Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2776/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der zu vollstreckenden Höhe abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Oberstadtdirektor der Stadt B. , der Funktionsvorgänger des Beklagten, zog die Kläger für ihr Grundstück G1, mit Bescheid vom 2. Februar 1995 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 357,30 DM (90 m3 x 3,97 DM/m3) und mit Bescheid vom 12. April 1995 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 157,14 DM (81 m2 x 1,94 DM/m2) heran.
3Die Kläger legten Widerspruch gegen die vorgenannten Heranziehungen ein. Sie führten zur Begründung ihres Widerspruches im Wesentlichen aus: Die maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnungen würden den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (unter anderem NWVBl. 1994, 428) nicht genügen. Ferner rügten sie die nicht ausreichende Berücksichtigung von Einleitungen von Quellen und Bächen in die öffentliche Kanalisation.
4Diese Widersprüche wies der Oberstadtdirektor der Stadt B. mit Widerspruchsbescheiden vom 9. August 1995 als unbegründet zurück.
5Die Kläger haben am 2. September 1995 Klage erhoben. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die streitigen Bescheide seien wegen eines fehlenden Hinweises auf die Gesamtschuldnerschaft nichtig. Des Weiteren seien die satzungsmäßig festgeschriebenen und den Heranziehungen zugrunde gelegten Gebührensätze nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Sie beanstanden die mit 4.820.000,00 DM angesetzten Abwasserabgaben. Ebenso rügen sie die Kostenpositionen in Höhe von 2.465.200,00 DM für den Städtischen Bauhof sowie in Höhe von 2.025.400,00 DM als Verwaltungskostenbeitrag und 12.000.000,00 DM als Unterhalts- und Betriebskosten für die Abwasserreinigungsanlagen (ARA). Sie verweisen darauf, die erkennende Kammer habe in ihrem Urteil vom 16. Oktober 1998 in dem Verfahren 7 K 3758/95, dessen Streitgegenstand die Heranziehung zu den gleichen Gebühren gewesen sei, noch zwei Aufwandspositionen betreffend das Umweltamt und die gärtnerische Gestaltung der Kläranlagen angesprochen. Auch habe der Beklagte nicht in ausreichender Weise darüber Aufschluss gegeben, dass die Ansätze für Ingenieure, die an Bau und/oder Planung der Städtischen Abwasseranlagen beteiligt gewesen seien, nicht in den normalen Personalkosten enthalten seien. Zum Nachteil der Gebührenpflichtigen sei unberücksichtigt geblieben, dass in B. ca. 1.200.000 m3 Thermalwasser aus gefassten Quellen gefördert und größtenteils in die städtische Kanalisation eingeleitet würden. Gemäß einer vom Beklagten vorgelegten Übersicht seien 1995 jedoch lediglich 70.269 m3 gebührenmäßig erfasst worden. Dies sei gebührenrechtlich unzulässig, da es sich auch im Übrigen um gebührenmäßig zu erfassendes Abwasser handele. Soweit sich in diesem Zusammenhang der Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, 191, berufe, demgemäß es nicht gegen Bundesrecht verstoße, die Kosten der Grundwasserbeseitigung auf die Gebührenzahler umzulegen, verkenne er, dass das kommunale Gebührenrecht Landesrecht und nur eingeschränkt einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit nur die Vereinbarkeit mit Bundesrecht festgestellt. Einschlägig sei aber Landesrecht. Des Weiteren sei die Ermittlung der privaten und öffentlichen befestigten Flächen durch einen beauftragten Gutachter auf der Grundlage von Erklärungen der Gebührenpflichtigen und ausgewählter Referenzgebiete nicht ausreichend.
6Die Kläger beantragen,
7die Bescheide des Oberstadtdirektors der Stadt B. vom 2. Februar 1995 und 12. April 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. August 1995 hinsichtlich der Heranziehung zu einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 357,30 DM (= 182,68 EUR) und einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 157,14 DM (= 80,34 EUR) aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten. Die mit 4.820.000,00 DM angesetzte Abwasserabgabe sei die für 1995 im Rahmen einer Prognose erwartete Abgabe. Die Gebührenbedarfsberechnung erfolge mit einem gewissen Zeitvorlauf. Die entsprechenden Bescheide des Landesumweltamtes ergingen aber aufgrund selbst erklärter Werte und tatsächlicher Meßergebnisse erst im Verlauf des jeweiligen Gebührenjahres. Er habe die aus Quellen entnommenen und nach Gebrauch der Kanalisation zugeleiteten Wässer, bei denen es sich dann begrifflich nicht mehr um Fremdwässer, sondern Abwässer gehandelt habe, gebührenrechtlich veranlagt. Im Übrigen handele es sich bei dem Quellwasservorkommen im B1. Stadtgebiet um nichts anderes als Grundwasser. Im Übrigen beziehe er sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1975. Danach könnten die Kosten für die Grundwasserbeseitigung auf die Benutzer der gemeindlichen Einrichtung umgelegt werden.
11In der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2002 hat der Beklagte dargelegt, 1995 sei Quellwasser in einer Größenordnung von 921.327 m³ gefördert worden. Aus Quellschutzgründen sei es erforderlich eine bestimmte Wasserspiegellage einzuhalten und jährlich rund 900.000 m³ zu fördern. 1995 seien 65.681 m³ als Thermalwasser in verschiedenen Bädern genutzt worden. Hierfür seien auch Gebühren verlangt worden. Die übrigen Wassermengen seien ungenutzt abgeschlagen und in die öffentliche Mischwasserkanalisation geleitet worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.
15Die Bescheide des Oberstadtdirektors der Stadt B. vom 2. Februar 1995 und 12. April 1995 in Gestalt von dessen Widerspruchsbescheiden vom 9. August 1995 sind, jedenfalls soweit sie angefochten wurden, rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 1-7 der Gebührensatzung (GebS) zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt B. vom 17. Januar 1995 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19. Dezember 1996. Die Gebührensatzung ist gemäß deren § 13 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
17Die streitigen Bescheide sind zunächst formell ordnungsgemäß erlassen worden. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung ist ein an Eheleute gerichteter Abgabenbescheid selbst dann inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) entsprechend anzuwendenden § 119 Abgabenordnung (AO), wenn der Bescheid nicht den zusätzlichen Hinweis enthält, dass die beiden Adressaten als Gesamtschuldner haften.
18Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181; die hiergegen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - 8 B 48.96 -, DVBl. 1996, 1061.
19Die streitbefangenen Bescheide sind in dem angefochtenen Umfang auch materiell rechtmäßig.
20Die bereits erwähnte Gebührensatzung vom 17. Januar 1995, die früheres unwirksames Ortsrecht ersetzt, stellt in der Fassung des 1. Nachtrages vom 19. Dezember 1996, mit der rückwirkend die Abzugsmengengrenzwertregelung auf 20 m3 pro Jahr festgesetzt wurde, formell und materiell wirksames Ortsrecht dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das dem Kläger bekannte rechtskräftige Urteil der Kammer vom 16. Oktober 1998 - 7 K 3758/95 - Bezug genommen.
21Vgl. ebenso die weiteren Urteile der Kammer vom 16. Oktober 1998 - 7 K 3757/95 -, - 7 K 483/96 - und - 7 K 1853/96 -.
22An dieser in den Entscheidungen vom 16. Oktober 1998 dargelegten Auffassung hält die erkennende Kammer fest.
23Sowohl der in § 3 GebS enthaltene Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren als auch der in § 4 GebS geregelte Maßstab der befestigten und bebauten Grundstücksflächen zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Beide Maßstäbe genügen den nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in der für den Veranlagungszeitraum 1995 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1992 (GV NRW S. 561) an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen.
24Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422, vom 24. Juni 1998 - 9 A 1924/98 - und vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -; die gegen das zuletzt genannte Urteil gerichtete Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, BVerwG, Beschluss vom 10. April 2000 - 11 B 61.99 -; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, 25. Erg. (Sept. 2001), Rn. 370 ff.
25Auch die hier streitigen Gebührensätze gemäß §§ 3 Abs. 8 und 4 Abs. 6 GebS für die Bemessung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren begegnen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger keinen materiell- rechtlichen Bedenken, soweit Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung der maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung bestanden hat. Insbesondere kann ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW nicht festgestellt werden.
26Mit Erfolg können die Kläger zunächst nicht geltend machen, die den für 1995 geltenden Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation sei fehlerhaft, weil sie nicht die Einleitung erheblicher Quellwassermengen berücksichtige. Zwar ist nach dem Kostenbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für die Ansatzfähigkeit von Kosten primäre Voraussetzung, dass sie betriebsbedingt sind, d.h. eine Gebühr hat sich auf den Ersatz der durch die Leistungserstellung bedingten Kosten zu beschränken.
27Vgl. statt vieler Schulte/Wiesemann a.a.O., § 6, 21. Erg. (Sept. 1999), Rn. 114 mit weiteren Nachweisen.
28Bei der Wassermenge von ca. 855.646 m³ (921.327 m³ Gesamtfördermenge aus den Quellen abzüglich 65.681 m³ Quellwasser, das nach einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung einer weiteren Verwendung zugeführt und gebührenmäßig abgerechnet wurde) handelt es sich nicht um Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW bzw. § 1 GebS, so dass der Beklagte auch nicht befugt ist, hierfür Gebühren zu erheben. Unter Abwasser im Sinne der genannten Normen ist zum einen das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) zu verstehen. Grund- und Quellwasser (so genanntes Fremdwasser) kann hierzu nicht gerechnet werden.
29Vgl. Queitsch, Die abgabenrechtliche Behandlung von Fremdwasser, ZKF 2001, S. 2 ff.
30Aber gleichwohl hat die unterbliebene Aussonderung anteiliger Kosten für die Ableitung von Quellwässern in die öffentliche Kanalisation nicht die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung und die Rechtswidrigkeit der satzungsmäßig festgeschriebenen Gebührensätze zur Folge. Nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität oder speziellen Entgeltlichkeit darf eine Gebühr jedenfalls nicht in erheblichem Umfang auch Kosten für Leistungen umfangen, die der Gebührenpflichtige nicht in Anspruch nimmt.
31Vgl. statt vieler Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6, 23. Erg. (Sept. 2001), Rn. 95. . So müssen vor dem Hintergrund, dass in jede Kanalisation Fremdwasser auf die eine oder andere Weise gelangen und mit abgeleitet werden, die Mehrkosten für die Amortisation und Unterhaltung desjenigen Teils der Abwasseranlage, die der Fremdwasserbeseitigung (mit-)dient, jedenfalls dann nicht bei der Ermittlung der Benutzungsgebühren als nicht betriebsbedingt ausgesondert werden, wenn sie nur eine untergeordnete Rolle spielen.
32Vgl. Gässler, Ist die Berechnung der gemeindlichen Abwassergebühren nach der benötigten Frischwassermenge zulässig?, BB 1965, 221 (223); Queitsch, a.a.O.; derselbe in Lenz, Queitsch, Schneider, Stein, Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 6; Stand November 2001, S. 100 c und d; siehe hierzu auch Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6, 25. Erg. (Sept. 2001) Rn. 358 und 374; sowie zum Problem des Eindringens von Fremdwasser infolge betriebsbedingter Umstände, OVG Schleswig, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, KStZ 2001, 53 ff.
33Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat in seiner zitierten Entscheidung vom 5. April 2000 dargelegt, dass mit einem Eindringen von Fremdwasser in die Kanalisation aus technisch unvermeidbaren Gründen stets gerechnet werden muss und die Menge dieses eingedrungenen Fremdwassers einen erheblichen Anteil der zu transportierenden Gesamtwassermenge ausmacht. Des Weiteren soll unter Hinweis auf technisches Regelwerk bei einer Querschnittsbestimmung eines Schmutzwasserkanals der Fremdwasserzuschlag 100% des Schmutzwasserabflusses betragen. Im Bereich der Stadt B. betrug ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros H. C. & Partner GmbH zur Bestimmung des Kostenanteils für die Entwässerung der öffentlichen Plätze, Wege am Gesamtentwässerungshaushalt der für 1995 prognostizierte Mischwasserabfluss 26.459.702 m³ (18.000.000 m³ Schmutzwasser zuzüglich 8.459.702 m³ Niederschlagswasser; S. 17 des Gutachtens). Danach stellt die 1995 in die öffentliche Kanalisation ohne weitere Veränderung abgeschlagene Wassermenge von 855.646 m³ (921.327 m³ Gesamtfördermenge aus den Quellen abzüglich 65681 m³ Quellwasser, das nach einer in der mündlichen Verhandlung überreichten Aufstellung einer weiteren Verwendung zugeführt und gebührenmäßig abgerechnet wurde) mit 3,17% des veranschlagten gesamten Mischwasserabflusses eine insoweit für dieses Jahr zu vernachlässigende Größe dar. Für die Kammer hat keine Veranlassung bestanden, die in der mündlichen Verhandlung insoweit gemachten Angaben des Beklagten anzuzweifeln, die von dem Kläger zudem auch nicht weiter bestritten wurden bzw. den entsprechenden Beweisanregungen der Kläger nachzugehen, sofern diese überhaupt geeignet waren, über die Förderung von Quellwasser im B1. Stadtgebiet Aufschluss zu geben.
34Im Übrigen verstößt es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, dass die Kosten der Beseitigung des Grund- und Quellwassers in die Gebührenkalkulation einbezogen werden und für die Grundwasserbeseitigung nicht besondere Gebühren erhoben bzw. die Gemeinde die Kosten hierfür nicht selbst übernimmt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, 191.
36Des Weiteren ist die in der Gebührenbedarfsberechnung enthaltende Position in Höhe von 4.820.000,00 DM für erwartete Abwasserabgabenzahlungen rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2002 anhand eines vom 26. September 1994 datierenden Aktenvermerks substantiiert dargelegt, dass sich der in Rede stehende Betrag aus den 1994 für die sechs städtischen Abwasserbehandlungsanlagen für 1995 erwarteten Abwasserabgaben in Höhe von 3.000.000,00 DM und von 1.820.000,00 DM für Niederschlagswassereinleitungen zusammensetzt. Im Übrigen sind die 1995 tatsächlich erbrachten Zahlungen für Abwasserabgaben von 6.078.940,14 DM Beleg dafür, dass der prognostisch gebildete Ansatz von 4.820.000,00 DM nicht zu beanstanden ist.
37Mit Erfolg können die Kläger ebenfalls nicht die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigten Ansätze für den Städtischen Bauhof mit 2.465.200,00 DM, mit 2.025.400,00 DM als Verwaltungskostenbeitrag sowie von 12.000.000,00 DM als Unterhaltungs- und Betriebskosten ARA beanstanden. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Betriebsabschlusses 1995 für "UA. 7 - Abwasserkanäle, Kläranlagen -" auf dessen Vorlage die Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurden, entspricht der Betrag von 2.465.200,00 DM dem für 1995 gebildeten Haushaltsansatz für die Kostenstelle 6792/4 "INANSPRUCHNAHME DER FAHRZEUGE PP. DES BAUHOFES" und ist bei der gebotenen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Betrag von 2.025.400,00 DM für Verwaltungsgemeinkosten entspricht ebenfalls dem haushaltsmäßigen Ansatz (Kostenstelle 6790/8). Insoweit sind die Kläger noch darauf zu verweisen, dass eine pauschale Abgeltung mit 10 % der Bruttopersonalkosten als Gemeinkostenzuschlag für Planung, Steuerung und Kontrolle durch die Gemeindeorgane, Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, Organisation, Verwaltung durch das Hauptamt, Personalverwaltung, durch Leistungen des Rechtsamtes, des Presseamtes, der Kämmerei, der Stadtkasse, des Steueramtes, der Liegenschaftsverwaltung, durch die allgemeine Beschaffung, die Personalratstätigkeit und der Leistungen des betriebsärztlichen und des arbeitssicherheitstechnischen Dienstes, als gerechtfertigt angesehen wird. Zusätzlich kann sogar noch ein weiterer Zuschlag von 10 % für die so genannten amtsinternen Gemeinkosten (Amtsleitung, internes Sekretariat, Abteilungsleitung, Registratur) angesetzt werden.
38Vgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6, 25. Erg. Lfg. (Sept. 2001), Rn. 138 (letzter Absatz).
39Soweit die Kläger den unter Ziffer 2.15 der Gebührenbedarfsberechnung angeführten Betrag von 12.000.000,00 DM für Unterhaltungs- und Betriebskosten ARA ansprechen, sind sie darauf zu verweisen, dass sich dieser Betrag aus den haushaltsmäßigen Ansätzen für die Kostenstelle 5103/3 "BAU- UND MASCHINENUNTERHALTUNG-KLÄRANLAGEN" und 5400/8 "BEWIRTSCHAFTUNG DER KLÄRANLAGEN " ergibt.
40Soweit der Beklagte auf Nachfrage durch das Gericht ausdrücklich versichert hat, dass die Kosten für die an der Planung und an dem Bau der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage beteiligten Ingenieure in Höhe von 2.404.000,00 DM in die kalkulatorischen Kosten und nicht in die Personalkosten eingestellt worden sind, besteht für die Kammer keine Veranlassung, diese Angaben anzuzweifeln. Zumal diese Vorgehensweise ausweislich des Betriebsabschlusses 1995 (S. 1/5) bei den für dieses Jahr gebildeten haushaltsmäßigen Ansätzen ihren Niederschlag gefunden hat.
41Des Weiteren sind die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) sowohl in methodischer Hinsicht als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf das den Klägern vorliegende Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Oktober 1998 mit dem Aktenzeichen 7 K 3758/95 Bezug genommen.
42Vgl. grundlegend zu der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, unter anderem NVwZ 1995, 1233.
43Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2002 ausdrücklich klargestellt, dass für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten von den tatsächlichen Anschaffungswerten ausgegangen worden ist. Lediglich in den Fällen, in denen als Folgen von Kriegseinwirkungen oder der kommunalen Neugliederung infolge des "B. -Gesetzes" (in Kraft getreten zum 1. Januar 1972) keine Unterlagen vorgelegen hätten bzw. übergeben worden wären, seien die Anschaffungswerte durch ein technisches Gutachten ermittelt worden.
44Vgl. zu dem Problem der Ermittlung der Anschaffungswerte bei fehlenden Unterlagen, OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 - a.a.O. (insoweit jedoch nicht veröffentlicht).
45Für die Kammer hat kein Grund bestanden, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln.
46Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte die Kammer nicht der Frage nachzugehen, ob die Ansätze in der Gebührenbedarfsberechnung für 1995 unter Ziffer 2.19 "gärtnerische Unterh. der Grünanlagen" 170.000,00 DM und Ziffer 2.21 "Kosten-erstattung an das Umweltamt" 472.000,00 DM ganz oder nur teilweise gerechtfertigt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
47vgl. bereits das erwähnte Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.,
48ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muss, und dass Kostenüberschreitungen von bis zu 3 % dabei noch als unerheblich angesehen werden können. Wie bereits in dem erwähnten und den Klägern bekannten Urteil vom 16. Oktober 1998 - 7 K 3758/95 - dargelegt, liegen die angesprochenen Beträge deutlich unter der erwähnten und maßgeblichen 3 %-Grenze, die bei einem Betrag von über 2.900.000,-- DM liegen dürfte.
49In der genannten Entscheidung vom 16. Oktober 1998, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen wird, hat die erkennende Kammer auch dargelegt, dass die Ermittlung der privaten und öffentlich befestigten Flächen durch einen beauftragten Gutachter anhand von Selbsterklärungen der Gebührenpflichtigen und repräsentativer Gebiete rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hiervon abzuweichen besteht für die Kammer ebenfalls keine Veranlassung.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
51Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.