Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH O 18/18

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Ausschluss aus der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Landtag Rheinland-Pfalz.

I.

2

Der Antragsteller ist Mitglied der AfD und seit Beginn der 17. Legislaturperiode Abgeordneter im Landtag Rheinland-Pfalz. Er gehörte der antragsgegnerischen Fraktion an, die ursprünglich – mit ihm – 14 Mitglieder hatte.

3

In der Satzung der Antragsgegnerin heißt es (u.a.) wie folgt:

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§ 13 Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen

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1. Die Fraktionsversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in geheimer Abstimmung den Ausschluss von Mitgliedern aus der Fraktion beschließen. Der Antrag auf Fraktionsausschluss kann von dem Vorstand oder der Hälfte aller Fraktionsmitglieder gestellt werden und muss allen Fraktionsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Zwischen der Bekanntgabe und der Abstimmung müssen drei Werktage liegen. An der Aussprache und Beratung über den Ausschluss dürfen nur Fraktionsmitglieder teilnehmen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktion. Der Beschluss ist mit Verkündung des Ergebnisses in der Fraktionssitzung wirksam; er wird unverzüglich dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gegeben.

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2. ...“

7

Die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin bestimmt (u.a.):

8

„§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) ...

(2) ...

9

(3) Ein Fraktionsmitglied kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Fraktionsmitglieder aus der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn es:

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(a) gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt,

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(b) dem Ansehen der Fraktion großen Schaden zufügt,

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(c) seinen in dieser Satzung aufgeführten Pflichten beharrlich nicht nachkommt,

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(d) aus der Partei ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde.

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(4) Für die Einberufung einer Fraktionsversammlung, in der über einen Antrag auf Ausschluss aus der Fraktion entschieden werden soll, gelten insbesondere § 8b Absatz 1 und 2. Die Ladungsfrist beträgt 3 Kalendertage. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt.

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§ 8b Einberufung

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(1) Der Parlamentarische Geschäftsführer beruft die Fraktionsversammlung auf Verlangen des Fraktionsvorsitzenden, auf Beschluss des Fraktionsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder der Fraktion ein.

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(2) Die Einberufung erfolgt mit einer vorläufigen Tagesordnung. Die Beschlussvorlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen können diese den Fraktionsmitgliedern als Tischvorlage vorgelegt werden.

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(3) ...“

19

Am 5. Juni 2018 nahm der Antragsteller an einem „überparteilichen Gesprächskreis“ in Kaiserslautern teil und hielt dort einen Vortrag zum Thema Diesel-Fahrverbot.

20

Unter dem 15. Juni 2018 erfolgte seitens des Landesverbands AfD Rheinland-Pfalz eine Abmahnung gegenüber dem Antragsteller. Begründet wurde diese damit, dass der „bundesweit bekannte Rechtsextremist A.B.“ Anfang Juni 2018 eine E-Mail mit (u.a.) folgendem Inhalt verbreitet habe: „Liebe Freunde, ich möchte auf zwei interessante Veranstaltungen in dieser Woche hinweisen: Am Dienstag, 5. Juni 2018 findet in Kaiserslautern der vierte monatliche überparteiliche Gesprächskreis statt. Zu diesem Gesprächskreis dürfen wir Herrn MdL C.D. von der AFD begrüßen, der uns seine Pro-Diesel-Kampagne vorstellt. ...“. Der Antragsteller habe an dieser von A.B. beworbenen Veranstaltung aktiv teilgenommen. Ihm sei bekannt gewesen, dass dieser ein ehemaliges Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) sei. Er hätte sorgfältig prüfen müssen, inwieweit die Veranstaltung durch personelle Überschneidungen und den Adressatenkreis einen Bezug zur NPD aufgewiesen habe. Die aktive Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sei parteischädigend. Die AfD wahre eine Distanz auch zu ehemaligen NPD-Anhängern. Bei A.B. habe eine Distanzierung von rechtsextremem Gedankengut nicht nachweisbar stattgefunden. Der Landesverband forderte den Antragsteller auf, künftige Zusammenkünfte dieser Art zu unterlassen.

21

Unter dem 7. September 2018 erfolgte eine zweite Abmahnung durch den Landesverband AfD Rheinland-Pfalz, „basierend“ auf einer Stellungnahme des Antragstellers gegenüber der Landtagsfraktion in einer Fraktionssitzung am 5. September 2018. Der Antragsteller sei bereits am 15. Juni 2018 abgemahnt worden, weil er an einer von dem „bundesweit bekannten Rechtsextremisten A.B.“ beworbenen Veranstaltung aktiv teilgenommen habe. Recherchen des Landesverbands hätten nun ergeben, dass der Antragsteller A.B. offenbar persönlich kenne und ihn in AfD-Gesprächsgruppen sowie die Organisation von Veranstaltungen miteinbezogen habe. Beide seien Mitglied in einem WhatsApp-Chat. A.B. habe auf einem Grillfest in Wasserliesch im Anschluss an eine Kundgebung in Hermeskeil die Tontechnik gestellt und sei auch anwesend gewesen. Auf der Kundgebung seien als Ordner Mitglieder der „Identitären Bewegung“ eingesetzt gewesen, was dem Antragsteller bekannt gewesen sei. Mitglieder der „Identitären Bewegung“ und A.B. seien mehrfach im Trierer Bürgerbüro zu Gast gewesen und hätten sich dort mit dem Antragsteller getroffen. Trotz der Abmahnung und persönlicher Gespräche und Hinweisen des Landesvorsitzenden habe der Antragsteller die Zusammenarbeit mit A.B. und anderen „problematischen Personen“ nicht eingestellt, sondern intensiv weitergeführt. Gegenüber dem Landesverband habe er falsche Aussagen getätigt und tatsächliche Gegebenheiten verschleiert bzw. verschwiegen. Dieses Verhalten habe der Partei erheblichen Schaden zugefügt. Zahlreiche Medien hätten über den Sachverhalt berichtet. Es bestehe die Gefahr, dass sein Fehlverhalten zum Anlass für eine Beobachtung der AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz genommen werde. Jede Kooperation mit Rechtsextremisten schädige das öffentliche Ansehen der AfD massiv. Bei weiterem Fehlverhalten müsse der Antragsteller mit einem Parteiausschlussverfahren rechnen.

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Unter dem 12. September 2018 beantragte der Fraktionsvorstand unter Berufung auf § 13 Abs. 1 der Fraktionssatzung in einem an die Fraktionsmitglieder gerichteten Schreiben, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der Fraktion auszuschließen. Zur Begründung wurde in dem Antrag auf die sog. „Unvereinbarkeitsliste“ des Bundesvorstands verwiesen, die als Leitfaden für die Abgrenzung der politischen Zusammenarbeit gegenüber extremistischen Parteien und Organisationen gelte. Es habe Hinweise und Indizien in der Vergangenheit dafür gegeben, dass der Antragsteller gegen diese Vorgaben mehrfach verstoßen habe. Er sei vom Fraktionsvorstand mehrfach zum persönlichen Gespräch geladen und bereits seitens des Landesvorstands zweimal schriftlich abgemahnt worden. In der Fraktionssitzung am 5. September 2018 sei der Antragsteller erneut mit den Vorwürfen konfrontiert worden; er habe bestritten, persönliche Kontakte in die extremistische Szene zu haben, und die Vorwürfe von sich gewiesen. Nunmehr lägen dem Fraktionsvorstand eindeutige Beweise vor, welche die Unwahrheit der Aussagen belegten. Der Antragsteller habe nicht nur Kontakte zur extremistischen Szene gehabt, sondern mit dieser punktuell auch zusammengearbeitet. Mit seinem Verhalten habe er das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und der Fraktion in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt.

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Mit E-Mail vom 15. September 2018 lud der Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion zu einer außerordentlichen Fraktionssitzung am 18. September 2018 ein. In der Einladung war angegeben, dass einziger Tagesordnungspunkt die Beratung und Entscheidung über den Antrag des Fraktionsvorstands nach § 13 Abs. 1 der Fraktionssatzung sei, der auf der Fraktionssitzung am 12. September 2018 an alle Fraktionskollegen verteilt worden sei.

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Zur Fraktionssitzung vom 18. September 2018 heißt es im Sitzungsprotokoll im Wesentlichen wie folgt: Ein dort namentlich genanntes Mitglied sei wegen Krankheit nicht anwesend gewesen. In der Sitzung sei ein Protokoll der „WhatsApp-Wahlkampfgruppe des KV Trier-Saarburg“ über Beamer präsentiert worden. Der Antragsteller habe Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Er habe dem Antrag auf Ausschluss aus der Fraktion widersprochen und erklärt, er habe nicht mit A.B. zusammengearbeitet; in seinem Handy sei nicht dessen Name, sondern nur die Telefonnummer angezeigt gewesen, und er habe daher nicht gewusst, um wen es sich handele. Nach einer längeren Diskussion, in der alle Fraktionsmitglieder das Wort ergriffen hätten, sei eine geheime Abstimmung über den Antrag erfolgt. Dabei hätten von den 13 anwesenden Fraktionsmitgliedern zehn für und zwei gegen den Antrag gestimmt; ein Mitglied habe sich enthalten. Es sei festgestellt worden, dass die erforderliche Zweidrittel-Mehrheit erreicht und der Beschluss mit Verkündung des Ergebnisses in der Fraktionssitzung wirksam geworden sei.

II.

25

Der Antragsteller macht mit seiner Organklage geltend, der Fraktionsausschluss verstoße gegen seine organschaftlichen Rechte aus Art. 79 Abs. 2 und Art. 85a Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –.

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Der Fraktionsausschluss sei verfassungswidrig. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Einberufung zur Fraktionssitzung am 18. September 2018, weil die E-Mail vom 15. September 2018 lediglich auf den Antrag des Fraktionsvorstands vom 12. September 2018 verweise, der seinerseits nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen der Ausschluss erfolgen sollte. Zudem sei er nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei bislang lediglich mündlich vorgehalten worden, einen Vortrag auf einem Stammtisch in Kaiserslautern gehalten zu haben, auf welchem ein ehemaliges NPD-Mitglied zugegen gewesen sei. Angeblich gesammelte Beweise seien bislang nicht vorgelegt worden, so dass er sich dazu nicht habe äußern können. Darüber hinaus sei ihm entgegen § 13 Abs. 1 Satz 6 der Satzung keine schriftliche Begründung für den erfolgten Ausschluss vorgelegt worden. Insgesamt sei nicht klar, was ihm konkret vorgeworfen werde und weshalb sein Verbleib in der Fraktion für diese unzumutbar sei. In der Sache seien keine Gründe ersichtlich, welche den Fraktionsausschluss rechtfertigen könnten. Ausgehend von der Geschäftsordnung habe die Antragsgegnerin den von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten „wichtigen Grund“ dahingehend konkretisiert, dass ein solcher nur anzunehmen sei, wenn der Betreffende gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoße, dem Ansehen der Fraktion großen Schaden zufüge, seinen in der Satzung aufgeführten Pflichten beharrlich nicht nachkomme oder aus der Partei ausgetreten oder ausgeschlossen worden sei. Die unterstellte Zuwiderhandlung gegen innerparteiliche Unvereinbarkeitsbeschlüsse – die zudem bestritten werde – könnte allenfalls parteiinterne Sanktionen rechtfertigen, keinesfalls aber einen Fraktionsausschluss, weil diese mit der Landtagsfraktion nichts zu tun habe und das Ansehen der Fraktion nicht zu schädigen geeignet sei. Er, der Antragsteller, habe sich seit jeher von jeglichem politischen Extremismus distanziert und zu keinem Zeitpunkt mit entsprechenden Personen zusammengearbeitet. Ihm könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass bei einer Veranstaltung unter Umständen Personen anwesend sein könnten, die früher als Mitglieder in extremistischen Parteien fungiert hätten. Jedenfalls sei der Ausschluss unverhältnismäßig, weil er nur als „ultima ratio“ in Betracht komme. Es hätte vollkommen ausgereicht, ihn für das unterstellte Fehlverhalten abzumahnen. Die Abmahnungen seitens des Landesvorstands der AfD seien vorliegend irrelevant, weil Partei- und Fraktionsangelegenheiten strikt zu trennen seien. Zu A.B., den die Antragsgegnerin unter Verweis auf einen Artikel von „Wikipedia“ – dort schrieben überwiegend „linke Autoren“ – als Rechtsextremisten bezeichne, habe er kein näheres Verhältnis. Dieser sei ihm bis vor Kurzem nicht namentlich bekannt gewesen. Dies bestätige A.B. in einem Facebook-Beitrag, aus dem der Antragsteller zitiert, dass A.B. auf der Veranstaltung in Kaiserslautern lediglich Gast gewesen sei und Personen aus seinen elektronischen Verteilern dazu eingeladen habe und er bei der Kundgebung in Hermeskeil nicht beteiligt gewesen sei. Die Antragsgegnerin mache sich nicht die Mühe, seine flüchtigen Bekanntschaften sauber unter die Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss gemäß § 3 der Geschäftsordnung zu subsumieren. Sie ignoriere die rechtliche Trennung von Fraktion und Partei; eine möglicherweise drohende Beobachtung der Partei stelle keinen Schaden für die Antragsgegnerin dar. Soweit sein ehemaliger persönlicher Referent in einer Eidesstattlichen Versicherung – ohne dass eine Genehmigung zur Aussage eingeholt worden sei – erkläre, dass A.B. mehrfach im Wahlkreisbüro gewesen sei, so versichere er aber nicht, dass er, der Antragsteller, die Personen in sein Büro eingeladen habe. Die Treffen habe sein Referent koordiniert. Ihm selbst sei gar nicht bekannt gewesen, wer dort namentlich ins Büro gekommen sei. Hinsichtlich der Chat-Protokolle verhalte es sich ähnlich: Auf seinem Handy sei A.B. nicht als Kontakt gespeichert gewesen, so dass bei ihm im Chat der Name nicht auftauchen würde. Im Übrigen sei der Antragsgegnerin eine Doppelmoral und widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, weil gerade Parteikollegen mit einer gewissen Nähe zu politisch als rechts oder rechtsextrem geltenden Kreisen beim Fraktionsvorsitzenden als besonders loyal gelten würden.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin vom 18. September 2018 betreffend seinen Fraktionsausschluss wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 2 und Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV verfassungswidrig ist,

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die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen,

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den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

III.

31

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

33

Die Antragsgegnerin macht unter Vorlage diverser Unterlagen – darunter ein WhatsApp-Chatprotokoll, zwei Abmahnungen seitens des Landesverbands, das Sitzungsprotokoll der Fraktionssitzung am 18. September 2018, eine Eidesstattliche Versicherung eines anderen Fraktionsmitglieds, eine Eidesstattliche Versicherung des ehemaligen persönlichen Referenten und Mitarbeiters des Antragstellers – geltend, der Fraktionsausschluss sei in rechtmäßiger Weise erfolgt. Der Verhandlungsgegenstand der maßgeblichen Fraktionsversammlung sei für sämtliche Fraktionsmitglieder vollumfänglich erkennbar und hinreichend bestimmt gewesen. Der Einladung zur Fraktionsversammlung sei der Antrag des Fraktionsvorstands beigefügt gewesen. Die Ladungsfrist sei eingehalten worden. Die tragenden Umstände seien weder neu noch überraschend gewesen; der Fraktionsvorstand habe den Antragsteller mehrfach auf sein Verhalten hingewiesen. Der Antragsteller sei angehört worden; er sei mehrfach auf Partei- und auf Fraktionsebene mit den Vorwürfen konfrontiert worden und habe regelmäßig die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die belastenden Unterlagen hätten zwischen der Antragstellung und der Fraktionssitzung im Büro des Fraktionsvorsitzenden zur Einsicht ausgelegen. Dies sei dem Antragsteller bekannt gewesen; er habe jedoch erst 15 Minuten vor der Sitzung diese Einsichtsmöglichkeit wahrgenommen. Auf der Fraktionsversammlung habe der Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Zu den Chatprotokollen habe er ausgeführt, sich dazu nicht erklären zu wollen. Einer gesonderten Bekanntgabe und Begründung des Beschlusses habe es nicht bedurft, weil der Antragsteller bei der Fraktionssitzung anwesend gewesen sei. Der Antragsteller habe wiederholt mit dem „Rechtsextremisten und Neonazi A.B.“ in politischer und organisatorischer Hinsicht zusammengearbeitet. Mehrere Zeugenaussagen und WhatsApp-Chatprotokolle – als solches legt die Antragsgegnerin ein Protokoll der „Whatsapp AfD-Wahlkampfgruppe KvSab“ aus dem Zeitraum 18. August bis 6. September 2018 vor – belegten dies. Ausweislich des Chat-Protokolls habe der Antragsteller diesen dort mit „A.“ angesprochen. Der Antragsteller habe ihn und Mitglieder der vom Verfassungsschutz beobachteten „Identitären Bewegung“ zu politischen Gesprächen in sein Wahlkreisbüro in Trier eingeladen. Er habe gegenüber der Presse angegeben, A.B. habe ihn zu dem Vortrag in Kaiserslautern eingeladen. Letzterer habe zudem auf einem Grillfest in Wasserliesch im Anschluss an eine Kundgebung in Hermeskeil die Tontechnik gestellt und sei dort anwesend gewesen. Der Antragsteller habe einen regelmäßigen politischen Austausch und eine politische Zusammenarbeit mit Personen betrieben, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden und von denen sie, die Antragsgegnerin, sich konsequent und nachhaltig abgrenzen wolle. Die AfD als Partei habe eine Unvereinbarkeit mit der NPD beschlossen. Sie, die Antragsgegnerin, könne ihre Abgrenzung gegen die NPD, deren ehemalige Mitglieder und ihr Umfeld in weit schärferer Art und Weise als die Partei verfolgen. In der Sache sei der Fraktionsausschluss wegen der Kooperation des Antragstellers mit politisch für die Antragsgegnerin untragbaren Personen gerechtfertigt. Das Verhalten des Antragstellers stelle einen schwerwiegenden sachlichen Grund für einen Fraktionsausschluss dar. Soweit der Antragsteller vortrage, er sei in Unkenntnis über die Einzelheiten seiner politischen Partner gewesen, komme es für den Fraktionsausschluss auf eine subjektive Komponente beim Betroffenen nicht an. Es sei auch nicht geboten gewesen, zunächst mildere Maßnahmen anzuwenden, zudem sei der Antragsteller mehrfach auf sein Verhalten hingewiesen worden.

IV.

34

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben davon abgesehen.

B.

35

Der Antrag ist zulässig.

36

Der gegen eine Fraktion des Landtags gerichtete Antrag eines aus dieser ausgeschlossenen Abgeordneten kann Gegenstand eines Organstreitverfahrens nach Art. 130 Abs. 1 LV, § 2 Nr. 1 a), §§ 23 ff. des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – sein (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 80; siehe auch Lenz, NVwZ 2005, 364 [370]; Sauer, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 16 Rn. 16 f.). Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Landtags ein „anderer Beteiligter“ im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV (vgl. Jutzi, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 130 Rn. 16; Bier, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 130 Rn. 30); er ist damit parteifähig und antragsberechtigt. Soweit er eine Verletzung seiner in Art. 79 Abs. 2 und Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV gewährleisteten Rechte rügt, ist der Antragsteller auch antragsbefugt (siehe zur Antragsbefugnis VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [442]).

C.

37

Der Antrag ist unbegründet. Der Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion ist mit der Verfassung von Rheinland-Pfalz vereinbar. Die Fraktion der AfD hat durch den Ausschluss des Antragstellers dessen Anspruch aus Art. 79 Abs. 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV auf willkürfreie Entscheidung nicht verletzt.

I.

38

1. Fraktionen sind für das Verfassungsleben notwendige und zugleich die das Parlament bestimmenden Einrichtungen, denen von Verfassungs wegen das Recht zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags garantiert ist (siehe Art. 85a Abs. 2 Satz 1 LV). Sie organisieren das parlamentarische Geschehen arbeitsteilig und sichern die parlamentarische Funktionsfähigkeit vor allem durch mehrheitsfähige Meinungsbündelung (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [372 f.]; Urteil vom 11. Oktober 2010 – VGH O 24/10 –, AS 38, 322 [326]; Urteil vom 23. Januar 2018 – VGH O 17/17 –, AS 46, 166 [173]; Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, BVerfGE 80, 188 [219 f.]; Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –, BVerfGE 102, 224 [242]; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 [26 Rn. 71]; vgl. zur Bedeutung der Fraktionen Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 2, 5 m.w.N.; siehe auch Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 150. EL Februar 2011, Art. 40 Rn. 178). Den Fraktionen kommt im parlamentarischen Willensbildungsprozess eine „Filterfunktion“ zu: Die unterschiedlichen Vorstellungen der Abgeordneten sollen durch die Sacharbeit in den Fraktionen gebündelt werden, so dass an das Parlament mehrheitsfähige bzw. vorabgestimmte Positionen herangetragen werden (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [579]; Schneider, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 85a Rn. 3). Zudem ist für die Bewältigung der komplexen Aufgaben eines modernen Parlaments die fraktionsinterne Arbeitsteilung unentbehrlich (vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 150. EL Februar 2011, Art. 40 Rn. 178). Eine wirksame parlamentarische Aufgabenerfüllung wäre ohne die innerhalb der Fraktionen stattfindende Vorklärung von Sachfragen, Informationsverarbeitung und Abstimmung divergierender Meinungen nicht möglich, so dass die von den Fraktionen wahrgenommenen „Koordinierungsaufgaben“ für die parlamentarische Arbeit unabdingbar sind (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [630]). In den Parlamentsfraktionen vollzieht sich damit ein erheblicher Teil der Meinungs- und Willensbildung der Abgeordneten und dadurch des Parlaments im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1976 – 2 BvR 802/75 –, BVerfGE 43, 142 [149]).

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2. Die Möglichkeit, eine Fraktion zu bilden und in ihr mitzuarbeiten, verändert die Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten daher nicht unerheblich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1976 – 2 BvR 802/75 –, BVerfGE 43, 142 [149]; siehe auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [578]; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 12). Die Fraktionsmitgliedschaft erweitert nämlich die Mitgestaltungsmöglichkeiten eines Abgeordneten in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht. Über die jedem Abgeordneten zustehenden Rechte hinaus kann der fraktionsangehörige Abgeordnete vermittelt durch die Fraktion die in der Geschäftsordnung des Landtags den Fraktionen zugewiesenen Abgeordnetenrechte („Kollektivierung der Abgeordnetenrechte“, vgl. Perne, in: Brocker/Droege/ Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 83) sowie die dort normierten ausschließlichen Fraktionsrechte wahrnehmen. In tatsächlicher Hinsicht stehen dem fraktionsangehörigen Abgeordneten Hilfestellungen durch die von den Fraktionen unterhaltenen Fraktionsbüros, Archive, Pressestellen und wissenschaftlichen Hilfsdienste zur Verfügung (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [442]). Die Bildung und Mitarbeit in einer Fraktion hat daher im parlamentarischen Alltag – nicht zuletzt wegen dieser erweiterten Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten – eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung des Abgeordnetenmandats (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753 [754]).

40

3. Fraktionen sind freiwillige Zusammenschlüsse von Abgeordneten im Parlament. Die Bildung einer Fraktion beruht auf der in Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV jedem einzelnen Abgeordneten gewährleisteten Ausübung des freien Mandats getroffenen freien Entscheidung, ein innerparlamentarisches Abgeordnetenbündnis zu bilden (vgl. entspr. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]; Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 –, BVerfGE 142, 25 [61 Rn. 97]; siehe auch Schneider, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 85a Rn. 9; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 8, 27), d.h. sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen und mit ihnen zusammen zu bleiben (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [629]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [130]).

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Die Abgeordneten sind dabei frei in der Entscheidung, mit wem und unter welchen Bedingungen sie sich zur gemeinsamen politischen Arbeit zusammenschließen (vgl. C. Arndt, in: Schneider/Zeh [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 21 Rn. 24; Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [639]). Als freiwilliger Zusammenschluss von Abgeordneten genießt die Fraktion die Autonomie eines solchen Verbundes, die auch die „Personalhoheit“ als „gebündelte Wahrnehmung der Assoziationsfreiheit der einzelnen Abgeordneten“ umfasst (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [636, 639]). Diesen kommt daher auch die Entscheidung darüber zu, wer Mitglied der Fraktion werden oder bleiben darf (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [631]). Die freie Mandatsausübung berechtigt ebenso grundsätzlich dazu, das Zusammenwirken mit einzelnen Abgeordneten abzulehnen, sie bereits nicht in die Fraktion aufzunehmen oder auch aus ihr wieder auszuschließen (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [365]), d. h. die Fraktionsmitgliedschaft einseitig und insbesondere gegen den Willen des betroffenen Abgeordneten zu entziehen (vgl. Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]). Nicht nur ein vom Fraktionsausschluss bedrohter Abgeordneter kann sich auf die Gewährleistung des freien Mandats berufen, sondern auch die übrigen der Fraktion angehörigen Abgeordneten. In Wahrnehmung ihrer Mandatsfreiheit können die übrigen Fraktionsmitglieder daher grundsätzlich einen einzelnen Abgeordneten aus ihren Reihen ausschließen. Die Freiheit der Mandatsausübung und Fraktionsbildung des einzelnen Abgeordneten findet damit ihre Grenze in den gleichen Rechten der übrigen Fraktionsmitglieder. Darüber hinaus ergibt sich aus den verfassungsrechtlich geschützten Belangen der Fraktion und ihrer Funktion für einen effektiven Parlamentsbetrieb eine verfassungsrechtliche Grenze für die Rechte der einzelnen Abgeordneten (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1288]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [130]; H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [630]).

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4. Bestehen daher an der grundsätzlichen Berechtigung einer Fraktion, eines ihrer Mitglieder gegen dessen Willen auszuschließen, keine Zweifel (vgl. Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 475; Lenz, NVwZ 2005, 364 [365], jeweils m.w.N.), steht die Entscheidung über den Verlust der Fraktionszugehörigkeit eines Abgeordneten angesichts der zentralen Bedeutung der Fraktionen für die Arbeit und politische Willensbildung des Parlaments sowie für die politischen Einfluss- und parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten des einzelnen Abgeordneten allerdings nicht im Belieben der Fraktion (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [443] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1288]; Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 475 f.). Die jedem Abgeordneten verfassungsrechtlich zustehende „Chance auf Fraktionszugehörigkeit“ (LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]; Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1976 – 2 BvR 802/75 –, BVerfGE 43, 142 [149]) und der Status des Abgeordneten erfordern vielmehr Begrenzungen (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]). Das Statusrecht des Abgeordneten und das daraus folgende Fraktionsbildungsrecht sind damit Grund und Grenze der Entscheidung der Fraktion über den Ausschluss eines ihrer Mitglieder. Der Fraktionsausschluss setzt daher ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren sowie einen willkürfreien Entschluss der Fraktionsversammlung voraus (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [443]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [131]).

43

a) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Fraktionsausschluss ergeben sich aus dem in Art. 85a Abs. 2 Satz 2 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, dem das Parlament und infolgedessen auch seine Fraktionen unterliegen (vgl. Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 476; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 22; Brocker/Perne, LKRZ 2011, 161 [165]; siehe auch LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767]; betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [131]). Zudem vermittelt auch das Statusrecht des Abgeordneten aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV selbst angesichts der mit der Fraktionszugehörigkeit verbundenen besonderen Mitwirkungs- und Teilhabemöglichkeiten einen Mindestbestand an prozeduralen Garantien (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 150. EL Februar 2011, Art. 40 Rn. 193; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [332 ff.] zum Immunitätsrecht). Hierzu gehören insbesondere die Zuständigkeit der Fraktionsversammlung für die Entscheidung über den Fraktionsausschluss (aa) und ein Ausschlussverfahren, das dem betroffenen Abgeordneten hinreichend Gelegenheit zur wirksamen Stellungnahme einräumt und den Fraktionsmitgliedern die Möglichkeit gibt, diese zu berücksichtigen und an der Entscheidung verantwortlich mitzuwirken. Insoweit unterliegt das Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen betreffend die Mitteilung des Ausschlussantrags und der geltend gemachten Gründe, eine angemessene Vorbereitungszeit für die Beteiligten, die Einberufung der Fraktionsversammlung, die Abstimmung und die erforderliche Mehrheit bei der Beschlussfassung (bb).

44

aa) Der Ausschluss eines Fraktionsmitglieds aus seiner Fraktion bedarf einer Entscheidung der Fraktionsversammlung (vgl. Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 475; Lenz, NVwZ 2005, 364 [366]). Aus der verfassungsrechtlichen Maßgabe, dass die innere Organisation und Arbeitsweise der Fraktionen nach Art. 85a Abs. 2 Satz 2 LV den Grundsätzen parlamentarischer Demokratie entsprechen müssen, ergibt sich die Notwendigkeit einer Fraktionsversammlung für die wesentlichen Entscheidungen (vgl. Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 85a Rn. 22; Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 476 f.; vgl. auch LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [767 f.]). Eine solche stellt der Fraktionsausschluss als Entscheidung von erheblichem Gewicht für den parlamentarischen Wirkungskreis des Abgeordneten dar (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [768]), die zudem sämtliche Fraktionsmitglieder in ihrer Kooperationskompetenz als Bestandteil des freien Mandats berührt (vgl. T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [848]).

45

bb) Hinsichtlich der im Ausschlussverfahren einzuhaltenden prozeduralen Gewährleistungen ist insbesondere dem betroffenen Abgeordneten zum Schutz seiner parlamentarischen Rechte hinreichend Gelegenheit einzuräumen, zum beabsichtigten Ausschluss wirksam Stellung nehmen zu können (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [766]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [443]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [367]). Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren und die Möglichkeit einer Verteidigung gegen die ihm gegenüber namhaft zu machenden Vorwürfe einzuräumen (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [643]). In notwendiger Ergänzung dazu müssen die Fraktionsmitglieder die Möglichkeit haben, die Stellungnahme des Abgeordneten ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [766]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [443]). Der Betroffene muss sich zu dem auf seinen Ausschluss gerichteten Antrag äußern können und seine Äußerung muss den Fraktionsmitgliedern vor ihrer Entscheidung so bekannt gemacht sein, dass sie diese berücksichtigen können (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [132]). Dies erfordert es, dass der betroffene Abgeordnete über den Antrag auf Ausschluss aus der Fraktion und die dafür geltend gemachten Gründe so rechtzeitig und hinreichend informiert wird, dass er seinen Standpunkt wirksam darlegen kann. Gleichermaßen sind die Fraktionsmitglieder durch entsprechende Information in die Lage zu versetzen, verantwortlich an der zu treffenden Entscheidung mitzuwirken. Für alle Beteiligten bedarf es daher insbesondere einer ausreichenden Kenntnis der Gründe, auf die sich der Antrag auf Fraktionsausschluss stützt. Eine schriftliche Fixierung des Antrags und der relevanten wesentlichen Gründe ist insoweit grundsätzlich unumgänglich (vgl. Lenz, NVwZ 2005, 364 [367]).

46

Eine wirksame Stellungnahme seitens des Betroffenen und eine verantwortliche Entscheidung der Fraktionsmitglieder setzen darüber hinaus eine angemessene Vorbereitungszeit voraus. Welche Frist in diesem Sinne angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen, wobei insbesondere die Komplexität der Vorwürfe und der bereits erreichte Diskussionsstand in der Fraktion in den Blick genommen werden können. Für die Ankündigung und Vorbereitung der Fraktionsversammlung ist neben einer rechtzeitigen Ladung zu dieser auch die Ankündigung eines entsprechenden konkreten Tagesordnungspunktes erforderlich (vgl. T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [848]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [367]).

47

Hinsichtlich der für die Entscheidung erforderlichen Mehrheit erscheint das für wichtige Entscheidungen weit verbreitete Quorum einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder jedenfalls grundsätzlich als unbedenklich (vgl. Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 476 ff.; Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [644]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [367 f.]). Ob dieses Quorum auch verfassungsrechtlich geboten ist oder ob, wofür einiges spricht, auch eine einfache Mehrheit ausreichend sein kann, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich und kann daher offen bleiben.

48

Soweit eine geheime Abstimmung in Anwesenheit und unter Beteiligung des betroffenen Abgeordneten erfolgt, genügt ein solches Verfahren – ungeachtet der Frage der verfassungsrechtlichen Gebotenheit insbesondere einer geheimen Abstimmung – ebenfalls den prozeduralen Anforderungen (vgl. T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [848 f.]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [367 f.]).

49

Ist der Ausschluss von der Fraktionsversammlung derart beschlossen worden, wird dieser mit der Beschlussfassung unmittelbar wirksam, ohne dass es noch – konstitutiv – einer schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen bedarf (vgl. Lenz, NVwZ 2005, 364 [368]).

50

cc) Die sich in diesem Sinne als rechtsstaatliche Mindestanforderungen ergebenden formellen Voraussetzungen eines Fraktionsausschlusses sind – mangels Wertungsbedürftigkeit – der uneingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 161 [162]; Hölscheidt, Das Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 480; Lenz, NVwZ 2005, 364 [366, 370]).

51

b) Ein Fraktionsausschluss ist darüber hinaus an materielle Voraussetzungen gebunden und nicht nach Belieben der Fraktion zulässig, stellt er auch im Ergebnis eine „politische Zweckmäßigkeitsentscheidung“ (Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [636]) dar. Ganz überwiegend wird insoweit das Vorliegen eines qualifizierten – „(besonders) wichtigen“ – Grundes verlangt (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [768]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [443] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1288 f.]; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 193. EL Oktober 2018, Art. 38 Rn. 92; Lenz, NVwZ 2005, 364 [368]). Als solcher kommt nur ein Verhalten in Betracht, das die wesentlichen Grundlagen und Ziele der Fraktion nachhaltig beeinträchtigt (vgl. Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 193. EL Oktober 2018, Art. 38 Rn. 92). Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines den Fraktionsausschluss rechtfertigenden „wichtigen Grundes“ ist dabei die Sachlage, über welche die Fraktion bei der Beschlussfassung über den Ausschluss zu befinden hatte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]).

52

aa) Bei der Entscheidung über den Ausschluss aus einer Fraktion stehen sich in der Sache zwei rechtlich geschützte Interessenpositionen gegenüber: auf der einen Seite das Interesse des Abgeordneten an der Mitarbeit in der Fraktion, auf der anderen Seite das Interesse der Fraktion an der Selbstbestimmung über ihren Mitgliederbestand (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [638]). Das sich aus der Zugehörigkeit zu einer Fraktion ergebende Mitgliedschaftsverhältnis ist dabei von wechselseitigen Loyalitätspflichten geprägt; sowohl das einzelne Mitglied als auch die Gesamtheit der Fraktionsmitglieder sind zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen verpflichtet (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [640]). Die Solidaritäts- und Loyalitätserwartung der Fraktion geht einher mit den dem Abgeordneten über die Fraktionszugehörigkeit vermittelten erweiterten Wirkungsmöglichkeiten in der parlamentarischen Arbeit (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [130]). Steht der Bestand dieses Mitgliedschaftsverhältnisses und damit ein Ausschluss eines Abgeordneten aus der Fraktion im Raum, können sich sowohl der vom Fraktionsausschluss bedrohte Abgeordnete als auch die übrigen Fraktionsmitglieder auf das ihnen verfassungsrechtlich in Art. 79 Abs. 2 Satz 2 LV gewährleistete freie Mandat i.V.m. Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV berufen. Dieses ist gleichermaßen Grund und Grenze des Fraktionsbildungsrechts. Die Kollision dieser verfassungsrechtlichen Positionen im Wege einer Auflösung im Einzelfall erfordert damit im Wesentlichen eine Abwägung innerhalb von Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV selbst (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Lenz, NVwZ 2005, 364 [365 f.]; Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 150. EL Februar 2011, Art. 40 Rn. 193).

53

bb) Ein in diesem Sinne „wichtiger Grund“ für einen Fraktionsausschluss kann insbesondere dann angenommen werden, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt oder wenn das Fraktionsmitglied das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört hat, dass den anderen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [444]; Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Ist die parlamentarische Effizienz der Grund für den Zusammenschluss der Abgeordneten zu einer Fraktion, so entfällt die Grundlage dafür dann, wenn die politischen Handlungs- und Wirkmöglichkeiten der Fraktion durch das Verhalten eines ihrer Mitglieder nachhaltig beeinträchtigt werden (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [631]; siehe auch T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [850]). So setzt die in den Fraktionen erfolgende gewichtige Vorarbeit für die parlamentarische Willensbildung eine Zusammenarbeit in der Fraktion und die Verständigung auf eine einheitliche Fraktionslinie voraus, die ihrerseits eine offene, unbefangene und vertrauensvolle Diskussion erfordern. Geht die Bereitschaft zu vertrauensvoller Sachdiskussion jedoch verloren, besteht die Gefahr der Beeinträchtigung des innerfraktionellen Willensbildungsprozesses. Damit geht auch eine Gefährdung des parlamentarischen Willensbildungsprozesses und der parlamentarischen Funktionsfähigkeit insgesamt einher, weil eine Meinungsbündelung in der Fraktion nicht mehr gewährleistet ist (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, juris Rn. 15; siehe auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 1996 – 14/96 EA –, NVwZ-RR 1997, 577 [579]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753).

54

cc) Darüber hinaus kann ein „wichtiger Grund“ darin bestehen, dass ein Fraktionsmitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt und die Außenwirkung der Fraktion und deren Wirkungsmöglichkeiten damit beeinträchtigt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2005 – 53 A/05 –, NVwZ-RR 2005, 753 [754]; Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [444]). Fraktionen stehen mit anderen politischen Gruppierungen sowohl im Parlament als auch vor den Bürgern im Wettbewerb. Das parlamentarische Geschehen weist stets auch einen Öffentlichkeitsbezug auf, indem die Vertreter des Volkes sichtbar und wahrnehmbar für das Volk handeln (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 19. August 2002 – VGH O 3/02 –, AS 29, 362 [374]; Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [634]). Fraktionen sind insoweit „politisch-parlamentarisch auch nach außen agierende“ Einrichtungen (Grzeszick, NVwZ 2017, 985 [990]). Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist es daher ein legitimes Anliegen und Bedürfnis der Fraktion, in der öffentlichen Darstellung ein einheitliches Erscheinungsbild zu bieten und auf ein geschlossenes, glaubwürdiges und wirkungsmächtiges Auftreten der Fraktion in Parlament und Öffentlichkeit hinzuwirken (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635]; H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [629]; siehe auch betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [130]). In den Blick zu nehmen sind dabei die Wirkungen ihres eigenen Handelns und das ihrer Mitglieder auf die Öffentlichkeit sowohl hinsichtlich parlamentsinterner Vorgänge als auch parlamentsexterner Geschehnisse. Erhält das Erscheinungsbild der Fraktion damit den Rang eines schützenswerten Gutes (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635]), kann auch die Öffentlichkeitswirkung der Fraktion einen erheblichen Gesichtspunkt für die Entscheidung über einen Fraktionsausschluss darstellen.

55

dd) Die durch einen Fraktionsausschluss im Einzelfall konkret zu schützenden Belange der Fraktion sind ganz wesentlich von den Fraktionsmitgliedern selbst zu bestimmen. Die Festlegung ihrer programmatischen Grundlagen und der Anforderungen in personeller Hinsicht unterliegt weitgehend der Definitionsmacht der Fraktion; gleiches gilt, soweit es um die Beurteilung geht, wann ein schwerer politischer Schaden für die Fraktion vorliegt (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [644]). In diesem Sinne ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten eines Fraktionsmitglieds einen seinen Ausschluss rechtfertigenden „wichtigen Grund“ darstellt, zu berücksichtigen, dass der Fraktion wegen der ihr durch Art. 79 Abs. 2 Satz 2, Art. 85a Abs. 1 Satz 1 LV vermittelten Befugnis zur selbständigen und alleinigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten (Fraktionsautonomie) in der Einschätzung der Wirkung und in der wertenden Beurteilung des Verhaltens der Abgeordneten ein weiter Spielraum zuzugestehen ist (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 161 [162]; VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]; Perne, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 79 Rn. 80, Art. 85a Rn. 20 m.w.N.; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt, 193. EL Oktober 2018, Art. 38 Rn. 92; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86]). Die Fraktionsautonomie beansprucht nicht nur gegenüber Dritten Geltung, sondern ist als „innere Fraktionsautonomie“ auch innerhalb des Parlaments und innerhalb der Fraktion selbst zu beachten (vgl. Grzeszick, NVwZ 2017, 985 [990]). Bei der Einschätzung der Auswirkungen von Verhaltensweisen eines Abgeordneten auf die Gremienarbeit und der Beurteilung, ob ein Vertrauensverhältnis derart nachhaltig gestört ist, dass eine Zusammenarbeit in der Fraktion nicht mehr zumutbar erscheint, spielen zudem auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke eine nicht unerhebliche Rolle (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [444 f.] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Gleiches gilt für die Einschätzung, ob und inwiefern das Verhalten des Abgeordneten in der Öffentlichkeitswirkung einen schweren Schaden für das Erscheinungsbild der Fraktion hervorzurufen vermag, denn auch das von ihr intendierte „Idealbild“ wird maßgeblich durch die Fraktion selbst definiert. Für solche insgesamt stark wertungsgebundene Einschätzungen sind allein die Fraktionsmitglieder zuständig; eine gerichtliche Kontrolle der Ausschlussentscheidung der Fraktion hat daher die fraktionseigenen Wertungen zu achten und ihr einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu belassen (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [644 f.]; A. Bäcker, Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion, 2011, S. 185 m. Fn. 780; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [332] zur Immunitätsaufhebung sowie allgemein Risse, JZ 2018, 71 [77]). Es ist nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, seine Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerfraktionellen Maßstäben ausgerichteten, Wertungen zu setzen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [445] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Die politische Opportunität der getroffenen Maßnahme ist mit Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Fraktion daher nicht zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 [31 Rn. 86] zur Mittelverwendung).

56

ee) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass ein Fraktionsausschluss keine Strafmaßnahme, sondern letztlich ein Akt des Selbstschutzes zur Aufrechterhaltung der effektiven politischen Arbeit der Fraktion ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der vom Ausschluss betroffene Abgeordnete der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat; die Schuldfrage ist daher irrelevant (vgl. H.H. Klein, ZParl 35 [2004], 627 [631 f.]; ders., in: Maunz/Dürig, GG, 84. EL August 2018, Art. 38 Rn. 252; Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [642]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [368]). Insbesondere was die Auswirkungen des Verhaltens des Abgeordneten auf die Öffentlichkeitsdarstellung der Fraktion betrifft, rückt der tatsächliche – sogar auch nur mögliche – Schaden für die Fraktion in den Vordergrund, ohne dass es dabei auf ein Verschulden des Fraktionsmitglieds ankommt. Dies mag das betroffene Fraktionsmitglied im Einzelfall zwar hart treffen; ein Abgeordneter steht mit seinem Handeln jedoch gleichsam unter „öffentlicher Dauerbeobachtung“, so dass es insoweit zumutbar ist, bereits für die rein objektive Wirkung seines Verhaltens einstehen zu müssen (vgl. Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [635 f., 642 f.]: „reine Erfolgshaftung“ bzw. „Gefährdungshaftung“).

57

ff) Während die Einhaltung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verfahrensanforderungen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist, hat sich die Prüfung eines „wichtigen Grundes“ nach alledem daher auf eine Willkürkontrolle zu beschränken (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 4/03 –, NVwZ-RR 2004, 161 [162]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [445] und Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [370]). Als letztlich politische Entscheidung ist der Fraktionsausschluss verfassungsgerichtlich nicht daraufhin zu überprüfen, ob er vertretbar ist, sondern im Rahmen der Willkürkontrolle allein darauf, ob das Statusrecht des betroffenen Abgeordneten in grundlegender Weise evident verkannt wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [332 f.] zur Immunitätsaufhebung sowie A. Bäcker, Der Ausschluss aus der Bundestagsfraktion, 2011, S. 185 m. Fn. 780).

58

Das Willkürverbot ist dabei dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt, sondern vielmehr evident sachfremd entschieden wurde (vgl. betreffend die Abwahl aus einem Ausschuss VerfGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2017 – 1 GR 35/17 –, NVwZ-RR 2018, 129 [132]; vgl. auch Morlok, ZParl 35 [2004], 633 [645]: „Extremfälle offensichtlicher Willkür“; siehe allgemein zum Willkürverbot BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1951 – 1 BvR 201/51 –, BVerfGE 1, 14 [52]; Beschluss vom 17. Oktober 1990 – 1 BvR 283/85 –, BVerfGE 83, 1 [23]; Beschluss vom 5. Oktober 1993 – 1 BvL 34/81 –, BVerfGE 89, 132 [141]).

59

gg) Zwar setzt eine willkürfreie Entscheidung der Fraktion in materieller Hinsicht grundsätzlich voraus, dass die Fraktionsmitglieder ihr die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt haben und von einem möglichst vollständig aufgeklärten Sachverhalt ausgehen konnten (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 27. Mai 2003 – 10/02 –, DÖV 2003, 765 [768]; VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [445]; Lenz, NVwZ 2005, 364 [370]). Im Hinblick auf den der Fraktion zukommenden Entscheidungsspielraum unterliegt jedoch gerade auch die tatsächliche Entscheidungsgrundlage des Fraktionsausschlusses nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der der Fraktion zukommende Entscheidungsspielraum wirkt sich nicht erst auf die Bejahung oder Verneinung eines „wichtigen Grundes“ als solches aus, sondern auch bereits auf die dieser Entscheidung vorgelagerte Tatsachenebene. Ob nämlich eine ausreichend „sichere Feststellung eines Anknüpfungsverhaltens des Abgeordneten von gewisser Erheblichkeit“ (vgl. Lenz, NVwZ 2005, 364 [368]) bejaht und zur Grundlage einer willkürfreien Entscheidung der Fraktionsmitglieder gemacht werden kann, lässt sich im Ergebnis gleichermaßen nur unter (Mit-)Einbeziehung fraktionsinterner Wertungen beurteilen. Genauso wie die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die Handlungs- und Wirkmöglichkeiten der Fraktion nachhaltig beeinträchtigt, entscheidend von diesen Wertungen abhängt, so ist auch die Frage, in welchem Maße ein solches Verhalten im Einzelnen „erwiesen“ sein muss, um unter Zugrundelegung der innerfraktionellen Maßstäbe aus Sicht der Fraktionsmitglieder ein Handeln zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Fraktion zu erfordern, einer verfassungsrechtlich exakten Grenzziehung nicht zugänglich, zumal die Annahme einer (noch) möglichen vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit allein der Fraktion obliegt. Der den Fraktionen zukommende Entscheidungsspielraum weist insoweit über die rein rechtliche notwendigerweise auch eine tatsächliche Dimension auf (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Mai 2016 – VGH N 22/15 –, AS 44, 423 [439] zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers in tatsächlicher Hinsicht). Auch insofern unterfällt es der von den innerfraktionellen Vorstellungen abhängigen wertenden Einschätzung der Fraktionsmitglieder, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände ein Anknüpfungsverhalten (bereits) mit einer derart ausreichenden Gewissheit angenommen werden kann, um die für den betroffenen Abgeordneten schwerwiegende Entscheidung über den Fraktionsausschluss frei von Willkür zu treffen. Eine solche Bewertung bewegt sich außerhalb eines rechtlich exakt fassbaren Bereichs.

60

Dies bedeutet gleichwohl keinen „Freibrief“ für eine Fraktion oder eine völlige Zurückdrängung der verfassungsrechtlichen Kontrolle auf tatsächlicher Ebene. Solange und soweit jedoch der Entscheidung über den Ausschluss nicht evident unzutreffende tatsächliche Annahmen zu Grunde gelegt worden sind, ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, die tatsächlichen (ihrerseits bereits wertungsbedürftigen) Annahmen der Fraktion im Einzelnen durch eigene gegenläufige Annahmen zu ersetzen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 4. Mai 2016 – VGH N 22/15 –, AS 44, 423 [439] zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers in tatsächlicher Hinsicht). Dies wird jedenfalls insoweit zu gelten haben, als die angeführten Ausschlussgründe ihren Ausgangspunkt in einem feststehenden Tatsachenkern finden und die Frage des erforderlichen Grades des Erwiesenseins im Einzelnen bereits in den Bereich der fraktionsinternen Wertungen hineinreicht und damit lediglich einer Evidenzkontrolle zugänglich sein kann (vgl. entspr. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [333] zur Immunitätsaufhebung). Insbesondere die Bewertung, ob und bei welcher Tatsachendichte bereits eine Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Fraktion oder ein Schaden für ihre Öffentlichkeitsdarstellung vorliegt, hängt bereits von fraktionsinternen Vorstellungen und Wertungen ab.

61

Zudem ist zu berücksichtigen, dass für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“ die Sachlage maßgeblich ist, über welche die Fraktion bei ihrer Beschlussfassung über den Fraktionsausschluss zu befinden hatte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Damit geht einher, dass es nicht dem Verfassungsgerichtshof obliegt, die damalige tatsächliche Entscheidungsgrundlage nachträglich im gerichtlichen Verfahren mit – der Fraktion selbst nicht möglichen oder nicht zustehenden – Sachverhaltsermittlungsmaßnahmen (weiter bzw. „besser“) aufzuklären. Dies gilt zumindest in dem Maße, wie die Fraktion nicht von evident unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, insbesondere etwa weil der betroffene Abgeordnete im Ausschlussverfahren ihren tatsächlichen Annahmen nicht in substantiierter Weise entgegen getreten ist (vgl. zur Obliegenheit des Abgeordneten, die der Fraktion unbekannten bzw. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmenden für ihn günstigen Umstände substantiiert darzulegen VerfGH Berlin, Urteil vom 22. November 2005 – 53/05 –, NVwZ-RR 2006, 441 [445]).

62

Grundsätzlich verbietet sich angesichts des dem Fraktionsausschluss zugrundeliegenden Spannungsfelds zwischen dem Interesse der Fraktion an der Sicherung der Handlungs- und Wirkfähigkeit und den Zugehörigkeits- und Mitwirkungsinteressen des betroffenen Abgeordneten eine darüber hinaus gehende gerichtliche (Voll-)Kontrolle (a.A. – volle Überprüfung, ob die Fraktion von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist – Lenz, NVwZ 2005, 364 [370]). Eine solche würde im Gegenteil den verfassungsmäßigen Entscheidungsspielraum der Fraktion aushebeln und dasjenige, was in den Spielraum fällt, den Grundsätzen der Gewaltenteilung zuwider in den Entscheidungsbereich der rechtsprechenden Gewalt überführen (vgl. auch bereits entspr. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83 –, BVerfGE 68, 1 [111]). Zwar bedeutet der Fraktionsausschluss für den Abgeordneten eine nicht unerhebliche Beschränkung seiner parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 5. November 2018 – VGH A 19/18 –, juris Rn. 18 m.w.N.); diese ist dem Ausschluss aus der Fraktion jedoch immanent und ihr ist im Rahmen der Auflösung des zwischen Fraktions- und Abgeordneteninteressen bestehenden Interessenkonflikts Rechnung zu tragen, ohne dass letzteren jedoch ein Vorrang gebührte. Der einzelne Abgeordnete hat insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Entscheidung über seinen Ausschluss eine Abwägung stattfindet, die seine Interessen gegenüber denjenigen der Fraktion in den Vordergrund rückt (vgl. entspr. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 – 2 BvE 2/00 –, BVerfGE 104, 310 [332] zur Immunitätsaufhebung sowie C. Arndt, in: Schneider/Zeh [Hrsg.], Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 21 Rn. 21).

II.

63

Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist der Ausschluss des Antragstellers aus der Fraktion der AfD verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er genügt sowohl den an die Entscheidung über den Ausschluss zu stellenden formellen (1.) als auch den materiellen Anforderungen (2.).

64

1. Der Fraktionsausschluss genügt den formellen Anforderungen. Er wurde von der dafür zuständigen Fraktionsversammlung in einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausschlussverfahren beschlossen.

65

a) Soweit das Binnenrecht der Antragsgegnerin in § 13 Abs. 1 ihrer Satzung und in § 3 Abs. 3 und 4 ihrer Geschäftsordnung für den Fraktionsausschluss eine geheime Abstimmung der Fraktionsversammlung unter Einbeziehung des betroffenen Fraktionsmitglieds und das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Fraktionsmitglieder vorsieht und diese Maßgaben ausweislich des Sitzungsprotokolls auch eingehalten worden sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken am Ausschlussverfahren.

66

b) Ebenso ist die Mitteilung des Ausschlussantrags und der maßgeblichen Gründe an die Beteiligten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Was die Information des Betroffenen und der Fraktionsmitglieder über den Antrag auf Fraktionsausschluss betrifft, sieht § 13 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin vor, dass der Antrag allen Fraktionsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden muss. Dabei ist allgemein anerkannt, dass eine solche Bekanntgabe nicht lediglich den Antrag als solchen, sondern auch die maßgeblichen Gründe umfassen muss, um ihrer Funktion, Grundlage für das rechtliche Gehör des Betroffenen und für die verantwortliche Mitwirkung der Fraktionsmitglieder an der Entscheidung zu sein, gerecht zu werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Ausschlussgründe so detailliert und substantiiert erkennbar sind, dass der Betroffene wirksam dazu Stellung nehmen kann und die übrigen Fraktionsmitglieder die Gründe und das Vorbringen des Betroffenen zur Grundlage einer verantwortlichen Entscheidung machen können.

67

In welchem Umfang und in welcher Tiefe dafür eine schriftliche Fixierung erforderlich ist, ist im Einzelfall mit Blick insbesondere auf die Komplexität der erhobenen Vorwürfe und den in der Fraktion bereits erreichten Diskussionsstand über diese zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zeitliche Grenze für diese Information der Zeitpunkt der Entscheidung in der Fraktionsversammlung ist. Maßgeblich für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines den Fraktionsausschluss rechtfertigenden „wichtigen Grundes“ ist nämlich die Sachlage, über welche die Fraktion bei der Beschlussfassung über den Ausschluss zu befinden hatte (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289)]. Ein (heilende) „Nachholung“ der erforderlichen Darlegung ist daher nicht möglich.

68

Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass der an die Fraktionsmitglieder gerichtete Antrag des Fraktionsvorstands vom 12. September 2018 bei isolierter Betrachtung den an die Darlegung der Ausschlussgründe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht wird. Dort ist vielmehr lediglich davon die Rede, dass der Antragsteller mehrfach gegen die sog. Unvereinbarkeitsliste des Bundesvorstands verstoßen, Kontakte zur extremistischen Szene und mit dieser punktuell zusammengearbeitet habe. Welches Verhalten dem Antragsteller damit konkret vorgeworfen wird, ergibt sich daraus allein noch nicht. Auch der bloße Verweis auf „Hinweise und Indizien“ und „eindeutige Beweise“ ist inhaltlich derart substanzlos, dass er nicht als Grundlage für etwaige Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen dienen könnte. Insgesamt lässt sich dem Antrag lediglich entnehmen, dass dem Antragsteller der Kontakt zur extremistischen Szene und die punktuelle Zusammenarbeit mit dieser vorgeworfen wird, womit er das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und dieser in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt habe. Substantiierte Ausführungen zu den Vorwürfen im Einzelnen fehlen allerdings.

69

Bleibt der Antrag mit seinen allgemeinen Aussagen als solcher daher hinter den Darlegungsanforderungen zurück, bedeutet dies jedoch nicht ohne Weiteres zugleich, dass nicht unter Einbeziehung des dem Fraktionsausschluss vorangehenden bzw. begleitenden Gesamtgeschehens eine hinreichende Kenntnis der Beteiligten und insbesondere auch des Antragstellers über die Ausschlussgründe gewährleistet ist. In welchem Maße eine derartige Ergänzung der schriftlichen Niederlegung der Ausschlussgründe im Ausschlussantrag möglich sein kann, hat sich am Zweck der Bekanntgabe – Gewährleistung des rechtlichen Gehörs für den Betroffenen und Information der übrigen Fraktionsmitglieder – zu orientieren.

70

Durch die Bezugnahme auf eine vorherige Fraktionssitzung und auf die erfolgten zwei Abmahnungen seitens des Landesverbands der AfD Rheinland-Pfalz im Ausschlussantrag hat das den Fraktionsausschluss begleitende Geschehen jedenfalls erkennbar einen gewissen Niederschlag im Ausschlussantrag gefunden. In diesem Sinne ist vorliegend damit zu berücksichtigen, dass die im Antrag (pauschal) gemachten Vorwürfe betreffend die Kontakte zur extremistischen Szene zuvor Gegenstand der fraktionsinternen Diskussion – unter Beteiligung des Antragstellers – gewesen sind. So nimmt der Ausschlussantrag ausdrücklich Bezug auf die Fraktionssitzung am 5. September 2018, in der eine Konfrontation mit „entsprechenden Vorwürfen“ stattgefunden habe. Diesbezüglich ergibt sich aus der „Zweiten Abmahnung“ des Landesverbands der AfD Rheinland-Pfalz vom 7. September 2018, dass der Antragsteller dort eine Stellungnahme gegenüber der Fraktion abgegeben hat. Zudem waren insbesondere die Teilnahme am von A.B. beworbenen Gesprächskreis bzw. der Kontakt zu diesem bereits Gegenstand der Diskussion, was die „Abmahnung“ des Landesverbands vom 15. Juni 2018 verdeutlicht. In der „Zweiten Abmahnung“ vom 7. September 2018 wurde dem Antragsteller erneut die Teilnahme an dem Gesprächskreis vorgeworfen, zudem die Mitgliedschaft in einem WhatsApp-Chat, die Mitwirkung A.B.s an dem Grillfest in Wasserliesch, der Einsatz von Mitgliedern der „Identitären Bewegung“ als Ordner und Treffen im Trierer Bürgerbüro. Auch wenn die Abmahnungen als solche nur das Verhältnis des Antragstellers zur Partei betreffen, so können die sich aus ihnen ergebenden Umstände hier gleichwohl für die Betrachtung, inwieweit die Vorwürfe schon zuvor Thema auf Fraktionsebene waren, mit herangezogen werden. Soweit der Fraktionsvorstand in seinem Antrag zudem die Abmahnungen des Landesverbands erwähnt, spricht – trotz der Trennung von Partei und Fraktion – grundsätzlich nichts dagegen, dass damit die dortigen Ausführungen für den Ausschlussantrag von Bedeutung sein sollten und der Fraktionsvorstand sich diese zu Eigen gemacht hat.

71

Nach alledem ist daher in der Gesamtschau davon auszugehen, dass sich für den Antragsteller aus dem Ausschlussantrag und dem diesen begleitenden Geschehen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Sache hinreichend ergeben haben. In seiner Äußerung in der Fraktionsversammlung am 18. September 2018 hat er zu der ihm vorgeworfenen Zusammenarbeit mit A.B. und dem in der Sitzung über Beamer dargestellten WhatsApp-Protokoll – das nach (vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenem) Vorbringen der Antragsgegnerin zuvor zur Einsicht ausgelegen hat – Stellung genommen, so dass jedenfalls in diesem Zeitpunkt das ihm zur Last gelegte Verhalten konkret Gegenstand der Diskussion gewesen ist und er sich dazu äußern konnte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dennoch keine wirksame Stellungnahme möglich gewesen sein sollte, ergeben sich darüber hinaus weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Soweit er nunmehr vorträgt, ihm sei bislang lediglich mündlich vorgehalten worden, einen Vortrag auf einem Stammtisch in Kaiserslautern gehalten zu haben, auf welchem ein ehemaliges NPD-Mitglied zugegen gewesen sei, so zeigt dies vielmehr, dass damit der Vorwurf dieses Kontakts gerade Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Darüber hinaus ergibt sich des Weiteren aus dem – vom Antragsteller nicht in Frage gestellten – Sitzungsprotokoll, dass hinsichtlich dieses Vorwurfs auch das Chat-Protokoll Gegenstand der Auseinandersetzung und der Äußerungsmöglichkeit gewesen ist.

72

Gleichermaßen ist angesichts der bereits zuvor auf Fraktionsebene diskutierten Vorwürfe davon auszugehen, dass auch die übrigen Fraktionsmitglieder über den Gegenstand der bevorstehenden Entscheidung und die Gründe hinreichend informiert gewesen sind, um an dieser verantwortlich mitwirken zu können. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Sitzungsprotokoll: Hätte ein Fraktionsmitglied insoweit weiteren Informationsbedarf gesehen, hätte es ihm – spätestens im Rahmen der in der Sitzung stattfindenden Diskussion – oblegen, einen solchen geltend zu machen.

73

c) Das Ausschlussverfahren ist auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als der Antragsteller das Fehlen einer nachträglichen schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses über den Fraktionsausschluss rügt.

74

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht § 13 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin vor, dass der Beschluss über den Fraktionsausschluss mit Verkündung des Ergebnisses in der Fraktionssitzung wirksam ist und er unverzüglich dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt gegeben wird. Eine – vorliegend nicht erfolgte – schriftliche Bekanntgabe des gefassten Beschlusses hat danach keine konstitutive Wirkung für seine Wirksamkeit, so dass der Ausschluss aus der Fraktion unabhängig davon wirksam wird.

75

Verfassungsrechtlich war eine solche gesonderte schriftliche Bekanntgabe vorliegend auch nicht geboten. Denn der Antragsteller war zum einen in der Sitzung anwesend und konnte der dortigen Diskussion beiwohnen und an ihr teilnehmen. Zum anderen hatte er jedenfalls aus dem Ausschließungsantrag in Zusammenschau mit den begleitenden Umständen und der Diskussion in der Sitzung – die sich ausweislich des Protokolls insbesondere auf den auch aus dem Chat-Protokoll ergebenden Kontakt zu A.B. bezogen hat – hinreichende Kenntnis über die Entscheidung und ihre Gründe.

76

2. Die Antragsgegnerin hat nach den obigen Maßstäben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die materielle Voraussetzung für einen Fraktionsausschluss, nämlich das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, bejaht.

77

Das Binnenrecht der Antragsgegnerin verlangt in § 13 Abs. 1 ihrer Satzung – worauf sich der Antrag des Fraktionsvorstands und die Ladung zur Fraktionssitzung ausdrücklich beziehen – das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“, während es in § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung heißt, dass ein Fraktionsmitglied aus der Fraktion ausgeschlossen werden kann, wenn es gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt, dem Ansehen der Fraktion großen Schaden zufügt, seinen in dieser Satzung aufgeführten Pflichten beharrlich nicht nachkommt oder aus der Partei ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde. Regelungssystematisch ist dabei davon auszugehen, dass diese Aufzählung in der Geschäftsordnung den in der Satzung genannten „wichtigen Grund“ konkretisiert, ohne ihn aber etwa abschließend zu bestimmen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 4. Juli 2018 – 130/17 –, DVBl. 2018, 1287 [1289]). Vielmehr lässt eine Gesamtbetrachtung der Regelungen in Satzung und Geschäftsordnung darauf schließen, dass diese zum Teil wiederholende bzw. doppelte und zum Teil ergänzende Bestimmungen enthalten: So sehen z.B. sowohl die Satzung als auch die Geschäftsordnung eine geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit vor, während die Berechtigung für einen Ausschlussantrag allein in der Satzung geregelt ist. Während etwa die Satzung eine „Wartefrist“ zwischen der Bekanntgabe des Antrags und der Fraktionssitzung vorsieht, normiert die Geschäftsordnung eine Ladungsfrist für die Sitzung.

78

Einen danach maßgeblichen „wichtigen Grund“ für den Fraktionsausschluss hat die Antragsgegnerin darin gesehen, dass der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zur Fraktion zerstört und ihr in der Öffentlichkeit großen Schaden zugefügt habe. Nach den obigen Darlegungen können beide dieser Gründe einen Fraktionsausschluss grundsätzlich rechtfertigen.

79

Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist in der auf eine Willkürkontrolle beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihrer Entscheidung nicht evident unzutreffende tatsächliche Annahmen zu Grunde gelegt und hat auf dieser Grundlage in willkürfreier Weise den Fraktionsausschluss beschlossen.

80

a) Die für den Fraktionsausschluss von der Antragsgegnerin herangezogene tatsächliche Entscheidungsgrundlage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Als solche hat die Antragsgegnerin – aus dem gesamten Verfahren und insbesondere aus dem Protokoll der Fraktionssitzung vom 18. September 2018 (WhatsApp-Protokoll als Beweismaterial; Erklärung des Antragstellers, nicht mit A.B. zusammengearbeitet zu haben) erkennbar – letztlich entscheidend auf den Kontakt des Antragstellers zur „extremistischen Szene“, d.h. zum ehemaligen NPD-Mitglied A.B., und auf eine punktuelle Zusammenarbeit mit dieser abgestellt. Die entsprechenden tatsächlichen Annahmen sind nicht evident unzutreffend. Im Gegenteil steht insoweit fest, dass der Antragsteller einen Vortrag auf dem „überparteilichen Gesprächskreis“ in Kaiserslautern gehalten hat, für den A.B. über seine elektronischen Verteiler geworben hatte und auf dem dieser anwesend war. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung das – in der Fraktionssitzung mit Beamer gezeigte und im vorliegenden Organstreitverfahren zur Akte gereichte – Chat-Protokoll zu Grunde gelegt, aus dem ersichtlich wird, dass der Antragsteller A.B. dort mit Vornamen angesprochen hat (siehe das von der Antragsgegnerin vorgelegte Protokoll der „Whatsapp AfD-Wahlkampfgruppe KvSab“, dort S. 12: „Danke A..“). Der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht gewusst, um wen es sich gehandelt habe – auf seinem Handy sei lediglich die Telefonnummer und nicht der Name angezeigt gewesen – ist demgegenüber nicht geeignet, dieser Annahme substantiiert entgegenzutreten.

81

Diese tatsächlichen Annahmen waren ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der in der Fraktionssitzung erfolgten Aussprache und damit Grundlage der Beschlussfassung. Maßgeblich ist die Antragsgegnerin von einem Sachverhalt ausgegangen, der als solcher feststeht bzw. dessen Bestreiten seitens des Antragstellers nicht tauglich ist. Dass der Antragsteller diese Umstände in der Sache anders interpretiert und bewertet als die Antragsgegnerin, betrifft nicht die Frage nach einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

82

Auch hinsichtlich der weiteren für den Vorwurf der Kontakte zur bzw. der Zusammenarbeit mit der „extremistischen Szene“ von der Antragsgegnerin – insbesondere über die Bezugnahme auf die „Zweite Abmahnung“ des Landesverbands – angeführten Umstände ist die tatsächliche Entscheidungsgrundlage der Fraktion nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die Fraktion nicht von einem evident unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Jedenfalls ist der Antragsteller ihren tatsächlichen Annahmen nicht in substantiierter Weise entgegen getreten. Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit der Antragsteller seine nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwände bereits im Ausschlussverfahren konkret geltend gemacht hat, was sich im Einzelnen weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus seinem Vorbringen ergibt. Im Ergebnis stellen sie nämlich keine substantiierten Einwendungen dar, die angesichts des der Fraktion auch in tatsächlicher Hinsicht zukommenden Spielraums die für die Beschlussfassung der Fraktion maßgebliche Tatsachengrundlage erschüttern könnten.

83

Zum Einsatz von Mitgliedern der „Identitären Bewegung“ als Ordner bei einer Kundgebung in Hermeskeil hat sich der Antragsteller jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Fraktionsausschlusses nicht substantiiert geäußert. Hinsichtlich der Treffen in seinem Wahlkreisbüro hat er nur die Einladung durch ihn bestritten – die Treffen habe sein ehemaliger Referent koordiniert und ihm selbst sei nicht bekannt gewesen, wer alles im Büro „auftauche“ –, nicht aber die Treffen als solche. Soweit A.B. in dem vom Antragsteller angeführten Facebook-Beitrag vom 25. September 2018 angibt, er sei bei der Kundgebung in Hermeskeil nicht am Aufbau beteiligt und auf dem Kundgebungsplatz nicht anwesend gewesen, so vermag dies die Annahme der Fraktion, A.B. habe auf dem Grillfest in Wasserliesch im Anschluss an die Kundgebung die Tontechnik gestellt und sei anwesend gewesen, nicht maßgeblich zu erschüttern.

84

Insgesamt stellen nach alledem die Ausführungen des Antragstellers – unabhängig von der Frage ihrer Beachtlichkeit (bereits) bei der Beschlussfassung der Fraktionsversammlung – keine hinreichend substantiierten Einwände dar. Die Einschätzung, inwieweit die Entscheidung über den Fraktionsausschluss darüber hinaus davon abhängt, ob der Antragsteller von der Anwesenheit A.B.s beim Gesprächskreis in Kaiserlautern wusste bzw. von dessen Person Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und wie „intensiv“ der Kontakt mit diesem letztlich gewesen ist, unterfällt bereits der fraktionseigenen Bewertung. Sie hängt in der Sache nämlich von fraktionsspezifischen Maßstäben ab, wenn es darum geht, ob die fraktionsinterne Vertrauensbasis gestört ist oder die Darstellung in der Öffentlichkeit nicht mehr diejenige ist, die die Fraktion politisch verfolgt (s.o. C. I. 4. b) gg)).

85

Damit hat die Antragsgegnerin dem Fraktionsausschluss keine evident unzutreffenden tatsächlichen Annahmen zu Grunde gelegt. In diesem Rahmen bedurfte es daher keiner tatsächlichen Aufklärung – insbesondere keiner Beweiserhebung – seitens des Verfassungsgerichtshofs (vgl. auch entsprechend BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 – 2 BvE 13/83 –, BVerfGE 68, 1 [111]).

86

b) Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat die Antragsgegnerin in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen „wichtigen Grund“ für den Fraktionsausschluss bejaht. Die inhaltliche Bewertung, ob das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten einen „wichtigen Grund“ für den Fraktionsausschluss darstellt, unterfällt dem Wertungsspielraum der Fraktion. Allein in ihrer Definitionsmacht liegt die Einschätzung, ob der dem Antragsteller vorgeworfene Kontakt zur „extremistischen Szene“, d.h. insbesondere zu einem ehemaligen aktiven Mitglied der NPD, mit ihrem politischen Selbstverständnis und ihren politischen Zielsetzungen vereinbar ist. Inwieweit ein solcher Kontakt das für eine wirkungsvolle Fraktionsarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört und der Fraktion in der Öffentlichkeit einen Schaden zugefügt hat, kann ausschließlich an politischen und sonstigen innerfraktionellen Maßstäben ausgerichtet werden.

87

Die Einschätzung der Antragsgegnerin, das Verhalten des Antragstellers beschädige ihr Ansehen in der Öffentlichkeit sowie die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Fraktion nachhaltig, kann nicht als willkürlich beanstandet werden. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums willkürfrei annehmen, dass der Kontakt des Antragsstellers zu A.B. und das Zusammenwirken mit diesem die weitere Zusammenarbeit in der Fraktion unzumutbar macht. Dass eine Kooperation mit für die Fraktion nach ihrem selbst definierten Standpunkt untragbaren Personen die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Fraktion beeinträchtigen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Gleichermaßen ist die Annahme frei von Willkür, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit schädige und daher einen Fraktionsausschluss erfordere. Insoweit hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass sie den von ihr genannten Standpunkt – eine klare Abgrenzung zum politischen Extremismus – andernfalls nicht glaubwürdig durchsetzen und darstellen könne; willkürlich ist dies jedenfalls nicht.

88

Kommt es bei der Frage nach dem „wichtigen Grund“ für einen Fraktionsausschluss nicht darauf an, ob der Betroffene der Fraktion bewusst und gezielt geschadet hat, kann auch die Bewertung der Antragsgegnerin, eine mögliche Unkenntnis des Antragstellers von der Anwesenheit A.B.s bei dem Vortrag in Kaiserslautern und von dessen Person spiele keine Rolle, nicht als willkürlich beanstandet werden. Es ist in der Sache jedenfalls frei von Willkür, dass die Antragsgegnerin die öffentlichkeitswirksame Teilnahme an dem von A.B. beworbenen Gesprächskreis – die darüber hinaus ausweislich des eindeutigen Chat-Protokolls auch eine persönliche Nähe erfahren hat – als mit ihren Zielsetzungen, jedenfalls aber mit ihrer Außendarstellung und politischen Abgrenzung, unvereinbar erachtet.

89

Darüber hinaus gehend ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, seine eigene Bewertung an die von politischen und sonstigen innerfraktionellen Maßstäben geprägte Wertung der Antragsgegnerin zu setzen. Es obliegt insbesondere nicht dem Verfassungsgerichtshof, darüber zu befinden, inwieweit die Antragsgegnerin eine Abgrenzung zu der von ihr als mit ihren Zielsetzungen unvereinbar erklärten „extremistischen Szene“ im Einzelnen tatsächlich verfolgt, weil er damit seine politische Beurteilung an die Stelle derjenigen der Fraktion setzen würde (vgl. Lenz, DVBl. 2018, 1290).

90

c) Auch der Einwand des Antragstellers, der Fraktionsausschluss sei unverhältnismäßig, weil er nur als „ultima ratio“ in Betracht komme und vorliegend eine förmliche Abmahnung seitens der Fraktion – die Abmahnungen des Landesverbands seien insoweit irrelevant – ausreichend gewesen wäre, verfängt nicht. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums in willkürfreier Weise einen „wichtigen Grund“ für einen Fraktionsausschluss bejaht hat, ist die Frage nach einem milderen Mittel bereits dorthin vorverlagert (vgl. Lenz, NVwZ 2005, 364 [369]). In diesem Sinne ist es jedenfalls angesichts der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme, den Fraktionsmitgliedern könne die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr zugemutet werden, nicht zu beanstanden, darüber hinaus für ein milderes Mittel keinen Raum mehr zu sehen.

91

Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin hinsichtlich ihres Umgangs mit der Nähe anderer Personen zu rechten oder als rechtsextrem geltenden Kreisen eine „Doppelmoral“ vorwirft, vermag schließlich auch dieser Einwand im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Willkürkontrolle nicht durchzuschlagen. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums frei von Willkür aufgrund individuell dem Antragsteller vorgeworfener Umstände zu der Auffassung gelangt, dass eine Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr zumutbar sei. Ob und inwieweit eine vergleichbare Reaktion auch bei anderen Fraktionsmitgliedern in Betracht zu ziehen wäre, obliegt zunächst ihrer politischen Zweckmäßigkeitsbeurteilung. Eine willkürliche Entscheidung zulasten des Antragstellers – insbesondere die bloße „Statuierung eines Exempels“ (vgl. T.I. Schmidt, DÖV 2003, 846 [851]) – drängt sich insoweit jedenfalls nicht auf. Darüber hinaus sind die politischen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der Antragsgegnerin als solche der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogen.

D.

92

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Gründe für die Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG, die im Organstreitverfahren nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. entsprechend BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, BVerfGE 44, 125 [166 f.]; Beschluss vom 20. Mai 1997 – 2 BvH 1/95 –, BVerfGE 96, 66 [67]; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18 –, NJW 2019, 213 [215 Rn. 29]), liegen wechselseitig nicht vor.

E.

93

Der Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 20. August 2014 – VGH B 16/14 –, AS 43, 45 f.; Beschluss vom 20. Oktober 2014 – VGH A 17/14 –, AS 43, 92 f.; Beschluss vom 25. November 2016 – VGH N 18/14 –, n.v.; Beschluss vom 27. Oktober 2017 – VGH N 2/15 –, juris Rn. 3).

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