Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 392/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt vom Beklagten die Übernahme der ihm durch die Inanspruchnahme des Lerntherapeutischen Instituts für Lese-/Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie in B. (im Folgenden: Lerntherapeutisches Institut B.) ab April 2000 (bis 30. Juni 2001) entstandenen Kosten.
3Die Mutter des am 15. Januar 1988 geborenen Klägers beantragte am 4. April 2000 die Kostenübernahme gemäß § 35 a SGB VIII durch den Beklagten, wobei das erwähnte Institut die Therapie übernehmen werde. Mit Bericht vom 4. April 2000 führte Herr Diplom-Psychologe W. vom Psychologischen Beratungszentrum der Evangelischen Gemeinde zu E. hinsichtlich des Klägers aus:
4"Am 22. März 2000 wurde uns D. erneut vorgestellt. Die uns zur Einsicht überlassenen Untersuchungsergebnisse des Lerntherapeutischen Instituts für Lese- und Rechtschreibschwäche in B. weisen bei dem Schüler einen nachvollziehbaren und hier auch überprüften Prozentrang von 1,8 - 6,6 in den Rechtschreibleistungen auf. Bei der dann bei uns erneut durchgeführten Intelligenzmessung wurden die Ergebnisse aus 1998 von einer durchschnittlich ausgeprägten allgemeinen Intelligenz des Schülers erwartungsgemäß bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass bei dem Schüler - schaut man auf die diskrepanten Befunde - sehr wahrscheinlich eine Lese- Rechtschreibschwäche vorliegt. Um einen Einblick in den derzeitigen 'Angst-Belastungsgrad' des Schülers zu gewinnen, wurde hier der AFS (Angstfragebogen für Schüler) durchgeführt. Danach ergibt sich im intraindividuellen Vergleich tendenziell eine erhöhte Prüfungsangst sowie eine Tendenz zu sozial erwünschtem Verhalten. Die Schulunlust hingegen ist gering ausgeprägt. Das bedeutet, dass der Schüler relativ stark motiviert ist, sich im schulischen Kontext normkonform verhalten möchte, jedoch tendenziell mit Versagensängsten zu tun hat. Hintergrund ist sehr wahrscheinlich die erwähnte Teilleistungsstörung, die ohne eine spezifische Förderung durch reine Lernmotivation bekanntermaßen nicht zu überwinden ist. Nach alledem halte ich zur Verhinderung einer drohenden seelischen Behinderung eine spezielle Fördermaßnahme für unerläßlich. Die erhobenen Daten legen eine günstige Prognose nahe. Da unsere Stelle die hier erforderliche Förderung nicht anbieten kann, empfehle ich sehr, dem Antrag der Kindesmutter vom 3. April 2000 nach § 35 a SGB VIII zu entsprechen."
5Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Er führte insbesondere aus, dass er dem Kläger eine Förderung in der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern des Caritasverbandes in der L.-Straße in E. (im Folgenden: Erziehungsberatungsstelle der Caritas) mittwochs von 14.00 bis 14.45 Uhr und freitags von 16.45 bis 17.30 Uhr bei Frau N. angeboten worden sei. Darauf erwiderte die Mutter des Klägers, dass sie sich bereits ab Januar 2000 um Hilfe zur Behebung der Lese-/Rechtschreibschwäche bei ihrem Sohn bemüht und auch das Jugendamt des Beklagten kontaktiert habe. Erst nach vergeblicher Ausschöpfung aller benannter Institutionen habe sie dann die Hilfe des Lerntherapeutischen Instituts B. in Anspruch genommen, das eine Förderung ab dem 1. April 2000 habe durchführen können. Die vom Beklagten mit Anruf vom 22. Mai 2000 benannte Fördermöglichkeit bei der Erziehungsberatungsstelle der Caritas habe sie ablehnen müssen, weil ihr Sohn eine Ganztagsschule besuche und sie alleinerziehende, berufstätige Mutter von zwei Kindern sei. Da der Kläger zudem nach den Osterferien von der 6. in die 5. Schulklasse gewechselt sei, wolle sie ihm einen weiteren Wechsel ersparen.
6Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für den Besuch des Lerntherapeutischen Instituts B. im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII ab. Er führte aus, dass er generell bereit sei, Eingliederungshilfe im Falle des Klägers zu gewähren, jedoch nur im Zusammenwirken mit der Erziehungsberatungsstelle der Caritas, die nach seiner Auffassung die richtige und geeignete Einrichtung für die Förderung des Klägers sei. Das Lerntherapeutische Institut B. biete dagegen keine geeignete Fördermöglichkeit, da es dort nur um die Behebung der Teilleistungsstörung gehe, ohne in therapeutischem Rahmen auf die psychische Situation des Klägers mit einer durch einen Hilfeplan erarbeiteten festgelegten Zielformulierung einzugehen. Hiergegen erhob der Kläger am 15. August 2000 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er von seinem Recht auf eine freie Therapiewahl gemäß § 5 SGB VIII Gebrauch gemacht habe, zumal sich eine Förderung durch Frau N. ihren Angaben zufolge ebenfalls auf eine reine Behebung der Teilleistungsstörung beschränkt hätte. Der Beklagte habe ihm bislang nicht mitgeteilt, wie denn eine familientherapeutische Intervention bei einer drohenden seelischen Behinderung aussehen solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hierin ging er insbesondere auf die Hilfebeschaffung vor Entscheidungsfindung durch ihn und auf die fehlende Eignung des Lerntherapeutischen Instituts B. ein. Da trotz eines entsprechenden Vermerks auf dem Widerspruchsbescheid eine Postzustellungsurkunde beim Beklagten nicht aufzufinden war, übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Kopie des Widerspruchsbescheides mit Anschreiben vom 8. Februar 2001.
7Der Kläger hat am 9. März 2001 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei bereits bekannt, dass im Kreis des Beklagten bei Beantragung von Hilfe nach § 35 a SGB VIII lediglich auf drei Institutionen (Erziehungsberatungsstelle der Caritas, evangelische Gemeinde und T.-Hospital) verwiesen werde, die jedoch entweder bereits die Diagnostik oder aber die Förderung selbst nicht durchzuführen vermöchten. Insbesondere die Erziehungsberatungsstelle der Caritas halte Wartelisten sowohl für die Diagnostik als auch für die Förderung vor, wobei gerade eine vom Beklagten in den Blick genommene, über die Behebung der Teilleistungsstörung hinausgehende psychotherapeutische Behandlung nicht angeboten werde. Insoweit bestehe kein Unterschied zu dem von ihm, dem Kläger, gewählten Lerntherapeutischen Institut B.. Er habe die Hilfe dieses Instituts im Übrigen erst in Anspruch genommen, nachdem er sich bei allen vom Beklagten benannten Institutionen vergeblich um eine Förderung bemüht habe. Diese Hilfe habe sich im Ergebnis auch als erfolgreich erwiesen, weil er die Förderung demnächst abschließen könne. Schließlich könne auch das Lerntherapeutische Institut B. psychotherapeutische Leistungen erbringen. Gegenteiliges treffe nur auf den Leiter des Instituts, nicht jedoch auf die Mitarbeiter zu.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2000 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 3. April 2000 Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten der Teilnahme an einem Kurs gegen eine Lese- und Rechtschreibschwäche durch das Lerntherapeutische Institut B. in der Zeit vom 4. April 2000 (Antragseingang) bis zum 30. Juni 2001 zu gewähren.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bezieht sich auf die Gründe seiner Bescheide und trägt ergänzend vor, ihm sei wegen der eigenmächtigen Entscheidung des Klägers für das Lerntherapeutische Institut B. eine Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe im Rahmen eines Hilfeplanes nicht möglich gewesen. Insoweit verweise er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -. Das Lerntherapeutische Institut B. möge zwar der richtige Förderort für die Behebung der reinen Teilleistungsstörung sein. Im Rahmen des § 35 a SGB VIII komme es jedoch auf die psychotherapeutischen Leistungen an, die das genannte Institut eigenen Angaben zufolge nicht erbringen könne. Eine reine Kostenübernahme für die Behebung der Lese-/Rechtschreibschwäche sei nicht Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Bei der Erziehungsberatungsstelle der Caritas werde eine Familientherapie in Form von Elterngesprächen durchgeführt. Darüber hinaus komme die Schule des Klägers ihrer durch Erlass begründeten Verpflichtung zur Förderung der Lese-/Rechtschreibschwäche nicht nach, sondern verweise auf das Lerntherapeutische Institut B., das die Förderung in den Räumen der Schule anbiete. Soweit darauf verwiesen werde, dass auch für die Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstellen Kosten entstünden, sei die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1998 - 12 CE 96.3246 - maßgeblich. Die Erziehungsberatungsstellen würden durch den öffentlichen Jugendhilfeträger pauschal finanziert.
13Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2001 hat der Leiter der Erziehungsberatungsstelle der Caritas mitgeteilt, dass Wartezeiten für die Diagnostik von einem Monat, für die Behandlung als solche, die grundsätzlich in Fällen des § 35 a SGB VIII auch psychotherapeutische Leistungen beinhalte, von im Regelfall bis zu acht Wochen bestünden.
14Die Kammer hat zu den Fragen der Eignung des Lerntherapeutischen Instituts B. sowie des Leistungsumfanges der Erziehungsberatungsstelle der Caritas Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters des Lerntherapeutischen Instituts B., Herrn E., des Leiters der Erziehungsberatungsstelle der Caritas, Herrn L., und der Mitarbeiterinnen der Erziehungsberatungsstelle der Caritas, Frau N. und Frau C. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der ihm durch die Inanspruchnahme des Lerntherapeutischen Instituts B. entstehenden Kosten. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2000 sind im Ergebnis rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist § 35 a des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers dem Grunde nach erfüllt.
20Die "seelische Behinderung" ist nach Auffassung der Kammer, die sich insoweit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Düssedorf,
21vgl. Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, 362 ff, m.w.N.,
22anschließt, in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten festzustellen: Zunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie/Legasthenie, Dyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese Teilleistungsstörung muss Hauptursache für eine "seelische Störung" (Neurose oder sonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" (Störung des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen Entwicklung, einer so genannten sekundären Neurotisierung) führt. Soweit es um das "Drohen" einer seelischen Behinderung geht, muss die Teilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der Teilleistungsstörung eine "seelische Störung" entstanden, bedarf es einer Prognose, dass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der "Eingliederung in die Gesellschaft" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 5 der Eingliederungshilfeverordnung (EingliederungshilfeVO), der aufgrund der Verweisung in § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB VIII Anwendung findet.
23Auf den Kläger bezogen ist zumindest von einer "drohenden Behinderung" auszugehen, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Er leidet an einer Teilleistungsstörung in Form der Lese-/Rechtschreibschwäche, die bereits zu einer sonstigen seelischen Störung in Form erhöhter Prüfungsangst und einer Tendenz zu sozial erwünschtem Verhalten geführt hat.
24Damit hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um der drohenden Behinderung entgegenzuwirken. § 35 a SGB VIII verweist insoweit auf die §§ 39 Abs. 3, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach der erstgenannten Bestimmung ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Zu den Maßnahmen der Eingliederunghilfe gehört auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 12 EingliederungshilfeVO. Hierunter fällt auch die Therapie gegen eine Lese-/Rechtschreibschwäche.
25Der Anspruch wird vorliegend nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers mit Antragstellung bei der Behörde die Behandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten Jugendamtes, insbesondere in Form eines Hilfeplanes, begonnen, sich mithin die streitige Leistung selbst beschafft haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche "Selbstbeschaffung" dem Anspruch nicht entgegen. Das Jugendamt muss auch für bei ihm beantragte Maßnahmen eintreten, die es tatsächlich nicht verantwortet hat, wobei die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen unberüht bleiben.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 37, 133, und vom 19. April 1991 - 5 CB 2.91 -, Urteile vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90, FEVS 44, 309, vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94, vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 (zum Fehlen eines Hilfeplanes) und vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, FEVS 51, 347; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 - (zum Fehlen eines Hilfeplanes).
27Eine abweichende Beurteilung ist insbesondere im Hinblick auf das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000,
28- 5 C 29.99 -, FEVS 52, 532,
29geboten. Denn dieses verhält sich ausschließlich zu der Frage der Übernahme von Jugendhilfekosten, die vor Antragstellung beim Jugendamt entstanden sind. Darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht.
30Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist ferner nicht gemäß § 10 SGB VIII durch den grundsätzlichen Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich ausgeschlossen, weil der Kläger entsprechend einer Auskunft des Schulleiters der von ihm besuchten Schule an einer schulischen Förderung teilgenommen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Schule weitergehende Fördermaßnahmen hätte anbieten oder diese seitens des Klägers hätten durchgesetzt werden müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
31Vgl. zur Frage der Durchsetzung einer schulischen Förderung: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, a.a.O.
32Dem Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII steht jedoch letztlich entgegen, dass die von ihm gewählte Hilfeart, nämlich die Förderung durch das Lerntherapeutische Institut B., mit unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII verbunden ist.
33Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Nach Absatz 2 der Vorschrift soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
34Vorliegend scheitert das ausgeübte Wahlrecht des Klägers nicht bereits daran, dass das Lerntherapeutische Institut B. kein geeigneter Träger der erforderlichen Eingliederungshilfe ist (1). Demgegenüber scheidet aber auch die vom Beklagten bevorzugte Erziehungsberatungsstelle der Caritas nicht deshalb als geeigneter Träger aus, weil sie tatsächlich keine Hilfe hätte leisten können (2). Dementsprechend kommt es auf den Kostenvergleich zwischen den beiden Trägern an (3), der im Ergebnis dem geltend gemachten Anspruch entgegen steht.
35(1) Zunächst kommt das Lerntherapeutische Institut B., obwohl es ein kommerzieller Leistungsanbieter ist, als wählbarer Träger im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Weder dem Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen lässt sich entnehmen, dass Kinder- und Jugendhilfeleistungen nicht von freiberuflichen oder privatgewerblich tätigen Anbietern durchgeführt werden dürfen.
36Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -, a.a.O.
37Genauso wenig lässt sich dem Lerntherapeutischen Institut B. die Eignung zur Durchführung von Eingliederungshilfemaßnahmen bei einer Lese-/Rechtschreib- schwäche absprechen. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass das Lerntherapeutische Institut B. die notwendigen Hilfemaßnahmen zur Behebung einer Lese-/Rechtschreibschwäche und Förderung der daran leidenden Kinder leisten kann.
38Die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen ab und wird davon noch inhaltlich geprägt. Insoweit steht dem Jugendamt kein Beurteilungsspielraum zu,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 109, 169 ff..
40Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen oder jungen Volljährigen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich vor diesem Hintergrund darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
41Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben vermag die Kammer der Ansicht des Beklagten, dass zusammen mit der Behebung der Teilleistungsschwäche immer eine psychologische Begleitung erfolgen müsse, wie er sie in dem von ihm so genannten "E.er Modell" zwingend vorsieht, nicht zu folgen. Weder dem Gesetz noch der konkreten Aufgabe der Eingliederungshilfe lässt sich entnehmen, dass zwingend und ohne Berücksichtigung des Einzelfalles eine über die zur Behebung der Teilleistungsschwäche notwendigen psychologischen und pädagogischen Maßnahmen hinausgehende, zusätzliche psychologische Betreuung stattfinden muss. Die vordringliche Aufgabe der Eingliederungshilfe bei den Teilleistungsstörungen besteht gerade in der Behebung der Störung an sich. Wie bereits bei der Feststellung der drohenden seelischen Behinderung dargelegt, basiert die für das Eingreifen der Eingliederungshilfe maßgebliche drohende seelische Störung auf der Teilleistungsschwäche. Wird diese Ursache mit angemessenen Mitteln behoben, wird regelmäßig auch einer drohenden seelischen Störung die Grundlage entzogen. Die auf den ständigen Misserfolgen beruhenden familiären, schulischen und sozialen Probleme entfallen im Allgemeinen dann, wenn die Ursache der Misserfolge beseitigt wird.
42Davon, dass das Lerntherapeutische Institut B. in der Lage ist, eine Lese-/Rechtschreibschwäche mit angemessenen Mitteln zu beheben, ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. So hat der Zeuge E. seine Qualifikation und diejenige seiner Mitarbeiter nachvollziehbar vorgetragen, ferner den pädagogischen und psychologischen Ansatz des Instituts, die Diagnostik, Therapie und die Therapieergebnisse im Falle des Klägers und in den Vergleichsfällen in sich schlüssig erläutert. Angesichts dessen besteht weder Anlass zu Zweifeln an der fachlichen Eignung der Mitarbeiter des Instituts, insbesondere des Zeugen E., noch an der Eignung der durchgeführten Maßnahmen.
43(2) Die Erziehungsberatungsstelle der Caritas ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall ebenfalls ein geeigneten Träger der Eingliederungshilfe. Sie stellt angemessene Mittel zur Behebung der Teilleistungsschwäche zur Verfügung und wäre, wie sich bereits aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt und durch die Vernehmung des Leiters der Erziehungsberatungsstelle, den Zeugen L., bestätigt, (auch kapazitär) in der Lage gewesen, dem Kläger entsprechende Hilfe zu gewähren.
44(3) Der bei gleicher Eignung demgemäß durchzuführende Kostenvergleich führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Wahl des Lerntherapeutischen Instituts B. mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war.
45Die Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Mehrkosten entstehen, ist aufgrund eines Vergleichs zwischen den Kosten, die die erforderliche Maßnahme unter Berücksichtigung des Wunsches des Leistungsberechtigten erfordert, und den Kosten, die bei Durchführung der Maßnahme entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde, zu treffen. Dieser Mehrkostenvorbehalt erschöpft sich jedoch nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt (auch) eine wertende Betrachtungsweise, bei der das Gewicht der vom Leistungsberechtigten gewünschten Gestaltung der Leistung im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen ist.
46Vgl. zu der entsprechenden Norm des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, FEVS 45, 408.
47Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht Mehrkosten von 75 % als "ohne weiteres" unvertretbar angesehen.
48Vgl. ebenfalls zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 5 C 85.80 - , FEVS 31, 221.
49Der Kläger hatte monatlich für die Förderung im Lerntherapeutischen Institut 260,00 DM (= 132,94 EUR) zu zahlen. Hierin waren eine Unterrichtsstunde wöchentlich in einer Kleingruppe sowie alle Gespräche mit Eltern, Lehrern und anderen Institutionen enthalten. Dem stünden bei der Wahl der Erziehungsberatungsstelle als Förderort Kosten von 15,00 EUR für eineinhalb Unterrichtsstunden wöchentlich, damit ein monatlicher Betrag von 60,00 EUR, gegenüber.
50Bei dieser Berechnung lässt die Kammer zu Gunsten des Klägers außer Acht, dass das Lerntherapeutische Institut eine Unterrichtsstunde anbietet, die Erziehungsberatungsstelle dagegen eineinhalb.
51Ohne Auswirkung haben darüber hinaus Kosten für eine im Modell des Beklagten inbegriffene psychologische Betreuung zu bleiben. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine solche zusätzliche Beratung nicht stattgefunden hat und dies nach Ansicht der Kammer auch nicht stattfinden musste. Des Weiteren lassen sich entsprechende Kostenanteile, die auf eine psychologische Betreuung seitens des Lerntherapeutischen Instituts B. bezogen wären, aus dem vom Institut gewählten Pauschalbetrag nicht ermitteln. Schließlich scheidet der Kostenansatz einer eventuellen zusätzlichen psychologischen Betreuung durch die Erziehungsberatungsstelle der Caritas deshalb aus, weil diese von der Erziehungsberatungsstelle als für alle Bürger kostenfrei zugängliche Leistung vorgehalten wird.
52Vgl. zum Kostenansatz von allgemein finanzierten, frei zugänglichen Leistungen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 - 5 C 10.85 -, FEVS 36, 353 ff., Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 12 CE 96.3246 -; Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 5 Rdn. 14.
53Der letztgenannten Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Erziehungsberatungsstelle der Caritas unter anderem auch vom Beklagten pauschal - u.a. für Jugendhilfeaufgaben - finanziert wird. Abgesehen davon, dass sich Kosten für die konkreten jugendhilferechtlichen Aufgaben kaum aus der pauschalen Finanzierung herausrechnen lassen, steht einem Ansatz entgegen, dass der Beklagte damit Teile der jugendhilferechtlichen Leistungen kostenfrei der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat, ohne dass in jedem Falle die jugendhilferechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.
54Die durch die Wahl des Lerntherapeutischen Instituts B. entstandenen Mehrkosten von über 100 % wertet die Kammer auch unter Berücksichtigung der Vorteile, die das Institut dem Kläger geboten hat (Anpassung an den Stundenplan, keine Fahrtstrecken und Zeitverluste durch Wahl des Förderortes in der Schule) als unverhältnismäßig.
55Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.
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