Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 3507/96

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Abgabenbescheid des Beklagten vom 21. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1996 und des Berichtigungsbescheides vom 20. November 1996 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihm für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1994 zu Abgaben in Höhe von 1.094,93 DM (= 559,83 EUR) herangezogen werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/7 und der Beklagte zu 2/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der beizutreibenden Höhe abzuwenden, sofern der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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