Beschluss vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/14, VGH N 8/14, VGH N 9/14, VGH N 10/14, VGH N 11/14

1. Die Zwischenverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Richterin Y. ist nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

3. Die Selbstablehnung der Richterin Y. wird für begründet erklärt.

Gründe

1

Die Zwischenverfahren, in welchen der Verfassungsgerichtshof entsprechend § 13a Abs. 3 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds entscheidet, betreffen die dienstliche Äußerung der Richterin Y. vom 5. August 2014.

I.

2

1. Die Antragsteller wenden sich in den Ausgangsverfahren mit ihren Anträgen jeweils gegen Landesgesetze vom 20. Dezember 2013, mit denen Neugliederungen im kommunalen Bereich vorgenommen wurden. Im Zuge dieser Gebietsreform erfolgten in mehreren Fällen Eingliederungen von Verbandsgemeinden bzw. einer bislang verbandsfreien Stadt in bestehende Verbandsgemeinden. In einem Fall wurde die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde beschlossen.

3

2. Die Richterin Y. hat unter dem 5. August 2014 die folgende dienstliche Äußerung abgegeben:

4

„[Z]u den Verfahren VGH N 7/14, VGH N 8/14, VGH N 9/14, VGH N 10/14 und VGH N 11/14 weise ich vorsorglich auf den Umstand hin, dass ich am 1. August 2014 als Rechtsanwältin in die Kanzlei X. Rechtsanwälte am Standort Z. eingetreten bin.

5

Dieser Umstand könnte nach meiner Überzeugung in den genannten Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen, da in diesen Verfahren die jeweiligen Antragsteller von der Kanzlei X. vertreten werden. Ich bitte daher um eine Entscheidung nach § 13a Abs. 4 VerfGHG (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Januar 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ-RR 2014, 249 f.).“

6

3. Den Antragstellern sowie den Äußerungsberechtigten (§ 25 Abs. 1 VerfGHG) wurde die dienstliche Äußerung übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Landesregierung und Landtag halten die Selbstablehnung für begründet. Die Antragsteller haben von der Möglichkeit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

II.

7

Die Richterin Y. ist von der Mitwirkung in den fünf Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 13 VerfGHG kraft Gesetzes ausgeschlossen (1.). Indessen besteht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der hier maßgeblichen Sicht der Antragsteller und auch der in diesem Verfahren Äußerungsberechtigten (§ 25 Abs. 1 VerfGHG) Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln (§ 13a VerfGHG) (2.).

8

1. Die Richterin Y. ist in den vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen (§ 13 VerfGHG).

9

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG ist ein Richter des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er „an der Sache beteiligt“ ist. Eine solche „Beteiligung“ mit der Folge des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes liegt nach § 13 Abs. 2 VerfGHG nicht vor, wenn der Richter „aufgrund (…) seines Berufs (…) oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist“. Deshalb kann vorliegend dahinstehen, ob die Zugehörigkeit eines nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs als Rechtsanwalt zu derselben Kanzlei, die die Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, überhaupt dazu führt, dass der Richter im Sinne des § 13 Abs. 2 VerfGHG am Ausgang des Verfahrens interessiert ist oder ob diese „Beteiligung“ i.d.R. vielmehr noch unterhalb dieser Schwelle bleibt (vgl. zu § 18 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2000 – 2 BvF 1/100 –, BVerfGE 102, 192 [195]). Der bloße Umstand, dass der Richter derselben Rechtsanwaltskanzlei angehört wie ein Bevollmächtigter in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führt nämlich als eine „bloß“ beruflich veranlasste Beziehung zum konkreten Verfahren nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 2000
– 2 BvF 1/100 –, BVerfGE 102, 192 [195] und vom 18. Juni 2003 – 2 BvR
383/03 –, BVerfGE 108, 122 [127]; im Ergebnis auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 – Vf. 71-IVa-93 –, NVwZ-RR 1995, 58).

10

2. Der von der Richterin Y. angezeigte Umstand gibt allerdings bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der hier maßgeblichen Sicht der Antragsteller und der Äußerungsberechtigten nachvollziehbar Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln (§ 13a VerfGHG).

11

a) Bei der dienstlichen Äußerung der Richterin Y. handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 13a Abs. 4 VerfGHG. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass der Richter sich selbst für befangen hält. Es reicht vielmehr aus, dass er – wie vorliegend – Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (VerfGH RP, Beschlüsse vom 10. Januar 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 120 [121] und vom 10. Juni 2014
– VGH N 29/14 u.a. –; vgl. zu § 19 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 BvR 471/10 u.a. –, NJW 2014, 1227 [1228] m.w.N.).

12

b) Der von der Richterin Y. mit dienstlicher Äußerung vom 16. April 2014 angezeigte Umstand begründet die Besorgnis der Befangenheit. Er ist geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin Y. auszulösen.

13

aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist nicht, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Denn bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es darum, bereits den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Die Anwendung der §§ 13 und 13a VerfGHG garantiert den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 – VGH B 13/03 –, AS 31, 85 [97]). Für die Entscheidung über die Selbstablehnung nach § 13a Abs. 4 VerfGHG gilt danach der gleiche Maßstab wie bei der Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte nach § 13a Abs. 1 VerfGHG (VerfGH RP, Beschlüsse vom 10. Januar 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 120 [121] und vom 10. Juni 2014
– VGH N 29/14 u.a.).

14

Eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 13a VerfGHG kann allerdings nicht aus den in § 13 Abs. 2 und 3 VerfGHG aufgeführten Gründen hergeleitet werden, die einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes ausdrücklich nicht rechtfertigen. Was die in § 13 Abs. 2 VerfGHG aufgeführten Tatbestände anbelangt und damit auch ein Interesse des Richters am Ausgang des Verfahrens „aufgrund (…) seines Berufs (…) oder aus einem ähnlichen allgemeinen Gesichtspunkt“ ergibt sich dies bereits aus der ausdrücklichen Regelung in § 13a Abs. 1 Halbsatz 2 VerfGHG. Es wäre aber auch darüber hinaus ein Wertungswiderspruch, könnte auf die in § 13 Abs. 2 und 3 VerfGHG genannten Ausschlussgründe ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Es muss daher etwas Zusätzliches hinzukommen, das über diese Ausschlussgründe hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit begründet erscheinen kann (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 10. Januar 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 120 [121 f.] m.w.N.).

15

bb) Hieran gemessen vermag der Umstand, dass die Richterin Y. als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig ist, die die Antragsteller vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin auszulösen. Die Beziehung der Richterin Y. zum Gegenstand der Verfassungsstreitverfahren geht über eine allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende „Beteiligung“ hinaus.

16

Anders als im Falle der Zugehörigkeit eines Bevollmächtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Richter im 2. Hauptamt zu demselben Spruchkörper, dem ein Richter des Verfassungsgerichtshofs in seinem Hauptamt angehört (vgl. dazu VerfGH RP, Beschluss vom 10. Januar 2014 – VGH B 35/12 –, AS 42, 120 [122 ff.]), stellt die Tätigkeit eines nicht berufsrichterlichen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs als Rechtsanwalt in der Kanzlei, die die Antragsteller im konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte vertritt, eine derart enge Verbindung dar, dass die Beteiligten bzw. die Äußerungsberechtigten (§ 25 Abs. 1 VerfGHG) von ihrem Standpunkt aus Grund zu Zweifeln haben können, ob das nicht berufsrichterliche Mitglied Y. bei der Entscheidung unvoreingenommen wäre (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Januar 1994 – Vf. 71-IVa-93 –, NVwZ-RR 1995, 58; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014
– 17/14 –). Die berufliche Nähe innerhalb der Kanzlei und damit der Richterin des Verfassungsgerichtshofs zu den Bevollmächtigten der Antragsteller in den anhängigen Normenkontrollverfahren gibt begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte, denn durch diese enge berufliche Beziehung besteht der Anschein, der Bevollmächtigte könnte allein aufgrund dieses Umstands seinen Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg verhelfen (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, NJW 2012, 1890).

17

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber bereits darum, den „bösen Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 – 2 BvR 383/03 –, BVerfGE 108, 122 [129]). Es kann deshalb aus der hier maßgeblichen Sicht der Beteiligten und der Äußerungsberechtigten nicht pauschal darauf vertraut werden, dass eine solche unzulässige Einflussnahme unterbleiben wird (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, NJW 2012, 1890). Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht wegen ihrer Tätigkeit in der Kanzlei X. Rechtsanwälte hinreichender Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin Y. zu zweifeln.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.