Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 80-IV-24

Vf. 80-IV-24 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn V., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle am 13. März 2025 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 16. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Urteile des Amtsgerichts Grimma (4 Cs 153 Js 28511/18 und 1 Ds 603 Js 41303/21), des Landgerichts Leipzig (12 Ns 153 Js 28511/18 und 14 NBs 603 Js 41303/21) sowie des Verwaltungsgerichts Leipzig (3 K 49/23). Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Verfahren vor dem Amtsgericht Grimma (4 Cs 153 Js 28511/18) und dem Landgericht Leipzig (12 Ns 153 Js 28511/18) aus, es sei nicht hinnehmbar, dass eine vermummte kriminelle Gruppe Gewalt anwende und Gerichts- prozesse beeinflusse. In den Verfahren vor dem Amtsgericht Grimma (1 Ds 603 Js 41303/21) und vor dem Landgericht Leipzig (14 NBs 603 Js 41303/21) wolle man ihn mit einer Geld- strafe in Höhe von 75 Tagessätzen wegen des Verbringens von Kabelschrott, Bitumen und Asbest auf ein Gelände bestrafen, obwohl sich weder das Umweltamt noch die Staatsanwalt- schaft für die Zustände auf dem Gelände im Übrigen interessierten. Zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig macht er geltend, dass die Verhandlung im August 2024 stattge- funden habe, obwohl er sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befunden habe. Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. zu den Maßstäben SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 58-IV-22). Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer keine der angegriffenen Entscheidungen vor- gelegt hat, mangelt es der Beschwerdeschrift sowohl an der aus sich heraus verständlichen Darlegung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts als auch an Ausführungen dazu, mit welchen verfassungsrechtlichen Verbürgungen die angegriffenen Entscheidungen kollidieren könnten. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so- dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbe- schwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) sowie der Rechtswegerschöpfung und Subsidi- arität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können. Zudem ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Entscheidungen der Fachge- richte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung einfa- chen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechts- mittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einfachen Rechts Grundrech- te des Beschwerdeführers verletzt wurden (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024

3 – Vf. 60-IV-24 [HS]/Vf. 70-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 71-IV-21; st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle

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