinbarung enthaltene Zusage, die Wirksamkeit der Genehmigungen „für den Betrieb als öffentlich-rechtlichen Verkehrslandeplatz“ zu akzeptieren, lässt keine Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen Rechten erkennen. Bereits aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für den Erlass luftverkehrsrechtlicher Regelungen folgt hieraus keine Änderung des rechtlichen Status des umstrittenen Flugplatzes. Dies gilt unabhängig davon, ob das Luftverkehrsrecht neben der Erteilung der Betriebsgenehmigung eine Widmung vorsieht (siehe dazu BVerwGE 82, 246 [253 f.] und Cloppenburg , DVBl. 2005, 1293), weil die Änderung beider Regelungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden fällt. Der Flugplatz Mainz-Finthen wurde darüber hinaus bereits im Jahre 1968 als „Landeplatz des allgemeinen Verkehrs“ und damit als Verkehrslandeplatz im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO genehmigt.
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cc) Die vereinbarte Rücknahme der vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Klagen verletzt den Beschwerdeführer offenkundig nicht in seinem Recht aus Art. 124 LV. Darin gewährleistet die Verfassung den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Art. 124 LV garantiert zwar nicht allein das Bestehen des Rechtsweges als solchen, sondern auch die Effektivität des bestehenden Rechtsschutzes (vgl. VerfGH RP, AS 29, 215 [216]; 33, 76 [78]; 35, 184 [188]). Die Vorschrift begründet jedoch keinen Anspruch des Bürgers darauf, dass Dritte einen Rechtsstreit führen, dessen Rechtsfragen auch für ihn von Interesse sind. Insoweit ist er vielmehr gehalten, selbst um Rechtsschutz nachzusuchen.
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c) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Weigerung des Landesbetriebes Mobilität richtet, zum Schutz unter anderem des Beschwerdeführers den Flugbetrieb auf dem Landeplatz Mainz-Finthen einzuschränken, ist die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Recht aus Art. 1 Abs. 2 LV hingegen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die danach bestehende Aufgabe des Staates, sich schützend und fördernd vor die verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen, erstreckt sich auch auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323 [337]; 36, 346 [355]). Insoweit verpflichtet Art. 1 Abs. 2 LV den Staat nicht allein zur Abwehr von Eingriffen durch Träger öffentlicher Gewalt, sondern auch dazu, die Grundrechte gegen Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen (vgl. VerfGH RP, AS 32, 244 [246]).
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Zwar kommt der Verwaltung ebenso wie dem Gesetzgeber bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Ihre Entscheidung kann bereits deshalb nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. VerfGH RP, AS 32, 244 [246 f.]; 36, 323 [337]; 36, 346 [355]). Auch ist der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz dadurch eingeschränkt, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vorbehaltlich eines im Vergleich zum Grundgesetz weiterreichenden Schutzes durch die Landesverfassung) unzulässig ist, soweit die öffentliche Gewalt des Landes – wie vorliegend durch die Vollziehung des Luftverkehrsgesetzes – Bundesrecht ausführt oder anwendet. Der Verfassungsgerichtshof ist in diesen Fällen lediglich zu der Prüfung befugt, ob die angegriffene Entscheidung gegen das in Art. 17 Abs. 2 LV enthaltene Willkürverbot verstößt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. April 2008 – VGH B 5/08 –). Weil dies von einer Vielzahl tatsächlicher Umstände abhängt, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gleichwohl nicht auszuschließen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer somit beschwerdebefugt ist, steht der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde jedoch § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die behauptete Verletzung – wie hier – der Rechtsweg eröffnet ist.
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a) Anlieger von – auch bestandskräftig genehmigten – Flugplätzen haben gemäß der fachgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Luftfahrtbehörden grundsätzlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung oder auf die nachträgliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen, den sie vor den Verwaltungsgerichten durchsetzen können (vgl. BayVGH, BayVBl. 1984, 46 [48]; Grabherr/Reidt/Wysk , LuftVG, § 6 Rn. 201). Hinsichtlich eines vermeintlich ungenehmigten Flugbetriebes kann der Betroffene zwar möglicherweise nicht die Durchführung eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens verlangen. Jedenfalls ist er berechtigt, sich gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen zur Wehr zu setzen. Insbesondere stehen ihm alle aus seiner materiellen Rechtsposition folgenden öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche zu (vgl. BVerwGE 62, 243 [248]; BayVGH, BayVBl. 1984, 46 [47]; Grabherr/Reidt/Wysk , LuftVG, § 6 Rn. 203). Gegen die wesentliche Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes eines Flugplatzes ohne die hierfür nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erforderliche Genehmigung hat der vom Fluglärm betroffene Anwohner gleichfalls einen Unterlassungsanspruch (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, 260 [261]).
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Im Hinblick auf die vorstehend ausgeführten Möglichkeiten sind Anwohner von Flugplätzen deshalb grundsätzlich gehalten, vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes den Rechtsweg zu beschreiten. Welche der denkbaren Verfahren für den Beschwerdeführer hier in Betracht kommen, hat der Verfassungsgerichtshof dabei nicht festzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1981, 1655).
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b) Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG sofort entscheiden. Er hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in erster Linie darauf abgestellt, ob die Durchführung des fachgerichtlichen Verfahrens zur vorherigen Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Grundlagen erforderlich ist oder ob der Rechtsstreit in seinem Kern verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, deren unmittelbare Beantwortung durch den Verfassungsgerichtshof sachgerecht und damit geeignet ist, das Streitverhältnis ohne Umwege zu beenden (vgl. VerfGH RP, AS 31, 348 [351]; 37, 292 [303]).
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Hiernach ist die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weil im gegebenen Fall die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs unverzichtbar ist. Vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist es erforderlich, dass die Fachgerichte die konkreten Umstände, insbesondere das Ausmaß der Fluglärmbelastungen einschließlich der Grundstücksvorbelastungen, die zur Bekämpfung des Fluglärms getroffenen oder möglichen Maßnahmen und auch dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ermittelt und rechtlich beurteilt haben. Neben der Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen bedarf es zudem der fachgerichtlichen Klärung der einfachrechtlichen Voraussetzungen von Abwehransprüchen der Anwohner, beispielsweise ob ihrer Geltendmachung Grundsätze wie etwa derjenige der Verwirkung entgegen stehen. Anderenfalls würde der Verfassungsgerichtshof Gefahr laufen, auf ungesicherter Grundlage weitreichende Entscheidungen treffen zu müssen (vgl. BVerfG, NJW 1981, 1655; VerfGH RP, AS 31, 348 [351]; 32, 74 [78]; 34, 38 [41]; 37, 292 [303]).
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4. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a Abs. 1 VerfGHG).
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