Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 461/00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B. - O. 0000. Dieses Fahrzeug war am 2. August 1999 in der B1.------straße in Aachen am Fahrbahnrand abgestellt. Für diesen Bereich war durch Verkehrszeichen Z 286 ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet. Nachdem eine Überwachungskraft der Beklagten das Fahrzeug in der Zeit von 15.10 Uhr bis 16.18 Uhr beobachtet hatte, ließ sie das Fahrzeug des Klägers abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen. Dort wurde dem Kläger das Fahrzeug am gleichen Tag gegen eine Zahlung von 195,-- DM für das Abschleppen zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,-- DM ausgehändigt.
3Mit Schreiben vom 3. September 1999 verlangte der Kläger die Rückerstattung der Abschleppkosten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Parken im eingeschränkten Haltverbot, auch wenn dies länger als 60 Minuten andauere, im Hinblick auf das Übermaßverbot nicht das sofortige Abschleppen des Fahrzeuges rechtfertige.
4Mit Schreiben vom 23. August 1999 lehnte die Beklagte zu 1. die Rückerstattung der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei. Das Fahrzeug habe eine Ladezone blockiert. Diese sei für mehrere in der B2.------straße ansässige Ladengeschäfte eingerichtet worden. Die Ladezone müsse unbedingt freigehalten werden, da ansonsten Ladevorgänge auf der Fahrbahn abgewickelt würden. Dies würde zu erheblichen Behinderungen führen.
5Der Kläger hat am 25. Februar 2000 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr wendet und die Rückerstattung der Abschleppkosten fordert. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, es habe keine Verkehrsbehinderung vorgelegen. Zum fraglichen Zeitpunkt sei, wie er auf entsprechende Nachfrage erfahren habe, keine Belieferung der anliegenden Geschäfte erfolgt. Auch hätte der Beklagte Nachforschungen anstellen müssen, um den Kläger vor der Einleitung der Abschleppmaßnahme zu benachrichtigen.
6Den vom Kläger gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr eingelegten Widerspruch vom 19. April 2000 wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 als unbegründet zurück.
7Der Kläger beantragt,
81. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 99,70 EUR (= 195,-- DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem 17. September 1999 zu zahlen,
92. den Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002 aufzuheben.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie beziehen sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 23. August 1999.
13Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln (jeweils ein Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
16a. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der der Kläger die Erstattung der ihm entstandenen Abschleppkosten begehrt, ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten zu 1. keine Zahlung verlangen kann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht ihm nicht zu. Denn die vom Kläger vorgenommene Zahlung an den Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.
17Der Beklagten zu 1., die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand gegen den Kläger aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 195,-- DM zu.
18Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.
19Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers in einem Bereich abgestellt war, für den durch Verkehrszeichen 286 ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet worden war. In diesem Bereich war das Halten über drei Minuten, das nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen diente, verboten (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Das Abstellen des Fahrzeugs des Klägers, das von dem Ausnahmetatbestand nicht erfasst wurde, war demnach verbotswidrig.
20Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).
21Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.
22Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 195,-- DM. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, NJW 1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2000 -3 B 149.01-; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 26. September 1996 -5 A 1746/94-, VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 - 5 A 183/96-, NJW 1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-, NZV 00, 310.
24Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken die Funktion der fraglichen Verkehrsfläche. Durch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbotes soll einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern ein kurzfristiges Halten, das Ein- und Aussteigen und vor allem das Be- und Entladen in unmittelbarer Nähe von Geschäften ermöglicht werden. Die Missachtung des in einem verkehrsreichen Teil der Aachener Innenstadt eingerichteten eingeschränkten Haltverbots durch den Kläger über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde beeinträchtigte die verkehrsregelnde Funktion dieser Verkehrsfläche wesentlich. Diese Funktionsbeeinträchtigung, die zu einer nicht lediglich kurzfristigen Blockierung eines Teils der Ladezone geführt hatte, rechtfertigte deshalb ein sofortiges Einschreiten der Beklagten im Wege des Sofortvollzuges, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983, 1066; OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, a.a.O., und Beschluss vom 24. September 1998 -5 A 6183/96-, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 -11 UE 3450/95-; VG Aachen, Urteile vom 12. Juni 2002 -6 K 1268/99- und vom 8. März 1989 -3 K 1587/88-. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Fehler bei der Ermessensausübung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
26Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist der Kläger auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen. Ein Erstattungsanspruch steht ihm vor diesem Hintergrund nicht zu.
27b. Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage ist ebenfalls unbegründet.
28Der Gebührenbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Die mit dem angefochtenen Bescheid erhoben Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,-- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden.
30Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für -rechtmäßige- Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-- DM bis 300,-- DM zu erheben.
31Die Gebührenerhebung ist nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
32Die ihr zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich -wie zuvor unter a. ausführlich dargelegt- als rechtmäßig.
33Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 80,-- DM im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. Schließlich steht die vom Beklagten zu 2. erhobene Gebühr auch in keinem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung und erweist sich daher auch als verhältnismäßig.
34Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten zu 2. vom 2. August 1999 ist mithin rechtmäßig. Die Klage unterliegt daher auch insoweit der Abweisung.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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