Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 52-IV-20
Vf. 52-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn R., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 6. Mai 2021 beschlossen: 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. April 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen und mit Schreiben vom 25. November und 17. Dezember 2020 ergänzten Verfas- sungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Justizvoll- zugsanstalt B. vom 7. Mai 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außen- kammern Bautzen vom 22. Oktober 2019 (14a StVK 238/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 2020 (2 Ws 584/19), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 19. März 2020. Der Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan- stalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, nutzte bis Anfang 2019 u.a. ver- schiedene Musik- und Schachprogramme auf einem Stationscomputer in seinem Unterbrin- gungsbereich. Nachdem die Nutzung eigener Programme an den Gemeinschaftsrechnern auf- grund von Manipulationen durch einzelne Untergebrachte nicht mehr möglich war, begehrte der Beschwerdeführer neben der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – erneuten Zurver- fügungstellung jener Programme auf dem Stationscomputer mit Antrag vom 4. März 2019 „langfristig“ die Erlaubnis zum Kauf eines Rechners („Laptop oder Rechner als Komplettpa- ket“) zur freien Verfügbarkeit und dauerhaften Nutzung in seinem Unterbringungsraum. Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verweis auf § 56 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsge- setz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), ab. Das verfassungsrechtlich vorgegebene Abstandsgebot und das Gebot der Freiheitsorientierung fänden dort ihre Gren- zen, wo Sicherheitsbelange der Anstalt entgegenstünden. Die abstrakte Gefährlichkeit von Computern im Justizvollzug sei höchstrichterlich festgestellt. Es komme in diesem Zusam- menhang nicht auf eine Einschätzung der konkreten Gefahr im Einzelfall an. Dies werde im Vollzug der Sicherungsverwahrung insbesondere noch gestützt durch den intern gegebenen Freiraum, der eine Nutzung des Gerätes auch durch andere Untergebrachte ermögliche, ohne dass es vom Personal bemerkt bzw. unterbunden werden könne. Eine Kontrolle der vom Be- schwerdeführer beantragten Ausstattung sei sowohl vom Umfang als auch vom Fachwissen der Mitarbeiter her nicht leistbar. Selbst bei Vorliegen des notwendigen Fachwissens könnten Versteckmöglichkeiten für sicherheitsgefährdende Dateien geschaffen werden und sei die illegale Versendung von Daten via Internet jederzeit möglich. Eine ständige Kontrolle der Computernutzung im Zimmer des Beschwerdeführers sei weder zeitlich noch personell durch- führbar. Die Entdeckung von Manipulationen sei daher – wenn überhaupt – immer nur im Nachhinein möglich und damit zur Verhinderung einer die Sicherheit oder Ordnung gefähr- denden Nutzung ungeeignet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung und der vorzunehmen- den Abwägung überwiege das Sicherheitsinteresse der Anstalt gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers – hier an computerprogrammunterstützter Musik und Schachspiel. Die
3 Anstalt sei zur Unterstützung der Freizeitbeschäftigung einzelner Untergebrachter nicht ohne jede Grenze verpflichtet. Hiergegen ging der Beschwerdeführer mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vor und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hierzu nahm die Antragsgegnerin unter dem 3. Juli 2019 u.a. dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer die benötigten Pro- gramme für seine Freizeitbeschäftigung zwischenzeitlich auf dem Gemeinschaftsrechner zur Verfügung gestellt worden seien, und regte an, zur Frage der vollständigen (Manipulations- )Sicherheit von Computern ein Sachverständigengutachten einzuholen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2019 wies das Landgericht Görlitz Au- ßenkammern Bautzen die Anträge in der Sache zurück und lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Eine Abwägung zwischen den privaten Freizeitinteressen des Be- schwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Antragsgegnerin sei vorgenommen wor- den. Die abstrakte Gefährlichkeit von Computern gleich welcher Art im Justizvollzug sei höchstrichterlich festgestellt. In der Gesamtschau habe die Antragsgegnerin alle möglichen Bedenken ermessensfehlerfrei in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers gewichtet und zu Recht seinen Antrag abgelehnt. Der Fall sei mit der Entscheidung des Ver- fassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019 (Vf. 64-IV-18) nicht vergleichbar; dort hätten die Gerichte das Weiterbildungsinteresse des Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen gehabt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzuweisen gewesen, weil die Erfolgsaussichten von vornherein nicht gegeben gewesen seien. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2020 verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unbegründet und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg ab. Im Ergebnis zu Recht habe die Strafvollstreckungs- kammer die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Soweit die Ablehnung des Be- sitzes eines Computers zur Nutzung im eigenen Zimmer damit begründet worden sei, dass Computer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden, und dieser Ge- fahr mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet werden könne, entspreche dies der Rechtsprechung des Senats sowie der jüngsten Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2010 [richtig: 2019] – 2 BvR 226/18 – juris). Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ausführe – Missbrauchsmöglichkei- ten hinsichtlich der Datenübermittlung auf den Computer und der Datenweiterleitung vom Computer aus durch technische Modifikationen, insbesondere den Ausbau einzelner Module, die Verplombung oder die Einhausung des Gerätes auf ein zufriedenstellendes Sicherheitsni- veau reduziert werden könnten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Datenspei- cher des Computers sicherheitsgefährdende Textinhalte eingegeben würden. Gestattete man jedem Sicherungsverwahrten sowie jedem Strafgefangenen in der Anstalt den Kauf und die Nutzung eines eigenen Computers im Haftraum, wären die zur Eindämmung der geschilder- ten Gefahren notwendigen Kontrollen sowohl vom personellen Aufwand als auch vom tech-
4 nischen Wissen der Vollzugsmitarbeiter her nicht leistbar. Ebenso wenig könnte verhindert werden, dass andere Untergebrachte das Gerät des Beschwerdeführers nutzten und auf ge- speicherte Daten zugriffen, weil Zimmertüren im Rahmen des Unterbringungsbereichs grund- sätzlich nicht verschlossen seien. Dies zöge zusätzliche Sicherheitsgefahren nach sich. Der Beschwerdeführer könne auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die bereits in den Wohngruppen vorhandenen Gemeinschaftsrechner hinreichend sicher seien und keine Ge- fährdung für die Sicherheit in der Anstalt darstellten. Die Antragsgegnerin habe darauf hin- gewiesen, dass Untergebrachte die Nachkontrolle von Verläufen an dem Gemeinschafts-PC erheblich manipuliert bzw. erschwert hätten; es sei zudem festgestellt worden, dass zusam- men mit dem Gemeinschaftscomputer ein illegales Handy und illegale Speichermedien ge- nutzt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass über den Gemeinschaft- scomputer eine Vervielfältigung von unerlaubten Daten erfolgt ist. Diese Gefahr erhöhe sich noch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer und anderen Untergebrachten die Nutzung eines eigenen Computers im Unterbringungsraum erlaubt werde. Auch das Abstandsgebot gebe zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass. Sofern danach das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen sei, habe das Bundesverfassungsgericht diese Forderung unter den Vorbehalt gestellt, dass Sicherheitsbelange dem nicht entgegen- stünden. Letzteres sei jedoch der Fall. Der Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Ausgangsverfahren eine Verletzung des Willkürverbots, des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 2 GG), der Kunst- und Wissenschaftsfrei- heit und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine „Nichtbeachtung der aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf herrührenden Rechte“. Die Kunstfreiheit sei berührt, weil Musiker in aller Regel Instrumente zur Aufzeichnung der Noten an Computer anschlössen, die zwei im Haftraum des Beschwerdeführers befindlichen Keyboards indes nicht zum Stationsrechner verbracht werden könnten. Die Gerichte hätten entgegen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben zum Abstandsgebot nicht zwischen Straf- haft und der Maßregel der Sicherungsverwahrung differenziert. Das Oberlandesgericht ver- neine durch den pauschalen Verweis auf die generell-abstrakte Gefahr die Möglichkeit der Anwendung milderer Mittel im Zuge der Gefahrenabwehr. Es verkenne bereits, dass der Per- sonalschlüssel in der Sicherungsverwahrung wesentlich höher sei als im Strafvollzug. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten blieben unbeachtet. Ebenso sei die Rechtsprechung anderer Obergerichte und des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18) gänzlich unberücksichtigt geblieben. Ein verfassungskonformer Umgang erfordere die Nutzung der technischen Möglichkeiten der PC-Absicherung, wie sie sich etwa durch die Konfiguration des Betriebssystems anbiete. Die angegriffenen Entscheidungen seien dieser Frage nicht nachgegangen. Schon im Bereich der Strafhaft könnten besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein er- höhtes Gewicht verschaffen, welches etwa auch bei dem für die Anstalt zumutbaren Kon- trollaufwand zu berücksichtigen sei. Ferner hätten es die Fachgerichte versäumt, sich mit den Argumenten aller Beteiligten auseinanderzusetzen. Die Weigerung der Strafvollstreckungs- kammer, einen Sachverständigen hinzuziehen, widerspreche dem Grundsatz der Fairness.
5 Überdies hätte es gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurft. Auch hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen. Es liege kein einfach gelagerter Sachverhalt vor. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer in anderen Verfahren mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2020 (14b StVK 290/17) und 10. Dezember 2020 (14b StVK 359/17) die Argumentation des Beschwerdeführers aufgegriffen und sogar erweitert. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Be- schluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; st. Rspr.; die Beschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). 1. Aus dem pauschalen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die Gerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19) in verfassungsrechtlich be- denklicher Weise überspannt haben könnten. 2. Soweit der Beschwerdeführer – erstmals – mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unter- bliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG rügt, hat er bereits nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Be- schwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbe- schwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Gründe, vom Erfor- dernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorge- tragen und auch sonst nicht ersichtlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). 3. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die an- gegriffenen Entscheidungen nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachge- richtlicher Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollen.
6 a) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 14 Sächs- Verf), des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf) und des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) legt der Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Schutzbereiche der als verletzt angesehenen Grundrechte berührt sein könnten. b) Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Freiheits- grundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf), seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) i.V.m. der Kunstfreiheit (Art. 21 SächsVerf) oder des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) auf. aa) Das Recht eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, Hörfunk- und Fernsehgeräte sowie andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik zu besitzen, unterliegt im Freistaat Sachsen gesetzlichen Einschränkungen. Das gleiche gilt für das Recht, das Zimmer mit eigenen Gegenständen auszustatten bzw. darin Ge- genstände aufzubewahren. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Satz 2 SächsSVVollzG bestehen diese Rechte unter anderem dann nicht, wenn die Geräte bzw. Gegenstände, einzeln oder in ihrer Gesamtheit, geeignet sind, die Si- cherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Ge- genstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kon- trollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 697/02 – juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 – juris Rn. 10 f.). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel eine Verplom- bung, auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des be- treffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermög- licht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglich- keit zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4). Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen sei- nem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht ver- schaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 697/02 – juris Rn. 2). Die Prüfung, ob einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten aus Gründen der Gefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besitz eines Gegenstands
7 versagt werden darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachge- richten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5). Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch den Ver- fassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Ver- fassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung will- kürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5). bb) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Maßstäbe im vorliegenden Fall entscheidungstragend verfehlt worden sind. Sein Vorbringen erschöpft sich in all- gemeinen Erwägungen zur freiheitsorientierten Ausgestaltung der Sicherungsverwah- rung sowie der pauschalen Rüge, trotz entsprechender Anregung sei ein Sachverstän- digengutachten nicht eingeholt worden, und beschränkt sich im Übrigen darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Insbe- sondere hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das von ihm geltend gemachte und in den angefochtenen Entscheidungen tragend in die Abwägung eingestellte Interesse an der dauerhaften Nutzung eines eigenen Computers in seinem Unterbringungsraum von so außergewöhnlichem Gewicht sein soll, dass dies einen erhöhten Kontrollaufwand bzw. eine höhere hinzunehmende Missbrauchs- gefahr rechtfertigt. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. IV. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. V. Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
8 VI. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
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- 2 Ws 584/19 1x (nicht zugeordnet)
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- Art. 38 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung 3x
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- StVollzG § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 2x
- StPO § 304 Zulässigkeit 1x
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- 1 Ws 355/14 1x (nicht zugeordnet)
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- Art. 1 Satz 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 3 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 38 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 21 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Satz 2 SächsSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2268/18 3x
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- BVerfGG § 24 1x
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