Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 66-IV-23
Vf. 66-IV-23 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle am 19. September 2024 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 19. Oktober 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit Schreiben vom 12. November 2023 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 1. Dezem- ber 2020 (5 Ls 220 Js 7300/20) sowie das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. Januar 2022 (4 Ns 220 Js 7300/20 jug). Mit den angegriffenen Entscheidungen wurde der schwerbehinderte Sohn des Beschwerde- führers wegen schweren Missbrauchs von Kindern zu einer bedingten Freiheitsstrafe verur- teilt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 SächsVerf. Sein Sohn sei in der Be- hindertenwerkstatt festgenommen und polizeilich befragt worden. Er habe den Tatvorwurf eingeräumt. Der Haftbefehl gegen seinen Sohn sei am 20. März 2020 verkündet worden. Sei- ne Frau und er seien trotz Vorsorgevollmacht erst am späten Abend durch die Pflichtverteidi- gerin telefonisch informiert worden; eine Möglichkeit der Hilfe habe nicht mehr bestanden. Weder durch die Pflichtverteidigerin noch durch die Gerichte seien sie beraten oder informiert worden. In allen Belangen seien ihnen Grundrechte verwehrt worden. Zu der am 24. Januar 2022 gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Revision hätten sie bis heute keine Rück- antwort erhalten. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer im eigenen Namen die Verletzung von Art. 17 SächsVerf rügt, erfüllt er – ungeachtet der Frage der Rechtswegerschöpfung – die Substantiierungs- anforderungen nach § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 60-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
3 b) Ausgehend hiervon legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer eigenen Grund- rechtsverletzung nicht dar. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen betreffen ausschließlich seinen Sohn. Inwieweit das als verletzt gerügte Freiheitsgrundrecht mit Blick auf Art. 17 Abs. 4 SächsVerf nicht nur dem Festgehaltenen, sondern auch der zu benachrichtigenden Person ein subjektives Recht auf Beachtung der Benachrichti- gungspflicht verleihen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seines Sohnes geltend machen wollte, wäre die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Denn der Be- schwerdeführer hat weder beantragt, gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG als Beistand seines Sohnes zugelassen zu werden noch hat er – trotz Hinweises – eine ausdrückliche schriftliche und auf das konkrete Verfahren bezoge- ne Vollmacht nach § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG vorgelegt. Eine sol- che ist auch für Beistände erforderlich (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 18-IV-23 [HS]; vgl. Dittrich in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 22 Rn. 31). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG eingehalten ist. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schönfelder gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle
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Referenzen
- 20 Js 7300/20 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 4 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 22 2x
- § 10 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 24 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG 1x (nicht zugeordnet)