Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 4480/97
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 1995 entstandenen Kosten bezüglich der jugendhilferechtlichen Betreuung des T. in Höhe von 77.443,60 EUR (= 151.466,51 DM) zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erstattung der Jugendhilfekosten für T., geborener R., für die Zeit ab dem 1. April 1993 bis 31. August 2002 gemäß § 89 a SGB-VIII.
3T. wurde am 17. August 1981 in G. geboren. Er lebte zunächst zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern im Haushalt seiner 1963 geborenen Mutter in L.. Am 2. April 1986 wurden alle drei Kinder aus dem Haushalt der Mutter in die Obhut des örtlichen Jugendamtes genommen. Der Mutter wurde vom Amtsgericht L. am 9. April 1986 zunächst vorläufig, dann mit Beschluss vom 18. Juni 1986 - 13 VIII 5325 - dauerhaft das Sorgerecht entzogen; das Jugendamt L. wurde zum Vormund bestellt. Nachdem bereits mehrfach festgestellt worden war, dass die Kinder tagelang unversorgt waren, war letztlich Anlass für diese Maßnahmen, dass man festgestellt hatte, dass die Eltern erziehungsunfähig und die Kinder Opfer erheblicher Gewalttätigkeiten waren. Die beiden jüngeren Geschwister wurden zur Adoption freigegeben. T. kam zunächst in eine Jugendhilfeeinrichtung in C., weil die leibliche Mutter beabsichtigte, ihn wieder in ihren Haushalt aufzunehmen. Beurlaubungen in den Haushalt der Mutter verliefen jedoch so negativ, dass davon später abgesehen wurde. Das Jugendamt der Stadt L. favorisierte ab September 1986 die dauernde Unterbringung T.s in einer Pflegefamilie. Wegen des extrem auffälligen Verhaltens des Kindes kam nur eine stark belastbare Pflegefamilie hierfür in Betracht. Nachdem er zunächst in einer Einrichtung in E. untergebracht war, wurde er nach einigen Besuchen in der zukünftigen Pflegefamilie ab dem 1. August 1989 mit Zustimmung des Landesjugendamtes in die in I. lebende Pflegefamilie bei Frau Dr. U. untergebracht. Die Klägerin war - damals zunächst noch nach § 11 JWG - örtlich zuständiger Jugendhilfeträger und bewilligte ab dem 1. August 1989 Jugendhilfe nach den §§ 5 und 6 JWG in der Familie der Frau Dr. U.. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Akten umfasste die Ausbildung von Frau Dr.U. neben dem Theologiestudium eine psychologische und tiefenpsychologische Zusatzausbildung zur Pastoral-Psychologin und Supervisorin. Sie hatte langjährig eine seelsorgerische Tätigkeit im Strafvollzug in L. und I. ausgeübt und war danach als Lehrbeauftragte wissenschaftlich an der Universität I. tätig. T. war - wie sich aus einem Bericht des Sozialarbeiters Q. vom 1. August 1989 ergibt - bei der Aufnahme in die Pflegefamilie schwer sehbehindert, suizidgefährdet und außergewöhnlich aggressiv.
4Am 7. August 1990 wurde die Diakonie E. zum Vormund des Kindes bestellt. Vom 7. Mai 1992 bis Oktober 1992 wurde T. in der Universitätsklinik H. therapeutisch behandelt. Die Hilfe zur Erziehung wurde während dieser Zeit von der Klägerin nicht unterbrochen. Die bisherige Pflegestelle bei Frau U. in I. wurde beibehalten, wohin er nach Abschluss der Behandlung auch zurückkehrte. Auch nach der Rückkehr nach I. kam es in der Folgezeit immer wieder zu kurzzeitigen Einweisungen in die psychiatrische Klinik des UniversitätskrankenhausesF..
5Seit dem 6. Juli 1992 trägt T. den Familienamen U..
6Wegen der Besonderheiten des Falles und der damit verbundenen besonderen Belastungen der Pflegemutter erhöhte die Klägerin die Hilfeleistungen für den Unterhalt und die Betreuung des Kindes nach § 39 SGB VIII über das übliche pauschalierte Pflegegeld hinaus bis zum 30.09.1992 um monatlich zusätzlich 1.000,00 DM und ab dem 01.10.1992 um monatlich 1.400,00 DM. Diese letztgenannte Pauschale umfasste 800,00 DM für eine Haushaltshilfe, eine Schadenspauschale in Höhe von 200,00 DM und für erhöhten Pflegeaufwand 400,00 DM. Nach entsprechender Überprüfung erkannte das Jugendamt der Klägerin ausweislich eines Vermerks vom 27. Mai 1994 die bisherige Pflegefamilie Frau Professor Dr. U. rückwirkend zum 1. Oktober 1993 als der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der Familienunterbringung an. Ausweislich des Bescheides vom 25. August 1994 wurden neben dem Pflegegeld in Höhe von 719,00 DM und dem Erziehungsbeitrag in Höhe von 1.386,00 DM weiterhin die Haushaltshilfe über 800.- DM und eine Schadenspauschale in Höhe von 200,00 DM gezahlt. Abzüglich des an Frau U. gezahlten Kindergeldes ergab dies Zahlungen in Höhe von monatlich 3.035,00 DM.
7Daneben wurden auf ausdrückliche Unterstützung, u.a. von Professor S., Kinder- und Jugendpsychiater am Universitätskrankenhaus F-, der eine pädagogische Hilfe zur Unterstützung von Frau Dr. U. für unabdingbar hielt, die Kosten für eine entsprechende Fachkraft (Frau T.) von der Klägerin übernommen. In den Monaten Oktober und November 1994 verschärfte sich wegen eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts T's aggressives Verhalten vor allem gegenüber der Pflegemutter, so dass mit Genehmigung des Jugendamtes der Klägerin zwei weitere Betreuungspersonen (Herr C. und Herr G.) herangezogen werden mussten, um die Pflegestelle aufrecht zu erhalten. Wegen der Zerstörungswut wurden Frau Dr. U. noch eine Reihe weiterer Schäden erstattet, die mit der Pauschale nicht abgegolten waren.
8Ab dem 1. Dezember 1994 bis März 1998 befand sich T. im Q.-Hospital in Philadelphia und wurde dort wegen Multiple Personality Disorder (multiple Persönlichkeitsspaltung) und dissoziativer Identitätsstörung stationär behandelt. Die Kosten dieser stationären Behandlung trug die S.-Stiftung; das Jugendamt lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab, da es sich nicht um eine jugendhilferechtliche Maßnahme, sondern um eine medizinische Behandlung handele. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da eine entsprechende stationäre Behandlung in Deutschland möglich sei. Im anschließend von T. geführten Prozess gegen die Krankenkasse vor dem Sozialgericht I. bestätigte der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 3. Dezember 1996 die Auffassung der Krankenkasse. Zugleich hielt Prof. M., einer der anerkanntesten deutschen Kinder- und Jugendpsychiater, eine längerfristige klinisch-stationäre Behandlung für nicht indiziert; diese Auffassung beruhte nicht zuletzt darauf, dass er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung anzweifelte, ob sich medizinisch überhaupt ein Krankheitsbild Multiple Personality Disorder feststellen lasse. Er hielt stattdessen eine eingreifende Maßnahme der Jugendhilfe für geboten. T. habe aufgrund seiner frühkindlichen Sozialisation große Probleme, menschliche Bindungen aufzubauen. Dies habe insoweit zu einem tragischen Bindungskonflikt geführt, als T. auf die pädagogischen Anforderungen der Pflegemutter und die damit verbundenen Einschränkungen heftige Reaktionen zeigte, mit denen er versucht habe, "mit einer Erprobung der Haltbarkeit der Beziehung seiner Mutter zu ihm zu reagieren". Eine jugendhilferechtliche Maßnahme müsse nach Auffassung von Prof. Dr. M. das Ziel haben, eine räumliche Trennung zwischen T. und seiner Pflegemutter unter Wahrung regelmäßiger Kontakte herzustellen.
9Die Klägerin trug während des Auslandaufenthaltes weiter die Kosten der Erziehungsstelle im bisherigen Umfang. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Protokolls der Fachkonferenz vom 20. Februar 1995 wusste zu diesem Zeitpunkt niemand, ob T. nach Beendigung seiner stationären Behandlung in den Haushalt von Frau Dr. U. zurückkehren wolle, wie geheilt er dann sei und ob im Hinblick auf die Eskalationen vor dem Auslandsaufenthalt eine Rückkehr in den Haushalt seiner Pflegemutter pädagogisch und jugendhilferechtlich sinnvoll sei. Obwohl die Zahlungen für die Erziehungsstelle zunächst bis zum 31. Juli 1995 befristet waren, wurden sie ohne Unterbrechung ungekürzt fortgesetzt, ohne dass aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Verwaltungsverfahren oder ein Bescheid ersichtlich ist, in dem ausdrücklich die Problematik der Weiterleistung der Hilfe in der bisherigen Form über den 31. Juli 1995 hinaus thematisiert wurde. Dies bestätigt auch ein Vermerk der Innenrevision vom 24. Juni 1997, wonach diese Leistungen bis Ende Juni 1997 ohne Weiterbewilligungsverfügung weiter gezahlt wurden. Erst zum 1. Juli 1997 wurden die Zahlungen für die Erziehungsstelle um die Schadenspauschale und die Kosten der Haushaltshilfe gekürzt. Daneben wurden von der Klägerin als örtlichem Jugendhilfeträger u.a. die Kosten von Flugreisen der Pflegemutter in die USA getragen.
10Zum 1. März 1997 erhielt Frau Prof. Dr. U. einen Ruf an die Universität A. , den sie annahm. In ihren Haushalt in A. kehrte T. nach Rückkehr aus den USA Anfang März 1998 zurück und besuchte dort zunächst eine Privatschule. Die Klägerin nahm ab diesem Zeitpunkt auch die finanziellen Leistungen für eine Erziehungsstelle "bei Pflegestelle Frau Prof. Dr. U." wieder in dem Umfang auf, wie sie bis zum 30. Juni 1997 erbracht worden waren. Ende August 1998 wurde T. in die psychiatrische Klinik M. und Ende September 1998 in die psychiatrische Klinik I. verlegt. Am 17. Januar 1999 wurde er in das Landheim C. aufgenommen, wo er bis zum 29. Februar 2000 blieb. Zum 17. Januar 1999 stellte die Klägerin die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII in der Erziehungsstelle Frau Professor Dr. U. ein und gewährte T. danach institutionalisierte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung im Landheim C.. Nach dem 1. März 2000 bis August 2002 wurde T. ambulant von dem in der Schweiz anerkannten Trägerverein der Jugendhilfe "bruggeboge" betreut; er versuchte, eine Berufsausbildung zu absolvieren, ohne dass dem Gericht bekannt ist, ob diese letztlich abgeschlossen werden konnte. Auch die von "bruggeboge" in Rechnung gestellten Kosten wurden von der Klägerin im Rahmen der Jugendhilfe getragen.
11Die Kosten der Jugendhilfe wurden der Klägerin für die Zeit vom 7. Mai 1992 bis zum 31. März 1993 nach Durchführung eines Spruchstellenverfahrens (Schiedsspruch der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten N. vom 17.12.1999 - Spr.- Nr. 219/96 -) von der Stadt L., wo T's Mutter zunächst wohnte, erstattet. Nachdem bekannt geworden war, dass die leibliche Mutter T's 1989 in die Stadt E. verzogen war, machte die Klägerin zunächst beim Kreis E. Kostenerstattung geltend, der das Schreiben zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 beantragte die Klägerin erstmals unmittelbar bei der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 89 SGB-VIII ab dem 1. Januar 1991. Auf die Ansprüche für die Zeit bis zum 1. April 1993 verzichtete die Klägerin später, da für den Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 01.04.1993 das Jugendamt der Stadt L. erstattungspflichtig war. Die Zuständigkeit der Klägerin zur Leistung von Jugendhilfe ergebe sich aus § 86 Abs. 6 SGB-VIII, da sich der Minderjährige 1993 seit mehr als zwei Jahren in der Pflegestelle Dr. U. befand und sein Verbleib dort auf Dauer zu erwarten gewesen sei.
12Der Beklagte lehnte die Kostenerstattungsverpflichtung ab. Eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen ergebe, dass bei T. zumindest eine seelische Behinderung, möglicherweise aber auch eine andere Behinderung vorliege. Der Verlauf der Entwicklung von T. zeige, dass die erforderlichen Hilfeleistungen den Rahmen der Jugendhilfe weit überschritten. Eine Einordnung der Behinderung bedürfe deshalb einer ärztlichen Begutachtung. Auf diese Weise sei die Übergabe des Betreungsfalles an einen überörtlichen Träger durchsetzbar. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen enthielten keine Hinweise, dass ärztliche Gutachten über die Art der Behinderung eingeholt worden seien. Diese Auffassung bestätigte die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Januar 1995. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass sie Mahnungen über 3.511,76 DM, 11.719,21 DM sowie 3.091,73 DM als Anlagen zurückgab.
13Die Klägerin hat am 29. Dezember 1997 Klage erhoben, mit der sie an dem Begehren auf Kostenerstattung festhält. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Unterbringung des Minderjährigen in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht wegen einer Behinderung im Sinne der §§ 39/40 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - begründet gewesen sei, sondern aufgrund massiver Erziehungsprobleme der Herkunftsfamilie, die eine Gefährdung des Kindeswohls verursacht hätten. Die bereits vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten hätten auch seinerzeit die Stadt L. nicht dazu bewogen, eine Änderung der Hilfe zu bewirken. Auf Veranlassung der Stadt L. habe dann die Unterbringung in der späteren Pflegefamilie stattgefunden. Entsprechend der erheblichen Schwierigkeiten, die in der Person des Minderjährigen lägen, sei eine besonders qualifizierte Pflegestelle gesucht und in der Person der jetzigen Pflegemutter gefunden worden. Das Pflegeverhältnis sei von Beginn an einerseits geprägt gewesen von einer schnellen Integration in die Pflegestelle, andererseits aber durch phasenweise auftretende Krisen belastet gewesen, die sich in massiven Verhaltensstörungen des Minderjährigen geäußert hätten. Die Unterbringung des Minderjährigen in der Universitätsklinik H. von Mai bis Oktober 1992 habe nicht zu einer Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen geführt, da von Anfang an festgestanden habe, dass eine Rückkehr in die Pflegestelle erfolgen sollte. Während des Krankenhausaufenthaltes habe deshalb regelmäßiger intensiver Kontakt zwischen dem Minderjährigen und seiner Pflegemutter bestanden. Für die Klägerin habe keine Veranlassung bestanden, die Jugendhilfeleistung zu beenden. Den zeitweise auftretenden Verhaltensstörungen sei durch Inanspruchnahme geeigneter therapeutischer Maßnahmen neben der geleisteten Hilfe zur Erziehung begegnet worden. Die therapeutischen Maßnahmen hätten jedoch nie im Vordergrund der Hilfeleistung gestanden. Es handele sich mithin um Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, wenn von der Klägerin weiterhin Jugendhilfe als geeignete und zweckmäßige Hilfe angesehen worden sei. An diese Ermessensausübung sei auch die Beklagte gebunden. Bei der Beurteilung der Abgrenzungsfrage zwischen Jugend- und Sozialhilfe sei stets zu prüfen, zu welchem Zweck die Hilfe erforderlich sei. Hierbei sei zu unterscheiden, ob die Beseitigung eines Erziehungsdefizits oder behinderungsbedingte Maßnahmen im Vordergrund stünden. Die Ermessensentscheidung, ob Jugend- oder Sozialhilfe zu leisten sei, obliege allein dem zuständigen Träger. Die Ermessensentscheidung habe der erstattungspflichtige Träger gegen sich gelten zu lassen.
14Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin sei auch nach der Rückkehr aus Philadelphia nicht entfallen. Zwar sei die Hilfegewährung in der Pflegestelle in A. fortgesetzt worden. Für eine Anwendung des § 88 Abs. 1 SGB VIII - und somit die Zuständigkeit des überörtlichen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich T. geboren sei - sei aber kein Raum, da in der Schweiz nur eine bereits vorab in I. begonnene jugendhilferechtliche Maßnahme fortgeführt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei der Anspruch weder verspätet angemeldet worden noch verjährt. Zwar sei der erste Schriftverkehr noch an den Kreis E. gerichtet gewesen, der aber die Unterlagen zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergereicht habe. Aus der sich anschließenden Korrespondenz der Beteiligten habe die Beklagte die erforderlichen Informationen über den Hilfefall entnehmen können. Eine jährlich sich wiederholende Verpflichtung, zur Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen bestehe nicht. Bei laufender jugendhilferechtlicher Betreuung entspreche die einmalige Anmeldung den gesetzgeberischen Erfordernissen. Auch von willentlicher Unterlassung der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen könne keine Rede sein. Soweit der Beklagte die Zuständigkeit der Klägerin zur Hilfegewährung in Zweifel ziehe, um damit die Rechtsgrundlosigkeit der Hilfegewährung zu begründen, sei dieser Einwand rechtlich nicht haltbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Hilfegewährung nicht von der Klägerin veranlasst, sondern lediglich übernommen und fortgeführt worden sei. Weiter gelte bei einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens nicht der Maßstab absoluter Richtigkeit, sondern wie bei einer gerichtlichen Überprüfung reiche es aus, dass die getroffenen Entscheidungen fachlich vertretbar und nachvollziehbar seien. Dies sei hier der Fall. Die Leistungen nach § 33 SGB VIII seien keineswegs auf die Zahlung des normalen Pflegegeldes beschränkt, sondern § 39 SGB VIII lasse Raum für Annexleistungen. Für in hohem Maße entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sei es danach möglich, besonders geeignete und ausgestaltete Pflegeverhältnisse zu schaffen. Dies sei hier geschehen; die entstandenen finanziellen Aufwendungen lägen immer noch deutlich unter denen für einen Heimplatz bei einer Hilfegewährung nach § 34 SGB VIII. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Hilfegewährung nicht vom Jugendhilfeträger verordnet, sondern vom Personensorgeberechtigten und Jugendhilfeträger unter Einbeziehung des Jugendlichen und der Pflegeeltern ausgehandelt werde. Eine andere als die gewährte Hilfe sei nie geltend gemacht worden. Soweit der Beklagte geltend mache, bei längeren Abwesenheitszeiten T's aus der Pflegestelle sei es versäumt worden, die Hilfe entsprechend der Dienstanweisung des Jugendamtes um die tatsächlich eingesparten Kosten zu kürzen, so sei festzustellen, dass in solchen Zeiten tatsächlich keine Kosten eingespart worden seien. Es stehe ferner im Ermessen des Jugendhilfeträgers, in welcher Form er Krankenhilfe gewähre. In der Regel erfolge dies in ihrem Zuständigkeitsbereich durch Ausstellung von Krankenscheinen. Der Abschluss einer Krankenversicherung komme nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Krankenversicherung für T. sei bei Übernahme des Jugendhilfefalles in die eigene Zuständigkeit zunächst nicht vorhanden gewesen. Erst als im Laufe der Zeit atypisch hohe Krankenkosten angefallen seien, sei im März 1994 eine Krankenversicherung abgeschlossen worden. Die von T. vorsätzlich verursachten Schäden könnten auch nicht durch den Abschluss einer Haftpflichversicherung ausgeglichen werden. Die Honorare für zusätzliche Betreuungspersonen könnten ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden, da deren Hinzuziehung immer erst nach gründlicher Überprüfung oder auf fachlichen Rat erfolgt sei. Nach der Rückkehr in die Pflegestelle im März 1998 sei die Hilfegewährung im Umfang wie vor dem Aufenthalt in den USA weiter geführt worden. Auch soweit nach dem 17. Januar 1999 Hilfe nach § 34 SGB VIII gewährt worden sei, sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Umzug der leiblichen Mutter am 15. Mai 2001 von E. nach F. sei für die Kostenerstatung ohne Bedeutung, da er nicht zu einem weiteren Wechsel des Kostenerstattungspflichtigen geführt habe. Der Fall T. sei aufgrund der im Sozialisationprozess erworbenen gravierenden Persönlichkeitsdefizite und der daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten sicherlich hinsichtlich der Anforderungen an Behörden und Pflegestelle sowie des Umfangs der erbrachten Leistungen atypisch; es sei aber zu berücksichtigen, dass es keine sachgerechten Alternativen gegeben habe und die Klägerin T. von August 1989 bis August 2002 tatsächliche Hilfe zur Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gewährt habe.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin ab dem 1. April 1993 bis zum 31. August 2002 entstandenen Jugendhilfekosten bezüglich der jugendhilferechtlichen Betreuung des T. in Höhe von 431.550,45 EUR zu erstatten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie tritt der Klage mit dem Vortrag entgegen, der Kostenerstattungsanspruch sei nicht entsprechend den Vorgaben des § 111 SGB X rechtzeitig geltend gemacht worden. Darüber hinaus sei der Anspruch auf Kostenerstattung für die Zeit ab dem 1. April 1993 verjährt. Weiter hält sie der Klage entgegen, dass für T. im hier maßgeblichen Zeitraum zu Unrecht Jugendhilfe statt Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG gewährt worden sei. Bereits das Jugendamt der Stadt L. habe versäumt, durch ein qualifiziertes fachliches Gutachten die Frage des Vorliegens einer seelischen und/oder geistigen Behinderung des Kindes zu klären. Das habe die Klägerin bei "Übernahme" des Hilfefalls nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, ihrerseits eine erforderliche Klärung herbeizuführen. Zwar habe der Klägerin als zuständigem Jugendamt die Entscheidung über die Hilfegewährung oblegen, dabei habe sie die Pflicht gehabt, den Sachverhalt hinreichend aufzuklären, um ermessensgerecht darüber entscheiden zu können, ob Sozial- oder Jugendhilfe zu gewähren sei. Dieser Verpflichtung habe die Klägerin nicht hinreichend genügt. Auch im Falle einer bloß seelischen Behinderung wäre bis zum 31. Dezember 1994 nicht Jugendhilfe, sondern Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des BSHG zu gewähren gewesen. Selbst wenn ab dem 1. Januar 1995 bei seelischer Behinderung die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII vom Sozialhilfeträger auf den Jugendhilfeträger übergegangen wäre, komme ab diesem Zeitpunkt eine Kostenerstattung gegenüber der Klägerin nach § 89 a SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht in Betracht; diese Vorschrift sei eine Sondernorm, die nur bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, nicht aber bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zur Anwendung komme. Auch wenn von Anfang an Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu gewähren gewesen wäre, wäre hier kein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in Betracht gekommen, da zum 1. April 1993 aufgrund der massiven Verhaltensauffälligkeiten nicht zu erwarten gewesen sei, dass T. auf Dauer in dieser Pflegestelle habe bleiben können. Weiter erachte die Beklagte hier die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht als die geeignete Hilfeform. Die Pflegestelle sei durch die schweren Verhaltensauffälligkeiten überfordert gewesen. Im übrigen erhebt sie zahlreiche Einwendungen gegen Details der Hilfegewährung. Die Zahlungen für die Pflegestelle seien stark überhöht. Die Anerkennung der bisherigen Pflegefamilie Frau Professor Dr. U. rückwirkend zum 1. Oktober 1993 als der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der Familienunterbringung sei nicht berücksichtigungsfähig, weil es darüber in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin nur einen Aktenvermerk, aber keinen Bescheid gebe. Das an die Erziehungsstelle gezahlte Honorar solle Ausgleich für die Betreuung des Kindes sein, die statt einer Berufstätigkeit durchgeführt wurde. Es sei jedoch kein Ausgleich für andere Bedarfnisse des Kindes. Frau Dr. U. habe ihren Beruf weiterhin ausgeübt. Von Seiten der Klägerin sei die trotzdem erfolgte Anerkennung als Erziehungsstelle damit begründet worden, dass es eine unbillige Härte darstellen würde, von Frau Dr. U. zu verlangen, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Diese Begründung vermöge nicht zu erklären, warum das Honorar, welches gerade als Ersatz für ein berufliches Einkommen gedacht sei, zusätzlich gezahlt werde. Die Krankenkosten seien, soweit sie den Beitrag für eine freiwillige Krankenversicherung überstiegen, nicht berücksichtigungsfähig. Sie seien entweder gegenüber der Stadt L. geltend zu machen, die es versäumt habe, den Krankenversicherungsschutz zu erhalten, oder von der Klägerin selbst zu tragen, da sie sich erst 1994 entschlossen habe, eine entsprechende freiwillige Versicherung abzuschließen. Die Schadenspauschale könne nicht anerkannt werden, da diesem Anliegen durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung habe Rechnung getragen werden können. Während der über drei Jahre dauernden Krankenhausbehandlung in den USA hätte die Jugendhilfe eingestellt werden müssen; in jedem Fall hätte sie nicht im bisherigen Umfang weiter geführt werden dürfen. Die während des Auslandsaufenthalts angefallenen Rechtsanwaltskosten in fünfstelliger Höhe seien jugendhilferechtlich unter keinem Aspekt erstattungsfähig. Nach der Rückkehr von T. aus den USA nach A. habe es sich nicht um die Fortsetzung der bisherigen Jugendhilfe, sondern einen Neuantrag auf Jugendhilfe gehandelt, für den nicht sie, sondern nach § 88 SGB VIII der Landschaftsverband Rheinland zur Kostentragung verpflichtet sei. Angesichts der außerordentlich hohen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflegestelle anfielen, sei es geboten gewesen, die Art und Weise der Hilfe mit dem nach Ansicht der Klägerin kostenerstattungspflichtigen Träger abzustimmen. Eine solche Kooperation habe jedoch nicht stattgefunden. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, grundsätzlich alles zu tun, um den erstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Stattdessen sei nahezu jedem Antrag der Pflegemutter auf finanzielle Hilfe stattgegeben worden.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 28. Februar 1995 - bis, wie noch später auszuführen sein wird, auf geringe abzusetzende Beträge - entstandenen Kosten bezüglich der jugendhilferechtlichen Betreuung des T.. Soweit das Klagebegehren sich darüber hinaus auf die Erstattung der im Betreuungsfall T. entstandenen jugendhilferechtlichen Kosten für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. August 2002 erstreckt, ist die Klage indes als unbegründet abzuweisen..
24Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klage nicht bereits § 111 SGB X entgegen.
25Anzuwenden ist § 111 SGB X hier in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 10 Nr. 8 des Gesetzes zur Einführung des EURO im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. EURO-Einführungsgesetz) vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, erhalten hat. Diese Vorschrift ist nach Art. 68 Nr. 1 EURO- Einführungsgesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und besagt in § 111 Satz 1 SGB X - gleichlautend mit dem bisherigen Recht -, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
26Diese Frist war nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Erstattungsbegehrens der Klägerin noch nicht abgelaufen. Anknüpfungspunkt für den Lauf der Ausschlussfrist kann allein die Leistungsgewährung an den Sozialleistungsbezieher sein,
27vgl. Eichenhofer in Wannagat, SGB X, Stand: 32. Lieferung, § 111 Rdnr. 5; von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage, § 111 Rdnr. 7; VG Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2001 -2 K 2277/97-, nicht veröffentlicht.
28Denn allein diese Auslegung ermöglicht logisch eine Anknüpfung an die gesetzliche Vorgabe des "Ablauf(s) des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde". Da hier ein Erstattungsbegehren für Leistungen ab dem 1. April 1993 in Rede steht, musste das Erstattungsbegehren vor dem 1. April 1994 bei der Beklagten eingehen. Zwar ist es richtig, dass das erste Schreiben vom 15. Oktober 1993 an den Kreis E. gerichtet war und vom Kreisjugendamt an die Beklagte weitergereicht wurde. Mit den nachfolgenden Schreiben vom 23. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 entstand unmittelbar zwischen den Beteiligten eine so ausführliche Korrespondenz über die Frage der Kostenerstattung, dass der von der Beklagten erhobene Vorwurf der verspäteten Anmeldung des Erstattungsbegehrens fehl geht. Diese Korrespondenz genügt auch den Anforderungen, die infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nunmehr auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
29vgl. VGH München, Beschluss vom 22. August 2001 - 12 B 99.989 - FEVS 53, 165 ff.,
30an ein Erstattungsbegehren stellt. Die Beklagte konnte demnach anhand der beigefügten Unterlagen erkennen, welche Leistungen erbracht wurden, welche Leistungen über die Zeit von April 1993 bis Dezember 1993 erstattet werden sollten und welche Hilfe gewährt wurde. Damit war der Warnfunktion des § 111 SGB X an den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger Genüge getan.
31Der Umstand, dass ein entsprechender Schriftverkehr bei der Beklagten nicht mehr vorliegt, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich hinreichend, dass die Beklagte sich mit dem Kostenerstattungsbegehren tatsächlich befassen konnte und diese mehrfach ausdrücklich abgelehnt hat. Diese Auffassung bestätigte die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Januar 1995. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass sie Mahnungen über 3.511,76 DM, 11.719,21 DM sowie 3.091,73 DM als Anlagen zurückgab.
32Das mit der Klage verfolgte Erstattungsbegehren ist auch nicht verjährt. Nach § 113 Abs. 1 SGB X verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Hier geht es um Erstattungsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 1993. Diese Ansprüche wären nach der angeführten gesetzlichen Regelung ab dem 1. Januar 1998 verjährt, wenn die Klägerin sie nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hätte. Dies hat sie hier mit der Klageerhebung am 29. Dezember 1997 getan, so dass für die Annahme einer Verjährung für die Erstattungsforderung für das Jahr 1993 kein Raum ist. Da das Klagebegehren der Klägerin von vorneherein auf die zukünftige Kostenerstattungsverpflichtung der Beklagten gerichtet waren, ist während der Rechtshängigkeit dieser Klage eine Verjährung auch nicht für das die nachfolgenden Zeiträume betreffende Erstattungsbegehren eingetreten.
33Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin ist § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
34Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder zuständig gewesen wäre. Diese Vorschrift wird durch § 89 a Abs. 3 SGB VIII dahin ergänzt, dass bei Änderungen des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII während der Hilfegewährung eines Jugendhilfeträgers der Jugendhilfeträger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig wäre. Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher bei einer Pflegeperson und ist sein Aufenthalt bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so wird nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII der Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII die Zuständigkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift. § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt eine Sonderregelung für die Dauerpflege nach § 33 SGB VIII dar und durchbricht den Grundsatz des geltenden Jugendhilferechts, wonach ein Ortswechsel des Kindes und Jugendlichen, der durch die Leistung bedingt ist, nicht zu einem Zuständigkeitswechsel des Jugendhilfeträgers führt.
35Die geschilderte Rechtslage gilt seit dem 1. April 1993, also dem Zeitpunkt, zu dem das Erstattungsbegehren der Klägerin einsetzt. Bis dahin bestand aufgrund der Übergangsregelung des Art. 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, eine Erstattungspflicht des die Maßnahme veranlassenden Jugendamtes - hier der Stadt L. -, das die Unterbringung von T. in der Pflegestelle bei Prof. Dr. U. ursprünglich in die Wege geleitet hatte und längstens bis zum 31. März 1993 aufgrund des bisher geltenden Rechts zur Kostentragung verpflichtet war.
36Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89 a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII sind hier erfüllt. Die Zuständigkeit der Klägerin zur Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - ab dem 1. April 1993 - zu bejahen, da T. T. seit dem 1. August 1989 - und somit am 1. April 1993 länger als zwei Jahre - in der Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. U. untergebracht war, sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten war und Frau Prof. Dr. U. bis zu ihrer Berufung als Professorin an die Universität A. zum 1. März 1997 in I. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Annahme der in § 86 Abs. 6 SGB VIII vorgesehenen Voraussetzung eines zweijährigen Aufenthalts in der Pflegestelle steht nicht entgegen, dass T. 1992 für fast fünf Monate in der Universitätsklinik in F. stationär behandelt wurde, da während dieser Behandlung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, die Jugendhilfe einzustellen, sondern immer eine Rückkehr in die Pflegestelle beabsichtigt war. Darüber hinaus bestand während dieses Krankenhausaufenthalts regelmäßig Kontakt zwischen T. und der Pflegemutter .
37Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auch zutreffend gegen die Beklagte als örtlich zuständigen Jugendhilfeträger. Denn die Klägerin hat zu Recht berücksichtigt, dass die Mutter während der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung von L. in die Stadt E. verzogen ist. Dies führt hier in Anwendung der § 86 Abs. 3 unter entsprechender Heranziehung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur Bejahung der Zuständigkeit der Beklagten. Da die beiden leiblichen Eltern von T. im hier maßgeblichen Zeitraum an unterschiedlichen Orten lebten und der früher allein sorgeberechtigten Mutter seit April 1986 das Recht der Personensorge vom Amtsgericht L. zunächst vorläufig und mit Beschluss vom 18. Juni 1986 - 13 S VIII 5325 - dauerhaft entzogen worden war, knüpft die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers daran an, dass T. vor Aufnahme der Jugendhilfe im April 1986 im Haushalt seiner leiblichen Mutter, Frau R., lebte. Damit steht zugleich fest, dass die Beklagte der Klägerin die dieser nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstandenen Kosten - soweit die Hilfegewährung rechtmäßig war - nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach zu erstatten hat.
38Die Beklagte macht zu Unrecht geltend, dass eine Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht entstanden sei, weil die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII für T. die ungeeignete Form der Hilfe gewesen sei.
39Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen abhängt und davon inhaltlich geprägt wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 169 ff.,
41steht dem Jugendamt zwar insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen und mehrerer Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
42Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht hier zur Überzeugung gelangt, dass die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in der Pflegestelle T. zumindest in dem Zeitraum, in dem der Klage entsprochen wurde - 1. April 1993 bis 28. Februar 1995 -, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei ist klar, dass die Beurteilung nicht - wie in der von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Stellungnahme seines Jugendamtes vom 2. Juli 2002 vorgenommen - aus einer ex-post Betrachtung vorzunehmen ist, sondern aus der Sicht der damals handelnden Mitarbeiter der beteiligten Jugendämter in L. und I. bewertet werden muss.
43Danach kann sich die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung insbesondere nicht darauf berufen, dass für T. von Anfang an statt Jugendhilfe Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG und - ab dem 1. Januar 1995 - gegebenenfalls nach § 35 a SGB VIII zu leisten gewesen wäre. Nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Eingreifen der Jugendhilfe nicht wegen der schweren Verhaltensauffälligkeiten oder einer Behinderung von T. veranlasst worden war, sondern allein deshalb notwendig war, weil die Erziehung im Haushalt der Mutter seit April 1986 nicht mehr gewährleistet erschien. Dies bestätigt die Entwicklung des Jugendhilfefalles. Am 2. April 1986 wurde T. mit seinen beiden Geschwistern aus dem Haushalt der Mutter in die Obhut des örtlichen Jugendamtes in L. genommen. Nachdem bereits mehrfach festgestellt worden war, dass die Kinder tagelang unversorgt waren, war letztlich Anlass für diese Maßnahme, dass man festgestellt hatte, dass die Eltern erziehungsunfähig und die Kinder Opfer erheblicher Gewalttätigkeiten waren. In Konsequenz dieser Erziehungsunfähigkeit der Eltern wurden die beiden jüngeren Geschwister zur Adoption freigegeben. T. kam zunächst in eine Jugendhilfeeinrichtung in C. - er erhielt also zunächst Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII -, weil die leibliche Mutter beabsichtigte, ihn wieder in ihren Haushalt aufzunehmen. Da die Beurlaubungen in den Haushalt der Mutter aber sehr negativ verliefen, wurde später davon abgesehen. Deshalb favorisierte das Jugendamt der Stadt L. ab September 1986 die andauernde Unterbringung T's in einer Pflegefamilie. In Ausführung dieser Vorstellung des Jugendamtes wurde T. dann zum 1. August 1989 mit Zustimmung des Landesjugendamtes in der Pflegestelle bei Frau Prof. Dr. U. untergebracht. Aufgrund dieses Sachverhalts ist für das Gericht nicht zweifelhaft, dass diese Form der Hilfegewährung nach § 33 SGB VIII eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation des T. enthielt, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar war. Diese Bewertung des erkennenden Gerichts, die zum Eingreifen des Jugendhilfeträgers und nicht des Sozialhilfeträgers führte, entspricht im Übrigen auch den tragenden Gründen der Entscheidung der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten Münster vom 17. Dezember 1999 in der Streitsache der Klägerin gegen die Stadt L. - 60-09/10 - Spr. Nr. 219/96 -.
44Die Auffassung der Kammer zur Vertretbarkeit der Hilfegewährung nach § 33 SGB VIII wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass T. aufgrund der während der frühkindlichen Sozialisation erlittenen Defizite schwerwiegende Auffälligkeiten aufweist, die auch bei einer "normalen" erziehungsfähigen Familie Anlass gäben, über die Gewährung von Eingliederungshilfe nachzudenken. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade wegen des extrem auffälligen Verhaltens des Kindes das Jugendamt L. von vornherein nur eine stark belastbare Pflegefamilie in Betracht zog. Man hatte sich schließlich für Frau Prof. Dr. U. entschieden, weil sie aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation für eine Betreuung von T. besonders geeignet erschien. Neben dem Theologiestudium hatte sie eine psychologische und tiefenpsychologische Zusatzausbildung absolviert und anschließend die dabei gewonnenen Kenntnisse über einen langjährigen Zeitraum in einer seelsorgerischen Tätigkeit im Strafvollzug in L. und I. angewandt. Aufgrund dieser besonderen Qualifikation der Pflegeperson ging das Jugendamt L. davon aus, dass die Pflegestelle U. bei der Aufnahme T's, der nach dem Bericht des Sozialarbeiters Precht vom 1. August 1989 damals schwer sehbehindert, suizidgefährdet und außergewöhnlich aggressiv war, ausreichend Rechnung tragen konnte. Entgegen dem Vortrag der Beklagten lässt sich auch nicht feststellen, dass die Betreuung in der Pflegestelle von Anfang an unzureichend war. Nach den dem Gericht vorliegenden Betreuungsakten des Jugendamtes der Klägerin spricht vieles für die Einschätzung der Klägerin, dass das Pflegeverhältnis - wie dem Gericht auf Grund langjähriger Erfahrung auch aus anderen Pflegefamilien bekannt ist - von Anfang an einerseits geprägt war von einer schnellen Integration in die Pflegestelle, andererseits durch phasenweise auftretende Krisen belastet wurde, die ihren Grund in den Verhaltensauffälligkeiten von T. hatten. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die ab August 1989 geleistete Hilfe zur Erziehung in der Pflegestelle von vorneherein zum Scheitern verurteilt war.
45Den Erwägungen der Beklagten zur Wahl der falschen Hilfeart ist darüber hinaus entgegenzuhalten, dass die Klägerin versucht hat, den massiven Verhaltensstörungen durch Inanspruchnahme geeigneter therapeutischer Maßnahmen (mehrere Krankenhausaufenthalte im Universitätskrankenhaus F. und eine mehrmonatige Behandlung in der Universitätsklinik H. , Heranziehung zusätzlicher Betreuungspersonen etc.) neben der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie entgegenzuwirken. Diese zusätzlichen therapeutischen Maßnahmen haben auch nach Auffassung des Gerichts aber nie so im Vordergrund gestanden, dass nicht mehr von der Hilfeart Vollzeitpflege des § 33 SGB VIII gesprochen werden konnte.
46Bei dieser Sachlage ist die von der Beklagten mehrfach aufgeworfene Frage einer mangelhaften medizinischen Gutachtenlage zur Frage der Abgrenzung des Bedarfs an Vollzeitpflege einerseits oder Eingliederungshilfe andererseits für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos.
47Weiter verneint die Beklagte insbesondere zu Unrecht die Tatsbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII, soweit sie vorträgt, bei Inkrafttreten der Norm zum 1. April 1993 habe nicht mit dem dauerhaften Verbleib von T. in der Pflegestelle gerechnet werden dürfen. Eine solche Bewertung gibt der Inhalt der Akten des betreuenden Jugendamtes für diesen Zeitpunkt nicht her. Es wurden zwar von August 1989 bis März 1993 mehrfach stationäre Krankenhausbehandlungen durchgeführt. Diese medizinischen Behandlungen stellten nach den in den Akten dokumentierten Unterlagen die Fortführung der Pflegestelle U. zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der zu diesem Zeitpunkt wirksam werdende Zuständigkeitswechsel für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege auf die Klägerin steht somit für das Gericht außer Zweifel.
48Die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist auch in der Folgezeit bis zum 28. Februar 1995 nicht entfallen. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass nach der Begründung der Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII diese nur durch die Beendigung des Aufenthalts des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle wieder entfallen konnte. Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass dies auch für die Fälle gelten müsse, in denen als einzig rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme die Herausnahme aus der Pflegestelle in Betracht komme, ist eine solche Situation hier nicht gegeben. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass im Herbst des Jahres 1994 sich die Situation zwischen Pflegemutter und Pflegekind zugespitzt hatte und dies auch durch entsprechende Stellungnahmen in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin dokumentiert ist. So ist in der Tat in einem Vermerk einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Klägerin vom 16. September 1994 "von Gefahr für Leib und Leben für T. und die Mutter" die Rede. Die gleiche Sozialpädagogin beschreibt in einem Schreiben vom 17. November 1994 an das Amtsgericht L. die umfassenden und intensiven Bemühungen, einen Klinikplatz zur stationären Behandlung der multiplen Persönlichkeitsstörung oder schweren dissoziativen Störungen zu finden:
49"Das UKE (Universitätskrankenhaus F.) ist, wie es gegenüber der AOK versicherte, weiter zur Akuthilfe bereit und damit ist aus Sicht der AOK und des Amtes für Jugend zunächst alles getan. Die Jugendhilfe ist aufgrund der Feststellung eines Therapiebedarfs außen vor und leistet diesbezüglich keine Hilfe. Dies ist für mich soweit nachvollziehbar, wie es um die längerfristige Unterbringung geht, denn wir haben wirklich keine Alternative."
50Daraus ergibt sich noch keine Einstellung der Hilfe nach § 33 SGB VIII, sondern nur, dass dringend ein Krankenhausplatz für T. gesucht wurde, der es ermöglichte, zeitnah die diagnostizierte Erkrankung zu behandeln. Da diese Äußerungen in engem zeitlichen Kontext zum Antritt dieser stationären Therapie in Philadelphia am 1. Dezember 1994 stehen, sieht die Kammer die Entscheidung des Jugendamtes, die bislang gewährte Hilfe nach § 33 SGB VIII in der Pflegstelle bis zum Beginn dieser stationären Behandlung fortzuführen, als fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung an.
51Die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ist auch durch die Anerkennung der Pflegefamilie U. als ein der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der Familienunterbringung nicht entfallen. Denn auch diese Erziehungsstelle ist im vorliegenden Fall als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu qualifizieren. Die Klägerin hat am 27. Mai 1994 rückwirkend zum 1. Oktober 1993 die Pflegefamlie U. als ein solches der Erziehungsstelle analoges Institut anerkannt. Entgegen der Auffassung bestehen an der rechtlichen Wirksamkeit dieser Anerkennung auch keine durchgreifenden Zweifel. Nach Auffassung der Kammer genügt für diese Anerkennung die Niederlegung eines entsprechenden Vermerkes in den Verwaltungsvorgängen des Jugendamtes, in dem eine solche Entscheidung dokumentiert ist. Zwar ist es zur Schaffung von Rechtsklarheit sinnvoll, eine solche Entscheidung in einen entsprechenden schriftlichen Bescheid umzusetzen. Aber weder das SGB VIII noch das SGB X schreiben zwingend vor, dass über eine Entscheidung mit Verwaltungsaktsqualität ein schriftlicher Bescheid zu ergehen hat. § 33 Abs. 2 SGB X besagt ausdrücklich, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. Die hier in Rede stehende Anerkennung hat hier auf sonstige Weise Außenwirkung entfaltet und ist insoweit konkludent bekannt geworden, als aufgrund dieser ausgesprochenen Anerkennung die entsprechenden Geldzahlungen an Frau Prof. Dr. U. erfolgt sind.
52Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass die rechtliche Einordnung der Erziehungsstellen in das Hilfesystem des SGB VIII Probleme bereiten kann und in der Literatur unterschiedlich gesehen wird. Das erkennende Gericht hat in einer Entscheidung, Urteil vom 14. Mai 2002 - 2 K 1792/98 - (nicht rechtskräftig),
53den Stand der Diskussion ausführlich dargelegt. So wird teilweise vertreten, dass es sich um eine besondere Form der Vollzeitpflege im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII handele,
54vgl. Wiesner in Wiesner-Mörsberger-Oberloskamp-Struck, SGB VIII, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 9,
55während andere Autoren die Erziehungsstellen für eine Hilfeform des sonstigen betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII,
56vgl. zum Beispiel Schwabe, Hardige und Kammerer, Erziehungsstellen nach § 34 KJHG, eine Jugendhilfeform zwischen "Institutionen" und "privatem Lebenszusammenhang", Unsere Jugend 1996, S. 192 ff.,
57halten. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten rühren aus Sicht des erkennenden Gerichts vor allem daher, dass es sich bei Erziehungsstellen um eine Mischform der im Gesetz vorgesehenen Hilfeformen Pflegefamilie und Heimerziehung handelt, die unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der beiden klassischen Erziehungsformen innerhalb der Jugendhilfe Elemente aus beiden so kombinieren will, dass die Vorteile beider zum Tragen kommen, ohne durch die jeweiligen Nachteile gefährdet zu sein. Das Gericht hat die Abgrenzung im Wesentlichen dahin vorgenommen, dass von einer Erziehungsstelle im Sinne des § 33 Satz 2 SGB VIII auszugehen ist, wenn die konkrete Ausgestaltung der Hilfegewährung wie bei der klassischen Pflegefamilie in der Pflegestelle allein oder im Wesentlichen dem Jugendamt obliegt, während eine Erziehungsstelle als sonstige institutionalisierte Hilfe im Sinne des § 34 SGB VIII zu qualifizieren ist, wenn die Ausgestaltung der Erziehungsstelle einem freien Träger der Jugendhilfe vorbehalten ist. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier eine Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 SGB VIII anzunehmen, da außer dem Jugendamt keine andere Institution bei der Ausgestaltung der Erziehungsstelle für T. einbezogen war.
58Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind wegen der Besonderheiten des damaligen Kindes/Jugendlichen T. auch die Zahlung eines erhöhten Pflegegeldes sowie die finanzielle Ausgestaltung der Erziehungsstelle U. für den Zeitraum, für den der Klage zu entsprechen ist (1. April 1993 bis 28. Februar 1995), rechtlich nicht zu beanstanden.
59In § 89 f Abs. 1 SGB VIII hat der Gesetzgeber den Umfang der Kostenerstattung auf die Leistungen beschränkt, die der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz entsprechen. Diese Schranke hat die Klägerin bei der Zahlung des erhöhten Pflegegeldes und der Kosten für die Erziehungsstelle eingehalten. Insoweit macht sie zu Recht geltend, dass insbesondere § 39 SGB VIII es für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche ermöglicht, durch Annexleistungen besonders ausgestaltete Pflegeverhältnisse zu schaffen. Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1993 wurde für T. der monatliche Pauschalbetrag bei Vollzeitpflege nach den §§ 39 Abs. 2 Satz 3, 33 SGB VIII um monatlich 1.400,00 DM erhöht. Dieser Erhöhungsbetrag umfasste 800,00 DM für eine Haushaltshilfe, eine Schadenspauschale in Höhe von 200,00 DM und für den erhöhten Pflegeaufwand 400,00 DM. Unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit der Pflegemutter, der zahlreichen Schäden, die T. daheim verursachte und die in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin Niederschlag gefunden haben, sowie unter Berücksichtigung des bei den massiven Verhaltensauffälligkeiten T's erforderlichen Erziehungsaufwandes lässt sich bei der Festsetzung der Höhe dieses erhöhten Pflegeaufwandes kein Ermessensfehler erkennen.
60Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Maßstab für die Erhöhung des Anteils der Kosten der Erziehung an den Pauschalbeträgen nach § 39 SGB VIII ist allein der erhöhte erzieherische Aufwand für das Pflegekind, nicht aber ein Ersatz für den Verzicht der Pflegemutter auf eine Berufstätigkeit, wobei in Anbetracht der Höhe dieses Kostenanteils ohnehin nur von einem Anerkennungsbetrag gesprochen werden kann. Ein Betrag in Höhe von 400.- DM, der 1993 in etwa einer Verdoppelung der Kosten der Erziehung des Pauschalbetrags nach § 39 SGB VIII entsprach, ist in Anbetracht der aktenkundigen Erziehungsdefizite T's nicht als ermessensfehlerhaft zu bewerten. Wenn wegen der massiven Verhaltensauffälligkeiten T's der zuständige Hilfeträger eine im Hinblick auf ihrer besondere berufliche Qualifikation außerordentlich belastbare Pflegemutter eingesetzt wissen will, die u.a. wegen der Berufstätigkeit noch haushälterische Unterstützung benötigt, so bewegt sich die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Kostenansatz auch noch im aufgezeigten gesetzlichen Rahmen.
61Die Rechtmäßigkeit der Schadenspauschale wird auch nicht durch den Verweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung in Zweifel gezogen. Zum einen werden von dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden nicht ersetzt. Zum anderen hält es das erkennende Gericht schon für fraglich, ob der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die T. einbezogen hätte, sich noch im Rahmen der Rechtsordnung gehalten hätte. Die Höhe dieser Schadenspauschale ist gemessen an den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten Schäden gleichfalls rechtlich bedenkenfrei.
62Für die Kosten der Erziehungsstelle in Höhe von 3035,00 DM gilt im Grundsatz nichts anderes. Hier wurde lediglich der Anteil der Kosten der Erziehung nochmals auf nunmehr 1386,00 DM erhöht. Auch insoweit ist ein Ermessensfehler weder ersichtlich noch vorgetragen.
63Schließlich ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden, dass mit ausdrücklicher Unterstützung z. B. von Prof. S, Kinder- und Jugendpsychiater am Universitätskrankenhaus F. , der eine pädagogische Hilfe zur Unterstützung von Frau Dr. U. für unabdingbar hielt, die Kosten für eine entsprechende Fachkraft (Frau T.) seit August 1993 übernommen wurden. Da in den Monaten Oktober, November 1994 wegen des geplanten Auslandsaufenthalts in Philadelphia T's sich das aggressive Verhalten vor allem gegenüber der Pflegemutter - wie oben bereits dargestellt - extrem verschärfte, war es auch erforderlich, mit der Genehmigung des Jugendamtes zwei weitere Betreuungspersonen (Herrn C. und Herrn G.) heranzuziehen, um die Pflegestelle bis zum Antritt des Auslandsaufenthaltes aufrecht zu erhalten. Nach Auffassung des Gerichts war es im Hinblick auf den bevorstehenden Auslandsaufenthalt T's unter Berücksichtigung der Besonderheit dieses Falles sinnvoll, die Pflegestelle bis zum Antritt dieses Auslandsaufenthaltes weiterzuführen. Dabei ist für die Kammer insbesondere unklar, inwieweit eine anderweitige Unterbringungseinrichtung - etwa ein Heim - überhaupt bereit gewesen wäre, für eine kurze Übergangszeit von maximal zwei Monaten einen solch schwierigen Fall wie T. aufzunehmen.
64Schließlich überzeugen die Einwendungen der Beklagten gegen die Erstattung der Krankenkosten nicht. Nach § 40 SGB VIII wird als Annexleistung in den Fällen u.a. der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII auch Krankenhilfe geleistet, wobei hinsichtlich des Umfangs auf die §§ 36 und 37 BSHG verwiesen wird. Nach § 40 Satz 2 SGB VIII kann das Jugendamt in geeigneten Fällen die Beiträge einer freiwilligen Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. Es steht somit im Ermessen des Jugendhilfeträgers, ob er - wie in der Regel die Klägerin - die Krankenhilfe selbst trägt oder die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung übernimmt. Der Umstand, dass die Klägerin, die den Jugendhilfefall erst zum 1. April 1993 in die eigene Zuständigkeit übernommen hat, erst zum 1. März 1994 eine freiwillige Krankenversicherung für T. abgeschlossen hat, ist trotz der in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden kurzzeitigen Krankenhausaufenthalte (noch) nicht ermessensfehlerhaft.
65Die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in der Erziehungsstelle Frau Professor U. war nach Auffassung der Kammer mit Ablauf des 28. Februar 1995 einzustellen. Zwar war T. schon seit dem 1. Dezember 1994 im Q.-Hospital in Philadelphia untergebracht. Dies führte allerdings noch nicht automatisch zu einer Beendigung der Jugendhilfe an diesem Tag. Die Kammer hält es für sachgerecht, dass zunächst jugendhilferechtlich abgewartet wurde, ob die dort vorgesehene Behandlung tatsächlich möglich war. Allerdings sind für die Monate Januar und Februar 1995 die Haushaltshilfe und die Schadenspauschale in Abzug zu bringen, da dieser Aufwand wegen der Abwesenheit T's nicht gerechtfertigt war. Eine Einstellung zum angegebenen Termin erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Fachkonferenz vom 20. Februar 1995 als sachgerecht. Nach dem bei den Akten befindlichen Protokoll wusste zu diesem Zeitpunkt keiner der Teilnehmer, wie geheilt T. aus den USA zurückkehren werde, inwieweit sich das Verhältnis zwischen T. und seiner Pflegemutter positiv oder negativ auf seine weitere Entwicklung auswirken würde und ob eine Rückkehr in die Pflegefamilie aufgrund der Erfahrungen vor der Aufnahme in das Krankenhaus sinnvoll sei. Klar war lediglich, dass der Kontakt zwischen T. und Frau Prof. Dr. U. weiter bestehen und unterstützt werden sollte. Bei diesen offenen Fragen bezüglich der Zweckmäßigkeit des Erhalts der bisherigen Erziehungsstelle und der nicht absehbaren Dauer des Aufenthaltes in Philadelphia, der sich schließlich bis März 1998 hinzog, kam eine Weiterbewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen über den 28. Februar 1995 hinaus nicht in Betracht, sondern war als einzig fachlich vertretbare und nachvollziehbare Entscheidung der Jugendhilfefall einzustellen. Damit war unter Heranziehung der Regelung des § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII mit der Beendigung des Aufenthalts bei der Pflegeperson auch die Zuständigkeit der Klägerin nach Satz § 86 Abs. 1 Satz 1 beendet; sie hatte somit nach diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, als zuständiger Jugendhilfeträger weitere Jugendhilfeleistungen an Frau Professor Dr. U. zu erbringen. Auch nachträglich sind keine Umstände bekannt geworden, die eine anderweitige Sichtweise rechtfertigen. Insbesondere das vom Sozialgericht I. im Prozess wegen der Übernahme der Kosten der stationären Behandlung durch die Krankenkasse eingeholte Gutachten von Prof. Dr. M. vom 3. Dezember 1996 bestätigt im Ergebnis die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts. Dort heißt es, dass aufgrund der frühkindlichen Sozialisation T. unter schweren Bindungsstörungen leide und eine jugendhilferechtliche Maßnahme das Ziel haben müsse, eine räumliche Trennung zwischen T. und seiner Pflegemutter unter Wahrung regelmäßiger Kontakte herzustellen. Nach diesem Gutachten ist klar, dass eine Fortführung der Hilfe nach § 33 SGB VIII als ein der Erziehungsstelle analoges Institut im Rahmen der Familienunterbringung jugendhilferechtlich nicht mehr in Betracht kam.
66Die nach Auffassung der Kammer für den Zeitraum vom 1. April 1993 bis 28. Februar 1995 vom Beklagten zu erstattenden Kosten belaufen sich auf 72.847,12 EUR (=142.476,59 DM) und errechnen sich wie folgt:
67I.) Pflegekosten a) 01.04.93 - 30.09.93: 6 Monate mtl. Pflegegeld: 2.349,00 DM (mtl. 2.419,00 DM abzgl. 70,00 DM Kindergeld) 6 x 2.349,00 DM 14.094,00 DM b) 01.10.1993 - 30.11.1994: 14 Monate Zahlung für Erziehungsstelle mtl. 3035.- DM Kindergeld zutreffend berücksichtigt 14 x 3035,00 DM 42.490,00 DM c) Weihnachtsbeihilfe 12/93 65,00 DM d) Pflegekosten Dezember 1994 3.035,00 DM e) Pflegekosten Januar und Februar 1995 = 2 Monate 3035,00 DM mtl. jeweils gekürzt um 800,00 DM Haushaltshilfe und 200,00 Schadenspauschale 2 x 2035,00 DM 4.070,00 DM f) Flugkosten Nov./Dez. 1994 (Begleitung nach Philadelphia und Besuch über Weihnachten) 2.858,00 DM Pflegekosten insgesamt: 66.612,00 DM
68II.) Krankenhilfekosten a) Arztkosten: Von den seitens der Klägerin geltend gemachten ärztlichen Behandlungskosten sind für die Zeit vom 01.04.93 - 30.11.94 anerkennungsfähig: Abrechnung vom 05.08.93 3.204,34 DM Abrechnung vom 19.08.93 1.404,40 DM Abrechnung vom 18.10.93 2.404,73 DM Abrechnung vom 03.02.94 637,24 DM Abrechnung vom 25.05.94 259,17 DM anerkennungsfähige Arztkosten insgesamt: 7.909,88 DM b) Fahrtkosten zum Therapeuten in Lüneburg: Abrechnung v. 01.11.94 1.540,00 DM c) Krankenkassenbeiträge: 01.03.94 - 30.10.94: 8 Monate mtl. Beitrag: 293,00 DM 8 x 293,00 DM 2.344,00 DM 01.11.94 - 28.02.95: 4 Monate mtl. Beitrag: 191,70 DM 4 x 191,70 DM 766,80 DM Krankenhilfekosten insgesamt: 12.560,68 DM
69III.) Schadensregulierungen (über Pauschale hinaus) Abrechnung vom 11.08.93 1.227,91 DM Abrechnung vom 20.09.93 442,05 DM Abrechnung vom 05.05.94 407,54 DM Verfügung vom 29.03.95 1.356,00 DM Regulierung v. Diebstahl, Mai 1993 200,00 DM Rechnung Geschirr, Juni 1993 127,45 DM Schadensregulierungen insgesamt: 3.760,95 DM
70Die übrigen an Frau Professor Dr. U. erstatteten Schadensbeträge sind nicht durch den Beklagte zu erstatten. Denn die Schadensfälle lagen vor dem 1. April 1993.
71Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen:
72Diebstahl Februar/März 1993 1000,00 DM Glaserrechnung vom 14.01.93 284,26 DM Glaserrechnung vom 01.03.93 137,76 DM Renovierung vom 26.03.93 640,50 DM Sanitärtechnik vom 22.12.92 102,49 DM Schlüsseldienst, Rechn. v. 07.12.92 222,30 DM Schlüsseldienst, Rechn. v. 09.12.92 51,00 DM nicht berücksichtigt insgesamt: 2.438,31 DM
73IV.) Honorar (Frau T.) a) Abrechnungzeitraum August 1993 bis Dezember 1993: Die Kammer berücksichtigt die Honorare auch ohne von Frau Sch. abgezeichnete Stundennachweise; abweichend von der Addition des Beklagten (11.734,78 DM) ergeben sich rechnerisch 11.716.21 DM. 11.716,21 DM b) Belege 1994 Bewilligung für Juli 1994 vom 31.08.94 2.678,88 DM weitere Bewilligung vom 31.08.94 138,38 DM Bewilligung vom 21.09.94 2043,77 DM weitere Bewilligung vom 21.09.94 79,13 DM Bewilligung vom 12.10.94 3.020,87 DM weitere Bewilligung vom 12.10.94 139,13 DM Summe der Belege 1994: 8.100,16 DM c) Belege 1995 (Abrechnung vom 27.03.95 für Februar bis Mai 1994) 13.508,76 DM Kosten Frau T. insgesamt: 33.325,13 DM
74Nach Auffassung der Kammer können die Bewilligungen vom 27.03.1995 in Höhe von 325,70 DM und 15,00 DM nicht berücksichtigt werden, da sie zeitlich nicht zuordnungsfähig sind.
75V.) Honorar (Herr C.) Bewilligung vom 10.10.94 5.025,00 DM Bewilligung vom 28.11.94 7.903,60 DM Kosten Herr C. insgesamt: 12.928,60 DM
76VI.) Honorar (Herr G.) Bewilligung vom 21.11.94 (Ende Okt./1. Hälfte Nov. 94) 3.425,00 DM Bewilligung vom 28.11.94 (2. Hälfte Nov. 94) 8.139,23 DM Bewilligung vom 30.12.94 (letzte Tage Nov. 94 und 01.12.94) 1.725,00 DM Kosten Herr G. insgesamt: 13.289,23 DM
77Aus den Teilbeträgen I: bis VI. errechnet sich der von der Beklagten zu erbringende Erstattungsbetrag: Pflegekosten 66.612,00 DM Krankenhilfekosten 12.560,68 DM Schadensregulierungen 3.760,95 DM Honorar Frau T. 33.325,13 DM Honorar Herr C. 12.928,60 DM Honorar Herr G. 13.289,23 DM Erstattungskosten insgesamt: 142.476,59 DM = 72.847,12 EUR
78Über den Zeitraum vom 28. Februar 1995 hinaus war die Beklagte nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
79Nach der Rückkehr aus den USA im März 1998 war die Jugendhilfe drei Jahre - und somit deutlich länger - als die in § 88 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz vorgesehene Frist von drei Monaten unterbrochen. Bei der Hilfegewährung handelte es sich somit um einen Neuantrag. Für die Gewährung von Jugendhilfe waren danach weder die Klägerin noch der Beklagte zuständig. Denn nach § 88 Abs. 1 SGB VIII wäre das der überörtliche Träger der Jugendhilfe gewesen, in dessen Bereich der Kläger geboren ist. Das wäre für T. der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland - Landesjugendamt - gewesen. Somit war die Klage für die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum August 2002 als unbegründet abzuweisen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt bei der Quotelung das jeweilige Obsiegen und Unterliegen. Zwar ist durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001, BGBl. I., S. 3987, in § 188 Satz 2 VwGO der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt worden, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungs- verfahren zwischen Sozialleistungsträgern gilt. Nach der Neufassung des § 194 Abs. 5 VwGO, die dieser durch Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG erfahren hat, gilt diese Neuregelung aber nur für die Erstattungsverfahren, die ab dem 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werden.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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