Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 29-IV-22
Vf. 29-IV-22 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe am 18. August 2022 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2022 (L 9 SF 40/22 AB). Wie dem angegriffenen Beschluss zu entnehmen ist, betrifft das beim Landessozialgericht anhängige Berufungsverfahren (L 9 P 7/20) Ansprüche des Beschwerdeführers auf Gewäh- rung über das Pflegegeld hinausgehender Leistungen u.a. aus der sozialen Pflegeversicherung. Mit Schriftsätzen vom 5. und 19. April 2020 lehnte der Beschwerdeführer den Richter am Landessozialgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen Be- schluss wies das Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Der Beschwerdeführer rügt, dass er auf die Entscheidung des Landessozialgerichts über das Ablehnungsgesuch über zwei Jahre habe warten müssen. Die angegriffene Entscheidung be- antworte die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht, sondern verwende „unverständliche Frag- mente“ und „allgemeine Phrasen“. Aufgrund des § 177 SGG sei nur die Möglichkeit der Ver- fassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof gegeben. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab- leitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver- fassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 10. Septem- ber 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
3 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer legt weder den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Lebenssachverhalt aus sich heraus verständlich dar noch zeigt er mögliche Verfassungs- verstöße hinreichend auf. Selbst dann, wenn zu seinen Gunsten angenommen werden soll- te, dass sinngemäß eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78Abs. 1 SächsVerf) und des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) gerügt werden sollen, ist der Verfassungsbeschwerde eine ausreichende Begründung nicht zu entnehmen. Insbesondere muss ein Beschwerdeführer, wenn er meint, eine Entscheidung über ein Ab- lehnungsgesuch verletze Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, darlegen, dass dessen Zurück- weisung möglicherweise auf willkürlichen Erwägungen beruht, also mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verein- bar erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 39-IV-21; Beschluss vom 8. Dezember 2011 – Vf. 106-IV-11; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 [HS]; st. Rspr.). Vorliegend be- schränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den angegriffenen Beschluss als willkürlich zu bezeichnen, ohne sich mit dessen Gründen im Einzelnen auseinanderzusetzen. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Betka gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Kühlborn gez. Schurig gez. Strewe
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Referenzen
- L 9 SF 40/22 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 P 7/20 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)