Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH O 22/14
Das Verfahren wird in Bezug auf § 29 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 56 Halbsatz 2 Nr. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung des Sechzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139) – KWG – eingestellt.
Soweit die Antragstellerin sich gegen § 17 Abs. 5 Satz 4, § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 25 Nr. 3 KWG wendet, wird der Antrag verworfen.
Im Übrigen – d.h. soweit die Antragstellerin sich gegen § 24 Abs. 5 KWG wendet – wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
A.
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Die Antragstellerin, der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, wendet sich gegen verschiedene Änderungen des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz (KWG), die der Erhöhung des Anteils der von Frauen besetzten Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften dienen sollen, nachdem dieser Anteil bei den Kommunalwahlen im Jahr 2009 bei landesweit lediglich 16,8 % lag.
I.
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Die angegriffenen Änderungen sind durch das Sechzehnte Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 139 – KWÄndG –) erfolgt und nach Art. 4 dieses Gesetzes mit Wirkung zum 1. März 2013 in Kraft getreten.
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Mit ihrer Antragsschrift vom 23. März 2014 wandte die Antragstellerin sich zunächst gegen die Neufassung von § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 KWG und § 56 Abs. 1 Nr. 5 KWG sowie gegen § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KWG und § 73 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG. Die Vorschriften regelten den Aufdruck geschlechterparitätsbezogener Angaben auf den amtlichen Stimmzetteln, das Führen einer Paritätsstatistik durch das Statistische Landesamt sowie die gesetzliche Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben.
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Gegen diese Vorschriften wandte die Antragstellerin sich zugleich auch – ebenso wie mehrere ihrer Mitglieder – im Wege der Verfassungsbeschwerde. Zudem beantragten die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen zu bestätigen. Auf die begleitenden Eilanträge der Individualbeschwerdeführer und der Fraktionen setzte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 – (AS 42, 229 ff.) den Vollzug von Art. 1 Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 24 des 16. KWÄndG einstweilen aus, soweit damit § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 5 KWG neu gefasst wurden. Durch Beschluss vom 13. Juni 2014 (GVBl. S. 123) bekräftigte er diese Entscheidung und erklärte die genannten Bestimmungen für nichtig.
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Daraufhin hat die Antragstellerin – deren Verfassungsbeschwerde der Verfassungsgerichtshof wegen der fehlenden Rügefähigkeit der Rechte aus dem Parteienstatus im Verfassungsbeschwerdeverfahren als unzulässig verworfen hatte – das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 in Bezug auf die nichtigen Bestimmungen für erledigt erklärt. Darüber hinaus hat sie ihren Antrag in Bezug auf § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KWG und § 73 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG zurückgenommen, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Juni 2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass er diese Normen als verfassungskonform erachte.
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Nunmehr wendet sie sich gegen § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 24 Abs. 5, § 25 Nr. 3 KWG in der Neufassung durch Art. 1 des 16. KWÄndG. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere die gesetzliche Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen, in der Niederschrift über die Wahl der Bewerber bei der Aufstellung der Wahlvorschläge jeweils getrennt nach Frauen und Männern paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen (Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer sowie der angetretenen und der gewählten Bewerber). Des Weiteren regeln sie die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter spätestens am zwölften Tag vor der Wahl, die neben den Wahlvorschlägen auch folgende Angaben enthält: den Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl sowie die paritätsbezogenen Angaben in Bezug auf jeden Wahlvorschlag. Diese Vorschriften, die nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bilden, lauten in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang wie folgt:
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„§ 17 Aufstellung von Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe
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[…]
(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, über die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).
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§ 23 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
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(1) Der Wahlleiter lässt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert der Wahlleiter die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen.
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(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
[…]
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4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe deren Name fehlt oder die Nachweise nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht sind.
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Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
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§ 24 Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge
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(3) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Reihenfolge spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.
[…]
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(5) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge umfasst den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und für jeden Wahlvorschlag die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5.
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§ 25 Öffentliche Bekanntmachung bei Mehrheitswahl
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Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, so hat der Wahlleiter spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen,
[…]
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3. den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl.“
II.
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1. Die Antragstellerin beantragt,
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„festzustellen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin durch die Verabschiedung der § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2, Nr. 4, § 24 Abs. 5, § 25 Nr. 3 KWG in der Fassung des Sechzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 139) in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG als ungeschriebenem Landesrecht verletzt hat.“
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Sie trägt vor, sie gehe davon aus, dass es sich um ein Organstreitverfahren handle. Sollte der Verfassungsgerichtshof insoweit anderer Auffassung sein, bitte sie, eine entsprechende Umdeutung ihres Antrags vorzunehmen.
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2. a) In der Sache rügt sie eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als Teil ihres ungeschriebenen landesverfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG durch die Verpflichtung, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und die paritätsbezogenen Angaben auf der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge darzustellen.
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Die Antragstellerin macht insoweit geltend, es würden diejenigen Parteien benachteiligt, die aufgrund ihres Parteiprogramms nur wenige oder gar keine männlichen oder weiblichen Mitglieder hätten. Zudem führten die neuen Regelungen dazu, dass Männer per se schlechtere Chancen hätten, gewählt zu werden; dies sei zumindest die gesetzgeberische Intention. Durch die Information in der amtlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge würden die Wahlberechtigten direkt aufgefordert, die Piratenliste nicht zu wählen. Denn diese erfülle aufgrund des hohen Männeranteils und aufgrund ihrer Offenheit für Intersexuelle, Transsexuelle und Transgender das gesetzgeberische Ideal nicht. Es sei insoweit kein überzeugender Unterschied zwischen dem Aufdruck der Paritätsangaben auf dem Stimmzettel und der amtlichen Bekanntmachung des geringen Frauen- und Bewerberanteils erkennbar.
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Durch die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters werde in besonderem Maße Druck auf die Teilnehmer der Aufstellungsversammlungen ausgeübt, mehr Frauen als Kandidatinnen aufzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung gehe über eine bloße Information weit hinaus und bezwecke ausschließlich, die Teilnehmer der Aufstellungsversammlungen „frauenfreundlicher“ zu machen.
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Die einzige in Betracht kommende verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach Art. 3 Abs. 2 GG bzw. Art. 17 Abs. 3 LV sei nicht tragfähig. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von Frauen sei bereits verwirklicht, da Frauen wählen dürften, ihre Stimmen genauso zählten wie die von Männern und auch Frauen Parteien gründen, in diese eintreten und sich aufstellen lassen dürften. Tatsächliche Ergebnisgleichheit, auf die der Gesetzgeber hier längerfristig abziele, sei durch die Verfassung aber gerade nicht verlangt.
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b) Des Weiteren rügt die Antragstellerin eine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Wahl als Teil ihres ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 GG. Sie meint, der verfassungsrechtliche Status der Partei sei untrennbar mit allen Wahlgrundsätzen verbunden. Daher sei das Wahlrecht auch ein Recht von Wählervereinigungen und politischen Parteien. Den Parteien komme daher das Recht zu, dass die Wähler über ihren Wahlvorschlag frei entscheiden können. Die Beeinflussung der Wähler erfolge bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge zwar nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Wahlentscheidung, doch sei der zeitliche Abstand zur Wahl so kurz, dass er geeignet erscheine, die Wahlentscheidung noch zu beeinflussen. Der Hauptzweck der Vorschriften liege darin, den Wähler amtlich dahingehend zu beeinflussen, mehr Frauen in die kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen und Parteien mit einem hohen Anteil an männlichen Wahlbewerbern zu bestrafen. Der Staat identifiziere sich somit einseitig und in amtlicher Funktion nur mit weiblichen Wahlbewerbern und solchen Parteien, die viele Frauen als Kandidaten aufstellen könnten oder wollten.
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Eine Einschränkung der Wahlfreiheit könne nur mit einem zwingenden Grund gerechtfertigt werden. Zwar könne die Gleichberechtigung von Mann und Frau ein solcher Grund sein. Die Vorschrift sei aber nicht einschlägig, da Frauen der Zugang zu den Wahllisten nicht unmittelbar oder mittelbar versperrt sei. In den Gesetzgebungsmaterialien werde angegeben, man kenne die Gründe für die Unterrepräsentanz der Frauen mangels Untersuchung noch gar nicht. In nahezu allen politischen Parteien sei die Mehrheit der Mitglieder männlich, weshalb es folgerichtig sei, dass für die Kommunalwahllisten jeweils mehr Männer als Frauen kandidierten. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 17 Abs. 3 LV verlangten reale Chancengleichheit, nicht jedoch eine tatsächliche Ergebnisgleichheit. Genau letzteres sei jedoch das erklärte Ziel der gesetzlichen Änderungen.
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c) Ferner macht die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Betätigungsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Indem die Mitglieder der Parteien verpflichtet würden, in der Niederschrift jeweils getrennt nach Frauen und Männern paritätsbezogene Angaben hinsichtlich der Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer und der Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber zu machen, werde eine Atmosphäre des Zwangs erzeugt. Denn wenn eine Partei in einer Aufstellungsversammlung kaum weibliche Teilnehmer habe, stehe sie in den Augen der Öffentlichkeit „schlecht da“, wenn ein „Missverhältnis“ zwischen den Geschlechtern amtlich bekannt gemacht werde. Durch das Zusammenspiel der angefochtenen Regelungen werde Druck auf die Teilnehmer der Versammlung ausgeübt, der sinngemäß laute: „Wenn die Piraten auf ihren Aufstellungsversammlungen nur wenige weibliche Teilnehmer haben, dann wählt die wenigen weiblichen Teilnehmer!“ Dieser Zweck der gesetzlichen Regelungen werde zwar nicht ausdrücklich zugegeben; einen anderen Zweck könnten die Regelungen aber nicht haben. Wie sonst solle der Frauenanteil erhöht werden, wenn nicht durch Druck auf die Versammlungsteilnehmer, die wenigen weiblichen Bewerber als Kandidatinnen aufzustellen. Dieser Eingriff sei nicht zuletzt deshalb besonders intensiv und schwerwiegend, weil die Partei an Eides statt versichern müsse, dass die paritätsbezogenen Angaben richtig und korrekt seien. Fehle diese Versicherung, werde der Wahlvorschlag gar nicht erst zugelassen. Dies sei die schwerwiegendste Sanktion für eine Partei.
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Jedem Parteimitglied, welches an einer Aufstellungsversammlung teilnehme, kandidiere oder gewählt werde, sei bewusst, dass eine entsprechende Niederschrift erfolgen müsse. Die angefochtenen gesetzlichen Regelungen entfalteten einzeln und in ihrem Zusammenwirken eine Vorwirkung auf die Aufstellungsversammlungen. Die Frage, ob nicht die wenigen weiblichen Mitglieder aufgrund der Neuregelungen verstärkt aufgestellt werden müssten, sei bereits bei der vergangenen Listenaufstellung Thema vor und während der Aufstellungsversammlungen gewesen.
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Ihr verfassungsrechtlicher Status als Partei umfasse aufgrund von Art. 19 Abs. 3 GG auch die Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Bei den Paritätsangaben in der Niederschrift handle es sich nicht nur um rein statistische Daten, die von den einzelnen Teilnehmern und Bewerbern losgelöst seien. Ein Personenbezug könne gerade nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei kleinen Parteien mit einer generell eher kleinen Mitgliederanzahl, bei der eindeutig ein Geschlecht dominiere, seien Rückschlüsse auf konkrete Personen auch für Außenstehende möglich.
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Eine Rechtfertigung dieser Einschränkung sei kaum denkbar. Eine Förderung von Frauen könne ebenso gut durch Informationsbroschüren, Vorträge oder Werbeaktionen erreicht werden. Der Staat erhebe in einem bedenklichen Maße personenbezogene Daten der bei Aufstellungsversammlungen anwesenden Parteimitglieder, was zur Folge habe, dass Mitglieder davon abgehalten würden, an internen willensbildenden Prozessen teilzunehmen, aus Angst, dass der Staat von ihrer Mitgliedschaft in einer Partei erfahre und ihnen dadurch negative Konsequenzen entstünden. Es bleibe zumindest unklar, weshalb der Staat bzw. die Allgemeinheit wissen wolle, wie viele Teilnehmer auf der Aufstellungsversammlung gewesen seien und wie viele davon Frauen oder Männer gewesen seien. Der Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift bestehe bestenfalls darin, mehr Bürokratie zu schaffen.
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Eine Rechtfertigung für die genannten Eingriffe scheide schon deshalb aus, weil der Verfassungsgerichtshof die §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 KWG bereits für nichtig erklärt habe. Dann könne es aber nicht zulässig sein, dass der Wahlleiter doch den Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und den Geschlechteranteil der jeweiligen Vertretungskörperschaft zusammen mit den Wahlvorschlägen amtlich bekannt mache. Nehme man ernst, dass vom Grundsatz der Freiheit der Wahl auch bereits die Aufstellungsversammlungen der Parteien geschützt seien, müsse jeder staatliche Druck auf diese Aufstellungsversammlungen als unzulässig eingestuft werden, der nicht zwingend im Wahlsystem begründet sei.
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Selbst wenn man Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 LV einen Gesetzgebungsauftrag des Inhalts entnehmen wolle, wonach der Gesetzgeber die Parteimitglieder auf Aufstellungsversammlungen zu „gendergerechtem Wählen“ anhalten solle, ändere dies nichts am Erfolg ihres Antrags. Denn die Freiheit und Gleichheit der Wahl als Teil ihres Status aus Art. 21 GG unterlägen der Ewigkeitsklausel der Art. 79 Abs. 3 GG und Art. 129 Abs. 2 LV und wögen daher schwerer.
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Die von ihr angegriffenen Vorschriften seien auch in ihrem Zusammenwirken verfassungswidrig. Da sie zu einem erheblichen Teil aufeinander verwiesen, sei es naheliegend, dass sich der Verfassungsverstoß auch aus ihrem Zusammenwirken ergebe.
III.
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Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Landesregierung, dem Landeswahlleiter und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die beiden letztgenannten haben von einer Stellungnahme zu den geänderten Anträgen abgesehen.
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1. Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Er hält den Antrag für überwiegend unzulässig und im Übrigen für unbegründet:
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a) Soweit die Antragstellerin durch die Verpflichtung, paritätsbezogene Angaben in die Niederschrift der Aufstellungsversammlung aufzunehmen, ihre Betätigungsfreiheit verletzt sehe, sei ein Eingriff in dieses Recht nicht ersichtlich. Denn die Niederschrift als solche sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, könne also für sich genommen keine Auswirkungen auf die Wahlversammlung haben. Der Einwand, der Gesetzgeber nehme hierdurch mittelbar Einfluss auf die Bewerberaufstellung, gehe daher fehl. Zudem könne dieser Einwand keine Verletzung der Parteienfreiheit, sondern – allenfalls – eine Verletzung der passiven Wahlrechtsgleichheit männlicher Wahlbewerber sowie des Grundsatzes der Freiheit der Wahl begründen. Zur Geltendmachung dieser den Parteimitgliedern zugeordneten Rechte sei die Antragstellerin jedoch nicht befugt.
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Dass bereits die bloße Erweiterung der den Parteien obliegenden Dokumentationspflicht um die paritätsbezogenen Angaben eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Gestaltung des innerparteilichen Geschehen begründen könnte, werde von der Antragstellerin schon nicht vorgetragen und sei im Ergebnis zu verneinen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Kandidatenaufstellungsverfahren nicht nur eine Angelegenheit der inneren Ordnung der Parteien sei. Es sei zugleich Teil der Wahlvorbereitung und folglich Bestandteil des Wahlrechts, zu dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber nach der Landesverfassung berufen sei. Die paritätsbezogenen Angaben seien Grundlage für die Erstellung der Paritätsstatistik und des Paritätsberichts. Dass die Mitteilung der paritätsbezogenen Angaben für die Partei einen Aufwand bedeute, der die Erheblichkeitsschwelle zur Beeinträchtigung der Parteienfreiheit überschreite, sei im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Angaben, die lediglich in einer geschlechterdifferenzierenden Darstellung vielfach ohnehin anzugebender Daten bestehe, nicht ersichtlich.
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b) Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG mit der Parteienfreiheit kollidieren solle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beziehe sich die Vorschrift weder unmittelbar noch mittelbar auf die Nachweise nach § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG.
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c) Die Rüge, § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG verstoße gegen das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finde ihre Grundlage schon nicht in der Parteienfreiheit, sondern in dem in Art. 4a LV verorteten Recht der einzelnen Mitglieder auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Eine Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen Rechten liege insoweit nicht vor.
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d) Hinsichtlich der §§ 24 Abs. 5 und 25 Nr. 3 KWG sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Chancengleichheit der Parteien werde hierdurch nicht verletzt, denn es liege schon keine unterschiedliche Behandlung von Parteien vor. Der in § 24 Abs. 5 KWG bestimmte Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung gelte unterschiedslos für jede Partei. Auch eine parteiergreifende und chancenbeeinträchtigende Bekanntmachung der dort vorgeschriebenen Inhalte sei nicht gegeben. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge solle es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich frühzeitig mit den Wahlvorschlägen vertraut zu machen und verbürge dadurch, dass der Wähler seine Wahlentscheidung in einem freien, offenen Prozess der Willensbildung treffen könne. Dies gelte auch hinsichtlich der Erweiterung des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung. Die Information erfolge im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge und sei insoweit nicht vergleichbar mit der Situation des eigentlichen Wahlaktes.
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Die öffentliche Bekanntmachung mit den Paritätsangaben bewirke auch keine die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigende Wettbewerbsverzerrung. Maßgebliche Bedeutung werde insoweit dem Umstand beigemessen, ob es sich um eine sachgerechte, objektiv gehaltene Information handle, ob die Veröffentlichung informierend und wettbewerbsneutral sei oder ob der informative Gehalt eindeutig hinter einem werbenden Inhalt oder einer reklamehaften Aufmachung zurückbleibe. Daran gemessen sei die öffentliche Bekanntmachung in § 24 Abs. 5 KWG weder dem Inhalt nach noch sonst als eine die Chancengleichheit beeinträchtigende Einwirkung zugunsten oder zulasten bestimmter politischer Parteien zu werten.
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Weder in der Auswahl der Informationen noch in deren Inhalt liege eine parteiergreifende Einwirkung. Es würden weder konkrete Wahlvorschläge unterbreitet noch männliche oder weibliche Wahlbewerber oder Parteien unterschiedlich behandelt. Eine „amtliche Wahlbeeinflussung“ liege folglich nicht vor.
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Auch dem Abdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes komme in Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung keine die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigende und den Wählerwillen dirigierende Kraft zu. Das Grundrecht ziele seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf Gleichberechtigung der Geschlechter und nicht auf Benachteiligung von Männern oder Bevorzugung von Frauen ab.
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Aus der Erweiterung des Inhalts der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge um die Angaben gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG lasse sich folglich nicht der Schluss ziehen, ein Wähler werde in Kenntnis dieser zusätzlichen Informationen bei Ausübung seines Wahlrechts bestimmte Parteien bevorzugen.
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Diese Bestimmung verstoße auch nicht gegen die Parteienfreiheit. Das parteiinterne Verfahren der Bewerberaufstellung werde durch die dort normierte Erweiterung der Dokumentationspflichten schon nicht berührt. Die Niederschrift sei nicht Teil der Bewerberaufstellung, sondern folge dieser nach. Eine Vorwirkung sei nicht gegeben. Dass sich die Versammlungsteilnehmer in ihrer Entscheidung über die aufzustellenden Bewerber dadurch determiniert fühlten, erscheine als konstruierte Behauptung. Sie betreffe zudem die Parteienfreiheit nicht, denn die Partei könne das Verfahren der Bewerberaufstellung nach wie vor autonom gestalten. Der Einwand der Antragstellerin betreffe insoweit nicht die Parteienfreiheit, sondern die geschützte innerparteiliche Betätigung des einzelnen Parteimitglieds. Zur Geltendmachung dieses Individualrechts sei die Antragstellerin nicht berufen.
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Es sei möglich, dass die Erweiterung der Niederschrift mit zusätzlichem Erhebungsaufwand für die Parteien verbunden sei. Eine ernstliche Beeinträchtigung hierdurch sei indessen nicht ersichtlich. Die Daten seien ohnehin vorhanden, sie müssten nur geschlechterdifferenziert dargestellt werden. Hinzu komme, dass das Fehlen der Angaben entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass das Kandidatenaufstellungsverfahren nicht nur eine Angelegenheit der inneren Ordnung der Parteien, sondern zugleich Teil der Wahlvorbereitung und folglich Bestandteil des Wahlrechts sei, zu dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber berufen sei.
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2. Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz trägt namens der Landesregierung vor:
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Bei dem vorliegenden Verfahren handle es sich um eine abstrakte Normenkontrolle, da Gegenstand des Antrags die Gültigkeit von Bestimmungen eines Parlamentsgesetzes sei. Ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens sei nicht erkennbar. Mit der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass sich ihr Antrag, durch §§ 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 30 Abs. 2 Satz 1 und 56 Abs. 1, 2. Hs. Nr. 5 KWG in ihren Rechten verletzt zu sein, infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2014 der Sache nach erledigt habe.
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In Bezug auf den neu gestellten Antrag bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit. In jedem Falle sei dieser unbegründet.
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Die Antragstellerin sei nicht befugt, im Wege einer Prozessstandschaft eine Verletzung der Grundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl für ihre Mitglieder – insbesondere für ihre männlichen Mitglieder – zu rügen. Dasselbe gelte auch für das Grundrecht ihrer Mitglieder auf informationelle Selbstbestimmung. Es bestehe kein aus der Freiheit der Wahl abgeleitetes Recht der Antragstellerin, dass die Wähler über ihren Wahlvorschlag frei entscheiden könnten.
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Der Sachvortrag der Antragstellerin sei, was die Verletzung ihrer Rechte betreffe, allgemein und unpräzise. Denn die Begründung beziehe sich nicht auf die einzelnen angefochtenen Bestimmungen. Vielmehr habe sie nach ihrem Sachvortrag eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 GG nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge genügt. Da sie die Normen einzeln angreife, müsse sie auch jeweils eine eigenständige Rechtsverletzung ihrer verfassungsrechtlichen Rechte aus Art. 21 GG geltend machen.
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Der Antrag sei auch unbegründet. Die Antragstellerin werde durch das Erfordernis paritätsbezogener Angaben in der Niederschrift über die Wahl der Bewerber nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Bei den Paritätsangaben handele es sich um statistische Daten, die von den einzelnen Versammlungsteilnehmern und Bewerbern losgelöst seien. Ein Personenbezug sei grundsätzlich nicht gegeben.
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Sämtliche Wahlvorschlagsträger würden dabei in einem strikten und formalen Sinne gleich behandelt. § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG gewährleiste die rechtliche Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen, die von dem Grundsatz der Chancengleichheit gefordert werde. Dieser Grundsatz gebiete nicht, faktische Ungleichheiten aus dem Wettbewerb der Parteien zu eliminieren.
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Ein Eingriff in die Betätigungsfreiheit der Antragstellerin durch die Verpflichtung zur Erstellung einer paritätsbezogenen Niederschrift könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Er liege allerdings nicht darin, dass durch die Regelung Druck auf die Teilnehmer der Kandidatenaufstellungsversammlung ausgeübt würde, bevorzugt Bewerberinnen aufzustellen. Dem stehe entgegen, dass die Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit den paritätsbezogenen Angaben erst nach deren Aufstellung gefertigt werden könne.
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Soweit die Antragstellerin jedoch vortrage, aufgrund der angegriffenen gesetzlichen Regelungen könne die Partei nicht mehr selbst vollumfänglich über ihre innere Organisation entscheiden, sei ein Eingriff in den Schutzbereich der Betätigungsfreiheit der Parteien nicht völlig auszuschließen. Dieser sei indes durch das verfassungsrechtliche Gebot, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen, gerechtfertigt. Es handle sich um einen eher geringfügigen Eingriff. Insbesondere führe das Fehlen paritätsbezogener Angaben nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
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Auch durch öffentliche Bekanntmachung der paritätsbezogenen Informationen über die Wahlvorschläge sei die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bedeute keinen Anspruch der Parteien auf Ausgleich oder Milderung der faktischen Unterschiede zwischen den Parteien, die sich aus der soziologischen Struktur ihrer Mitglieder oder Wähler ergäben. Die Antragstellerin habe auch nicht nachgewiesen, dass Männer per se schlechtere Chancen als Frauen hätten, ein Mandat zu erlangen. Es werde bestritten, dass Zielsetzung der Änderungen des Kommunalwahlgesetzes sei, Männer bei den Kommunalwahlen zu benachteiligen. Das Gesetz begründe keine Verpflichtung für die Wahlvorschlagsträger, Geschlechterparität bei Erstellung der Wahlvorschläge einzuhalten.
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In Bezug auf § 25 Nr. 3 KWG sei der Antrag unzulässig, weil die Antragstellerin schon nicht Normadressatin der Regelung sei. Die Informationen, die in der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Mehrheitswahl nach dieser Vorschrift anzugeben seien, hätten keinen Bezug zu den Parteien oder Wählergruppen.
B.
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In Bezug auf § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KWG, § 73 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG und § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 KWG und § 56 Abs. 1 Nr. 5 KWG kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht.
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Hinsichtlich § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KWG und § 73 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWG hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen. Eine solche Rücknahme eines Antrags nach Art. 130 Abs. 1 LV ist jedenfalls bis zur Verkündung der Entscheidung zulässig (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 5 Satz 3 VerfGHG). Dabei kann offen bleiben, ob ein Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV trotz einer Antragsrücknahme im objektiven Interesse fortgesetzt werden kann (vgl. dazu Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 44 m.w.N.). Gründe, die eine Fortführung des Verfahrens gebieten könnten, sind hier jedenfalls nicht ersichtlich.
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Bezüglich der Neufassung von § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 KWG und § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 5 KWG hat die Antragstellerin ihren Antrag unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2014 (VGH N 14/14, VGH B 16/14, GVBl. S. 123) für erledigt erklärt. Da der Gegenstand ihres Antrags mit der Veröffentlichung der Nichtigerklärung durch den Verfassungsgerichtshof im Gesetz- und Verordnungsblatt entfallen ist (vgl. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG), sind auch insoweit Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht gegeben.
C.
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Soweit noch über ihn zu entscheiden ist, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
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Der von der Antragstellerin formulierte Organkontrollantrag (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 24. Oktober 1984 – VGH 9/83 –, AS 19, 121 [124]) ist als im kontradiktorischen Verfahren gegen einen gesetzgeberischen Akt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV gerichteter Antrag statthaft.
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Zwar erwähnt Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV die Antragsberechtigung politischer Parteien nicht ausdrücklich. Diese sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattete „andere Beteiligte“ im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV befugt, ein Organstreitverfahren einzuleiten. Art. 21 GG, der die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status zuweist, gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Länder. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG verliehene verfassungsrechtliche Status kommt ihnen daher auch in der Verfassungsordnung der Länder zu. Es handelt sich insoweit um einen ungeschriebenen Bestandteil der Landesverfassung (vgl. VerfGH, Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, AS 35, 263 [265 f.]).
- 69
Der Antrag nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV richtet sich zulässiger Weise gegen ein Gesetz. Ein etwaiger Vorrang eines Normenkontrollantrags (vgl. dahingehend Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 26) – der im Unterschied zu dem vorliegenden Verfahren auf objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu richten wäre (vgl. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG) – kommt jedenfalls im Falle der Antragstellerin nicht in Betracht. Anders als die privilegiert antragsberechtigten „Garanten des Gemeinwohls“ nach Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 7. April 1961 – VGH 2/61 –, AS 8, 224 [225]) ist sie als politische Partei lediglich im Rahmen des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV insoweit antragsbefugt, als sie geltend machen kann, durch das Gesetz in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die in einer früheren Fassung des Art. 130 Abs. 1 LV vorgesehene Berechtigung zur Initiierung eines Normenkontrollverfahrens durch politische Parteien, welche mindestens zehn vom Hundert der gültigen Stimmen bei der letzten Landtagswahl erhalten hatten, wurde durch das Vierunddreißigste Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 65) abgeschafft, weil sie angesichts der privilegierten Antragsberechtigung von Fraktionen für entbehrlich erachtet wurde. Die Verfassungsänderung beruhte auf dem Bericht der Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ aus dem Jahr 1994 (LT-Drucks. 12/5555). Dort war als Empfehlung ausdrücklich formuliert worden: „Die Antragsberechtigung von Parteien gem. Artikel 130 Abs. 1 LV soll gestrichen werden“. Diese Empfehlung wurde seinerzeit bei einer Gegenstimme des Vertreters der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ausgesprochen (LT-Drucks a.a.O., S. 88). Der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und F.D.P. zur Änderung der Landesverfassung machte sich diese Empfehlung ausdrücklich zu Eigen (vgl. zur Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drucks. 13/5066, S. 15 [zu Nr. 31]).
- 70
Jedoch kann die Antragstellerin als politische Partei die behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Rahmen eines gegen die angegriffenen Gesetzesbestimmungen gerichteten Organkontrollantrags gemäß Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV durchaus geltend machen. Anders als im Falle des Normenkontrollverfahrens wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber die Beteiligtenfähigkeit der Parteien im kontradiktorischen Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV – das bereits nach dem Gesetzeswortlaut auch die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte „durch ein Gesetz“ zulässt – ausdrücklich beibehalten (vgl. VerfGH, Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, AS 35, 263 [266]; Begründung des Gesetzentwurfs zur Verfassungsänderung, LT-Drucks. 13/5066, S. 15; Bericht der Enquete-Kommission „Verfassungsreform", LT-Drucks. 12/5555, S. 89; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 30).
- 71
Ein solcher Organkontrollantrag ist allerdings – ebenso wie dies bei einer Organklage der Fall wäre – gemäß Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV nur erfolgreich, soweit die Antragstellerin durch die beanstandeten gesetzlichen Bestimmungen in eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist (vgl. bereits entsprechend zu Anträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechts Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1950, Art. 130 Anm. 3.a)cc), S. 453: Unbegründetheit, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis komme, dass die behauptete Beeinträchtigung eines eigentlichen Körperschaftsrechts nicht vorliege). Schon die Zulässigkeit des Antrags setzt somit voraus, dass sich die Verletzung oder Gefährdung der Rechte und Pflichten aus dem Sachvortrag als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. entspr. zum Organstreit VerfGH, Urteil vom 27. November 2007 – VGH O 27/07 –, AS 35, 263 [266]).
- 72
Dies zugrunde gelegt ist der Organkontrollantrag in Bezug auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG (I.) und § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG (II.) sowie hinsichtlich § 25 Nr. 3 KWG (III.) unzulässig. Im Hinblick auf § 24 Abs. 5 KWG ist der Antrag unbegründet (IV.).
I.
- 73
Der Organkontrollantrag ist in Bezug auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit keine Verletzung oder Gefährdung eigener Rechte dargetan hat.
- 74
Die genannte Vorschrift weist entgegen der Annahme der Antragstellerin keinen Bezug zu den von ihr beanstandeten Paritätsbestimmungen auf. Sie regelt die Gültigkeit von Wahlvorschlägen. Fehlt die von § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG geforderte gesonderte, nach Männern und Frauen getrennte Ausweisung paritätsbezogener Angaben, führt dies entgegen der Annahme der Antragstellerin gerade nicht zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Vielmehr liegt nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG ein gültiger Wahlvorschlag (nur) dann nicht vor, wenn bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe deren Name fehlt oder die Nachweise nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 KGW nicht erbracht sind. An dieser Stelle enthält die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift gerade keinen Verweis auf die Paritätsangaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG, der diese Angaben zur Gültigkeitsvoraussetzung des Wahlvorschlags machen könnte. Vielmehr nimmt die Norm ausschließlich § 17 Abs. 5 Satz 2 KWG in Bezug. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 KGW haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. § 17 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 KWG wiederum betreffen den Modus der Wahl der Bewerber für die Aufstellung des Wahlvorschlags, u.a. die geheime Abstimmung, das Vorschlags- und Vorstellungsrecht der Bewerber. Die Bestimmungen lauten:
- 75
„(2) Die Bewerber einer Partei werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Die Vertreter für die Vertreterversammlung werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder, der bei diesen Wahlen stimmberechtigt ist, hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten.“
- 76
§ 18 Abs. 2 Satz 3 KWG, auf den die Gültigkeitsvoraussetzungen in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KGW ebenfalls Bezug nehmen, lautet:
- 77
„Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, daß bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.“
- 78
Der Ausdruck „Hierbei“ bezieht sich auf den voranstehenden § 18 Abs. 2 Satz 2 KWG, wonach eine Ausfertigung der Niederschrift mit dem Wahlvorschlag einzureichen ist. Die hier erwähnten Anforderungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 KWG entsprechen den in § 17 Abs. 2 KWG geregelten:
- 79
„Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten.“
- 80
Nach alledem sind die nach Frauen und Männern getrennten paritätsbezogenen Angaben gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KWG gerade keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wahlvorschlags. Eine Verletzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte aus Art. 21 GG durch die Bestimmung ist daher nicht dargetan oder ersichtlich.
II.
- 81
Soweit die Antragstellerin sich gegen § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG wendet, ist der Antrag ebenfalls unzulässig.
- 82
1. a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin für das Verfahren insoweit ein – auch im Rahmen des kontradiktorischen Organkontrollantrags gefordertes – allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Die angegriffene Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG regelt den Inhalt der Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlags. Danach hat die Niederschrift jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).
- 83
Diese Informationen werden nicht nur für die von der Antragstellerin beanstandete öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge nach § 24 Abs. 5 KWG benötigt (vgl. dazu unten IV.), sondern darüber hinaus dienen sie der Erstellung der Paritätsstatistik nach § 73 Abs. 1 KWG. Die Paritätsstatistik wird nach der gesetzgeberischen Konzeption mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient. Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze enthalten. In Bezug auf diese Vorschrift hat die Antragstellerin ihren Antrag indessen ausdrücklich zurückgenommen (vgl. oben B.).
- 84
b) Unabhängig davon hat die Antragstellerin aber in Bezug auf § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG auch die Verletzung eigener Rechte nicht ausreichend dargetan. Soweit sie im Hinblick auf ihre von Art. 21 GG umfasste Betätigungsfreiheit geltend macht, durch die Vorwirkung der Vorschrift würden die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung dazu angehalten, mehr Frauen in den Wahlvorschlag aufzunehmen, bezieht sie diesen von ihr geltend gemachten „Druck“ nicht auf den Inhalt der Niederschrift, sondern leitet ihn aus der späteren öffentlichen Bekanntmachung der Daten ab. Die geltend gemachte Beeinträchtigung geht insoweit ersichtlich nicht von § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG, sondern von der Vorschrift über die öffentliche Bekanntmachung dieser Informationen nach § 24 Abs. 5 KWG aus. Diese Vorschrift hat die Antragstellerin ebenfalls angegriffen (s. näher IV.).
- 85
Eine zusätzliche, eigenständige Belastung durch § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG, die über den durch die Veröffentlichung der Daten aus der Niederschrift nach § 24 Abs. 5 KWG erzeugten „Druck“ hinausginge, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass oder weshalb die Aufnahme der von § 17 Abs. 5 KWG geforderten zusätzlichen Angaben in der Niederschrift eine organisatorische oder verwaltungsmäßige Belastung darstellen sollte, welche die Qualität eines Eingriffs in ihre von Art. 21 GG geschützte Betätigungsfreiheit erreichen könnte. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass – entgegen der Annahme der Antragstellerin – die Aufnahme der paritätsbezogenen Angaben keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Wahlvorschlags ist, eine Verletzung der betreffenden Anforderungen an die ordnungsgemäße Niederschrift also nicht sanktionsbehaftet ist (vgl. dazu bereits I.).
- 86
Auch ihr Vorbringen, die Erhebung „personenbezogener Daten“ bei der Aufstellungsversammlung halte Mitglieder davon ab, so wörtlich, „an internen willensbildenden Prozessen teilzunehmen, aus Angst, dass der Staat von ihrer Mitgliedschaft in einer Partei erfährt“, ist nicht nachvollziehbar. Die in der Niederschrift erhobenen Daten der Versammlungsteilnehmer weisen nämlich gerade keinen Personenbezug auf: In die Niederschrift sollen nach § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG keine Namen aufgenommen werden, sondern lediglich die abstrakte Anzahl der Versammlungsteilnehmer und Bewerber. Freilich müssen die gewählten Bewerber so bezeichnet werden, dass ihre Person feststeht. Dies folgt aber nicht aus § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG, sondern aus den Notwendigkeiten und Bedingungen der späteren Durchführung der eigentlichen Wahl zu der Vertretungskörperschaft (vgl. auch § 23 Abs. 2 Satz 3 KWG). Weshalb ein Parteimitglied, das für den Wahlvorschlag kandidiert – das also in Kauf nimmt, als Kandidatin oder Kandidat der Antragstellerin auf dem späteren Stimmzettel namentlich genannt zu werden – befürchten sollte, aufgrund von Rückschlüssen anhand der in der Niederschrift genannten Zahlen durch den Staat identifiziert werden zu können, erschließt sich nicht. Mit einer Kandidatur für die Vertretungskörperschaft auf dem Wahlvorschlag einer bestimmten Partei ist das Bekanntwerden des eigenen Engagements für diese Partei ohnehin unvermeidlich verbunden.
- 87
Soweit die Antragstellerin auf die von ihr vertretene Politik eines „Postgender“ hinweist und geltend macht, sie lehne aus politisch-inhaltlichen, gesellschaftstheoretischen Gründen eine Einordnung in die – aus ihrer Sicht irrelevanten – Kategorien „männlich“ oder „weiblich“ ab, mit der Folge, dass manche Mitglieder schon aufgrund der Erhebung solcher Informationen auf der Wahlversammlung von der Teilnahme an der Versammlung absähen, so führt dies weder zu einer Grundrechtsbetroffenheit dieser Mitglieder noch zu einer eigenen Rechtsverletzung der Antragstellerin. In Bezug auf Mitglieder, die sich allein aus Gründen der politischen Überzeugung nicht als „männlich“ oder „weiblich“ erfassen lassen wollen, ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass eine politische Überzeugung nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben befreit. Es liegt bei der Antragstellerin und ihren Mitgliedern, auf demokratischem Wege auf eine Änderung von Gesetzen hinzuwirken, wenn sie diese aus politischer Überzeugung ablehnt.
- 88
In Bezug auf solche Mitglieder, denen aus individuell-persönlichen Gründen eine Geschlechtsangabe schlechterdings unmöglich ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Beschlüssen vom 4. April 2014 und vom 13. Juni 2014 ausgeführt, dass die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität (vgl. zu diesem BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 –, BVerfGE 121, 175) auch Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Einzelfälle lassen, in denen ein biologisches Geschlecht eines Wahlbewerbers aus vorrangigen Gründen nicht angegeben werden kann (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris, Rn. 85). Dabei geht es jedoch um die individuellen Rechte der betroffenen Mitglieder. Eine eigene Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin als politischer Partei kann daraus indessen nicht abgeleitet werden.
- 89
Auch soweit ein Mitglied der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof bekundet hat, im konkreten Falle des Wahlvorschlags seines Stadtverbandes seien bei der öffentlichen Bekanntmachung und auf den Stimmzetteln der vergangenen Kommunalwahl die Kandidaten ohne Geschlechtsangabe zwar aufgelistet, die Gesamtzahl der kandidierenden Bewerber sei aber ohne Anrechnung der betroffenen Kandidaten angegeben worden, liegt darin keine eigene Rechtsverletzung der Antragstellerin durch § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der Ordnungsgemäßheit des Vollzugs der Regelung, die gegebenenfalls im Rahmen einer Wahlprüfung (vgl. §§ 48 ff. KWG) der Klärung zugeführt werden kann.
- 90
c) Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV) ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Auch insoweit bezieht sich die von der Antragstellerin behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht bereits auf die Anfertigung der Niederschrift, sondern erst auf die hieran anschließende Veröffentlichung der gewonnenen Informationen (s. dazu IV.).
- 91
d) Im Hinblick auf die in Bezug auf die erhobenen Daten gerügte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 4a LV) ist der Antrag gleichermaßen unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht befugt, die Grundrechte ihrer Mitglieder als Prozessstandschafterin im Rahmen des Organstreitverfahrens geltend zu machen. Auch Art. 19 Abs. 3 GG („Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“) – auf den die Antragstellerin sich hierzu beruft – greift im Rahmen des Verfahrens nach Art. 130 Abs. 1 LV gerade nicht Platz. Zwar ist der durch die Landesverfassung gewährleistete Datenschutz nicht auf natürliche Personen beschränkt (VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 13/12 –, juris, Rn. 39 ff.). Die Antragstellerin kann sich im Rahmen des Organstreitverfahrens allerdings nicht auf die etwaige Verletzung von Grundrechten stützen (vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 – 2 BvE 1/06 u.a. –, BVerfGE 118, 277 [319 f.]).
III.
- 92
Auch in Bezug auf § 25 Nr. 3 KWG ist der Antrag unzulässig, weil eine eigene Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin nicht dargetan oder ersichtlich ist. Die Vorschrift regelt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung für den Fall, dass nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen wurde. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten betroffen sein könnte. Insbesondere kommt eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 LV) von vornherein nicht in Betracht, weil § 25 Nr. 3 KWG gerade diejenige Konstellation regelt, in der entweder überhaupt keine oder nur eine einzige Partei an der Wahl teilnimmt.
IV.
- 93
Soweit die Antragstellerin sich gegen § 24 Abs. 5 KWG wendet, ist ihr Antrag jedenfalls unbegründet. Die Vorschrift ist in dem zur verfassungsrechtlichen Kontrolle gestellten Umfang mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
- 94
Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge einschließlich des Wortlauts des Textes von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG („Männer und Frauen sind gleichberechtigt“) sowie des Geschlechteranteils in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und der paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG ist mit den Rechten der Antragstellerin, insbesondere mit ihrem Recht aus Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV (Chancengleichheit der Parteien), vereinbar (1.). Die weiteren gerügten Rechtsverletzungen scheiden vor diesem Hintergrund ebenfalls aus (2. und 3.).
- 95
1. a) Das Recht auf Chancengleichheit von Parteien folgt aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV sowie, insbesondere in Bezug auf Wahlen, aus der Bedeutung, die nach Art. 21 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV der daraus verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 1006/14 –, juris, Rn. 3 u. 7; Urteil vom 10. Juni 2014 – 2 BvE 4/13 –, NVwZ 2014, 1156 [1158]). Es ist verfassungsrechtlich gefordert, dass die Rechtsordnung jeder Partei und jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten in Wahlkampf und Wahlverfahren und damit eine gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [20] m.w.N.; s. auch bereits VerfGH RP, Urteil vom 29. November 1983 – VGH 6/83 und VGH 7/83 –, AS 18, 365 [372]). Eine unterschiedliche Behandlung ist nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit hinreichend zwingendem Charakter zulässig (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [20] m.w.N.).
- 96
Im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen den Parteien – insbesondere in Wahlkampfzeiten – ist es den staatlichen Organen verwehrt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen, insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers zu beeinflussen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 1/01 –, AS 29, 207 [213]; Urteil vom 23. Oktober 2006 – VGH O 17/05 –, AS 33, 376 [382 ff.]; Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 [240]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, NVwZ-RR 2014, 665 [666]; Beschluss vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris, Rn. 48). Eine ihren Anspruch auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen beeinträchtigende Wirkung kann deshalb für eine Partei von der Kundgabe negativer Werturteile über ihre Ziele und Betätigungen ausgehen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, NVwZ-RR 2014, 665 [666]). Dementsprechend dürfen die Inhaber staatlicher Ämter in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen, und zwar grundsätzlich weder positiver noch negativer Art (VerfGH RP, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – VGH B 1/01 –, AS 29, 207 [213]; Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, NVwZ-RR 2014, 665 [666]).
- 97
Der Grundsatz der Chancengleichheit schützt die Parteien indessen nicht nur vor tatsächlichen oder rechtlichen Ungleichbehandlungen durch staatliche Organe. Vielmehr erstreckt er sich auch auf Verfälschungen des Parteienwettbewerbs durch solche staatlichen Einwirkungen, die bei rein formaler Betrachtungsweise unterschiedslos alle Parteien betreffen. Die Bedeutung der von Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV geforderten Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb um Wählerstimmen gebietet es, bei der verfassungsrechtlichen Betrachtung auch die tatsächlichen Auswirkungen solcher gesetzlichen Bestimmungen einzubeziehen, die formal für alle Parteien gleichermaßen gelten. Die Demokratie ist insoweit als „Wettbewerbsordnung“ zu verstehen, die es verlangt, das Gebot der Chancengleichheit der Parteien auch auf die mittelbaren Auswirkungen einer rechtlichen Regel zu erstrecken (vgl. Morlok, NVwZ 2005, 157 [159]). Die Handlungsfreiheit der Parteien umfasst deshalb auch ihre „Wettbewerbsfreiheit“ (vgl. J. Ipsen, in: Sachs [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2014, Art. 21 Rn. 32; Shirvani, Das Parteienrecht und der Strukturwandel im Parteiensystem, 2010, S. 411 Fn. 44). Insoweit die durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Parteien Wettbewerbsfreiheit ist, verlangt sie also Gleichheit der Wettbewerbschancen (vgl. Jülich, Chancengleichheit der Parteien, 1967, S. 72 m.w.N. in Fn. 64). Der Staat darf deshalb die vorgefundene Wettbewerbslage nicht in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 1998 – 2 BvL 64/93 –, BVerfGE 99, 69 [78 f.]; Urteil vom 9. April 1992 – 2 BvE 2/89 –, BVerfGE 85, 264 [297]; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3/09 –, juris, Rn. 38) oder gar verfälschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 –, BVerfGE 111, 382 [398]; VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3/09 –, juris, Rn. 38).
- 98
Im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Parteienwettbewerbs ist der Staat allerdings auf der anderen Seite auch nicht gehalten, bestehende Unterschiede zwischen den Parteien auszugleichen oder zu beseitigen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber und Parteien verlangt nicht, dass die sich aus der Größe, Leistungsfähigkeit und politischen Zielsetzung ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen oder von vornherein ausgeschlossen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 – 2 BvC 1/66 –, BVerfGE 21, 196 [199 f.]; Beschluss vom 6. Dezember 2001 – 2 BvE 3/94 –, BVerfGE 104, 287 [300]; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [23 f.]). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit kann nicht die Forderung hergeleitet werden, das Wahlverfahren so zu gestalten, dass sich die Unterschiedlichkeit der personellen Ressourcen der einzelnen Parteien nicht auswirken kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 1983 – VGH 6/83 und VGH 7/83 –, AS 18, 365 [372 f.]).
- 99
Dies gilt auch und gerade für die allgemeine Veröffentlichung von zutreffenden, sachlichen Informationen über alle Parteien. Der Wettbewerb kann nämlich seine gemeinwohlfördernde Funktion nur dann erfüllen, wenn die Bürger, um deren Stimmen die Wettbewerber konkurrieren, über die notwendigen Informationen verfügen – wenn sie also wissen, welche unterschiedlichen Eigenschaften die zur Wahl stehenden Parteien haben (vgl. Morlok, Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, in: Häberle/Morlok/Skouris [Hrsg.], Festschrift für Tsatsos, 2003, S. 408 [439]). Eine unzulässige Wettbewerbsverfälschung bewirkt die sachlich begründete Zugänglichmachung zutreffender Informationen über die Parteien daher grundsätzlich nicht; vielmehr dient sie der Transparenz des Wettbewerbs und fördert diesen dadurch.
- 100
In diesem Sinne dienen auch verschiedene vorhandene Vorschriften des Parteienrechts der Transparenz: So sind die Parteien beispielsweise verpflichtet, sich eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Parteiprogramm zu geben (vgl. § 6 PartG). Eine solche, verfassungsrechtlich nicht nur zulässige, sondern auch gebotene Informationsfunktion erfüllt auch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, wonach die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben müssen (vgl. Morlok, Parteienrecht als Wettbewerbsrecht, in: Häberle/Morlok/Skouris [Hrsg.], Festschrift für Tsatsos, 2003, S. 408 [439]). Erwachsen einzelnen Parteien durch derartige – für alle Parteien gleichermaßen geltenden – Veröffentlichungspflichten Nachteile im Wettbewerb um Wählerstimmen, etwa weil die Wähler bestimmte Elemente des Parteiprogramms überwiegend ablehnen oder aus den Informationen über die Herkunft der Mittel einer Partei unerwünschte Abhängigkeiten abgeleitet werden können, so haben die Parteien die Möglichkeit, diese Nachteile im Rahmen des politischen Wettbewerbs auszugleichen (vgl. zu dieser Ausgleichsmöglichkeit auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [20] m.w.N.). Etwaige Nachteile im Wettbewerb um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler folgen unter diesen Umständen nicht aus einer Verletzung der Chancengleichheit, sondern aus den vorhandenen Unterschieden zwischen den Parteien selbst.
- 101
b) An diesen Maßstäben gemessen ist die öffentliche Bekanntmachung der von § 24 Abs. 5 KWG vorgesehenen Informationen durch den Wahlleiter bis zum zwölften Tag vor der Wahl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 102
Diese sieht keine rechtliche oder tatsächliche ungleiche Behandlung der verschiedenen Parteien vor. Vielmehr werden alle Parteien formal gleich behandelt. Insbesondere werden die von § 24 Abs. 5 KWG vorgesehenen, nach Frauen und Männern getrennten Informationen über die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer und die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber unterschiedslos in Bezug auf alle Wahlvorschläge veröffentlicht. Daran ändert auch der zusätzliche Abdruck des Wortlauts des Textes von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und des Anteils von Frauen und Männern in der Vertretungskörperschaft zwölf Tage vor der Wahl nichts. Zwar tritt durch die Gegenüberstellung eines verfassungsrechtlich erwünschten Zustandes (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“) mit dem tatsächlich gegebenen Zustand (Frauenanteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl) ein wertendes und damit ein gleichsam „parteiisches“ Element hinzu, das über sachlich neutrale Informationen hinausgeht. Aus der Kombination des Wortlauts des Textes von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Abdruck des tatsächlichen Frauenanteils in den kommunalen Vertretungskörperschaften und dem Geschlechteranteil auf den Wahlvorschlägen ergibt sich nämlich der an den Wähler gerichtete Appell, bevorzugt Kandidaten desjenigen Geschlechts seine Stimme zu geben, welches unterrepräsentiert erscheint. Auf diese Weise wird aus der Formulierung „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ die Aufforderung, „Sorge dafür (zu tragen), dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind“ (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris, Rn. 63). Die darin liegende staatliche Parteinahme erfolgt indessen nicht zugunsten einzelner Parteien und Wahlvorschläge, sondern ausschließlich zugunsten der weiblichen Wahlbewer-berinnen aller Parteien. Diese können aufgrund der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWG; für Verbandsgemeinderäte und Kreistage i.V.m. § 53 KWG) unabhängig von ihrer Listenzugehörigkeit gewählt werden. Eine pauschale Wahlempfehlung zugunsten von Parteien mit höherem Frauenanteil unter Einbeziehung auch der männlichen Bewerber aus solchen Parteien kann der Aufforderung zur vermehrten Wahl von Frauen aus der Sicht eines mündigen, verständigen Wählers (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 [246]) daher nicht entnommen werden (vgl. auch Sachs, JuS 2014, 1144).
- 103
Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit durch eine Verfälschung des Parteienwettbewerbs aufgrund von unterschiedlichen Auswirkungen der Vorschrift auf die Wahlchancen der verschiedenen Parteien kann nicht festgestellt werden. Die von § 24 Abs. 5 KWG vorgesehene Veröffentlichung der geschlechterbezogenen Angaben ist nicht geeignet, eine verfassungsrechtlich relevante Verschiebung der Wettbewerbslage herbeizuführen (vgl. dahingehend auch Sachs, JuS 2014, 1144).
- 104
Bei den Informationen über die Anzahl der wahlberechtigten weiblichen und männlichen Versammlungsteilnehmer und über die Anzahl der angetretenen und gewählten weiblichen und männlichen Bewerber handelt es sich im Ausgangspunkt um sachlich begründete, zutreffende und für sich genommen neutrale Angaben über den jeweiligen Wahlvorschlag und dessen Zustandekommen. Dass durch den bereits dargestellten, zusätzlichen „Appell“ zugunsten weiblicher Wahlbewerber im Ergebnis einzelne Parteien schlechter gestellt werden könnten, deren Wahlvorschlag eine (in Relation zu der Anzahl wahlberechtigter weiblicher Versammlungsteilnehmer oder in Relation zu der Anzahl angetretener weiblicher Bewerber) verhältnismäßig geringere Anzahl Frauen enthält, erscheint dabei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VerfGH Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, NVwZ 2014, 1089 [1093] und Beschluss vom 13. Juni 2014, – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris, Rn. 64). Dieser Effekt beruht indessen – wenn er überhaupt besteht – nicht auf einer staatlichen Wettbewerbsverfälschung zugunsten oder zulasten einzelner Parteien, sondern auf den von den Parteien selbst verantworteten Unterschieden in der Zusammensetzung der Wahlvorschläge.
- 105
Anders als im Falle des vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten Aufdrucks der betreffenden amtlichen Informationen auf dem Stimmzettel (vgl. dazu VerfGH RP, Beschlüsse vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 ff. und vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris) haben die Parteien nach der erfolgten Bekanntmachung der Wahlvorschläge auch noch die Möglichkeit, mit den Mitteln des Parteienwettbewerbs auf die staatliche Veröffentlichung von Informationen über die Zusammensetzung ihrer Wahlvorschläge mit den Mitteln des Wahlwettbewerbs zu reagieren (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. April 2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1 [23 f.]). Dabei steht es den Wahlvorschlagsträgern anheim, sich beispielsweise mit den veröffentlichten Informationen über die eigene und andere Parteien auseinanderzusetzen oder andere soziologische oder programmatische Eigenschaften der eigenen Partei positiv hervorzuheben.
- 106
c) Bewirkt § 24 Abs. 5 KWG nach alledem keine Verfälschung des Parteienwettbewerbs, so stellt sich die Frage nach einer etwaigen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der darin zugleich liegenden Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit schon nicht. Nur ergänzend weist der Verfassungsgerichtshof deshalb darauf hin, dass eine durch § 24 Abs. 5 KWG bewirkte Verringerung der Wahlchancen einzelner Parteien jedenfalls durch den dem Gesetzgeber in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 LV und in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG erteilten Auftrag gerechtfertigt wäre, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.
- 107
Die Verwirklichung des Verfassungsauftrags aus Art. 17 Abs. 3 Satz 2 LV und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG stellt ein hohes Gut dar. Durch die Bestimmungen ist ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Sie können als Rechtfertigungsgrund für Förderungsmaßnahmen und die damit verbundene Ungleichbehandlung von Männern und Frauen zugunsten letzterer wirken. Der Gesetzgeber kann dabei im Rahmen seines Gestaltungsermessens entscheiden, wie er dem Gebot des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 LV und des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommt (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 [246 f.] und vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris, Rn. 67 f., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).
- 108
Hiernach kann der Gesetzgeber sich zur Rechtfertigung der Bevorzugung weiblicher Wahlbewerber und einer etwaigen damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien auf seinen Auftrag zur Herstellung faktischer Gleichberechtigung von Männern und Frauen berufen. Mit der Veröffentlichung der geschlechterbezogenen Informationen und dem „Appell“ zur bevorzugten Wahl weiblicher Bewerber wird ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, nämlich der Ausgleich nach Ansicht des Gesetzgebers bestehender faktischer Gleichstellungshindernisse im Hinblick auf die Wahl von Frauen in Kommunalvertretungen.
- 109
Dabei ist die Regelung des § 24 Abs. 5 KWG selbst – anders als es die an die Parteien gerichtete Aufforderung in § 15 Abs. 4 KWG zur Herstellung paritätischer Repräsentanz von Frauen und Männern vermuten ließe („Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein“) – keineswegs zwingend auf das Ziel einer exakten, zahlenmäßig paritätischen Repräsentation von Frauen im Sinne einer „Ergebnisgleichheit“ angelegt und ausgerichtet. Die Informationen über die Wahlvorschläge umfassen nämlich nicht nur die – ohnehin in der Regel aus den Vornamen der Kandidaten abzuleitende – absolute Zahl weiblicher Kandidaten. Vielmehr sieht § 24 Abs. 5 KWG auch die öffentliche Bekanntmachung von Informationen über die Zahl der weiblichen Teilnehmer an der Aufstellungsversammlung und der weiblichen Listenbewerber vor.
- 110
Anhand dieser Informationen werden die Wähler in die Lage versetzt, eine numerisch geringe Anzahl weiblicher Kandidaten in der Vertretungskörperschaft oder eine geringe Anzahl von Frauen auf einem Wahlvorschlag ohne Weiteres auf eine womöglich ebenso geringe Zahl weiblicher Versammlungsteilnehmer oder eine geringe Anzahl weiblicher Listenbewerber zurückführen und zu dem Schluss zu gelangen, dass Frauen in der betreffenden Partei keineswegs bei ihrem Weg in Wahlämter benachteiligt werden, sondern die Partei lediglich, aus welchen Gründen auch immer, einen geringen Frauenanteil aufweist. Die konkrete Folgerung aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG („Männer und Frauen sind gleichberechtigt“) und den mitgeteilten Informationen über die Entstehung und Zusammensetzung der Wahlvorschläge sowie dem Frauenanteil in der Vertretungskörperschaft wird damit den Wählern überlassen. Insbesondere ist es allein die Entscheidung des Wählers, in welchem Falle er das Gleichberechtigungsgebot – vorausgesetzt, er will zu dessen Verwirklichung beitragen – als erfüllt ansieht.
- 111
Der Regelung mit dem Ziel der Erhöhung der Wahlchancen von Frauen im Sinne eines Ausgleichs von faktischen Gleichberechtigungshindernissen liegt folglich ein legitimes gesetzgeberisches Ziel zugrunde. Der Gesetzgeber durfte die Regelung unter Ausschöpfung des ihm insoweit zukommenden Spielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch als geeignet und erforderlich ansehen. Die Annahme, die mit 16,8 % (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 [230]) deutlich unter dem Bevölkerungsanteil von Frauen liegende, geringe Repräsentanz von Frauen in Kommunalvertretungen sei auf unzureichende Informationen der Wählerinnen und Wähler zurückzuführen, bewegt sich im Rahmen seines insoweit bestehenden Einschätzungsspielraums . Dies gilt auch für die Schlussfolgerung, die Bekanntmachung entsprechender Informationen könne – gekoppelt mit dem Abdruck des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG – zur Beseitigung etwaiger Gleichberechtigungshindernisse beitragen. Von Verfassungs wegen ist nicht gefordert, dass das von dem Gesetzgeber gewählte Mittel die Erreichung des angestrebten Zwecks garantiert. Der Gesetzgeber darf vielmehr ein Mittel bereits dann als geeignet ansehen, wenn mit seiner Hilfe der angestrebte Zweck gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2001 – 1 BvR 1759/91 –, juris, Rn. 30 m.w.N.).
- 112
Im Unterschied zu dem Fall des Abdrucks der geschlechterbezogenen Informationen und des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auf dem amtlichen Stimmzettel (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 ff. und vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris) hat der Gesetzgeber dabei auch keinen von vornherein unzulässigen Veröffentlichungsweg gewählt. Den Abdruck der geschlechterbezogenen Informationen und des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG auf den amtlichen Stimmzettel hat der Verfassungsgerichtshof mit den genannten Beschlüssen für unzulässig erklärt: Im Falle des Aufdrucks auf dem Stimmzettel kommt eine Rechtfertigung der darin liegenden Einwirkung auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler von vornherein schon deshalb nicht in Betracht, weil sie unmittelbar zeitlich und räumlich mit dem eigentlichen Wahlakt zusammentrifft (vgl. VerfGH RP, a.a.O., juris, Rn. 53). Hiervon unterscheidet sich die nunmehr zu beurteilende Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter spätestens am zwölften Tag vor der Wahl. Diese Bekanntmachung fällt zwar bereits in die Phase des Wahlkampfs. Sie unterliegt damit grundsätzlich der im Verhältnis zur zeitlichen Nähe des Wahltermins graduell ansteigenden Zurückhaltungspflicht staatlicher Organe (vgl. zu dieser VerfGH RP, a.a.O., juris, Rn. 54). Der Gesetzgeber hat der gesteigerten staatlichen Zurückhaltungspflicht jedoch Rechnung getragen, indem die zu veröffentlichenden Informationen keinen parteiergreifenden Charakter haben, den Wahlwettbewerb nicht verfälschen und dem Wähler die Schlussfolgerung aus dem Abdruck des Wortlauts von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus der Entstehung der Wahlvorschläge und der Zusammensetzung von Vertretungskörperschaft und Wahlvorschlägen überlassen.
- 113
2. Die weiteren von der Antragstellerin gerügten Rechtsverletzungen scheiden aus den vorstehenden Gründen ebenfalls aus. Insbesondere spricht in Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihrer Betätigungsfreiheit schon alles dafür, dass es auch insoweit bereits an einer verfassungsrechtlich relevanten Beschränkung des Gewährleistungsgehalts von Art. 21 GG fehlt.
- 114
Ein Eingriff in die Betätigungsfreiheit der Antragstellerin könnte nämlich allenfalls in einer etwaigen faktischen Vorwirkung auf das Aufstellungsverfahren beziehungsweise die Auswahl der Kandidaten durch die „drohende“ spätere Veröffentlichung der geschlechterbezogenen Informationen liegen. Insoweit gelten jedoch die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wonach Art. 21 Abs. 1 GG nicht vor einer alle Parteien betreffenden Veröffentlichung zutreffender parteibezogener Informationen schützt und die Antragstellerin sich darauf verweisen lassen muss, mit den Mitteln des politischen Wettbewerbs mit den veröffentlichten Informationen umzugehen (vgl. oben IV.1.b).
- 115
3. Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl – anders als im Falle des Abdrucks der gleichen Inhalte auf den amtlichen Stimmzetteln (vgl. VerfGH RP, Beschlüsse vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 – AS 42, 229 ff. und vom 13. Juni 2014 – VGH N 14/14, VGH B 16/14 –, juris) – nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen eine politische Partei, wie hier die Antragstellerin, sich auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl berufen kann (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 – VGH A 15/14, VGH A 17/14 –, AS 42, 229 [258]). Der Appell zur vermehrten Wahl weiblicher Wahlbewerber im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge ist jedenfalls auch unter diesem Aspekt aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt. Da er weder den Zeitpunkt noch das Mittel der Stimmabgabe bei der Ausübung des Wählerwillens berührt, ist er im Unterschied zu einem entsprechenden Aufdruck auf den amtlichen Stimmzetteln einer Rechtfertigung auch nicht von vornherein entzogen (vgl. bereits oben IV.1.b). Der Gesetzgeber durfte sich auch unter diesem Blickwinkel auf die gebotene Verwirklichung des Verfassungsauftrags zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aus Art. 17 Abs. 3 Satz 2 LV und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG berufen.
D.
- 116
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Gründe dafür, die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG anzuordnen, liegen wechselseitig nicht vor.
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