Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1179/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, und zwar sowohl für den Beklagten als auch für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 3.600,00 DM.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 bis 2045.
3Sie ist Eigentümerin verschiedener im geplanten Abbaugebiet liegender Flächen. Diese sind unter anderem mit einer Pfarrkirche bebaut beziehungsweise werden als Ackerland genutzt. Durch zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom 14. Februar 2001 ließ der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten Sonderbetriebsplan betreffend Immissionsschutzwälle und Ausgleichsflächen für lang andauernden Eingriff nördlich der Ortslage Jackerath mit verschiedenen Nebenbestimmungen zu. Die Beigeladene beabsichtigt, zur Vorbereitung des Tagebaus auf einem in der Gemarkung Immerath gelegenen, als Ackerland genutzten Grundstück der Klägerin Immissionsschutzwälle hinsichtlich des zukünftigen südlichen Tagebaubereichs zu errichten. Bislang ist es diesbezüglich nicht zu einer Einigung gekommen. Aus heutiger Sicht werden die von der geplanten Braunkohlengewinnung durch Abbau betroffenen klägerischen Flächen ab dem Jahre 2017 in Anspruch genommen werden.
4Der Tagebau im östlichen Teilbereich (östlich der Bundesautobahn 44; Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans (vgl. GV. NRW 1995, S. 202 / 338) erstreckt sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km² Größe. Gemäß dem Braunkohlenplan soll der Tagebau im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein.
5Nachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln mit Schreiben vom 6. November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Wegen Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II - der Braunkohlenausschuss hatte im Jahre 1989 eine Entkopplung von Garzweiler I und II gefordert - reichte die Beigeladene im Mai 1992 beim Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. Die Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994.
6Unter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dann dem Beklagten den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Vorhaben schließt an den mit der Teilzulassung vom 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an.
7Durch Bescheid vom 22. Dezember 1997 ließ der Beklagte den von der Beigeladenen eingereichten Rahmenbetriebsplan betreffend das zuvor genannte Tagebauvorhaben zu. Unter dem 1. Juli 1999 ergänzte er seinen Zulassungsbescheid dahin gehend, dass er die Zulassung unter die Bedingung stellte, dass die Beigeladene ihre Gewinnungsberechtigung vor Durchführung des Vorhabens nachzuweisen habe.
8Gegen die Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 legte die Klägerin als Mitglied einer zunächst aus drei, später aus sechs Kirchengemeinden bestehenden Gemeinschaft Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in ihrem Grundrecht als Religionsgemeinschaft nach Art. 140 des Grundgesetzes (GG) sowie als Grundeigentümerin in ihren Rechten verletzt. Es komme hinzu, dass eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und die Aufstellung des Braunkohlenplanverfahrens fehlerhaft gewesen sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 vertiefte die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung unter Bezugnahme auf ein Schreiben eines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 27. November 1998. Darin ist auf den erweiterten Schutz für Einrichtungen, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, sowie auf die fehlende Sozialverträglichkeit des Tagebaus verwiesen. Ergänzend ist unter anderem das Fehlen eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend gemacht. Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Auffassung, ihre vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts erforderliche Beteiligung im Rahmen der Betriebsplanzulassung sei fehlerhaft unterblieben. Des Weiteren sei keine Auslegung des Rahmenbetriebsplans nach § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Bundesberggesetzes (BBergG) erfolgt. Die Zulassungsentscheidung berücksichtige nicht, dass die Beigeladene diejenigen Kirchengrundstücke nicht werde in Anspruch nehmen können, die etwa mit Kirchen bebaut seien. Denn es sei nicht beabsichtigt, diese Grundstücke freiwillig für Tagebauzwecke zur Verfügung zu stellen. Insoweit sei die Kirchengutsgarantie aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu beachten. Eine Entwidmung der Kirchengebäude werde nicht erfolgen. Wenngleich der Rahmenbetriebsplan keine gestattende Wirkung habe, sei er jedoch Grundlage für nachfolgende Rechtsakte, die der Beigeladenen Befugnisse einräumten.
9Durch Bescheid vom 17. April 2000, zugestellt am 19. April 2000, wies das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Widerspruchsbefugnis. Letztlich könnten diese Zweifel indessen auf sich beruhen, weil der Widerspruch jedenfalls unbegründet sei. Mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens seien eventuelle Formfehler kraft Nichtbeteiligung der Kirchengemeinden gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geheilt. Im Übrigen sei die Rahmenbetriebsplanzulassung rechtmäßig erfolgt und verletze die Widerspruchsführerinnen nicht in ihren Rechten.
10Die Klägerin hat zusammen mit fünf weiteren Kirchengemeinden am 19. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 3 K 1145/00 Klage erhoben. Durch Beschluss vom 25. Mai 2000 hat die vormals zuständige 3. Kammer des Gerichts das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem eingangs genannten Aktenzeichen fortgeführt. Die übrigen Klageverfahren von Kirchengemeinden sind zwischenzeitlich durch Klagerücknahmen beendet worden.
11Nachdem der Beklagte auf Antrag der Beigeladene unter dem 28. März 2001 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplanes angeordnet hatte, hat die Klägerin am 26. Juli 2001 unter dem Aktenzeichen 9 L 698/01 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer vorliegenden Klage beantragt. Diesen Antrag hat sie zwischenzeitlich zurückgenommen.
12Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei klagebefugt. Denn die Zulassungsentscheidung des Beklagten beinhalte die verbindliche Feststellung, dass Rechte Privater dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Da in nachfolgenden Hauptbetriebsplänen ausschließlich betriebliche Einzelheiten der Ausgestaltung des Tagebaus festgeschrieben würden, habe eine Abwägung mit den Rechten betroffener Grundeigentümer bereits im Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erfolgen. Im Übrigen sei der von der erkennenden Kammer in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - angeführte Gedanke, dass sich die Feststellungswirkung des Rahmenbetriebsplans nachteilig auf die Rechtsposition der dortigen Selbstverwaltungskörperschaft auswirken könne, auf sie zu übertragen. Denn es handele sich bei ihr ebenfalls um eine öffentlich- rechtliche Körperschaft.
13Die Klage sei auch begründet. Die streitbefangene Zulassungsentscheidung sei bereits infolge Rechtswidrigkeit des Braunkohlenplans Garzweiler II rechtswidrig. Dieser sei nämlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Leitentscheidungen der Landesregierung stellten sich als unzulässige Beschneidung der Planungskompetenz des Braunkohlenausschusses dar, vgl. § 33 des Landesplanungsgesetzes (LPlG). Demgemäß habe der Braunkohlenausschuss die ihm obliegende Aufgabe, das Erfordernis der Notwendigkeit langfristiger Energieversorgung zu prüfen (vgl. § 34 Abs. 2 LPlG), nicht wahrgenommen. Es kämen inhaltliche Mängel hinzu. Denn die Genehmigungsbehörde habe den Braunkohlenplan wegen des liberalisierten Strommarktes, der eine wesentliche Änderung der energiewirtschaftlichen Grundannahmen nach sich gezogen habe, vor dem Hintergrund des § 35 LPlG nicht genehmigen dürfen. Aber auch die Rahmenbetriebsplanzulassung als solche sei rechtswidrig. Gemäß den §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nummern 3 und 9 BBergG sei eine Abwägung mit den Rechten Dritter erforderlich gewesen. Dies sei nicht in der gebotenen Weise geschehen. Was zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anbetreffe, so habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 16. März 1989 für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dessen Berücksichtigung festgeschrieben. In seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 habe das Bundesverwaltungsgericht den Schutz Dritter in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG verankert. Hinzu kämen gemeinschädliche Auswirkungen des Tagebaus, die von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG erfasst seien. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift entgegen der von der Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 vertretenen Auffassung Drittschutz gewährleiste. Es sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits der von der Zulassung des Vorhabens betroffene Personenkreis angeblich nicht klein genug sei, um Grundvoraussetzungen einer nachbarschützenden Norm anzunehmen, andererseits aber nicht groß genug sei, um das Merkmal der Gemeinschädlichkeit des Vorhabens ernsthaft zu überprüfen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass 7.600 Personen infolge der Zulassung des Vorhabens gezwungen seien, ihren Wohnsitz zu verlegen. Es seien gemeinschädliche Auswirkungen anzunehmen, weil es mit der hier ausgesprochenen Zulassung des Tagebauvorhabens zu einer Zerschlagung ihrer Kirchengemeinde komme. Insofern sei zu beachten, dass sich etwa 900 Personen zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen hätten. Durch den Entzug von Grundeigentum komme es zum Entzug der Existenz ihrer Kirchengemeinde, indem der Lebensraum der Gemeindemitglieder zerstört sei. Dies sei als ein drohender Schaden für das Allgemeinwohl anzusehen. Vor dem Hintergrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils aus dem Jahre 1989 sei die Zulassungsentscheidung des Beklagten nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn die Auswirkungen auf Grundrechte Dritter ausreichend geprüft und berücksichtigt worden seien. Das sei nicht der Fall. So sei etwa ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht in keiner Weise geprüft worden. Die Zulassungsentscheidung stelle sich nicht lediglich als inhaltliche Ausgestaltung des Eigentumsrecht dar. Vielmehr würden ihre Grundstücke in verwaltungsrechtlich bindender Weise zur bergbaulichen Nutzung freigegeben. Der Beklagte habe mit seiner streitbefangenen Entscheidung festgestellt, dass das Eigentumsgrundrecht ihrer Person gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zurückzustehen habe. Insbesondere mit der am 28. März 2001 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung sei die Verknüpfung der Rahmenbetriebsplanzulassung mit dem Tagebauvorhaben deutlich geworden. Schon wegen fehlender Abwägung mit ihrem Eigentumsgrundrecht stelle sich die Rahmenbetriebsplanzulassung als rechtswidrig dar. Es komme hinzu, dass das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG kein geeignetes Verfahren zur Beachtung einer etwaigen Grundrechtsbeeinträchtigung sei. Es sei unzumutbar, eine öffentlich-rechtliche Genehmigung bestandskräftig werden zu lassen und anschließend das Risiko einzugehen, dass unter Hinweis auf die Bestandskraft nur noch Einzelfragen der Inanspruchnahme eines Grundstücks rechtlich geprüft würden. Des Weiteren setze das als rechtstheoretisch zu bezeichnende Grundabtretungsverfahren das Vorhandensein öffentlich-rechtlicher Genehmigungen des Tagebaus voraus. Insbesondere komme es in diesem Verfahren nicht zu der erforderlichen sachgerechten Abwägung aller betroffenen Grundrechtsbelange. Tatsächlich sei die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Entscheidung über die endgültige Inanspruchnahme von Eigentum. Die Voraussetzungen für eine Grundabtretung könnten nur durch einen bestandskräftigen Betriebsplan nachgewiesen werden. Im Übrigen spreche es für sich, wenn ein Vertreter der Beigeladenen hinsichtlich eines Grundabtretungsverfahrens betreffend die katholische Kirchengemeinde Herz-Jesu, Erkelenz-Kuckum, am 29. August 2001 erklärt habe, es stehe dem Grundstückseigentümer nicht zu, die Inanspruchnahme gerade seines Grundstückes für die Durchführung einer Rohrwasserleitung im Rahmen von Sümpfungsmaßnahmen zu hinterfragen. Ein derartiges Verhalten mache die fehlende Tauglichkeit des Grundabtretungsverfahrens mehr als deutlich. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei auch als unmittelbar anzusehen. Denn zwischen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans und dem Verlust von Grundeigentum sei kein weiterer Verwaltungsakt zwischengeschaltet, der die Unmittelbarkeit herstelle. Vielmehr trete eine gewisse Zwangsläufigkeit ein. Der Einwand, dass der Rahmenbetriebsplan die vorbezeichneten Wirkungen nicht aufweise, gehe fehl. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle es keinen effektiven Rechtsschutz dar, wenn im Rahmen einer Zulassungsentscheidung eine Grundrechtsprüfung unterbleibe. Außerdem sei nicht einsehbar, dass das Grundabtretungsverfahren kaum zur Durchführung komme, und dennoch die Prüfung von Grundrechtsschutz auch in Fällen des oberirdischen Tagebaus nicht in das bergrechtliche Zulassungsverfahren einbezogen werden solle. Bezogen auf das Eigentumsgrundrecht komme es auch nicht darauf an, ob zwischen der Handlung der Verwaltung und dem Eingriff Zwischenursachen lägen. Im Übrigen sei die Rahmenbetriebsplanzulassung als unmittelbarer Eingriff anzusehen. Im Rahmen seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung habe der Beklagte selbst bekundet, dass der Rahmenbetriebsplan die entscheidende öffentlich-rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme von Braunkohlenlagerstätten sei. Für sie, die Klägerin, ergebe sich Derartiges nicht zuletzt aus der besonderen Betroffenheit von in ihrem Eigentum stehenden Ackerland für von der Beigeladenen schon jetzt beabsichtigte Aufpflanzungen zwecks Immissionsschutzmaßnahmen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgrundrecht vor. Dieses Grundrecht sei auf sie anwendbar. Die Rahmenbetriebsplanzulassung enthalte einen zielgerichteten Eingriff in das Grundrecht. Denn ihren Angehörigen werde die Möglichkeit genommen, das entscheidende Element der Bildung einer Personalkörperschaft aufrecht zu erhalten, indem sie an der Beibehaltung des Wohnsitzes gehindert würden. Mit der Zulassungsentscheidung werde ihren Gemeindemitgliedern der Lebensraum entzogen. Der Eingriff in das Grundrecht sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere befassten sich spätere Hauptbetriebsplanzulassungen nur noch mit technischen Gesichtspunkten des Tagebauvorhabens. Sie prüften indessen nicht mehr die Berechtigung zum Durchführen des Bergbaus. Da der enge örtliche Zusammenhang konstitutiv die Bildung einer Gemeinde sei, komme es zu einer rechtswidrigen Zerstörung der Glaubensgemeinschaft. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass der Gedanke gemeinsamer Umsiedlung einen rechtswidrigen Eingriff ausschließe, sei dem nicht zu folgen. Denn eine solche Betrachtung habe die Folge, dass der Grundrechtsschutz überflüssig sei. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen ihre Rechte aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV vor. Sie sei nämlich Eigentümerin einer zu Gottesdienstzwecken gewidmeten Pfarrkirche. Eine Entwidmung komme nicht in Betracht. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans habe diesen Umstand rechtswidrig nicht berücksichtigt. Die Beigeladene werde das Pfarrkirchengrundstück nicht in Anspruch nehmen können. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Religionsgemeinschaft zwecks institutioneller Entfaltung einer angemessenen Grundlage bedürfe, deren Wesenskern nicht angetastet werden dürfe. Die Kirchengutsgarantie erstrecke sich gerade auf Gebäude mit gottesdienstlicher Funktion (so genannte res sacrae). Nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen bewirkten derartige Gebäude den zentralen Glaubensvollzug. Die Zweckbindung für Gottesdienste überlagere das Privateigentum. Diese Zweckbindung dürfe nicht durch hoheitliche und/oder private Maßnahmen angetastet werden. Die Instrumente des Bundesberggesetzes zur Enteignung seien nicht in der Lage, diese Gesichtspunkte zu überwinden. Zwar bestreite sie nicht die grundsätzliche Enteignungsmöglichkeit bezüglich einer Kirche. Der Beklagte habe indessen nicht dargelegt, dass ein Anspruch auf Entwidmung eines Gottesdienstgebäudes durch die Religionsgemeinschaft selbst bestehe. Sei demgemäß schon jetzt das Ausscheiden der bergrechtlichen Zugriffsmöglichkeiten auf ihr Kirchengut erkennbar, so erweise sich die streitige Zulassungsentscheidung als rechtswidrig. Insbesondere sei aber der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, wonach die so genannte Kirchengutsgarantie nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes gewährleistet sei. Derartiges habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 1990 gerade nicht angenommen. Im Übrigen ergebe sich aus rechtssystematischen Gründen kein Schrankenvorbehalt hinsichtlich der Kirchengutsgarantie. Aufgrund dessen gehe der Vortrag des Beklagten zur etwaigen Entwidmung von Kirchengebäuden fehl. Vor allem gebe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur St. Salvator Kirche in München für den zu beurteilenden Fall nichts her. Der Kirchengutsgarantie könne hier nicht unter Hinweis auf ordnungsrechtlich begründete Eingriffsmöglichkeiten in Kirchengebäude ein durchsetzbarer Anspruch auf Entwidmung gegenübergestellt werden.
14Die Klägerin beantragt,
15die durch den Beklagten erfolgte Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom 22. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes Nordrhein- Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) vom 17. April 2000 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er trägt vor: Die Rahmenbetriebsplanzulassung weise keine gestattende Wirkung auf. Insbesondere beinhalte sie keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Klägerin. Darüber hinaus seien Einwendungen Dritter, anders als im Immissionsschutz- oder Atomrecht, nicht präkludiert, wenn sie gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht vorgingen. Die angegriffene Verwaltungsentscheidung treffe auch keine Aussage zu einer Inanspruchnahme klägerischer Grundstücke. Ihr komme keine Vorwirkung auf später im etwaigen Grundabtretungsverfahren zutreffende Entscheidungen zu. Die so genannte Moers- Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 sei nicht auf den Braunkohlentagebau übertragbar. Im Grundabtretungsverfahren sei die Rechtmäßigkeit der etwaigen Betriebsplanzulassungen uneingeschränkt zu überprüfen. Auch in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 1990 habe das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei Vorwirkungen für das Grundabtretungsverfahren zukämen. Des Weiteren habe das Gericht festgehalten, dass die Grundabtretung keinen (bestandskräftig zugelassenen) Betriebsplan voraussetze. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1991 gehe fehl. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht zu mittelbar betroffenen Grundstückseigentümern ausgeführt. Der zu beurteilende Fall liege jedoch grundlegend anders. Die in Nummer 5.3 der Rahmenbetriebsplanzulassung enthaltene Nebenbestimmung zum Immissionsschutz erfordere keine andere Bewertung, da auch insoweit keine die Klägerin bindende Wirkung bestehe. Dies gelte selbst vor dem Hintergrund des Gebotes effektiven Rechtsschutzes. Aufgrund der Zulassungsentscheidung würden keine Verhältnisse faktisch vorgeprägt. Es werde auch keine unzulässige Drucksituation erzeugt. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans beinhalte keinen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition. Der klägerische Vortrag zu den §§ 48 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG gehe fehl. Gleiches gelte für die - im Übrigen keinen Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG. Insbesondere werde die angeführte Umsiedlung noch nicht in der Zulassungsentscheidung geregelt. Im Übrigen komme es nicht zu einer gemeinschädlichen Einwirkung durch den Tagebau. Was das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG anbetreffe, so beinhalte die streitige Zulassungsentscheidung keinerlei verbindliche Feststellung, dass dieses Grundrecht gegenüber dem Tagebauvorhaben zurücktreten müsse. Auch werde kein Grundstück zur bergbaulichen Nutzung freigegeben. Derartiges erfolge allenfalls im Grundabtretungsverfahren, in dem private Belange umfassend geprüft würden. Die Zulassungsentscheidung weise auch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung auf. Auch ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit liege nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob sich die Klägerin auf dieses Grundrecht berufen könne. Auch sei nicht unproblematisch, ob das Grundrecht überhaupt die negative Freizügigkeit schütze. Dies sei vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden worden. Jedenfalls aber sei die in den Blick genommene Umsiedlung als staatlicher Planungsakt nicht an Art. 11 Abs. 1 GG zu messen. Bei einer abweichenden Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass es zu einer Grundrechtskollision komme. Denn die Beigeladene könne sich auf ihren Bergbaubetrieb, der von den Art. 12 und 14 GG geschützt sei, berufen. Infolgedessen seien die Grundsätze der praktischen Konkordanz anzuwenden, um eine angemessene Konfliktlösung zu erreichen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die §§ 24 ff. LPlG, die Umsiedlungsmöglichkeiten vorsähen, eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Grundrechts darstellten. Was den klägerischen Vortrag zur so genannten Kirchengutsgarantie anbetreffe, so beinhalte die streitige Zulassungsentscheidung noch keine Regelung bezüglich ihrer Pfarrkirchen oder auch anderem Eigentum der Klägerin. Es liege daher kein Eingriff in die Kirchengutsgarantie vor. Im Übrigen schütze dieses Recht in erster Linie nur vor einer Säkularisation sowie vor säkularisationsähnlichen Akten. Das Recht sei nicht schrankenlos gewährleistet. Es gelte der Vorbehalt der für alle geltenden Gesetze. Gegebenenfalls sei eine Güterabwägung zwischen der Kirchenfreiheit und dem Schrankenzweck erforderlich. Zumindest sei ein potenzieller Grundrechtseingriff durch die Ermächtigungsgrundlage des Bundesberggesetzes gedeckt. Die Kirchengutsgarantie lasse eine Enteignung unter bestimmten Voraussetzungen zu. Gegebenenfalls bestehe ein durchsetzbarer Anspruch auf Entwidmung von Gottesdienstgebäuden. Jedenfalls aber seien die Darlegungen der Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zu den überwiegenden öffentlichen Interessen zugunsten eines Eingriffs in das Recht aus Art. 28 GG auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.
19Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
20die Klage abzuweisen.
21Sie trägt vor: Die streitige Zulassungsentscheidung sei rechtmäßig. Das Prüfprogramm des § 55 BBergG erstrecke sich auf die bergtechnischen Voraussetzungen des Vorhabens. Grundrechte Dritter seien hier weder zu prüfen noch abzuwägen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Zulassungsentscheidung noch nicht die Durchführung des Vorhabens genehmige. Daher könnten Grundrechte oder verfassungsrechtlich garantierte Rechte Dritter noch nicht betroffen sein. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1989 sei zum Steinkohlenbergbau ergangen. Sie sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. In Nordrhein-Westfalen treffe die Grundentscheidung für die Inanspruchnahme von Flächen für den Tagebau der nach dem Landesplanungsgesetz ergangene Braunkohlenplan. Für die Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum komme das Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG hinzu. Daher sei die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG nicht maßgeblich. Der Schutz von Eigentumsrechten Dritter erweise sich ausschließlich beim Untertagebergbau als notwendig. Denn dort komme es nicht zu einem Grundabtretungsverfahren, in dem eine Prüfung von Eigentumsrechten Dritter vermittels effektiven Rechtsschutzes erfolge. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Grundabtretungsverfahren nicht vom Vorliegen von (zugelassenen) Betriebsplänen abhängig. Die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei nicht einschlägig. Der geplante Abbau weise keine Folgen auf, deren Nachteile größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Die Vorschrift beziehe sich auf Folgeschäden des Bergbaus, nicht aber auf die - hier in den Blick zu nehmende - direkte Inanspruchnahme von Grundstücken. Dem Vortrag zu Grundrechtseingriffen sei nicht zu folgen. Insbesondere komme es nicht zu einer konkreten Inanspruchnahme klägerischen Grundeigentums. Das Grundabtretungsverfahren nach dem Bundesberggesetz stelle effektiven Rechtsschutz zur Verfügung. Der betroffene Oberflächeneigentümer könne in diesem Verfahren die Rechtmäßigkeit des Bergbauvorhabens umfassend prüfen lassen, ohne bezüglich vorangegangener bergrechtlicher Entscheidungen präkludiert zu sein. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr beabsichtigten Immissionsschutzes auf klägerischen Ackerlandflächen. Gemäß der zwischenzeitlich erfolgten Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 14. Februar 2001 dürfe ein Zugriff nur bei einer Zustimmung oder aber einer Abtretung der entsprechenden Flächen erfolgen. Dies mache deutlich, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung keinerlei diesbezügliche Rechtsverletzung der Klägerin beinhalte. Entsprechendes gelte für die durchaus in Betracht zu ziehende Entwidmung von Gottesdienstgebäuden. Das Freizügigkeitsgrundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG sei durch die streitige Zulassungsentscheidung nicht betroffen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Planungsmaßnahmen zwangsläufig mittelbar die Freizügigkeit beschränkten. Derartiges sei gerechtfertigt, wenn Maßnahmen sich an die gesetzlichen Vorgaben hielten. Das sei hier der Fall, weil bereits der Braunkohlenplan Garzweiler II aus Gründen der Rohstoffsicherung und Energieversorgung andere Belange als gegebenenfalls zurücktretend bewertet habe. Mangels Gestattungswirkung der streitigen Zulassungsentscheidung liege auch kein unmittelbarer Eingriff in die Kirchengutsgarantie vor. Im Übrigen besitze die Klägerin kein absolutes Vetorecht gegen die Inanspruchnahme von Kirchengrundstücken. Denn kirchliche Einrichtungen seien nicht uneingeschränkt gegen staatliche Eingriffe geschützt. Eine Enteignung sei nicht ausgeschlossen, da der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze gelte, wenngleich an die Rechtfertigung von Eingriffen erhöhte Anforderungen zu stellen seien, soweit es um gewidmete Gegenstände gehe. Als Beispiel überwiegender Gründe des Gemeinwohls, die eine Enteignung rechtfertigen könnten, sei die Umsiedlung eines Dorfes zum Zwecke der Errichtung einer Talsperre zu nennen. Im Hinblick auf die beabsichtigte gemeinsame Umsiedlung von Dörfern und Städten komme es auch nicht zu dem von der Klägerin befürchteten Entzug ihrer Grundlage (Gemeindemitglieder). Da eine Enteignung nach alledem nicht von vornherein ausgeschlossen sei, könne sich der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht auf das vorliegende Rahmenbetriebsplanverfahren auswirken.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 9 K 1145/00 und 9 L 698/01 nebst den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Kammer die Verwaltungsvorgänge I bis XXXIII sowie XXXVI bis XLIII des Verfahrens 9 K 684/00 und die Verwaltungsvorgänge XI, XIII sowie XIV des Verfahrens 9 K 2954/00 bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Nach dieser Vorschrift ist - da es an einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO fehlt - die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach allgemeiner Auffassung setzt die Klagebefugnis auch in der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, voraus, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert vielmehr unter anderem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Des Weiteren setzt die Annahme einer Klagebefugnis voraus, dass für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten (Aufhebungs-)Anspruchs die Anwendung von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind.
25Vgl. statt aller Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., 2000, § 42 Rdnrn. 65, 71, 73 (zu "gestuften Verfahren"); v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 1999, § 42 Rdnrn. 100 f.
26Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin als so genannte Oberflächeneigentümerin, deren Eigentum durch eine spätere Inanspruchnahme (Abbaggerung) unmittelbar betroffen sein wird, auf der Grundlage des bergrechtlichen Systems über Rahmen- und Haupt- bzw. Sonderbetriebsplanzulassungen nicht als klagebefugt anzusehen (I.). Gesichtspunkte des grundrechtlichen Eigentumsschutzes verlangen keine abweichende Beurteilung (II.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass zum klägerischen Eigentum unter anderem eine geweihte Pfarrkirche gehört (III.). Darüber hinaus ergibt sich die erforderliche Klagebefugnis weder aus anderen Grundrechtsvorschriften noch aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen oder aber unter europarechtlichen Gesichtspunkten (IV.).
27I.
28Was zunächst die Eigenschaft der Klägerin als Eigentümerin von im geplanten Abbaugebiet gelegenen Grundstücken anbetrifft, so ergibt sich hieraus keine Klagebefugnis. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von Folgendem: Rahmenbetriebspläne enthalten grundsätzlich allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
29Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 100, 31, 34,
30gibt der Gesetzgeber den Bergbehörden mit dem Rahmenbetriebsplanverfahren ein zusätzliches Kontrollinstrument für den Fall an die Hand, dass ein Koordinierungsbedarf sichtbar wird, der sich durch eine Mehrzahl von Haupt- und Sonderbetriebsplänen allein nicht befriedigen lässt. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet noch keine Gestattungswirkung. Vielmehr erschöpft sich ihr Regelungsgehalt in der Feststellung, dass das beabsichtigte Vorhaben die in § 55 BBergG genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans noch nicht mit der Ausführung von Arbeiten begonnen werden. Vielmehr bedarf es dafür der vorherigen Zulassung eines Hauptbetriebsplans.
31Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 13, sowie vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) 1992, 38, 41.
32Während das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung,
33am angegebenen Ort, S. 43,
34der Rahmenbetriebsplanzulassung weder eine der ersten Teilgenehmigung im Immissionsschutz- oder Atomrecht ähnliche Funktion noch die Funktion eines Konzept- oder Standortvorbescheides im Sinne etwa des § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des § 7 a des Atomgesetzes beigemessen, sondern die Bindungswirkung eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans eher mit derjenigen eines ebenfalls Rahmen setzenden Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne verglichen hatte, hat es in seinem Urteil vom 2. November 1995,
35am angegebenen Ort, S. 12,
36angedeutet, dass eine Rahmenbetriebsplanzulassung eine gegenüber dem Vorbescheid mindere Bindungswirkung haben könnte, etwa in dem Sinne, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Zulassung eines Haupt- oder Sonderbetriebsplans nicht aus einem Grund versagt werden dürfe, der schon zur Versagung der Rahmenbetriebsplanzulassung habe führen müssen. Diese Frage hat der erkennende Senat indessen in der vorerwähnten Entscheidung auf sich beruhen lassen.
37Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
38Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146, 152,
39trifft die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die Feststellung, dass das Vorhaben die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt. Diese Feststellung hat je nach dem Konkretisierungsgrad der allgemeinen Angaben rahmenmäßig Bindungswirkung für die Entscheidung über die Zulassung nachfolgender, dasselbe Vorhaben betreffender Betriebspläne. Im Hinblick auf die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat das Gericht die Klagebefugnis der seinerzeit klagenden Selbstverwaltungskörperschaft angenommen, weil sich die Feststellungswirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans rechtlich nachteilig in der Weise auf die Rechtsposition der Klägerin auswirken konnte, dass sie gemäß der angesprochenen Bindungswirkung den die Ausführung des Vorhabens gestattenden Betriebsplanzulassungen nicht mehr umfassend entgegenhalten kann, dadurch in geschützten Rechtspositionen verletzt zu werden. Dieser Rechtsprechung ist die erkennende Kammer in ihrem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - gefolgt.
40Vgl. S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks.
41Die vorerwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen ausschließlich auf die Klagebefugnis einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. Sie ist nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, in der eine Oberflächeneigentümerin des in den Blick genommenen Abbaubereiches - selbst wenn sie als Kirche die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt - gegen die dem Unternehmen erteilte Zulassung des Rahmenbetriebsplans klagt, übertragbar. Einem derartigen Oberflächeneigentümer vermitteln die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulassung von Betriebsplänen von vornherein keinen Drittschutz. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich Drittschutz zugunsten des Oberflächeneigentümers im Bergrecht generell aus § 48 Abs. 2 und/oder aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt.
42Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38, 40 f., sowie Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 ff.
43Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans diejenigen Grundeigentümer, auf deren Grundstück die in Rede stehende Maßnahme zugelassen werden soll, grundsätzlich nicht in ihren Rechten zu verletzen vermag. Mit der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans wird nämlich noch nicht über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einzelner Grundstücke entschieden. Der Eigentümer kann die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück beansprucht werden soll, uneingeschränkt im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG zur Überprüfung stellen. Eine - wie auch immer geartete - präjudizierende Wirkung geht insoweit von Betriebsplanzulassungen nicht aus. Ein (bestandskräftig) zugelassener Betriebsplan, der im Übrigen nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass oder den Bestand eines Grundabtretungsbeschlusses ist, hat gegenüber dem Grundabtretungspflichtigen allenfalls Indizcharakter dafür, dass die Maßnahmen nach ihm sachgemäß ausgeführt werden und dem Bergrecht entsprechen. Er bewirkt aber keinerlei Bindungswirkung für den Grundabtretungspflichtigen.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90, BVerwGE 87, 241, 253, sowie - 7 C 18.90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 992, 993; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 4/7 des Entscheidungsabdrucks; Verwaltungsgericht (VG) Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 39 f. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks, sowie vom 16. Mai 1995 - 4 B 20/95 -, ZfB 1995, 199, 202 f.
45Aus den zuvor beschriebenen Gründen lässt sich die zu Planfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung betreffend eine mögliche Rechtsverletzung von Grundstückseigentümern durch Abschnittsbildungen bei Fernstraßen, die für spätere Abschnitte einen so genannten Zwangspunkt setzen,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16/95 -, NVwZ 1997, 491, 492, sowie Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205/92 -, NVwZ 1993, 887, 888 mit weiterem Nachweis,
47nicht auf die zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Demgemäß kommt der Rahmenbetriebsplanzulassung keine enteignende Vorwirkung zu. Zudem sieht das Bergrecht im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes keine Enteignung allein auf der Grundlage eines etwaigen Planfeststellungsbeschlusses vor. Vielmehr ist ungeachtet beispielsweise in § 57 a Abs. 5 BBergG angesprochener Konzentrationswirkungen auch in derartigen Fällen ein Grundabtretungsverfahren mit den in den §§ 77 ff. BBergG aufgestellten Voraussetzungen durchzuführen.
48Den Einwendungen, das Grundabtretungsverfahren stelle ein theoretisches Verfahren dar, es sei verfassungswidrig, und es gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, ist nicht zu folgen.
49Was zunächst den Hinweis der Klägerin auf die rechtstatsächliche Handhabung der §§ 77 ff. BBergG betrifft, so stellt dieser das rechtliche System des Grundabtretungsverfahrens als solches nicht in Frage. Dies gilt auch - wie noch auszuführen sein wird - insoweit, als der Zeitpunkt für die Einleitung eines derartigen Verfahrens als (zu) spät gerügt wird.
50Die Erwägung, die Vorschriften über das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren seien verfassungswidrig, vermag die Kammer im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,
51- 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241, 246 bis 254,
52ausgeführt, dass die §§ 77 ff. BBergG den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein Gesetz, das die Enteignung aufgrund behördlicher Entschließung zulässt, entsprechen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt die Kammer auf diese Entscheidung Bezug.
53Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 375 ff.
54Das Vorbringen, das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren gewährleiste keinen effektiven Rechtsschutz, greift ebenfalls nicht durch. Bereits in seinem an anderer Stelle erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1990,
55- 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 992, 993,
56hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Bergbauunternehmer trage das Risiko dafür, dass von ihm im Vertrauen auf bestandskräftig zugelassene Betriebspläne gemachte Aufwendungen wertlos werden können, wenn und soweit die Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das bergbauliche Vorhaben an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung scheitert. Zwar hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass es in dem zu beurteilenden Fall noch nicht um das Verhältnis zwischen Betriebsplanzulassung und Grundabtretung für einen großflächigen Tagebau selbst, sondern für vorbereitende Tätigkeiten für einen beabsichtigten Tagebau, über dessen betriebsplanmäßige Zulassung und sonstige öffentlich-rechtliche Zulässigkeit erst noch zu entscheiden sei, gehe. Indessen kann diese ergänzende Bemerkung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Grundsätze zum Grundabtretungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zu einer Betriebsplanzulassung für Erkundungsarbeiten gelten sollen. Denn der Eingriff in das Grundeigentum, um dessen Abwehr es der Klägerin letztlich geht, nämlich dessen Entzug, erfolgt nicht bereits durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern erst durch die Grundabtretung als solche.
57Vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.
58Nach alledem ist der Eigentümer von im geplanten Abbaugebiet liegendem Grundeigentum gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nicht klagebefugt.
59So auch VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 5 K 488/94 und andere -, S. 37 / 39 ff. des Entscheidungsabdrucks; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 4 A 94/99 -; vgl. zu diesen Entscheidungen auch: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, sowie Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 BvR 1919/00 -.
60Bei dieser Rechtslage kommt der im Zusammenhang mit einer luftrechtlichen Genehmigung eines Flughafens ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
61Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 1. August 1980 - 2 BvR 1366/79 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 374, 375,
62wonach zur Ermittlung des Sach- und Regelungsgehalts der Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. November 1968 - BGBl. I S. 1113 -, geändert u. a. durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. August 1977 - BGBl. I S. 1577 -, - LuftVG a. F. -) gegenüber dem Bürger auch die tatsächlichen Zwangsläufigkeiten oder sehr wahrscheinlichen Auswirkungen einer Entscheidung in Betracht zu ziehen sind, die sich daraus ergeben, dass Dritte sich in ihrem weiteren Verhalten auf diese Entscheidung rechtlich stützen dürfen und faktisch stützen werden, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Denn die diesbezüglichen Erwägungen lassen sich auf das zuvor dargestellte bergrechtliche System mit Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nicht übertragen. Eine in tatsächlicher Hinsicht vorgegebene Bindung für eine der behördlichen Entscheidung nachfolgende, abschließende Planfeststellung im Sinne der §§ 8 ff. LuftVG a. F. mit ihren Vorwirkungen für eine Enteignung (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG a. F.) lässt sich dem Bundesberggesetz nämlich nicht entnehmen. Vielmehr weist das Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, dem Betriebsplanverfahren keine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung auch für die Grundabtretung zu.
63Vgl., auch mit Blick auf § 28 Abs. 2 LuftVG, OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 377.
64Ungeachtet dessen lässt sich die vorerwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die streitige Zulassung eines Rahmenbetriebsplans übertragen, weil dem Bergamt hierbei kein (abwägende Elemente beinhaltendes) Planungsermessen zusteht.
65Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort, S. 377 f.
66Dass die Klägerin zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV), führt zu keiner von den vorstehenden Darlegungen abweichenden Beurteilung. Denn die von der erkennenden Kammer in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 - zu einer Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne des Artikel 28 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze für die Annahme einer Klagebefugnis lassen sich auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Grundlage für die genannte Entscheidung war die Erstreckung der Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Artikel 28 Abs. 2 GG auch auf die gebietsbezogene Planungshoheit einer Gemeinde. Demgegenüber lässt sich nichts dafür erkennen, dass die Klägerin als Personalkörperschaft unter Berücksichtigung ihres in Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sowie Art. 19 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) gewährleisteten Rechts zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten eine vergleichbare Rechtsposition inne haben kann.
67Vgl. auch: Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2000, Art. 140/Art. 137 WRV, Rdnr. 7.
68II.
69An der Bewertung, dass die Klägerin als Eigentümerin von im geplanten Abbaugebiet liegenden Grundstücken nicht klagebefugt ist, ist auch unter Berücksichtigung des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Eigentumsschutzes festzuhalten. Denn ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts liegt mit der streitbefangenen Rahmenbetriebsplanzulassung ersichtlich noch nicht vor. Nach dem zuvor beschriebenen System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen ist für das grundrechtlich geschützte Eigentum davon auszugehen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung, die im Übrigen keine den Bergbaubetrieb gestattende Wirkung beinhaltet, dem Oberflächeneigentümer weder eine schutzfähige Position entzieht noch die Nutzung, Verfügung oder Verwertung einer solchen Position in rechtlich erheblicher Weise beschränkt.
70Des Weiteren ist auch kein mittelbarer Eingriff in das Eigentumsgrundrecht gegeben, vor dem bereits im jetzigen bergrechtlichen Verfahrensstadium wirksamer gerichtlicher Schutz gewährleistet werden müsste. Derartiges setzt nach herkömmlicher Auffassung voraus, dass das Eigentum durch die in Rede stehende Maßnahme nachhaltig verändert und dass der Dritte schwer und unerträglich beeinträchtigt wird.
71Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 14 Rdnr. 28 (a) mit zahlreichen Nachweisen; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rdnr. 52 f. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass ein großflächiges Tagebauvorhaben, das aus Sicht des Oberflächeneigentümers scheinbar unaufhaltsam an sein Grundstück herannaht, einen tatsächlichen und finanziellen Umsiedlungsdruck zu bewirken vermag. Allerdings beinhaltet die hier streitbefangene Rahmenbetriebsplanzulassung, die nicht durch Planfeststellungsbeschluss ergangen ist, keine Konzentrationswirkung im Hinblick auf nachfolgende Haupt- oder Sonderbetriebspläne der Beigeladenen (vgl. § 57 a Abs. 5 BBergG). Demgemäß können die zuvor erwähnten Auswirkungen eines herannahenden Tagebaus nicht rechtfertigen, der Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes Rechtswirkungen zuzubilligen, die ihr nach dem System des Bundesberggesetzes nicht zukommen. Stellt mit anderen Worten die Zulassung des Rahmenbetriebsplans das Grundrecht auf Eigentum als solches noch nicht infrage, ist mit dem Grundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG ein Enteignungsverfahren vorgesehen, das den erforderlichen Schutz des Eigentumsgrundrechts ausreichend zu gewährleisten vermag.
72Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 18 ff. des Entscheidungsabdrucks.
73Abgesehen davon werden die Umsiedlung und damit einhergehende Belastungen für die betroffenen Oberflächeneigentümer nicht erst durch die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, sondern bereits vorher durch Braunkohlenpläne ausgelöst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 LPlG sind in einem Braunkohlenplan die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten auch für die Umsiedlung darzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 LPlG wird die Abgrenzung des Braunkohlenplans unter anderem durch Gebiete für die Umsiedlung bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat damit die Umsiedlungsplanung in die Zuständigkeit des Braunkohlenausschusses, bei dem es sich um eine demokratisch legitimierte Einrichtung handelt,
74vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 307 ff.,
75gestellt. Für die am frühesten vom heranrückenden Tagebau betroffenen Ortschaften ist die Umsiedlung bereits im Braunkohlenplan Garzweiler II geregelt. Mit diesem durfte für das vorgesehene Abbaugebiet der Vorrang der Braunkohlengewinnung vor anderen Nutzungen übereinstimmend nicht zuletzt mit der gesetzgeberischen Entscheidung in den §§ 18, 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Landesentwicklung, einheimische Rohstofflagerstätten für einen Abbau im Interesse einer langfristig gesicherten Energieversorgung landesplanerisch zu sichern, festgelegt werden.
76Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, S. 51 des Entscheidungsabdrucks, insoweit veröffentlicht in juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 -, ZfB 1988, 371, 381.
77Des Weiteren stellt der auch aus Sicht der Kammer erhebliche Zeitablauf zwischen den Braunkohlenplänen beziehungsweise dem Beginn der Umsiedlungsbestrebungen des Bergbauunternehmens einerseits sowie der Einleitung etwaiger Grundabtretungsverfahren andererseits die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes für das Eigentumsgrundrecht durch das bergrechtliche Grundabtretungsverfahren nicht in Frage. Den bereits an anderer Stelle festgehaltenen Erwägungen (siehe dazu unter I.) ist insoweit hinzuzufügen, dass die mit der Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum und der Umsiedlung von Ortschaften einhergehende Braunkohlengewinnung angesichts großflächiger Umsiedlungsplanungen und - vorbereitungen zwangsläufig einen beträchtlichen zeitlichen Vorlauf erfordert. Darüber hinaus ist die Braunkohlenplanung nicht statisch. Vielmehr schreibt § 35 Satz 1 LPlG die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Änderung des Braunkohlenplans vor, wenn sich die Grundannahmen für den Braunkohlenplan wesentlich ändern. Derartige Änderungen der Landesplanung sowie ihrer Grundannahmen dürften nicht ohne Auswirkung auch auf etwaige Grundabtretungsverfahren bleiben.
78Schließlich vermag die Tatsache, dass die Beigeladene auf einer nicht unerheblichen Fläche der Klägerin derzeit Anpflanzungen zur Errichtung eines Immissionsschutzwalles beabsichtigt, an der fehlenden Klagebefugnis in Bezug auf die streitige Zulassung des Rahmenbetriebsplans nichts zu ändern. Auch insoweit lässt sich die Zulassungsentscheidung nämlich nicht als Eingriffshandlung in das Eigentumsgrundrecht bewerten. Vielmehr verbleibt es bei der zuvor beschriebenen fehlenden Gestattungswirkung der Rahmenbetriebsplanzulassung bezogen auf das von der Beigeladenen geplante Tagebauvorhaben. Der Umstand, dass sich aus der beabsichtigten Umsetzung des am 14. Februar 2001 zugelassenen Sonderbetriebsplans betreffend Immissionsschutzwall und Ausgleichsfläche für langdauernden Eingriff nördlich der Ortslage Jackerath ein Interesse der Beigeladenen an der Beanspruchung klägerischen Grundeigentums ergibt, stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Denn die Zulassung dieses Sonderbetriebsplans sagt selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Kombination von Rahmen- und Sonderbetriebsplanzulassung nichts über den rechtlichen Gehalt einer hier allein streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung aus.
79III.
80Die Erwägungen bezüglich eines ersichtlich ausscheidenden Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Artikel 14 Abs. 1 GG besitzen auch unter Berücksichtigung staatskirchenrechtlicher Gesichtspunkte Geltung. Soweit die Klägerin darauf hinweist, bei der Pfarrkirche handele es sich um eine zu Gottesdienstzwecken gewidmete Sache (so genannte res sacra), begründet dies nämlich ihre Klagebefugnis ebenfalls eindeutig nicht.
81In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 138 Abs. 2 WRV (vgl. auch Art. 22 LV NRW) das Eigentum und andere Rechte von Religionsgesellschaften gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
82Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 -, NVwZ 1999, 753, 754,
83kommt Artikel 138 Abs. 2 WRV die Aufgabe zu, den durch Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Artikel 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Kirchengutsgarantie verbietet Eingriffe des Staates, die gerade und speziell das Kirchengut treffen, also Säkularisationen und säkularisatonsähnliche Akte. Des Weiteren ergänzt sie die den Kirchen in Artikel 137 Abs. 3 WRV gewährleistete freie Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten nach der Seite ihres materiellen Substrats hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
84vgl. Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9/89 -, NVwZ 1991, 774, 776,
85ist es nahe liegend und geboten, die in Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV angeordnete Bindung der Kirchen an das "für alle geltende Gesetz" auf den Anwendungsbereich der Kirchengutsgarantie zu übertragen. Dabei sind die "für alle geltenden Gesetze" im Lichte der besonderen Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Verfassungsgarantien auszulegen und anzuwenden. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen und hierbei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen. Aufgrund dessen sind insbesondere Kirchengebäude als res sacrae besonders strikt gegen eine staatlich erzwungene Zweckentfremdung geschützt. Indessen vermögen überwiegende Gründe des Gemeinwohls Eingriffe gegebenenfalls zu rechtfertigen. Da mithin die Kirchengutsgarantie keinen absoluten Schutz von Gottesdiensthäusern gewährleistet, ist ein etwaiger Anspruch gegen die Kirche auf Entwidmung einer res sacra als öffentliche Sache nicht ausgeschlossen. Auch das allfällige Erfordernis einer Exsakrierung von Kirchengebäuden beinhaltete keinen Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, Art. 19 Abs. 2 Satz 1 LV NRW), wenn und soweit es sich hierbei lediglich um eine notwendige Folge säkularer Pflichten handelte.
86Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 -, NVwZ 1999, 753, 755 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9/89 -, NVwZ 1991, 774, 778; vgl. auch Marx, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, 1975, § 20 I A 1., S. 120 f.; Schlink, Neuere Entwicklungen im Recht der kirchlichen öffentlichen Sachen und der res sacrae, NVwZ 1987, 633, 638 f.
87Vor dem Hintergrund der bereits beschriebenen Wirkungen der hier streitigen Rahmenbetriebsplanzulassung (siehe oben unter I.) wird deutlich, dass ein Eingriff in die Kirchengutsgarantie durch die hier zu beurteilende Maßnahme im Hinblick auf den sachlich gegenüber Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erweiterten Schutzbereich noch nicht vorliegt. Unter welchen Voraussetzungen genau beispielsweise ein Grundabtretungsverfahren bezogen auf res sacras erfolgreich durchgeführt werden kann, bedurfte hier demgemäß keiner abschließenden Entscheidung.
88IV.
89Schließlich lässt sich die erforderliche Klagebefugnis weder unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags zu anderen Grundrechtsvorschriften (1.) noch aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen (2.) oder aber unter europarechtlichen Gesichtspunkten (3.) annehmen.
901.
91Zunächst verleihen andere Grundrechtsbestimmungen der Klägerin nicht die erforderliche Klagebefugnis. So kommt zunächst ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) hier - ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin Trägerin dieses Grundrechts sein kann,
92vgl. hierzu Krüger, in: Sachs, am angegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 6 -
93ersichtlich nicht in Betracht. Dieses (gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG speziellere) Grundrecht gewährleistet die Freiheit, unbehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Landes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Es umfasst auch die negative Freiheit, an einem frei gewählten Wohnort zu verbleiben. Allerdings ist ein Eingriff in den Schutzbereich nur dann anzunehmen, wenn der Regelungsgegenstand staatlicher Maßnahmen auf die Beschränkung der Freizügigkeit gerichtet ist, nicht aber bei solchen Maßnahmen, die für bestimmte Bereiche eine bestimmte Nutzung erzwingen. Demgemäß berühren staatliche Entscheidungen und Planungen, die für ein bestimmtes Gebiet eine Nutzung vorsehen, die der Besiedlung des Gebietes entgegensteht, den Schutzbereich des Freizügigkeitsgrundrechts nicht.
94Vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 15 f. des Entscheidungsabdrucks; Jarass, in: Jarass/Pieroth, am angegebenen Ort, Art. 11 Rdnr. 7; anderer Auffassung: von Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz, Band I, 5. Aufl., 2000, Art. 11 Rdnr. 19 am Ende mit Nachweisen.
95Angesichts der zuvor dargestellten Regelungswirkung der hier zu beurteilenden Rahmenbetriebsplanzulassung (siehe oben unter I.) scheidet ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG auch im Hinblick darauf aus, dass der Fortbestand einer Personalkörperschaft am bisherigen Ort durch einen Wegzug ihrer Mitglieder ausgeschlossen sein wird.
96Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet ebenfalls eindeutig aus. Im Hinblick auf die zuvor beschriebene, begrenzte und Schutzgüter des Einzelnen noch nicht erfassende Wirkung des Rahmenbetriebsplans sowie vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung etwaiger im bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren ergangener Hoheitsakte ist eine die Grundrechte der Klägerin einschließende Prüfung vorliegend (noch) nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, ZfB 1992, 38, 44; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, S. 20 f. des Entscheidungsabdrucks.
97Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz auch insofern nicht verletzt sein kann, als die angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie - was bezogen auf bergrechtliche Bestimmungen und europarechtliche Vorschriften sogleich noch darzulegen ist - nicht in ihrer materiellen Rechtsstellung beeinträchtigen kann.
98Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1991 - 1 BvR 756/90 -, NVwZ 1991, 978.
992.
100Die erforderliche Klagebefugnis lässt sich auch nicht aus einfach-gesetzlichen Bestimmungen ableiten.
101Was zunächst bergrechtliche Bestimmungen anbetrifft, so ergibt sich die Klagebefugnis eindeutig nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung eines Betriebsplans im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen, wenn gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Der Begriff des Gemeinschadens ist nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Einzelner geschädigt wird. Es muss vielmehr ein Schaden in einem solchen Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.
102Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 55 Rdnr. 40.
103Die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz. Voraussetzung für die Annahme eines drittschützenden Charakters einer Rechtsvorschrift ist u. a., dass der Kreis der geschützten Personen in der betreffenden Norm hinreichend klargestellt und abgegrenzt wird. Wenngleich der Gesetzgeber nicht von vornherein daran gehindert ist, auch einem großen, zahlenmäßig nicht von vornherein bestimmten Kreis von Personen subjektive Rechte einzuräumen, so ist dennoch erforderlich, dass sich aus den individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.
104Vgl. Kopp/Schenke, am angegebenen Ort, § 42 Rdnr. 84 mit Nachweisen.
105Mit der Anknüpfung an den Begriff der Gemeinschädlichkeit, der einen überindividuellen Bezug aufweist,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 35,
107ist die erforderliche Individualisierbarkeit des geschützten Personenkreises nicht gegeben. Bereits die Wendung "gemeinschädliche Einwirkungen" legt nämlich nahe, dass die Norm nicht, wie für die Annahme einer drittschützenden Vorschrift notwendig, einen abgrenzbaren Personenkreis in den Blick nimmt. Unter Berücksichtigung dessen, dass wegen der besonderen Sachgesetzlichkeit des Bergbaus bei der Zuerkennung von drittschützenden Vorschriften eher Zurückhaltung geboten ist,
108vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152, 1153,
109kommt eine Klagebefugnis im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG mithin nicht in Betracht.
110Vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25/86 -, NVwZ 1989, 1162, 1163, sowie - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 335 bis 338; OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1984 - 12 A 704/83 -, ZfB 1985, 198, 214 f.; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 27 f. des Entscheidungsabdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1988 - 8 L 835/88 -, ZfB 1990, 51, 53; VG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 1989 - 7 K 92/87 -, ZfB 1991, 206, 208.
111Soweit man davon ausgehen will, dass § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG mit seiner Wendung "Gefahren für Leben, Gesundheit" auch den Schutz von Oberflächeneigentümern des Abbaugebiets bei Rahmenbetriebsplanzulassungen erfassen und demgemäß Drittschutz vermitteln will, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin derartige Gefahren für sich selbst nicht geltend macht und für andere nicht geltend machen kann.
112Was § 48 Abs. 2 BBergG anbelangt, so nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen zum bergrechtlichen System der Betriebspläne (siehe oben unter I.) Bezug. Die von der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erhobene Rüge, es sei keine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, begründet ebenfalls keine Klagebefugnis. Denn eine gegebenenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weist keinen Bezug zu subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerin auf, weil die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht drittschützend sind. Sie dienen ausschließlich dazu, Informationen über die Auswirkungen eines Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -).
113Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 322 mit Nachweisen; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.; Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2001 - 9 L 354/01 -, S. 23 des Entscheidungsabdrucks.
114Unabhängig davon ist anzumerken, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung des streitbefangenen Rahmenbetriebsplans nicht durchgeführt werden musste: Zum einen war § 52 Abs. 2 a BBergG, der auf die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 57 c BBergG verweist, hier gemäß Art. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 (im Folgenden: Bergrechtsänderungsgesetz), insoweit in Kraft getreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes, BGBl. I S. 215, 218), schon nicht anwendbar. Selbst wenn man diese Vorschrift anwenden wollte, so hat - bezogen auf das Abbaugebiet Garzweiler II - gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG vor dem Hintergrund der im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bestanden. Schließlich war eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht nach § 52 Abs. 2 c BBergG mit Blick auf eine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1 aufgrund einer Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, notwendig.
115Vgl. die Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -. 3.
116Die erforderliche Klagebefugnis ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung europarechtlicher Gesichtspunkte. Soweit zu erwägen ist, die Klägerin könne sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf die Verletzung der aus der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (vom 27. Juni 1985 - ABl. der EG Nr. L 175, S. 40 -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. der EG Nr. L 73, S. 5 -; im Folgenden: UVP-Richtlinie) folgenden Pflichten vor den nationalen Behörden und Gerichten berufen, kann auf sich beruhen, ob die richtlinienbezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,
117vgl. Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH (Slg.) 1999 I-5613, 5661 (Rdnr. 71),
118für die Annahme einer diesbezüglichen Klagebefugnis spricht. Denn diese Richtlinie ist hier nach der bereits erwähnten Rechtsprechung der Kammer nicht anwendbar, weil das Zulassungsverfahren vor Ablauf der Umsetzungsfrist (3. Juli 1988) mit der Einreichung des Rahmenbetriebsplans vom 5. Oktober 1987 im November 1987 eingeleitet worden war.
119Vgl. auch EuGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - Rs. C-81/96 -, Slg. 1998 I-3923, 3944 (Rdnrn. 23 f.), vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 -, NVwZ 1998, 1281, 1282, sowie vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, Rdnr. 18, veröffentlicht in juris; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29/94 -, NVwZ 1997, 908, 909.
120Darüber hinaus ist der UVP-Richtlinie eine die Vermeidung von Doppelprüfungen der Umweltverträglichkeit einschränkende Vorgabe nicht zu entnehmen.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 375; Urteile der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2800/00 - sowie - 9 K 2954/00 -.
122Nach alledem war die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen.
123Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich die Klage aus den vorstehend dargelegten Erwägungen auch als unbegründet erweisen würde, weil die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung der Klägerin in eigenen (subjektiv-öffentlichen) Rechten durch die streitige Rahmenbetriebsplanzulassung - ungeachtet deren objektiver Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit - ausgeschlossen ist.
124Vgl. hierzu Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, am angegebenen Ort, § 113 Rdnr. 13.
125Auf sich beruhen könnte demgemäß, inwieweit die von der Klägerin erhobenen Rügen einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung überhaupt zugänglich wären und welcher Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit zu Grunde zu legen wäre.
126Vgl. zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolle energiepolitischer Leitvorstellungen von Regierungen oder aber des Gesetzgebers VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, ZfB 1997, 300, 310 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, S. 23 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. -, NVwZ 1998, 1060 f.; Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 9 K 2954/00 -, auch zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in Fällen der Drittbetroffenheit.
127Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und weil sie als notwendig Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen war.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 6726/95 -, ZfB 1998, 160, 170.
129Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt jeweils neben den sich aus dem Streitwert ergebenden abrechenbaren Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie der Beigeladenen deren Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und anteiligen Aufwendungen anlässlich der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung (vgl. die §§ 25, 26 und 28 f. der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte).
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