Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 492/02
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
21. Der Antrag mit dem -sinngemäßen- Inhalt,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2001 über die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Gefahrstoff-Logistik-Zentrums auf dem Grundstück G1, im Gewerbe- und Industriegebiet der Beigeladenen zu 2. wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Allerdings ist der von der Antragstellerin als Nachbargemeinde gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) nicht schon unzulässig.
6Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die an die Beigeladene zu 1. gerichtete immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Gefahrstofflager im Gewerbe- und Industriegebiet der beigeladenen Stadt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
7Die als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), wonach Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind (Gebot der "gemeindenachbarlichen" oder "interkommunalen" Abstimmung), hat für die antragstellende Nachbarstadt drittschützende Wirkung. Die Regelung in § 2 Abs. 2 BauGB ist Ausdruck der im Rahmen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ebenso wie in Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Kommunen.
8Des Weiteren ist die geltend gemachte Verletzung des interkommunalen Abstimmmungsgebots denkbar und möglich. So ist nach dem Antragsvorbringen nicht von vornherein auszuschließen, dass die beigeladene Stadt die Planungshoheit der antragstellenden Stadt nicht hinreichend berücksichtigt hat, als sie mit den Festsetzungen in der 1. Änderung ihres Bebauungsplanes II/6 für das Gewerbe- und Industriegebiet X1. -X. die einschlägige planungsrechtliche Grundlage für das strittige Gefahrstofflager auf einem Grundstück schuf, dessen Abstand zum Stadtgebiet der Antragstellerin nach deren eigenen Angaben etwa 900 m beträgt.
9Schließlich entfällt die gegebene Antragsbefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt des Einwendungsauschlusses (Präklusion). Eine Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Immissionschutzgesetzes (BImSchG) ist nämlich auf solche Einwendungen beschränkt, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren auf Grund der ausgelegten Unterlagen vorgebracht werden konnten.
10Vgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 4. Auflage 1999, § 10 Rn. 94.
11Damit greift sie vorliegend nicht ein. Der Haupteinwand der Antragstellerin, das angegriffene Vorhaben beruhe auf einer nicht abgestimmten Bauleitplanung, hebt nämlich auf die erst am 26. Juli 2000 und damit nach der Offenlage der Antragsunterlagen (16. Mai bis 16. Juni 2000) als Satzung beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes II/6 -Industrie- und Gewerbegebiet X1. -X. - ab.
12Der zulässige Antrag ist indes unbegründet.
13Die von der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
14In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 30. November 2001 nicht zu beanstanden. Sie ist gestützt auf §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. VwGO und mit der Darlegung eines überwiegenden Vollzugsinteresses der Beigeladenen zu 1. und der Annahme, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im öffentlichen Interesse geboten sei, weil die Verwirklichung des hohen Sicherheitsstandards, den die geplante zentrale Lagerung von Gefahrgütern im Vergleich zu der bisher gegebenen dezentralen Lagerung biete, keinen weiteren Aufschub dulde, ordnungsgemäß i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Denn damit hat der Antragsgegner ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der Ausnahmegenehmigung dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen hinausgeht.
15Die zur Entscheidung über das erhobene Aussetzungsbegehren vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
16Ihr Interesse an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vermag sich nicht durchzusetzen. Vielmehr überwiegt das gegenläufige Interesse der Beigeladenen zu 1. an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten immissionschutzrechtlichen Genehmigung. Der Fortbestand dieses Interesses ist -anders als die Antragstellerin meint- unabhängig davon, ob die beigeladene Firma H. -I. H1. Vermietungsgesellschaft angesichts des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen "ihrer Betreibergesellschaft" U. -H2. für E. & M. ,
17vgl. zu diesem Insolvenzverfahren: AG Mönchen- gladbach, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 32 IN 19/3 -,
18wirtschaftlich in der Lage ist, von der erteilten Genehmigung schon jetzt Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die getroffene Interessenabwägung des Gerichts ist vielmehr, dass der von Antragstellerin erhobene Drittwiderspruch -mithin der Rechtsbehelf in der Hauptsache- voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
19Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid die Antragstellerin in ihren (Selbstverwaltungs-) Rechten verletzt.
20Insbesondere sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, dass der antragstellenden Stadt ein Abwehrrecht gegen das Gefahrstofflagervorhaben aus dem Gebot der gemeindenachbarlichen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) zusteht.
21Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Das damit begründete interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich -wie bereits erwähnt- als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen.
22Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): Urteile vom 8. September 1972, -4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 (330), vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (215).
23Das (materielle) Gebot interkommunaler Abstimmung von Bauleitplänen schließt das Recht ein, sich gegen solche Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, die die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen.
24Vgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002, - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.
25Eine solche Verletzung des nachbargemeindlichen Abstimmungsgebots hinsichtlich eigener Planungen der Antragstellerin auf ihrem Gebiet -insbesondere was die zwischenzeitlich mit der Aufstellung ihres Bebauungsplanes Nr. 00 "N. I1. " ergriffenen Planungsmaßnahmen zur Realisierung eines Wohngebiets in etwa 1.300 m Entfernung vom strittigen Gefahrstofflager betrifft- ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie unten auszuführen ist.
26Allerdings sind Abwehrrechte gemäß § 2 Abs. 2 BauGB nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin dem Gefahrstofflagervorhaben eine eigene Bauleitplanung bzw. bestimmte planerische Vorstellungen entgegensetzen kann. Vielmehr liegt § 2 Abs. 2 BauGB die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber stehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, immer dann zur Wehr setzen, wenn "unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" auf ihr Gemeindegebiet in Betracht kommen.
27Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 (215) = NVwZ 1990, 464.
28Unter letztgenannter Voraussetzung vermittelt § 2 Abs. 2 BauGB auch ein Abwehr- bzw. Anfechtungsrecht gegen Vorhabengenehmigungen, die auf einer Verletzung des Gebotes der interkommunalen Abstimmung beruhen. Dieser sog. einzelvorhabenbezogene Abwehranspruch greift ein, wenn die Standortgemeinde ungeachtet eines bestehenden Koordinierungsbedarfs mit den Belangen der Nachbargemeinde auf eine förmliche Planung gänzlich verzichtet,
29vgl. zum Abwehranspruch gegen die Zulassung eines Factory-Outlet-Centers im Außenbereich einer benachbarten Gemeinde: BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.,
30oder aber durch den Erlass eines nicht abgestimmten Bauleitplanes die (rechtswidrige) Grundlage für die Zulassung des Vorhabens schafft. Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 ff.
31In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt sprechen überwiegende Gründe dafür, dass der Antragstellerin das geltend gemachte Abwehrrecht aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zusteht.
32Die Verwirklichung des strittigen Gefahrstofflagers lässt keine "unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art" für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin erkennen. Dies folgt im Kern aus der Größenordnung des Abstandes, den die strittige Anlage zur Stadtgrenze (ca. 900 m) bzw. zu dem geplanten Wohngebiet "N. I1. " (ca. 1300 m) der Antragstellerin einhält. Allenfalls in einem Umkreis von bis zu ca. 500 m dürfte das in Rede stehende Gefahrstofflager etwa den städtebaulichen Belang der "Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) aufwerfen.
33Gegenstand des strittigen Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Lagerung von mehr als 200 Tonnen sehr giftiger sowie giftiger und brandfördernder Stoffe oder Zubereitungen ("Gefahrstoff-M. -Zentrum"). Die Lagermenge an Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30. November 2001 auf maximal 8275 t begrenzt. Die zur Lagerung zugelassenen Stoffe und Zubereitungen sind ferner durch Nebenbestimmungen in verschiedene Lagerklassen eingeteilt. Das genehmigte Lager verfügt über insgesamt 13140 Palettenplätze. Die Gesamtlagerkapazität an Gefahrstoffen und Nichtgefahrstoffen ist auf 13140 Tonnen begrenzt.
34Nach Aktenlage ist nichts dafür ersichtlich, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des Gefahrstoff-M. -Zentrums geeignet ist, städtebaulich relevante Einwirkungen auf das Stadtgebiet der Antragstellerin hervorzurufen.
35Ein Indiz für das Bestehen derartiger Auswirkungen lässt sich nicht aus dem für die Bauleitplanung konzipierten Abstandserlass NRW (1998) entnehmen,
36vgl. den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 2. April 1998 -V B 5 -8804.25.1-, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW) 1998 S. 744 ff., über Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass).
37Das strittige Gefahrstoff-M. -Zentrum unterfällt entsprechend seiner Nutzung der Anlagenart "Lagerung , Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen",
38vgl. insoweit §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImschVO) i.V.m. Nr. 9 (9.35, Spalte 1) des Anhangs dieser Verordnung,
39die der Abstandserlass NRW 1998 nicht in die sog. Abstandsliste aufgenommen hat, weil der bestimmungsgemäße Betrieb dieser Anlagenart keine Immissionschutzprobleme auslöst (so die "Ergänzenden Hinweise" zum Abstandserlass NRW 1998, MBl. NRW 1998 S. 762, 763 ).
40Abgesehen davon spricht Vieles für die vom Antragsgegner vertretene Auffassung, wonach das strittige Gefahrstofflagervorhaben vom Störcharakter her allenfalls mit "Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" vergleichbar sei, die in der Abstandsliste NRW 1998 in der Abstandsklasse V unter der laufenden Nummer 153 aufgeführt sind (MBl. NRW 1998 S. 757) und demnach zu reinen Wohngebieten einen Abstand von 300 m haben sollen. Ein identisches Abstandserfordernis galt im Übrigen für "Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen" auch nach der (früheren) Abstandsliste NRW 1990, lfd. Nr. 148 (MBl. NRW 1990 S. 515).
41Damit geben aber weder der aktuelle noch der frühere Abstandserlass NRW etwas dafür her, dass der "Normalbetrieb" des genehmigten Gefahrstofflagers geeignet ist, städtebauliche Belange jenseits der ca. 900 m entfernten Grenze der beigeladenen Standortgemeinde aufzuwerfen.
42Des Weiteren begründet eine nachteilige Entwicklung der Verkehrssituation in der Innenstadt der Antragstellerin keine "gewichtige Auswirkung" auf ihre städtebauliche Ordnung. Zwar ist davon auszugehen, dass der Betrieb des geplanten Gefahrstofflagers mit einem erheblichen LKW-Verkehr verbunden ist und ein nicht unwesentlicher Teil dieses Verkehrsstromes mit Blick auf das Fehlen einer ortslagenfreien Umgehungsstraße sich über die B 00 bzw. L 00 und damit auch durch die Innenstadt der Antragstellerin bewegen wird. Allerdings ist bei der rechtlichen Einordnung dieses erhöhten Aufkommens an LKW-Verkehr zu berücksichtigen, dass der Verkehr auf einer Straße wegen der vielfältigen Verflechtung des Straßennetzes naturgemäß Schwankungen und Veränderungen unterliegt, die regelmäßig hinzunehmen sind. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich aus dem Einwand der Antragstellerin, es sei mit 90 Transportfahrzeugen pro Tag zu rechnen, bei einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Überprüfung eine gewichtige Auswirkung auf die städtebauliche Ordnung ihrer Innenstadt herleiten lässt. Dies gilt ebenso für den weiteren Einwand, es handele sich bei den anfallenden Gefahrstofftransporten um ein "nicht kalkulierbares Risiko für die Bevölkerung". Die damit angesprochenen Belange sind nicht städtebaulicher Art, sondern betreffen die Sicherheit bei Gefahrguttransporten,
43vgl. insoweit etwa die aufgrund des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS -) ergangene Allgemeinverfügung über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Straßen im Gebiet des Kreises Heinsberg.
44Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist der antragstellenden Kommune aber nicht im Rahmen ihrer (rechtsschutzfähigen) Selbstverwaltungsrechte zugeordnet.
45Relevante Auswirkungen der strittigen Anlage ergeben sich ferner nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, der Betrieb des Gefahrstofflagers sei mit gravierenden Nachteilen für die Trinkwassergewinnung verbunden, die sie in Kooperation mit dem Wasserwerk der beigeladenen Stadt durchführe. Unabhängig davon, dass insoweit kein städtebaulicher Belang, sondern die Trinkwasserversorgung als kommunale Einrichtung in Rede steht, erscheint die geäußerte Befürchtung für den in Betracht zu ziehenden bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage nach Lage der Dinge erkennbar unbegründet. Das geplante Gefahrstofflager liegt im Gewerbe- und Industriegebiet der beigeladenen Stadt, das im Trennsystem erschlossen wird und zur Kommunalkläranlage B. -E1. hin entwässert. Die Niederschlagswasserbeseitigung der Dachflächen soll durch eine Versickerung über die belebte Bodenzone in den Untergrund erfolgen. Eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung ist nicht zu erwarten.
46Ebenso wenig lassen sich nach dem gegenwärtigen Sachstand aus den möglichen Folgen eines Störfalls beim Anlagenbetrieb gewichtige Einflüsse des Gefahrstofflagers auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin ableiten.
47Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Betrachtung von Störfallfolgen für sich genommen kein maßgebliches Kriterium zur Beurteilung des Gewichts und der Reichweite städtebaulicher Auswirkungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB darstellt. Diese Vorschrift dient dem Schutz der kommunalen Planungshoheit, bezweckt aber nicht die Störfallvorsorge. Letztere wird bei einer Anlage, die -wie hier- der sog. Störfallverordnung (vgl. die 12. BImSchV i.d.F. der Verordnung vom 26. April 2000 BGBl. I S. 603) unterfällt, nach den dortigen Bestimmungen im öffentlichen Interesse gewährleistet. So hat der Anlagenbetreiber als Konkretisierung seiner in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG enthaltenen Grundschutzpflicht gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImschV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV). Die Pflicht zur Begrenzung der Störfallauswirkungen selbst wird wiederum in § 5 der 12. BImSchV näher konkretisiert.
48Gleichwohl sind nach Auffassung des Gerichts das Risiko und die Auswirkungen eines etwaigen Störfalls dann in die planerische Abwägung miteinzubeziehen, wenn dies -etwa aufgrund des hohen Gefahrenpotentials der Anlage und der deswegen erforderlichen Sicherheitsabstände- unter städtebaulichen Gesichtspunkten vernünftigerweise geboten erscheint.
49Gemessen daran sprechen vorliegend überwiegende Gründe dafür, die Reichweite der städtebaulich relevanten Auswirkungen, die das geplante Gefahrstofflager als Anlage nach der Störfallverordnung unstreitig hervorruft, in Anlehnung an die sachverständigen Stellungnahmen des Landesumweltamtes NRW auf einen Umkreis von allenfalls ca. 500 m bis 600 m zu begrenzen, mithin auf das Gebiet der beigeladenen Standortgemeinde. Das Stadtgebiet der Antragstellerin ist insoweit nicht betroffen.
50Dabei stützt sich das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen des Landesumweltamtes NRW - Arbeitsbereich Anlagensicherheit -, das in seiner Stellungnahme vom 22. September 2000 von Folgendem ausgeht: Sicherheitsabstände, Warnradien und dergleichen lassen sich aus den Störfall- Wirkungsbetrachtungen ableiten. Die weitreichendsten Auswirkungen bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes ergeben sich bei dem geplanten Gefahrstoff-M. -Center in einem Brandfall. Die höchsten Schadgaskonzentrationen im Rauchgas treten bei einem Kleinbrand, bei dem die thermische Überhöhung zu vernachlässigen ist, auf. Bei einem Vollbrand ist dagegen anzunehmen, dass der prozentuale Anteil an Schadgasen bei der thermischen Umsetzung abnimmt. Diese Überlegung sowie die höheren Verbrennungstemperaturen von ca. 800 - 900 Grad C führen im Vergleich zum Kleinbrand zu geringeren Schadgaskonzentrationen im Rauchgas. Weiter sorgt der Auftrieb der heißen Brandgase dafür, dass diese in höhere Luftschichten aufsteigen und sich auf einen größeren Bereich verteilen, wodurch es zu einer erheblichen Verdünnung kommt. Vor diesem Hintergrund lassen sich im Rahmen von Störfall- Auswirkungsbetrachtungen, betreffend Kleinbrand- als auch Vollbrandszenarien, folgende Feststellungen treffen:
51Der Bereich bis zu einem Abstand von 100 m um das Lager kann als Gefahrenbereich bezeichnet werden, da hier toxikologische Bewertungsparameter (IDLH- und ERPG-3-Werte) überschritten werden.
52Innerhalb des Gewerbegebiets sollte bei Ansiedlung von Betrieben mit hohem Kundenaufkommen (Baumarkt, Gartencenter und dergleichen) ein Abstand von ca. 300 m zum Gefahrstoff-M. -Center der U. GmbH eingehalten werden.
53Die derzeit nächste Wohnbebauung (X. ) liegt in ca. 600 m Entfernung vom geplanten Gefahrstoff-M. -Center. Bei der zukünftigen Festlegung neuer Wohngebiete soll ein Abstand von mindestens 500 m zwischen den Gefahrstofflagern und der Wohnbebauung eingehalten werden.
54Soweit die Antragstellerin demgegenüber geltend macht, die Auswirkung des Gefahrstofflagers auf ihr Stadtgebiet bzw. Wohngebiet, das sie in einem Abstand von ca. 1.300 m plant, ergebe sich als Folge möglicher Störfälle, in deren Verlauf auch in einer Entfernung von 1.300 m die Entstehung irreversibler bzw. schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die Bevölkerung nicht ausgeschlossen sei, vermag das Gericht dem nicht beizutreten.
55Die Antragstellerin stützt sich mit ihrem Vorbringen auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Fraunhofer Instituts, Umwelt- Sicherheits-, Energietechnik, (künftig: UMSICHT-Institut) vom 7. März 2002, dessen Annahmen und Schlussfolgerungen einer etwaigen Überprüfung einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Beweisaufnahme aller Voraussicht nach nicht standhalten werden.
56So legt etwa die Gutachterin Dr. W. (RWTÜV) in einer Stellungnahme vom 15. April 2002 detailliert dar, dass die für den Fall eines extremen Brandereignisses vom UMSICHT-Institut ausgewiesenen Immissionskonzentrationen aufgrund "theoretischer Modellannahmen" errechnet worden sind, die in der notwendigen Kombination der Ereignisse (6 MW Brand über 30 Minuten bei Inversionswetterlage mit Sperrschicht in 20 m Höhe ohne Rückhaltung im Gebäude) nach dem Maßstab praktischer Vernunft so nicht auftreten. Für den staatlich anerkannten Sachverständigen für den Brandschutz Heister sind die Prämissen des UMSICHT-Instituts nicht nachvollziehbar; die dort getroffenen Schlussfolgerungen stuft er als "tendenziös" ein. Das Landesumweltamt NRW setzt sich in seiner Stellungnahme vom 23. April 2002 ausführlich mit der Gutachten des UMSICHT-Instituts auseinander und kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass denkbare Brandszenarien auch bei widrigen Witterungsverhältnissen entgegen der Ansicht des UMSICHT- Instituts weder im Bereich der nur 600 m entfernten Wohnbebauung X. noch gar an der 900 m entfernten Stadtgrenze der Antragstellerin zur Überschreitung des sog. ERPG 2-Wertes führen.
57Der ERPG-2 Wert (Emergency Response Planning Guidelines) bezeichnet die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden können, ohne dass sie unter irreversiblen oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen oder Symptomen leiden bzw. solche entwickeln, die die Fähigkeit einer Person beeinträchtigen könnten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
58Im Hinblick auf die Katastrophenschutzplanung und die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen ist zwar von einem Warnradius auszugehen, der sogar die vorhandene Wohnbebauung in den Ortslagen der Antragstellerin erfasst. Sollten die Einsatzkräfte etwa nach ihrem Eintreffen feststellen, dass der Brand sich zu einem Vollbrand entwickelt, so sollte, wie das Landesumweltamt in seiner Stellungnahme vom 22. September 2000 überzeugend ausführt, innerhalb einer Stunde nach der Brandalarmierung die Bevölkerung im Bereich der Rauchgasfahne bis zu einer Entfernung von ca. 2 km und ggfls. darüber hinaus gewarnt und gebeten werden, sich in geschlossenen Räumen aufzuhalten.
59Indes betreffen diese Szenarien die Katastrophenschutzplanung. Gewichtige Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin lassen sich aus ihnen nicht herleiten. Der nicht auszuschließende Katastrophenfall ist demnach ordnungsrechtlich beherrschbar. Eine bauleitplanerische Vorsorge für das Gebiet der antragstellenden Gemeinde erscheint nicht erforderlich.
60Nach alledem sprechen überwiegende Gründe dafür, dass es für den Erlass der einschlägigen 1. Änderung des Bebauungsplanes II/6 einer materiellen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit der (formell zu Recht beteiligten) Antragstellerin nicht bedurfte.
61Daraus folgt aber auch, dass der Rechtskreis der antragstellenden Stadt nicht berührt worden sein dürfte, als die beigeladene Stadt in Ausübung ihrer Planungshoheit mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes II/6 das Anlagengrundstück als einen untergliederten Teil ("Zone G6") eines Gewerbegebietes dargestellt bzw. Festsetzungen getroffen hat, nach denen auf dem Anlagengrundstück genehmigungsbedürftige Betriebe und Anlagen i. S. v. § 4 BImSchG zulässig sind, die der Lagerung, der Kommissionierung und dem Umschlag, der Konfektionierung, der Kennzeichnung, der Umverpackung und der Versandbereitstellung von Stoffen i. S. v. § 3 der Gefahrstoffverordnung dienen, wenn sie die zulässigen bzw. nicht zulässigen Stoffe einer so genannten Positiv- bzw. Negativliste berücksichtigen.
62Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen die Unvereinbarkeit dieses Satzungsrechts mit höherrangigem Bauplanungsrecht rügt, ist sie darauf zu verweisen, dass sie weder im vorliegenden Eilverfahren noch in einem etwaigen Klageverfahren eine gerichtliche Überprüfung verlangen kann, die über die Reichweite ihrer (rechtsschutzfähigen) Selbstverwaltungsrechte, welche in räumlicher Hinsicht grundsätzlich an ihrer Stadtgrenze enden, hinausgeht.
63Der in den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweck, sog. Popularverfahren auszuschließen, ist auch bei Rechtsschutzersuchen von kommunalen Gebietskörperschaften, zu denen die antragstellende Stadt zählt, zu beachten. Diesen steht es im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahrens nicht zu, als eine Art "Sachwalter des öffentlichen Interesses" eine gerichtliche Überprüfung zu beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder Beanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt.
64Gemessen an diesen Vorgaben besteht kein Anhalt dafür, dass als Grundlage von Abwehransprüchen der Antragstellerin gegen die angegriffene Genehmigung (neben § 2 Abs. 2 BauGB) ein Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschrifen in Betracht kommt.
65Die für das für das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen
66des Genehmigungsverfahrens, des Planungsrechts, der Verkehrssicherheit, des Bergrechts, des Bodenschutzes, des Natur- und Gewässerschutzes, des Immissionschutzes, des Störfallrechts bzw. sonstiger Rechtsgebiete,
67lassen nämlich die erforderliche Zuordnung zum Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) nicht erkennen.
68Dabei hat das Gericht nicht unberücksichtigt gelassen, dass bei der Planung, Genehmigung und rechtlichen Überprüfung des angegriffenen Gefahrstoff-M. - Centers auch Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Betracht zu ziehen sind, also etwa
69die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985, ABl. EG Nr. L 175 S. 40 vom 05. Juli 1985, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. EG Nr. L 73 S. 5,
70das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I 1990, 205) bzw. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I, S. 1950),
71die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206 S. 7 in der aktuellen Fassung (FFH-Richtlinie),
72die Richtlinie 96/82/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996, ABl. EG Nr. L 10 S. 13 bzw. § 50 BImschG und die 12. BImSchV.
73Indes richten sich auch insoweit Umfang und Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen grundsätzlich nach den nationalen Verfahrensbestimmungen,
74vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. C-312/93, "Peterbroek", Slg. 1995, S. I- 4599, Rn. 12,
75mithin nach §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO.
76Die Rechtsverbindlichkeit der genannten Gemeinschaftsnormen ist keine hinreichende Voraussetzung dafür, dass jedermann, mithin auch eine kommunale Gebietskörperschaft wie die Antragstellerin, ihre Einhaltung gerichtlich erzwingen könnte. Vielmehr ist eine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren stützen kann, nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des Gemeinschaftsrechts erst dann zu bejahen, wenn die betreffende Gemeinschaftsnorm auch ein "individuelles Recht" verleihen will,
77vgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. (74/75).
78Eine derartige Begünstigung der Antragstellerin als Nachbarkommune ist aber nicht erkennbar. Sie wäre auch systemfremd, weil die Kompetenz zur Ausgestaltung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung nicht dem ("kommunenblinden") Gemeinschaftsgesetzgeber zukommt, sondern dem nationalen Verfassungs- bzw. Gesetzgeber im Rahmen der autonomen Regelung von Staatsaufbau und -organisation.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
80Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die Rechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes an, der in Anlehnung an Ziffer II. Nr. 16.3 ("Klage einer drittbetroffenen Gemeinde") des von einer aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (NVwZ 1996, 563) mit dem gerundeten Eurobetrag in Höhe von 50.000,- EUR angemessen erfasst wird.
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