Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1751/96

Tenor

Die Bescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 10. Februar 1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 18. Juli 1994 und der Bescheid vom 30. Januar 1995, jeweils in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 21. Mai 1996, werden insoweit aufgehoben, als der Kläger mit ihnen zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1994 in Höhe von mehr als 13,52 DM und für das Jahr 1995 in Höhe von 270,54 DM herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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