Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2506/99

Tenor

Der Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 30. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und des Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. August 2001 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 herangezogen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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