Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 1455/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I. Der Antragsteller erstrebt mit dem vorliegenden Antrag Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule.
3Die Ehe der Eltern des am 11. Mai 1989 in X. geborenen Antragstellers scheiterte 1994. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 1996 verzog er mit seiner Mutter und seiner 3 Jahre älteren Schwester in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Am 10. August 2000 verzog die Mutter mit ihren beiden Kindern in die in Grenznähe gelegene und unmittelbar an I.angrenzende Stadt L. in den Niederlanden. Der Vater des Antragstellers lebt weiterhin in X.
4Der Antragsteller wurde 1995 zunächst in die Grundschule in E., Kreis X. eingeschult und wechselte ab dem Sommer 1996 auf die Grundschule in I; 1999 wechselte er auf die Realschule in I., deren Besuch er auch nach dem Umzug in die Niederlande fortsetzte. Eine Schule in den Niederlanden besucht er u.a. deshalb nicht, weil er nicht über die erforderliche Kenntnis der niederländischen Sprache verfügt. Zumindest seit 1999 wurde wegen der Konzentrationsstörung und des auffälligen Verhaltens des Antragstellers u.a. das sozialpädiatrische Zentrum der Kinderklinik des Universitätsklinikums B. konsultiert. In der Folge nahm nach Aktenlage die Familie wohl auch Angebote von örtlichen Erziehungsberatungsstellen freier Wohlfahrtsträger in Anspruch. Die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie G. kam in ihrem kinderpsychiatrischen Bericht vom 19. November 2001 zur Diagnose, dass beim Antragsteller ein hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens sowie eine auf den familiären Rahmen beschränkte Störung des Sozialverhaltens vorliege. Aus kinderpsychiatrischer Sicht empfahl sie neben einer psychotherapeutischen Behandlung der Mutter zur Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizitstörung die Durchführung einer stationären Kurmaßnahme für den Antragsteller. In der Zeit vom 17. Mai 2002 bis zum 28. Juni 2002 unterzog sich der Antragsteller einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im W.-Stift in L.. Im Abschlussbericht der Klinik wurde von den behandelnden Ärzte als zusätzliche Maßnahme zur psychosozialen Stabilisierung gegebenenfalls die Umschulung auf eine Spezialschule für Kinder mit Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom - HADS - empfohlen.
5Die Mutter nahm daraufhin Kontakt mit dem für L. zuständigen niederländischen Jugendamt auf, das Leistungen ablehnte, da HADS in den Niederlanden als Krankheit bewertet werde, deren Behandlung Aufgabe der Krankenkassen sei. Auf informatorische Nachfrage erklärte der Antragsgegner der Mutter im Frühsommer 2002, dass für die Gewährung von Jugendhilfe von im Ausland lebenden deutschen Kindern der für den Geburtsort zuständige überörtliche Jugendhilfeträger - hier der Beigeladene - zuständig sei.
6Die Mutter des Antragstellers stellte daraufhin unter dem 8. August 2002, Eingang am 13. August 2002, bei dem Beigeladenen einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Schulkosten für den Besuch einer der HADS des Antragstellers Rechnung tragenden Privatschule aus Mitteln der Jugendhilfe. Zu einem späteren Zeitpunkt spezifizierte die Mutter das Begehren dahin, dass der Antragsteller - wegen der fehlenden Niederländischkenntnisse - eine entsprechende Schule in Deutschland besuchen solle und nach ihrer Kenntnis die HEBO-Schule in N. in Betracht komme. Mit Schreiben vom 29. August 2002 wandte sich der Beigeladene zur Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in I. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2002 kam das Institut zum Ergebnis, dass der Antragsteller trotz des Wohnsitzes im Ausland Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen könne; allerdings sei der Antragsgegner - und somit nicht der Beigeladene - für die Leistungserbringung örtlich zuständig. Dies ergebe sich aus § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Da der Antragsteller die letzten sechs Monate vor Leistungserbringung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe, komme es auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Dieser tatsächliche Aufenthalt im Inland knüpfe an den Schulbesuch der Realschule in I. an. § 88 SGB VIII finde nur Anwendung, wenn weder ein tatsächlicher noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik festgestellt werden könne.
7Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 leitete der Beigeladene den Antrag vom 8. August 2002 dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. zur weiteren Sachbearbeitung zu. Der Antragsgegner sandte die Antragsunterlagen unter dem 17. Oktober 2002 dem Beigeladenen mit dem Hinweis zurück, dass die Weiterleitung nicht innerhalb der in § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, vom 19. Juni 2001, BGBl. I S.1046, vorgesehenen Zweiwochenfrist erfolgte und deshalb vom Landesjugendamt die weitere Überprüfung vorzunehmen sei.
8Der Antragsteller hat am 3. Dezember 2002 beim beschließenden Gericht den vorliegenden Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er beim Verwaltungsgericht Halle - 4 B 280/02 HAL - um entsprechenden Eilrechtsschutz gegen den Beigeladenen nachgesucht. Er verweist darauf, dass er vor dem 8. August 2002 beim Antragsgegner keinen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt, sondern lediglich eine Auskunft über den zuständigen Jugendhilfeträger eingeholt habe.
9Der Antragsteller beantragt (sinngemäß)
10den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, über seinen Antrag vom 8. August 2002 auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule in angemessener Frist zu entscheiden.
11Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
12Er hält sich unter Wiederholung und Vertiefung seiner Rechtsauffassung insbesondere zu § 14 SGB IX im Verwaltungsverfahren weiterhin für den örtlich unzuständigen Jugendhilfeträger.
13Der Beigeladene, den das Gericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2002 am vorliegenden Verfahren beteiligt hat, stellt keinen Antrag. Er verneint gleichfalls seine örtliche Zuständigkeit und hält es für treuwidrig, dass der Antragsgegner sich auf die Versäumung der Zweiwochenfrist des § 14 SGB IX beruft.
14Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und des Beigeladenen und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
17Dabei kann hier dahinstehen, in welchem Rahmen § 44 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überhaupt Raum - etwa als (nicht anfechtbare) Zwischenentscheidung - für die nach der Antragsschrift allein erstrebte Entscheidung über die (vorläufige) örtliche Zuständigkeit zur Bearbeitung des Eingliederungshilfeantrags lässt oder ob diese Frage nur im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens zur Erbringung der Leistung geklärt werden kann.
18In jedem Fall ist der Antrag hier deshalb abzulehnen, weil der Antragsgegner hier nicht der zur Sachbearbeitung zuständige örtliche Jugendhilfeträger ist.
19Das Jugendhilferecht enthält in den §§ 86 ff. SGB VIII einen umfassenden Katalog zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Besteht Streit über die Zuständigkeit und lässt sich diese Frage - wie hier - nicht schnell und ohne Einschaltung von Beratungsinstitutionen oder Gerichten lösen oder bleibt der zuständige Jugendhilfeträger untätig, so sieht grundsätzlich § 86 d) SGB VIII eine vorläufige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers vor, in dessen Bereich sich das Kind, der Jugendliche oder der junge Volljährige aufhält. Die häufig komplizierte Klärung der örtlichen Zuständigkeit bleibt dann dem Kostenerstattungsverfahren zwischen den Jugendhilfeträgern nach den §§ 89 ff SGB VIII vorbehalten. Für die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII sind diese Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII insoweit erweitert worden, als für diese Ansprüche die in den §§ 1 - 16 SGB IX niedergelegten allgemeinen Regelungen Anwendung finden. In § 14 Abs. 1 SGB IX ist abweichend von den §§ 86 ff SGB VIII die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit so geregelt, dass der Rehabilitationsträger, dem der Antrag vorgelegt wird, zwei Wochen Zeit zur Überprüfung seiner Zuständigkeit hat. Stellt er dabei fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.
20Diese Zweiwochenfrist war bei der Weiterleitung des am 13. August 2002 eingegangenen Antrags des Antragstellers auf Eingliederungshilfe durch den Beigeladenen am 2. Oktober 2002 abgelaufen, ohne dass im vorliegenden Verfahren die Besonderheiten der Fristberechnung - etwa die Frage, ob der Absendetag der abgebenden Behörde oder der Eingang beim nunmehr zuständig werdenden Leistungsträger maßgeblich ist- einer Klärung bedürfen. Der Beigeladene ist wegen Überschreitung dieser Zweiwochenfrist zur materiellen Überprüfung des Leistungsbegehren und gegebenenfalls zur Leistungserbringung verpflichtet.
21Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich besagt, was geschieht, wenn sich nach Ablauf der Zweiwochenfrist die Unzuständigkeit des zunächst angegangenen Jugendhilfeträgers herausstellt - hier etwa durch die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. vom 20. September 2002 -, ist er nach Auffassung des beschließenden Gerichts dann nicht mehr berechtigt, den Antrag an den nunmehr für zuständig erachteten Leistungsträger abzugeben, der im Übrigen hier mit dieser Zuständigkeitsentscheidung nicht einverstanden war. Es kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das nur eine summarische Betrachtung der Rechtslage ermöglicht, dahinstehen, ob der zunächst angegangene Rehabilitationsträger sein diesbezügliches Recht verwirkt hat,
22so Löschau in Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, hrsg. von Großmann und Schimanski, § 14 Rdnr. 21,
23oder es lediglich den Grundsätzen des Jugendhilferechts widerspricht, den Streit zwischen den Leistungsträgern um die örtliche Zuständigkeit oder den Nachrang bei der Leistungserbringung in das Leistungsverhältnis zwischen dem Hilfe Suchenden und dem Sozialleistungsträger hinein zu tragen. Deshalb sind diese Fragen auch nicht gerichtlich vom Leistungsempfänger, sondern im Kostenerstattungsverfahren zwischen den Sozialleistungsträgern zu klären.
24Vgl hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 ff (330).
25Auch die Sonderregelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IX spricht für die hier vertretene Auffassung, dass der Gesetzgeber die Zweiwochenfrist als strikte Regelung verstanden wissen wollte. Im Übrigen ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass in der Praxis bereits die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX für den Hilfe Suchenden im Jugendhilferecht eine deutliche Verschlechterung - gegenüber dem Rechtszustand, wie er in § 86 d) SGB VIII niedergelegt ist - bedeuten kann. Die Zulassung einer über die Zweiwochenfrist hinaus reichenden weiteren Ausweitung des Zuständigkeitsstreites - wie hier - würde der vom Jugendhilferecht intendierten umgehenden Hilfeleistung diametral zuwiderlaufen. Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht schließlich auch, dass § 14 Abs. 4 SGB IX eine ausdrückliche Kostenerstattungsregelung enthält, die entgegen der Auffassung von Löschau,
26in Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, hrsg. von Großmann und Schimanski, § 14 Rdnr. 21,
27gerade in Fällen wie hier zur Anwendung kommen könnte. Auch ist hier nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung des § 105 SGB X von vorneherein ausgeschlossen sein sollte.
28Vgl. zur Bejahung der Anwendung des § 105 SGB X im Jugendhilferecht: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof - Bayr. VGH -, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, 370 ff, VG Aachen, Urteil vom 25. Juni 2002 - 2K 2692/98 (nicht rechtskräftig); so auch Wiesner in Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., München 2000, Vor § 89 Rdnrn 12 ff.
29Bei dieser Sachlage kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, ob und inwieweit die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. in I. vom 20. September rechtlich zutreffend ist. Es erscheint der Kammer allerdings rechtlich nicht zweifelsfrei, ob zur Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an den Besuch einer (Halbtags-) Regelschule im Inland angeknüpft werden kann, wenn das Kind sich im maßgeblichen Zeitraum den überwiegenden Teil des Tages im Haushalt der Mutter in den Niederlanden und somit im Ausland aufhält. Auch wenn der vorliegende Fall nicht der typische Fall der Hilfegewährung im Ausland nach § 88 SGB VIII ist, neigt die Kammer auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Grenzsituation der Städte I./L. zur Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen nach dieser Vorschrift. Denn das Gesetz lässt in § 6 Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich für den im Ausland lebenden deutschen Antragsteller eine Hilfeleistung im Inland zu, ohne dass sie damit zur "inländischen Jugendhilfemaßnahme" mit den dafür geltenden Zuständigkeitsregelungen wird.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
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