Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2506/99
Tenor
Der Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 30. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und des Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. August 2001 wird insoweit aufgehoben, als der Kläger zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes J. -straße 00 in der Gemeinde I. .
3Der Gemeindedirektor der Gemeinde I. als Funktionsvorgänger des jetzigen Beklagten zog den Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 1996 zu Vorausleistungen auf die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von 300,60 DM auf der Grundlage eines angenommenen Mindestverbrauchs von 30 cbm à 10,02 DM/cbm heran. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 1996 Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass die Vorausleistung nicht auf der Grundlage des an sich maßgeblichen Frischwasserbezuges des Vorjahres 1995 in Höhe von nur 6 cbm berechnet worden sei.
4Der Gemeindedirektor der Gemeinde I. gab dem Widerspruch mit Bescheid vom 21. Mai 1996 teilweise statt, indem er den Gebührensatz auf 90 % reduzierte, da die Gebührenberechnung fälschlicherweise auf der Grundlage eines Vollanschlusses erfolgt sei, obwohl der Kläger nur einen reinen Schmutzwasseranschluss besitze. Daraus ergibt sich ein Gebührenbetrag in Höhe von 270,54 DM für 1996 (30 cbm zu 10,02 DM zu 90%). Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die Regelung der Beitrags- und Gebührensatzung über die Erhebung einer reduzierten Mindestgebühr in Höhe von 30 cbm/Jahr/Anschluss eine nach § 6 Abs. 3 Satz 3, letzter Hs des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zulässige Pauschalierung beinhalte.
5Der Kläger hat am 8. Juni 1996 Klage erhoben, mit der er sich u. a. gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf die für das Jahr 1996 zu zahlenden Kanalbenutzungsgebühren gewandt hat.
6Mit Bescheid vom 20. Juli 1999 rechnete der Gemeindedirektor der Gemeinde I. die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 endgültig ab und setzte für den Kläger einen Betrag in Höhe von 300,60 DM auf der Grundlage eines angenommenen Mindestverbrauchs von 30 cbm zu dem vollen Gebührensatz von 10,02 DM/cbm fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 1999 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 hat der Beklagte die endgültige Festsetzung um 30,06 DM unter Zugrundelegung des 90%igen Gebührensatzes reduziert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kläger nur einen reinen Schmutzwasseranschluss besitzt. In der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 hat der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten dann auch die Aufhebung dieses endgültigen Veranlagungsbescheides zum Gegenstand der Klage gemacht.
7Zur Begründung trägt der Kläger ergänzend vor, dass die Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes an eine Mindestgebühr auch bei der neuen Satzungsregelung mit einem berechneten Mindestverbrauch in Höhe von 30 cbm/Jahr/ Anschluss noch nicht erfüllt seien. Eine Typisierung sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur zulässig, wenn nicht nur die Zahl der atypischen Fälle gering, d.h. unter 10 %, sondern zusätzlich - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Auswirkungen für die Betroffenen auch geringfügig seien. Dies sei bei den hier vorliegenden hohen Gebühren nicht der Fall.
8Weiter wendet er sich gegen die Kalkulation des Gebührensatzes. Sie enthalte viele nicht betriebsnotwendige Kosten, so zum Beispiel für überflüssige und unnötig aufwändige Kanaltrassen, für die unnötige Ableitung und Behandlung von erheblichen Fremdwassermengen und der daraus resultierenden Überkapazität der Kläranlage Schleiden und sei zudem nicht ausreichend nachvollziehbar. Angesichts der erheblichen Kosten für die Ableitung des Fremdwassers sei auch der Gebührenabschlag in Höhe von 10 % für reine Schmutzwasseranschlüsse nicht ausreichend.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 30. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und des Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. August 2001 insoweit aufzuheben, als er für das Jahr 1996 zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1996 herangezogen wurde.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt ergänzend vor, die Mindestgebühr sei durch die 9. und 18. Änderungssatzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1993 auf einen Betrag reduziert worden, der sich bei einem Frischwasserbezug von 30 cbm ergebe. Die Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung seien danach erfüllt, weil weniger als 10 % aller Gebührenpflichtigen weniger als 30 cbm eingeleitet hätten. Die zugrundegelegte Satzung sei auch im Übrigen wirksames Ortsrecht. Rechtsfehler bei der Gebührenkalkulation lägen nicht vor.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17Soweit die Beteiligten hinsichtlich des mit der endgültigen Abrechnung zunächst mit Bescheid vom 20. Juli 1999 festgesetzten Mehrbetrages in Höhe von 30,06 DM für einen Vollanschluss den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, geht diese Erklärung ins Leere, da ein überschießender Betrag in dieser Höhe nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist.
18Die Heranziehungsbescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 30. Januar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1996 und des Bescheides vom 20. Juli 1999 und in der Fassung des Schriftsatzes des Beklagten vom 16. August 2001 sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Den Heranziehungsbescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. in der Fassung der 9., 11., 12., 13., 15. und 18. Änderungssatzung (BGS) ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, weil schon der Gebührenmaßstab unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des Gebührenmaßstabes folgt aus der Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS, der über § 9 Abs. 4 Satz 2 BGS auch auf landwirtschaftliche Grundstücke Anwendung findet. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS ist der in § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGS grundsätzlich vorgesehene Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen insoweit ausgeschlossen, als dadurch die gebührenpflichtige Wassermenge von 40 cbm/Jahr für jede am 20. September des Vorjahres auf dem Grundstück gemeldete Person unterschritten wird. Diese Ausschlussregelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ist deshalb nichtig. Sie ist weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit Festlegung eines (zusätzlichen) Mindestverbrauchs noch durch Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
20Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Satzungsgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen,
21vgl. zu den Anforderungen an die Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG dessen Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerwGE 89, 365.
22Benutzungsgebühren sind nach § 6 Abs. 3 KAG NRW unter Berücksichtigung des Gleichheitsgedankens grundsätzlich am Maß der Inanspruchnahme auszurichten. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ- RR, 1995, 594, so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -.
24Für den Fall einer Satzungsregelung, die pro Grundstück nur Werte oberhalb von 60 cbm zum Abzug zuließ, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 1995 darauf abgestellt, ob die Relation der eingeleiteten zu den auf dem Grundstück verbrauchten Mengen für alle betroffenen Verbraucher im Wesentlichen gleich sei. Da dort die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass praktisch alle betroffenen Verbraucher einen im Wesentlichen quantitativ gleichen Anteil des bezogenen Wassers der Kanalisation nicht zuführten, war das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass von dem Grenzwert nicht nur in atypischen Ausnahmefällen, sondern regelmäßig erhebliche und damit nicht mehr zu rechtfertigende benachteiligende Wirkungen ausgingen. Zudem sei angesichts des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung und der damit gegebenen Möglichkeit zur unmittelbaren Berücksichtigung des Absetzbetrages bei der Veranlagung keine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erkennbar,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 a.a.O., so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, a.a.O. .
26Bei der vorliegenden Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und 3 BGS ist anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall grundsätzlich der Abzug jeder nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge zugelassen. Ein Ausschlusstatbestand wird in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS insoweit normiert, als pro Person, die auf dem Grundstück zum Stichtag gemeldet ist, ein Wert in Höhe von 40 cbm/Jahr verbleiben muss. Damit scheidet als Rechtfertigungsgrund das vom Satzungsgeber im Übrigen auch nicht in dem Blick genommene Ziel einer Verwaltungsvereinfachung schon deshalb aus, weil sogar Kleinstmengen zum Abzug zugelassen werden, sofern nur die in die Kanalisation eingeleitete bezogene Wassermenge oberhalb der Grenze von 40 cbm/Person/Jahr liegt.
27Es kann hier ferner nicht festgestellt werden, dass die Regelung, die hinsichtlich des Abzuges alle (auch nur zeitweise) bewohnten Grundstücke unabhängig von den individuellen Nutzungsverhältnissen nach Maßgabe der Zahl der dort gemeldeten Personen gleich behandelt, entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts einer Typengerechtigkeit folgt, die das Außerachtlassen untypischer Einzelfälle rechtfertigt. Die typischen Gründe für das Nichteinleiten von Wassermengen in erheblicher Größenordnung haben grundsätzlich keinen Bezug zu der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen, sondern bestimmen sich maßgeblich danach, ob auf dem Grundstück gewerbliche, gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzungen gegebenenfalls mit Tierhaltung stattfinden, für die ein gewisser Anteil des bezogenen Wassers verbraucht oder zurückgehalten wird. Solche Nutzungen kommen im Bereich der Gemeinde I. mit weitläufigen landwirtschaftlichen Flächen in nicht unerheblichem Umfang vor. Dadurch werden bei hoher gemeldeter Personenzahl und geringer Einleitung unter Umständen selbst erhebliche Mengen auf dem Grundstück verbrauchten Wassers nicht zum Abzug zugelassen. Augenfällig wird die hierin liegende Ungleichbehandlung bei Zweitwohnungsinhabern, die wegen nur unregelmäßiger Anwesenheit nur wenig Wasser in die Kanalisation einleiten, aber zur Gartenbewässerung oder aufgrund von Tierhaltung auf ihrem Grundstück einen erheblich höheren Frischwasserbezug haben. Es kann bei dieser Regelung über die Beschränkung der Abzugsmenge nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von diesen individuellen Besonderheiten jeweils ein relativ gleicher Anteil des pro Person bezogenen und vom Abzug ausgeschlossenen Wassers auf dem Grundstück einerseits in die Kanalisation eingeleitet und andererseits auf dem Grundstück verbraucht wird.
28Als Rechtfertigung kann auch nicht angeführt werden, dass die vom Abzug ausgeschlossene Menge von 40 cbm/Person/Jahr unterhalb des durchschnittlichen Pro-Kopf-Wasserverbrauchs in der Bundesrepublik liegt. Dieser Durchschnittswert gibt gerade keinen Aufschluss darüber, inwieweit die individuellen Benutzungsverhältnisse voneinander abweichen und wieweit sie einem gleichen Typenmuster folgen. Die dadurch bei großer Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen ermöglichte Gebührenveränderung hat wegen der hohen Gebührensätze eine besonders weitreichende Auswirkung.
29Aus den gleichen Gründen kann die Regelung auch als pauschalierender Teil einer (Mindest-)Maßstabsregelung keinen Bestand haben.
30Die Nichtigkeit des Ausschlusstatbestandes führt auch zur Nichtigkeit des Frischwassermaßstabes und damit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwasserbezug ohne jede Einschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte,
31vgl. so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996, a.a.O.; Schulte in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand 20. Erg.Lfg (März 1999), § 6 Rn. 384b, a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1996, - 5 UE 3355/94 -, KStZ 1998, 36: nur Teilnichtigkeit der Abzugs- ausschlussregelung.
32Gerade die vom Abzug ausgeschlossene hohe Wassermenge pro Person kann aufgrund der erheblichen Zahl der in der Gemeinde I. ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe zu einer Veränderung der Gebührenstruktur führen und damit bei ihrem Wegfall u.U. auch eine veränderte Kalkulation des Gebührensatzes erforderlich machen.
33Die Nichtigkeit der Satzungsregelung als Rechtsgrundlage für die Veranlagung des Klägers folgt aber zudem noch aus den Vorschriften des § 9 Abs. 7 Satz 1, Hs 2 BGS und des § 9 Abs. 4 Satz 4 BGS für landwirtschaftliche Grundstücke. Beide Vorschriften sehen vor, dass pro Anschluss ein Wasserverbrauch von mindestens 30 cbm/Jahr berechnet wird. Dies kann entweder als ein pauschalierender Mindestmaßstab oder als eine sogenannte Mindestgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zu verstehen sein. Eine Mindestgebühr wird nach allgemeinem Verständnis für die tatsächliche, uneingeschränkte Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, wenn auch nur in geringem Umfang, erhoben und dient der Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW, Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.
35Durch die Mindestgebühr oder den pauschalierenden Mindestmaßstab erfolgt eine Ungleichbehandlung von Anschlussnehmern, die weniger als die hier vorgesehene Mindestverbrauchsmenge von 30 cbm pro Jahr einleiten, gegenüber denjenigen, die diese Menge überschreiten. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es hier an der im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Rechtfertigung. Als Rechtfertigungsgründe kommen wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der sogenannten Typengerechtigkeit in Betracht, in denen der Satzungsgeber an die typischen Regelfälle eines Sachbereichs anknüpfen und eine nicht ins Gewicht fallende Zahl atypischer Ausnahmefälle vernachlässigen darf,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, KStZ 1982, 69.
37Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung scheidet vorliegend als Rechtfertigungsgrund aus. Wählt eine Gemeinde wie hier den Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bezugsgröße für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr, so erspart sie sich durch die Veranlagung zu einer Mindestgebühr oder auf der Grundlage eines pauschalierenden Mindestmaßstabes keinen Verwaltungsaufwand, da die exakte Zahl der bezogenen Wassermengen durch Ablesung der Wasseruhren ohnehin ermittelt wird,
38vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 1996, a.a.O. und Urteil vom 27. November 1991 - 5 N 2684/86 -, zitiert nach juris.
39Auch sonstige durchgreifende Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Ungleichbehandlung zwar auch im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, dass die Mindestgebühr dem Zweck diene, die invariablen Kosten der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung zu decken, soweit dies nicht durch die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr bereits gewährleistet sei. Daher müsse die Mindestgebühr gerade nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen werden,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O. und vom 20. Mai 1996, a.a.O..
41Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen soll dieser Gesichtspunkt nicht geeignet sein, den in der Erhebung einer Mindestgebühr liegenden Mangel an Differenzierung zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt sei einzig bei einer verbrauchsunabhängigen, das Maß der Benutzung im Einzelfall nicht berücksichtigenden (Grund-)Gebühr tragfähig,
42BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O..
43Unabhängig von der Entscheidung des zuvor angesprochenen Problems und der damit letztlich verbundenen Frage, ob die durch die Mindestgebühr belasteten Geringbenutzer nicht schon wegen des Systems der Ermittlung des Gebührensatzes (Aufwand ./. Gesamtmenge des im Gemeindegebiet bezogenen Frischwassers) in ausreichendem Maß an den invariablen Kosten teilhaben, stellt sich die in Rede stehende Gebührenregelung hier schon infolge einer Verletzung des Äquivalenzprinzips als rechtswidrig dar. Dieses verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht,
44vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. September 1996 , a.a.O..
45Auch wenn nach den Ausführungen des Beklagten die Zahl der zu einer Mindestgebühr veranlagten Fälle mit einem Verbrauch von weniger als 30 cbm unter 10 % liegt und somit relativ gering ist, so muss nach dem Äquivalenzprinzip zusätzlich gewährleistet sein, dass die mit der Mindestgebühr erhobene Abwassergebühr nicht ein Vielfaches der rein verbrauchsbezogen berechneten Abwassergebühr ergibt,
46vgl. zu einer ähnlich formulierten Grenze für die Erhebung der Mindestgebühr in Höhe des doppelten tatsächlichen Wasserverbrauchs auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. September 1996, a.a.O..
47Hier soll der Kläger als Zweitwohnungsinhaber für das Jahr 1996 für eine Mindestbezugsmenge von 30 cbm zahlen, obwohl er im maßgeblichen Vorjahreszeitraum nur einen Verbrauchsmenge von 6 cbm hatte. Diese Vervielfachung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung bei der Gebührenbemessung sprengt jedenfalls den Rahmen dessen, was bei der Mindestgebührenbemessung im Hinblick auf die anfallenden Vorhalteleistungen pauschal vernachlässigt werden kann.
48Auch die Nichtigkeit der Mindestgebühren- oder Mindestmaßstabsregelung führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da hier - anders als in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - zugrundeliegenden Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ortsgesetzgeber die Satzung auch ohne die nichtige Regelung erlassen haben würde.
49Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Gebührenkalkulation der Gemeinde I. (jedenfalls im Ergebnis) den Anforderungen des § 6 Abs. 1, 2 KAG NRW entspricht.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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